Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld, bescheidmäßige Festsetzung während Konkursverfahren.
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/17/0093 eingebracht. Mit Beschluss vom Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich § 18 Abs 1 Z 1 KBGG id Stammfassung eingeleitet. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/17/0174 eingebracht. Fortgesetztes Verfahren nach Klaglosstellung gem. § 300 Abs. 1 BAO mit BE zur Zl. RV/3019-W/11 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung gegen die Festsetzung des Rückzahlungsbetrages von 290,88 € wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung gegen die Festsetzung des Rückzahlungsbetrages von 0,00 € wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des 2002 geborenen A. und des 2003 geborenen B.. Die Mutter von A. bezog im Jahr 2003 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von 1.478,64 €, die Mutter von B. einen Zuschuss von 290,88 €.
Dr. MV als Masseverwalter im Konkurs des Bw. wurde vom Finanzamt aufgefordert, eine Erklärung des Einkommens für das Jahr 2003 gemäß § 23 KBGG an das Finanzamt zu übermitteln. Der Masseverwalter teilte daraufhin dem Finanzamt am mit, dass ihm die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stünden, und verwies auf sein Schreiben vom . Die Forderung wäre aber jedenfalls im Konkursverfahren des Bw. zur Anmeldung zu bringen.
Mit erwähnten Schreiben vom gab der Masseverwalter dem Finanzamt bekannt, dass nach Rücksprache mit dem Bw. dieser für B. keinen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erhalten habe. B. habe seit seiner Geburt bei der Kindesmutter gelebt. Der Bw. selbst habe nicht bei seiner Familie gelebt. Das Einkommen des Bw. sei vom Finanzamt zu hoch angesetzt worden. Der Bw. sei bis Juli 2003 in Krankenstand gewesen und habe in der Folge bis eine vorläufige Erwerbsunfähigkeitspension bezogen. Danach sei er bis Ende 2003 - unterbrochen durch eine kurze Tätigkeit als Prokurist - beim AMS als arbeitslos gemeldet gewesen.
Das Finanzamt forderte bezüglich des Sohnes B. mit Bescheid vom vom Bw. die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 in Höhe von 290,88 €. Dem wurde ein Einkommen des Bw. gemäß § 19 KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) von 27.726,50 € zu Grunde gelegt. In der Begründung wurde angeführt, dass der Bw. gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet sei. Er habe im Jahr 2003 die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten.
Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen weiteren Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 betreffend den ehelichen Sohn A. und setzte einen Rückzahlungsbetrag von 0,00 € fest. Das Finanzamt ging dabei von einem Einkommen des Bw. von 27.726,50 € sowie einem Einkommen der Ehegattin von 6.975,67 €, zusammen 34.702,17 €, aus. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet seien. Es liege im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2003 seien die für die Rückzahlung maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschritten worden.
Der Bw. brachte gegen diese Bescheide eine Berufung ein, da er vom Bezug des erhöhten Kinderbetreuungsgeldes nicht informiert worden sei. Darüber hinaus sei die Berechnung des Finanzamtes rechtlich, rechnerisch und inhaltlich falsch. Schließlich habe das Finanzamt seine Forderung als Gläubiger im Konkurs des Bw. nicht beim Bezirksgericht angemeldet. Daher bestehe keine Pflicht, die vorgeschriebene Abgabe zu entrichten. Der Bescheid sei daher aufzuheben.
Auf Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz seine Einwendungen gegen die Berechnung des Einkommens zu konkretisieren, antwortete der Bw., dass er an seiner Berufung inhaltlich festhalte. Er ergänzte, das KBGG sei in Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtung des Kindesvaters nach wie vor unklar. Laut Mitteilung des Finanzamtes sei wegen der Rechtsunklarheit die Vollstreckung vorerst ausgesetzt worden sein. Wegen der schwierigen Rechtsmaterie beantrage er daher Verfahrenshilfe.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von 290,88 € betreffend Sohn B.
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG haben alleinstehende Elternteile Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung der Zuschüsse zu leisten. Erhält den Zuschuss also ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungsverpflichtung den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.
Die Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz (KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP, 81), welches als Vorgängerregelung zum KBGG analoge Bestimmungen enthält, rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteiles mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des Karenzurlaubsgeldes (Zuschusses) bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken." (vgl. )
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung (BAO).
Die Rückzahlung hat zu erfolgen, wenn das Einkommen des zur Zurückzahlung Verpflichteten in der Folge jährlich einen bestimmten Betrag überschreitet, und zwar in Prozentsätzen, die von der Höhe des Einkommens abhängen. In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (also wenn ein allein stehender Elternteil den Zuschuss in Anspruch genommen hat) beträgt gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG die Abgabe jährlich bei einem Einkommen von mehr als
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14.000 €
| 3% des Einkommens |
18.000 €
| 5% des Einkommens |
22.000 €
| 7% des Einkommens |
27.000 €
| 9% des Einkommens |
Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres (§ 21 KBGG) und ist entsprechend der Bestimmung des § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des ausbezahlten Zuschusses zu erheben.
Gemäß § 19 Abs. 2 KBGG gilt als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit a, c und d EStG und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Im vorliegenden Fall ergaben sich folgende entscheidungsrelevante Feststellungen aus der Aktenlage (insbesondere dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2003) sowie durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und in die elektronische Datenbank der Abgabenbehörde:
Im Zeitraum 14. November - wurde an die Kindesmutter des B. ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 290,88 € ausbezahlt. Zwischen dem Bw. und der Kindesmutter bestand im Jahr 2003 keine Lebensgemeinschaft. Sie waren an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet.
Dem angefochtenen Bescheid wurde ein Einkommen des Bw. im Jahr 2003 im Sinne des § 19 Abs. 2 KBGG von 27.726,50 € zu Grunde gelegt. Dieser Betrag entspricht dem Einkommen laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2003 erhöht um steuerfreie Einkünfte, die der Abgabenbehörde vom Arbeitsmarktservice gemeldet wurden. Der Bw. wendete ein, dass diese Berechnung falsch sei, ohne dazu nähere Ausführungen zu tätigen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz legte dem Bw. die rechtlichen Grundlagen und die genaue Berechnung des strittigen Einkommens dar, verbunden mit der Aufforderung zur Konkretisierung seiner Einwendungen. Da jedoch weder der Bw. dieser Aufforderung nachkam noch nach der Aktenlage erkennbar ist, dass die Ermittlung des Einkommens nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 19 Abs. 2 KBGG entspricht, wird davon ausgegangen, dass das Finanzamt bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrages zu Recht ein Einkommen von 27.726,50 € herangezogen hat.
Der Bw. hat im Jahr 2003 zweifellos die Einkommensgrenze von 14.000 € überschritten. Damit war die Abgabe in Hinblick auf die eindeutigen Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG und des § 20 KBGG jedenfalls im Ausmaß des ausbezahlten Zuschusses von 290,88 € zu berechnen.
Zum Vorbringen des Bw., er sei von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nicht informiertworden, ist zu entgegnen, dass den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 16 KBGG zwar die Pflicht trifft, den zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zu verständigen. Die Rückzahlungspflicht des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG entsteht jedoch unabhängig davon, ob dem Verpflichteten diese Information tatsächlich zugekommen ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Krankenversicherungsträger entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag eine Mitteilung über die Rückzahlungsverpflichtung versendet hat.
Soweit der Bw. einwendet, das Finanzamt habe die Forderung beim Bezirksgericht nicht als Konkursforderung angemeldet, ist darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid eine Maßnahme der Abgabenfestsetzung darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. , , ), wird das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist vom Finanzamt darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei der in Rede stehenden Abgabenschuld um eine Konkursforderung handelt.
Im gegenständlichen Fall wurde laut Einsichtnahme in die elektronische Insolvenzdatei über den Bw. am ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, wobei es jedoch schließlich nicht zur Annahme eines Zahlungsplans kam. Am wurde das Schuldenregulierungsverfahren nach Genehmigung des Verteilungsentwurfs rechtskräftig aufgehoben.
In Hinblick auf die dargestellte Rechtslage sind Abgaben - wie auch die gegenständliche Rückforderung des Zuschusses - unabhängig von einem Insolvenzverfahren immer ungekürzt festzusetzen. Der Einwand des Bw. konnte somit nicht berücksichtigt werden.
Die Berufung gegen den Bescheid über die Rückforderung des Zuschusses in Höhe von 290,88 € war daher abzuweisen.
2) Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von 0,00 € betreffend Sohn A.
Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG die Eltern des Kindes zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 KBGG ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also eine verheiratete Mutter, dann trifft die Rückzahlungsverpflichtung beide Elternteile.
In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG (wenn ein verheirateter Elternteil den Zuschuss in Anspruch genommen hat) beträgt gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG die Abgabe jährlich bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als
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35.000 €
| 5% des Einkommens |
40.000 €
| 7% des Einkommens |
45.000 €
| 9% des Einkommens |
Im Zeitraum 2. Mai - wurde an die Kindesmutter des A. ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.478,64 € ausbezahlt. Der Bw. war mit der Kindesmutter im Jahr 2003 verheiratet. Sie waren auch an derselben Adresse polizeilich gemeldet. Dem angefochtenen Bescheid wurde das Einkommen des Bw. von 27.726,50 € sowie das Einkommen der Gattin von 6.975,68 €, somit ein Gesamteinkommen von 34.702,17 € zu Grunde gelegt. Hinsichtlich des Einkommens des Bw. gelten die unter Punkt 1. getätigten Ausführungen, hinsichtlich des Einkommens der Gattin war an Hand der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Daten festzustellen, dass ihr Einkommen den vom Finanzamt angenommenen Betrag jedenfalls nicht überstiegen hat.
Damit steht fest, dass das Gesamteinkommen die maßgebliche Grenze von 35.000 € im Jahr 2003 nicht erreicht hat - wovon auch das Finanzamt ausgeht. In Hinblick darauf, dass der Abgabenanspruch gemäß § 21 KBGG erst entsteht, wenn die Einkommensgrenze erreicht wird, hätte ein Bescheid zur Festsetzung eines Rückzahlungsbetrages nicht ergehen dürfen, auch wenn die Abgabe lediglich mit 0,00 € festgesetzt wurde.
Der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 betreffend Sohn A. war daher aufzuheben.
Zum Antrag des Bw. auf Verfahrenshilfe ist abschließend darauf zu verweisen, dass die im Rechtsmittelverfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften die Möglichkeit der Bewilligung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen. Mangels Rechtsgrundlage kann daher keine Verfahrenshilfe gewährt werden. Im gegenständlichen Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat besteht im Übrigen für die Parteien weder eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren noch zur Bestellung eines Rechtsvertreters.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at