Kammerumlage 1 verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch WT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Abweisung der Anträge vom
1.) auf Festsetzung der Kammerumlage 1 für die Jahre 2003 bis 2008 mit Null,
2.) in eventu auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Nichtfestsetzung der Kammerumlage 1 für die Jahre 2003 bis 2008 und
3.) auf Rückzahlung der bereits entrichteten Kammerumlage 1 für die Jahre 2003 bis 2008
wird entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom stellte die Berufungswerberin, nachfolgend Bw abgekürzt, die im Spruch dieser Entscheidung angeführten Anträge. Begründend führte sie aus, nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sei davon auszugehen, dass die Kammerumlage 1 (§ 122 Abs. 1 WKG) gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Anträge der Bw mit der Begründung ab, die Berechnung der strittigen Abgabe entspreche dem Gesetz. Ob die Kammerumlage gemeinschaftsrechtswidrig sei, entscheide der EuGH.
Die Bw erhob Berufung, in der sie ihre gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, untermauert mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Judikatur des EuGH, darlegte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Bw wurden bereits in Leitentscheidungen des UFS nicht geteilt (; SWK 17/2009, T 145; ). Nunmehr hat auch der Verwaltungsgerichtshof, der an den EuGH vorlagepflichtig wäre, zweifelte er an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Kammerumlage, in seiner jüngsten Rechtsprechung die erhobenen Bedenken verworfen (). Damit aber ist das Schicksal der Berufung entschieden.
In Beachtung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 122 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at