Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2002
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des EG, XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am übermittelte das Finanzamt EG (Bw.) ein Schreiben betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld u.a. für das Jahr 2002. Dem Schreiben beigelegt war die Erklärung des Einkommens nach § 23 KBGG und Erläuterungen für das Jahr 2002.
Die Sendung wurde am von einem Mitbewohner des Bw. behoben.
Am langte die ausgefüllte Erklärung wieder beim Finanzamt ein.
Für das Jahr 2002 wurde bescheidmäßig am ein Rückzahlungsbetrag von € 460,56 ermittelt. Die Abgabe wurde gemäß § 19 Abs. 1 KBGG mit 3 % von € 15.688,55 mit € 470,66 ermittelt. Da der ausbezahlte Zuschuss im Jahr 2002 € 460,56 betrug, wurde die Abgabe ebenfalls mit € 460,56 festgesetzt. Für die Folgejahre wurde ein verbleibender Rückzahlungsbetrag von 0,00 € ermittelt.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass für sein Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG bestehe daher die alleinige Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses. Im Jahr 2002 sei die im § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG enthaltene Einkommensgrenze überschritten worden.
Am erhob der Bw. Berufung und führte als Begründung aus, dass er von der Gewährung bzw. der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 16 KBGG) nicht informiert worden sei. Es fehle daher die Grundlage zur Einhebung der angeführten Abgaben.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Berufungsentscheidung vom gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung hinsichtlich des Jahres 2002 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Auf Grund einer Amtsbeschwerde hob in der Folge der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2010/17/0103-5, die Berufungsentscheidung hinsichtlich des Jahres 2002 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Über die Berufung betreffend das Jahr 2002 ist daher im fortgesetzten Verfahren erneut abzusprechen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
- Der Bw. ist Vater der am 11 geborenen NG.
- Vom - bezog die Mutter (BG) der mj. N einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 460,56.
- Der Bw. war vom bis im B mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.
- Die Kindesmutter ist seit im A mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.
- Das nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 ermittelte (lt. rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom ) Einkommen des Bw. betrug 2002 € 15.688,55.
- Das Finanzamt legte der Abgabenberechnung für 2002 das Einkommen von € 15.688,55 zugrunde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Einkommensdaten, den Meldedaten und dem Akteninhalt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) haben alleinstehende Elternteile Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungsverpflichtung den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.
Die Höhe der Abgabe beträgt bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 14.000 (aber weniger als € 18.000,00) 3 % des Einkommens (§ 19 Abs 1 Z 1 KBGG) und ist vom Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben (§ 20 KBGG).
Der Abgabenanspruch entsteht nach § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Weder das im bekämpften Bescheid ermittelte Einkommen noch die daraus ermittelte Abgabe für das Jahr 2002 werden vom Bw. bestritten. Sie sind daher dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die Einwendung des Bw. bezieht sich auf die Nichtverständigung vom Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des verwiesen. Danach ist eine allfällige Nichtverständigung über den Bezug des Zuschusses durch die Kindesmutter für die Rechtmäßigkeit der Rückforderung nicht von Belang.
Hinsichtlich des Jahres 2002 steht der Abgabenfestsetzung im Jahr 2009 die Verjährung nicht entgegen (vgl. dazu ).
Somit zeigt die Einwendung des Bw. keine Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend das Jahr 2002 auf und war die Berufung hinsichtlich des Jahres 2002 als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Schlagworte | Rückzahlung Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld Verjährung Amtsbeschwerde |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at