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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 29.06.2011, RV/1132-L/06

Keine Anerkennung von Aufwendungen für NLP-Seminare als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1132-L/06-RS1
Die für NLP-Seminare wie "NLP-Master" und "Ausbildungslehrgang Lebens- und Sozialberatung für NLP-Master-Practitioner" geltend gemachten Aufwendungen eines als Arbeitstherapeut bzw. fachlicher Trainingsanleiter in der Landwirtschaft in einem Therapiezentrum für Drogenabhängige tätigen Arbeitnehmers sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Dies insbesondere dann, wenn nähere Angaben über den Inhalt der besuchten Seminare sowie über den Inhalt der beruflichen Tätigkeit und konkrete Anwendungsmöglichkeiten im Beruf fehlen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 machte der Berufungswerber (Bw.) unter anderem Fortbildungskosten iHv. 4.011,50 € (davon 2.208,00 € für Reisekosten und Diäten) als Werbungskosten geltend.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt (FA) um Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege.

Als Antwort übermittelte der Bw. dem FA im Berufungsjahr bezahlte Honorarnoten betreffend den zweiten und dritten Teilbetrag für das Seminar "NLP-Master, DVNLP" iHv. jeweils 1.050,00€, eine Honararnote betreffend den "Ausbildungslehrgang Lebens- und Sozialberatung für NLP-Master-Practitioner" iHv. 1.150,00€, eine Mitteilung der "XYZ" vom zum Förderansuchen betreffend "NLP-Master DVNLP" (Förderungsbetrag iHv. 1.312,50 €), eine undatierte, handschriftliche Bestätigung des Arbeitgebers betreffend "Übernahme des Teilbetrages von 350,00 €", sowie eine Reisekostenaufstellung (1.996,90 € Kilometergeld; 211,00 € Diäten).

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 anerkannte das FA mit folgender Begründung die Aufwendungen für die NLP-Seminare nicht als Werbungskosten:

"Auch wenn Kurse betreffend "Neuro-Linguistik Programming", deren Sinn in der Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten besteht, geeignet sind, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines im Sozialdienst Beschäftigten zu verbessern, stellen sie keine berufsspezifische Fortbildung dar. Kommunikative Fähigkeiten sind nicht nur im Lehrberuf, sondern in einer Vielzahl von Berufen auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, von Bedeutung. Auch von einer so untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließlichen Bedeutung der privaten Veranlassung kann daher nicht gesprochen werden. Ihr Antrag war dahingehend zu korrigieren."

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde wie folgt begründet:

"Die Ausbildung zum NLP Master ist für mich als Arbeitstherapeut in der Therapiestation X. - Langzeittherapie für Drogenabhängige - sehr wohl eine berufsspezifische Fortbildung.Die Ausbildung zum NLP Practitioner wurde vom Finanzamt berücksichtigt und die Fortsetzung zum Master nicht mehr. Da stellt sich für mich die Frage, warum hier ein Unterschied gemacht wird."

Mit Schreiben vom wies der Bw. darauf hin, dass bei anderen Teilnehmern seiner Ausbildungsgruppe diese Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt worden seien und dass die Ausbildung zum NLP Praktitioner und NLP Master für die Ausbildung als LSB Voraussetzung sei. Folgende Unterlagen über Kursinhalte, Kursaufbau, sowie die Befürwortung des Dienstgebers wurden beigeschlossen:

Kursinhalte (Inhaltsverzeichnis):

Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung Lehrgangsinhalte (Stunden)

2.1 Einführung in die Lebens- und Sozialberatung (20)

- historische Entwicklung der Lebensberatung

- gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen für die Lebensberatung

2.2 Gruppenselbsterfahrung auf Grundlage des NLP (120)

2. 3 Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen (68)

- Unterschiede, Abgrenzungen und Gemeinsamkeiten zwischen Lebensberatung, Psychotherapie, Psychologie, Medizin einschließlich der Psychiatrie, Seelsorge, Pädagogik, Sozialarbeit und sonstigen Tätigkeiten im psychosozialen Umfeld

- anthropologische und philosophische Grundlagen in den angrenzenden Fachbereichen

- psychologische und pädagogische sowie kommunikationstheoretische Grundlagen

2.4 Methodik der Lebens- und Sozialberatung (240)

- Überblick über verschiedene Beratungsmodelle

- Theorie und Praxis des NLP

- verschiedene Themen der Lebens- und Sozialberatung gemäß der Berufsumschreibung im § 261 GewO 1994

- Einführung in die Supervision

2.5 Krisenintervention (80)

- Erkennen von Krisen

- Krisensymptome

- Verlaufsformen von Krisen

- Interventionen bei Krisenverläufen

- Überweisung und Kooperation

2.6 Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung, insbesondere Familienrecht (24)

2.7 Berufsethik und Berufsrecht (16)

- ethische Grundfragen

- Berufsrecht und Berufsorganisation

- berufsrechtliche Bestimmungen in angrenzenden Fachgebieten

- Berufsbild und Tätigkeitsbereiche, Werbung

- Standes- und Ausübungsregeln

2.8 Betriebswirtschaftliche Grundlagen (16)

- Buchführungspflichten, Betriebsführung

- steuerrechtliche Grundlagen

- Kalkulation und \/errechnung

- Werbunq und Marketing in der Beratung

Kursaufbau:

"- NLP-Practitioner, DVNLP (Erster Level - Grundlagen für systemisches NLP)

- NLP-Master, DVNLP (Zweiter Level - vertieftes und erweitertes Wissen in systemischem NLP)

- Lebens- und Sozialberater-Ausbildung für NLP Master (Dritter Level - Beratung in persönlichen, beruflichen und in Beziehungskontexten, sowie

- NLP-Trainer, DVNLP (Dritter Level - die Trainerpersönlichkeit in ihren Systemen)"

Befürwortung des Dienstgebers:

"Die Therapiestation X. befürwortet die Ausbildung zum LSB vom Herrn x.y..

Herr y. ist als Arbeitsbereichstherapeut im X. tätig und für diese Tätigkeit ist es von großem Vorteil, wenn Herr y. Ausbildungen, wie den NLP Praktitioner, NLP Master und LSB absolviert."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Nach der Rechtssprechung stellen NLP-Kurse (NLP-Practioner, -Master-Practioner) grundsätzlich keine Werbungskosten nach § 16 EStG dar, weil die dabei erworbenen Kenntnisse u. Fähigkeiten nicht nur für den Beruf förderlich, sondern auch im Privatbereich von Nutzen sein können. Aus dem Umstand, dass die Kurse auch von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden, ist zu schließen, dass das vermittelte Wissen auch von sehr allgemeiner Art und nicht nur auf die Spezifische berufliche Tätigkeit abgestellt war."

Den dagegen eingebrachten Vorlageantrag begründete der Bw. wie folgt:

"1. Meine NLP Ausbildung ist für meinen Beruf notwendig, da ich mit süchtigen Menschen arbeite, wo Kommunikation und NLP Techniken ein sehr wichtiger Teil meiner Arbeit sind.

2. Im Sinne einer guten Arbeit im Sozialbereich ist es unerlässlich über eine qualifizierte Gesprächsführung zu verfügen.

3.Die NLP Ausbildung ist Voraussetzung für meine Lebens- und Sozialberater Ausbildung, die meine berufliche Qualifikation steigert.

Mir sind einige Ausbildungs- Teilnehmerlnnen bekannt bei denen im Einkommensteuerbescheid der NLP- Master-Practioner anerkannt wurde."

Schließlich wies der Bw. darauf hin, dass er Beilagen und Bestätigungen bereits am 21. September an das FA gesendet habe.

Das FA legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor.

Im Hinblick auf die Berufungsentscheidung des , sowie die dagegen erhobene Amtsbeschwerde an den VwGH, Zl. 2005/13/0105, erfolgte mit Bescheid vom eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 281 BAO.

Nachdem der Gerichtshof über die Beschwerde am entschieden hatte, wurde das Verfahren fortgesetzt. Mit Vorhalt vom wurde der Bw. ersucht, zur dargestellten Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen bzw. die ergänzenden Fragen zu beantworten bzw. Beweismittel vorzulegen:

"I. Mit Mailnachricht vom wurde Ihnen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/13/0105 , welche dem Bescheid vom betreffend Aussetzung des Berufungsverfahrens zu Grunde lag, als Vorausinformation übermittelt und mitgeteilt, dass die Bearbeitung Ihrer Berufung nun fortgesetzt werde.

Mit der angeführten Entscheidung ist der Gerichtshof der Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (UFS), GZ:  RV/3677-W/02 vom , nicht gefolgt. In diesem Verfahren machte der Berufungswerber (Bw.) für das Jahr 1998 unter anderem Aufwendungen für einen Lehrgang "Persönlichkeitsbildende Elemente in der Erwachsenenbildung" und Aufwendungen für in den Jahren 1999 und 2000 besuchte NLP-Seminare (Ausbildung zum NLP-Practitioner) als Fortbildungskosten für seine Vortragstätigkeit geltend. Der UFS vertrat den Standpunkt, der Bw. habe jedenfalls einschlägige Kenntnisse in der Persönlichkeitsbildung erwerben können, die er in seinen Vorträgen verwerten konnte. Mit dem Besuch des Seminars habe der Bw., der als Vortragender bzw. Trainer im Bereich der Erwachsenenbildung tätig war, seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessern können. Die im Kalenderjahr 1998 beantragten Aufwendungen für Fahrtkosten zu den Fortbildungsveranstaltungen sowie die Seminargebühren seien daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ebenso wurden die in den Jahren 1999 und 2000 für den Besuch verschiedener NLP-Seminare getragenen Kosten als Fortbildungskosten anerkannt. Die Judikatur des VwGH betreffend Aufwendungen von NLP- Kursen als Werbungskosten bei einer HAK - Lehrerin ( 92/14/0173 ) und bei einem Bankbeamten ( 2000/15/0009 ) könne nur bedingt auf den Bw. angewandt werden, da die Lehr - und Vortragstätigkeit des Bw. nur im weitesten Sinne mit dem Berufsbild eines Lehrers verglichen werden könne bzw. sich die Vortragstätigkeit deutlich vom Berufsbild eines Bankangestellten unterscheide.

Mit oben angeführtem Erkenntnis vom , 2005/13/0105, ist der VwGH dieser Ansicht nicht gefolgt, hat explizit auf die nach Ansicht des UFS auf diesen Fall nicht anzuwendende Judikatur des VwGH (siehe oben) hingewiesen und hierzu wörtlich ausgeführt:

"Mit der Frage, ob Aufwendungen für sogenannte NLP-Kurse Fortbildungskosten sein können, hat sich der Verwaltungsgerichtshof zu der auch im vorliegenden Fall für das Jahr 1999 noch maßgeblichen Rechtslage in den Erkenntnissen vom , 92/14/0173 (betreffend eine Lehrerin an einer Handelsakademie), , 98/14/0004 (Lehrerin an einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt), , 2000/14/0096, 0097 (Lehrerin an einer kaufmännischen Berufsschule), , 2001/13/0123 (Lektorin), und , 2000/15/0009 (Leiter einer Bankfiliale) auseinandergesetzt, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird und deren Erwägungen - mit der Maßgabe, dass auch Ausbildungskosten in Betracht kommen - auf die für das Jahr 2000 maßgebliche Rechtslage übertragbar sind (vgl. das zur Rechtslage des Jahres 2004 ergangene hg. Erkenntnis vom , VwGH 2006/15/0237 ). Aspekte der möglichen beruflichen Weitervermittlung (und nicht nur eigenen Anwendung) der in NLP-Kursen vermittelten Inhalte führten die mit den zitierten Erkenntnissen vom und vom erledigten Beschwerden nicht zum Erfolg."

Auch mit oben genanntem Erkenntnis vom , 2006/15/0237 hat der sich der Gerichtshof zur NLP-Ausbildung wie folgt geäußert:

"Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - wiederholt bejaht (vgl. neben dem schon angeführten Erkenntnis 2000/14/0096 das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0173, sowie insbesondere das gleichfalls einen Bankangestellten betreffende hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0009)."

Bei Anwendung dieser mittlerweile gefestigten Rechtsansicht auf den gegenständlichen Fall wäre auch die Anerkennung der Aufwendungen zur Ausbildung zum NLP-Practitioner im Vorjahr 2004 nicht in Betracht gekommen.

Nach der Judikatur des VwGH lässt sich auch aus dem Umstand, dass das Finanzamt bei dem dem Streitjahr vorangegangenen Jahresausgleich Kosten für Seminare auf dem Gebiete der Gruppendynamik und NLP bzw. damit in Zusammenhang stehende Literatur als Werbungskosten anerkannt hat, für die Beschwerde nichts gewinnen, weil die Behörde verpflichtet ist, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (vgl. 2000/15/0009 ).Ihr Argument, die Ausbildung zum NLP Practitioner sei vom Finanzamt berücksichtigt worden, vermag also die Berufung vom nicht zu stützen.

Angesichts der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema "Anerkennung von Aufwendungen für sogenannte NLP-Kurse als Fortbildungskosten" erscheint nach dem bisher bekannten Sachverhalt die Anerkennung der Kosten für die Ausbildung zum "NLP-Master, DVNLP" iHv. 4.011,50 (laut Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005) nicht möglich. Aus der Vielzahl der mittlerweile bereits entschiedenen Fällen ist bekannt, dass das in den "NLP-Grundkursen" des Practitioners und Masters vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf spezifische berufliche Tätigkeiten abgestellt ist. Eine nicht unwesentliche private Mitveranlassung ist in diesen Fällen nicht zu vermeiden. Die Anwendung dieses Wissens kommt etwa auf dem Gebiet der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch im privaten Lebensbereich in Betracht.

Sie werden daher ersucht, bekannt zu geben, ob Sie die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom noch aufrecht erhalten.

II. Andernfalls werden Sie zur Ergänzung des Sachverhalts um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. a) Dem Steuerakt des FA ist zu entnehmen, dass Sie bereits im Jahr 2004 Aufwendungen für ein Seminar "NLP-Practitioner" als Werbungskosten geltend gemacht haben, wobei eine erklärungsgemäße Veranlagung durchgeführt wurde. Ist dieser Sachverhalt richtig?

b) Im Jahr 2005 haben Sie für Seminare betreffend "NLP-Master. DVNLP" folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht bzw. entsprechende Zahlungsbelege eingereicht:


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Darstellung der Werbungskosten:

NLP-Master, DVNLP
Ausgaben
bezahlt am
2. Teilbetrag
1.050,00
3. Teilbetrag
1.050,00
LSB f. NLP Master Practitioner
1. Teilbetrag
1.150,00
Fahrtkosten und Diäten
2.208,00
Werbungskosten gesamt
5.458,00
Fortbildungskosten lt. Erklärung
4.011,50
Differenz
1.446,50

Ist diese Kostenaufstellung zutreffend?

c) Ohne Berücksichtigung der von Ihnen bisher nicht geltend gemachten Teilzahlung für den "LSB für NLP Master Practitioner" iHv. 1.150,00 € würde sich ein Betrag an Werbungskosten iHv. 4.308,00 € ergeben. Laut Erklärung belaufen sich die Werbungskosten 2005 auf 4.011,50 €. Erläutern Sie bitte die Differenz!

2. Nach den im Veranlagungsakt vorhandenen Unterlagen haben Sie die oben angeführten Fortbildungsveranstaltungen ausschließlich im Hinblick auf Ihre nichtselbständige Tätigkeit als Arbeitstherapeut in der Therapiestation X. - Langzeittherapie für Drogenabhängige - absolviert und nicht im Hinblick auf die Ausübung eines anderen Berufes. Ist dieser Sachverhalt zutreffend?Wenn nicht, werden Sie um nähere Erläuterung Ihrer zukünftigen Berufssituation und Vorlage entsprechender Beweismittel ersucht.

3. Beantworten Sie bitte für die genannten Fortbildungsveranstaltungen weiters folgende Fragen:

a) Üben Sie die Tätigkeit als Arbeitstherapeut in Ihrer Dienststelle im Rahmen einer besonderen Funktion aus? Beschreiben Sie bitte den Inhalt Ihrer Tätigkeit ausführlich.Anmerkung: Laut Homepage Ihrer Dienstelle (http://www.xyz.at/home.htm) sind Sie für "Landwirtschaft" zuständig. Andere KollegInnen hingegen sind offenbar für Therapie bzw. Pädagogik zuständig. Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen Ihrer Tätigkeit und jener der für Therapie bzw. Pädagogik zuständigen KollegInnen?

b) Wenn ja, existiert für Ihre Funktion eine eigene Arbeitsplatzbeschreibung? Um Vorlage entsprechender Unterlagen wird gegebenenfalls ersucht.

c) Seit wann üben Sie die Tätigkeiten als Arbeitstherapeut aus und welche Ausbildungsschritte bzw. Qualifikationen waren für die Anstellung notwendig? Um Vorlage geeigneter Beweismittel wird ersucht.4. Geben Sie bitte die jeweiligen Inhalte der von Ihnen in den Jahren 2004 und insbesondere 2005 besuchten Seminare einzeln bekannt.

Um Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Kurseinladungen- bzw. Ausschreibungen, Inhaltsangaben, Scripten, Kursunterlagen, Kursmitschriften etc. wird ersucht.

5. Die vom Leiter der Therapiestation ausgestellten "Befürwortung" wurde ohne erkennbares Datum eingereicht. Wann wurde diese "Befürwortung" erstellt. Um Vorlage eines geeigneten Nachweises wird ersucht.

6. Hat ihr Arbeitgeber (außer der aus dem Steuerakt ersichtlichen Kostenübernahme iHv. 350,00 €) einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an den von ihnen angeführten Seminaren getragen; wenn ja, für welche und in welcher Höhe? Anmerkung: Die o.a. Kostenübernahme der "abc" weist weder eine Zweckwidmung, noch ein Datum auf. Für welchen Zweck erfolgte diese Kostenübername und wann wurde Ihnen dieser Betrag ausbezahlt?7. . Wurde ein sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des Landes Z.. etc.)?

8. Gab es bereits vor Beginn der NLP-Ausbildung eine Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, diese Seminare zu besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen gewährt? Wenn ja, wann und in welchem Ausmaß?

9. Welcher Teilnehmerkreis hat die einzelnen Seminare besucht? Um entsprechende Beantwortung je besuchtes Seminar wird gebeten.

10. Waren spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesen Seminaren notwendig?

11. Bitte legen Sie eine genaue Beschreibung der Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeit vor, in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangten bzw. gelangen.Führen Sie bitte für die einzelnen Tätigkeitsbereiche typische praktische Anwendungsbeispiele an.

12. Konnten Sie durch die NLP-Ausbildung bei Ihrem Arbeitgeber Zusatzfunktionen bzw. funktionsbezogene Gehaltserhöhungen erlangen?

13. Haben Sie die NLP-Ausbildung bereits abgeschlossen?Haben Sie die jeweiligen Seminare bzw. die NLP-Ausbildung insgesamt mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht.

14. Aus der Vielzahl der nunmehr vom VwGH und auch vom UFS entschiedenen Beschwerde- bzw. Berufungsfällen ist bekannt, dass es sich bei den NLP-Modulen "Practitioner" und "Master" um grundlegende Bausteine der NLP-Ausbildung handelt, die eine überwiegend berufsspezifische Verwertung nicht erwarten lassen. Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme.

15. Mit Schreiben der XYZ vom wurde Ihnen betreffend das Förderungsansuchen "NLP-Master DVNLP" ein Förderungsbetrag iHv. 1.312,50 € zugesagt. Legen Sie bitte das entsprechende Förderungsansuchen vor."

Der Bw. retournierte den Vorhalt und ergänzte einzelne Punkte wie folgt handschriftlich:

Der Abschnitt I. des Vorhaltes blieb unbeantwortet. Die Punkte des Abschnittes II. wurden wie folgt ergänzt:

1. a) und b): Jeweils "Ja".

1. c): "Abzüglich Förderung".

2. "Zum Teil. Einen Arbeitsplatzwechsel möchte ich mir offen halten - ermöglichen. Unsicherheit bei abc - ein neuer Arbeitsplatz erfordert Qualifikationen; Beratertätigkeit ist ein Ziel."

3. a) "Ich bin fachlicher Trainingsanleiter in der LW. Auch hier ist Pädagogik notwendig und im Turnusdienst, wo Pädagogik notwendig ist."

3. b) "Liegt bei".

3. c) "Seit , LW Facharbeiter und eine Bereitschaft zur Weiterbildung für die Persönlichkeitsentwicklung."

4. "Kommunikation, Wahrnehmung, Umgang mit Menschen, Führungsqualitäten, Arbeiten mit System, Konfliktmanagement,.............."

5. "2005"

6. "60 Stunden Bildungsfreistellung; Auszahlung der Kostenübernahme am , für Weiterbildung".

7. "Förderung der Berufsbildung - Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes - LW-Kammer Z. ."

8. "60 Stunden pro Jahr."

9. Menschen für Interesse an Fort- und Weiterbildung und Lebens- und Sozialberater Ausbildung Interessierte - wie ich."

10. "Teilnahme an Supervision, Einzel- und Gruppen Supervision, Praktikum."

11. "Führen der Arbeitsgruppe, Konfliktmanagement in der Gruppe, Einteilung und Entscheidung der Arbeitsschritte, Arbeitsprozesse begleiten, Integration im Berufsleben der Klienten."

12. "Ja, eine Vorrückung."

13. "Ja."

14. "Ich habe das Upgrading Lebens- und Sozialberater darauf aufbauend absolvieren können und könnte mich dadurch selbständig machen - ein neuer Beruf wäre mir möglich."

Dieser Vorhaltsbeantwortung wurden folgende Beweismittel beigeschlossen:

- Zertifikat vom über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater (Schwerpunkt NLP) im Zeitraum November 2005 bis September 2006,

- Bestätigung vom über fachliche Tätigkeiten, die begleitend zum Lehrgang LSB absolviert und geleistet wurden, wie Peergruppenarbeit, Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, Gruppen- Supervision,

- Diplom über die Ausbildung zum NLP-Master vom

- Zertifikat betreffend NLP-Practitioner vom

- "Befürwortung" des Dienstgebers betreffend die Ausbildung zum LSB: Der Bw. sei als Abeitsbereichstherapeut tätig. Für diese Tätigkeit sei es von großem Vorteil, wenn dieser Ausbildungen, wie den NLP Practioner, NLP Master und LSB absolviere.

Über die Berufung wurde erwogen:

a) Sachverhalt:

Der Berufungsentscheidung wird der sich aus dem Akteninhalt und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergebende, im Folgenden zusammengefasste entscheidungswesentliche Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bw. ist in der oben näher beschriebenen Therapiestation, wo eine Langzeittherapie für Drogenabhängige angeboten wird, seit dem Jahr 1996 als für "Landwirtschaft" zuständiger "fachlicher Trainingsanleiter in der Landwirtschaft" bzw. "Arbeitstherapeut" nichtselbständig tätig. Für diese Anstellung war die Qualifikation als landwirtschaftlicher Facharbeiter notwendig. Außerdem wurde die Bereitschaft zur Weiterbildung im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung vorausgesetzt. Weitere bei der Therapiestation tätige KollegInnen des Bw. hingegen sind für "Therapie bzw. Pädagogik" zuständig.

Für das Berufungsjahr 2005 machte der Bw. Seminaraufwendungen mit dem Titel "NLP-Master DVNLP" sowie "LSB für NLP Master Practitioner" in Höhe von insgesamt 4.011,50 € (Seminargebühren, Fahrtkosten und Diäten) als Werbungskosten geltend. Bereits im Vorjahr hatte der Bw. Seminaraufwendungen mit dem Titel "NLP-Practitioner" als Werbungskosten geltend gemacht, welche vom FA anerkannt wurden.

Seitens des Arbeitgebers erfolgte "die Übernahme des Teilbetrages von 350,00 €". Die darüber ausgestellte Bestätigung wies weder Datum, noch Zweck der Zahlung aus. Weiters wurde dem Bw. eine Bildungsfreistellung im Ausmaß von 60 Stunden gewährt.

Aufbauend auf die angeführten NLP-Seminare hat der Bw. in der Folge (außerhalb des Berufungszeitraumes) das "Upgrading Lebens- und Sozialberater" absolviert.

Nach einer mit Bescheid vom gemäß § 281 BAO erfolgter Aussetzung des Berufungsverfahrens wurde dieses nach Ergehen des betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/13/0105, fortgesetzt.

b) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I, Nr. 2004/180, sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (vgl. ).

Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere Berufsausübung geschaffen ().

Um Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. sowie ; Doralt, EStG9 § 16 Tz. 203/2).

Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (, , 2006/15/0325; Aufteilungsverbot).

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004 ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne der Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen.

Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht iS einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Bw. sinnvoll sind () oder nicht.

Im Erkenntnis vom , 93/13/0013 hat der VwGH festgehalten, dass die Notwendigkeit einer Aufwendung keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten ist, sondern nur ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung ist. Auf die Notwendigkeit kommt es daher nur bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen (; vgl. aber auch , mit weiteren Hinweisen).

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss ( und das dort zitierte Erkenntnis vom , 99/13/0202, mwN).

Im Erkenntnis vom , 2006/15/0237 hat der VwGH unter Hinweis auf Vorjudikatur Folgendes ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen).

Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren ( NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - wiederholt bejaht (vgl. neben dem schon angeführten Erkenntnis 2000/14/0096 das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0173, sowie insbesondere das gleichfalls einen Bankangestellten betreffende hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0009)."

Auch in seinem jüngsten Erkenntnis vom , 2005/13/0105 (welches Gegenstand des Aussetzungsverfahrens gemäß § 281 BAO war), bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine umfangreiche Judikatur (unter anderem auch auf das zitierte Erkenntnis vom , 2006/15/0237 ) seine dargelegte Ansicht zur Qualifikation von Aufwendungen für NLP-Kurse.

D ie Auffassung, dass Aufwendungen für den Besuch von NLP Kursen grundsätzlich keine steuerlich abzugsfähigen Fortbildungskosten sind, findet sich auch in der steuerlichen Literatur (vgl. Jakom/Baldauf, § 20, Rz 90, ABC der nicht abzugsfähigen Aufwendungen).

Gleicher Ansicht auch Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 163 zu § 20, Stichwort "Neurolinguistische Programmierung (NLP)":

"Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für NLP-Seminare ist aufgrund der allgemeinen Inhalte der Kommunikation und mangels Zuschnittes auf bestimmte Personengruppen regelmäßig ausgeschlossen. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a greift nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung auch für die Ausbildung zum NLP-Practitioner oder NLP-Master Practitioner".

Diese Beurteilung trifft aus folgenden Gründen auch auf den gegenständlichen Fall zu:

Der Bw. hat aus eigener Initiative die oben angeführten NLP-Seminare ("NLP-Master, DVNLP", "Ausbildungslehrgang Lebens- und Sozialberatung für NLP-Master-Practitioner") besucht. Er konnte zwar glaubhaft darstellen, dass das im Rahmen dieser Ausbildung erworbene Wissen für die Ausübung seines Berufes als Arbeitstherapeut (fachlicher Trainingsanleiter in der Landwirtschaft) nützlich ist.

Trotzdem stellen diese Aufwendungen wegen der allgemeinen, eine breite Öffentlichkeit interessierenden, nicht berufsspezifischen Inhalte sowie mangels Vorliegens eines homogenen Teilnehmerkreises keine steuerlich abzugsfähigen Fortbildungskosten dar. Die Seminarinhalte können daher auch in einem wesentlichen Ausmaß der privaten Lebensführung zu Gute kommen.

Der Bw. hat weder Kurseinladungen, Inhaltsangaben, Scripten, Kursunterlagen- bzw. Mitschriften vorgelegt, noch nähere Angaben gemacht, ob bereits vor Beginn der NLP-Ausbildung eine Anregung bzw. Aufforderung seitens des Arbeitgebers erfolgte, dieses Kurse zu besuchen. Die Bestätigung des Arbeitgebers betreffend Übernahme des Kostenanteils iHv. 350,00 € weist weder eine Zweckwidmung, noch ein Datum auf.

Das Datum wurde schließlich mit angegeben, jedoch die Antwort des Bw. auf die Frage, für welchen Zweck die Kostenübernahme iHv. 350,00 € durch den Arbeitgeber gedacht war, erscheint mit dem Hinweis "für Weiterbildung" zu weit gefasst und zu ungewiss gehalten. Eine echte Zweckbindung ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten. In diesem Licht ist auch die vom Bw. angegebene Dienstfreistellung im Ausmaß von 60 Stunden zu sehen. Auch diesbezüglich fehlen genauere Angaben bzw. Nachweise dafür, dass der Wille des Arbeitgebers auf die Förderung gerade dieser Seminare gerichtet war. Die Frage nach dem Teilnehmerkreis bei den einzelnen Seminaren (Punkt 9. des Vorhaltes) wurde zu ungenau wie folgt beantwortet:

"Menschen für Interesse an Fort- und Weiterbildung und Lebens- und Sozialberater Ausbildung Interessierte - wie ich."

Diese Beantwortung lässt eine verlässliche Beurteilung des tatsächlichen Teilnehmerkreises bei den vom Bw. besuchten NLP-Seminaren nicht zu. Ein homogener, auf die Berufsgruppe des Bw. eingegrenzter Teilnehmerkreis wurde somit weder konkret behauptet, noch glaubhaft gemacht.

Ebensowenig konnte der Bw. die berufliche Notwendigkeit für den Besuch dieser NLP-Seminare darlegen. Weder die Frage 3. betreffend den Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit, noch jene, in Punkt 11. des Vorhalts, nach genauer Beschreibung der Bereiche der beruflichen Tätigkeit des Bw., in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangten bzw. gelangen, sowie die Frage nach typischen praktischen Anwendungsbeispielen, wurden ausreichend beantwortet.

Zur Frage 3. a) und b) wurde lediglich ausgeführt, der Bw. sei als "fachlicher Trainingsanleiter in der LW" und im Turnusdienst tätig, wo auch Pädagogik notwendig sei. Entgegen der Ankündigung in der Vorhaltsbeantwortung, wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung nicht beigelegt. Auch die Frage 11. nach der praktischen Anwendung des Gelernten wurde lediglich mit "Führen der Arbeitsgruppe, Konfliktmanagement in der Gruppe, Einteilung und Entscheidung der Arbeitsschritte, Arbeitsprozesse begleiten, Integration im Berufsleben der Klienten" beantwortet. Diese Beantwortung lässt keinen Abgleich zwischen dem Inhalt der beruflichen Tätigkeit des Bw. einerseits und den Inhalten der NLP-Seminare andererseits zu und ist zu allgemein gehalten, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die gesamten Aufwendungen für die vom Bw. besuchten Seminare objektiv gesehen eindeutig für seinen Beruf sinnvoll waren.

Auch der in Punkt 14. des Vorhalts getroffenen Feststellung, es sei aus anderen Beschwerde- und Berufungsfällen bereits bekannt, dass es sich bei den NLP-Modulen "Practitioner" und "Master" um grundlegende Bausteine der NLP-Ausbildung handle, die eine überwiegend berufsspezifisch Verwertung nicht erwarten lassen, ist der Bw. nicht entgegengetreten.

Zur Kostenbeteiligung des Dienstgebers sowie zur Dienstfreistellung ist auf das Erkenntnis des zu verweisen, wonach Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Dienstgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht ausreichen. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass weder zur Zweckbestimmung für die Kostenbeteiligung, noch zur Dienstfreistellung durch den Dienstgeber jegliche nähere Angaben fehlen.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Bw. geltend macht, dass er aufbauend auf die besuchten NLP-Seminare das Upgrading Lebens- und Sozialberater absolviert hat und er sich selbständig machen könne. Es wäre ihm also damit ein neuer Beruf möglich.

Wenn der Bw. hiermit die Möglichkeit anspricht, die von ihm getragenen Aufwendungen für die Seminare als Umschulungsmaßnahmen steuerlich geltend zu machen, ist Folgendes auszuführen:

Ab der Veranlagung 2003 sind Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Gemäß Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Selbstverlag, N 2008, § 16, S. 184, impliziert der Begriff "Umschulung", dass damit nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels - von einer Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit - gemeint sind. Eine Beschäftigung gilt als Haupttätigkeit, wenn daraus der überwiegende Teil (mehr als die Hälfte der Einkünfte) erzielt wird.

Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen handelt es sich um vorbereitende oder vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Umschulungsmaßnahme muss laut Gesetzestext auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die tatsächliche Ausübung des erlernten Berufes ist zwar nicht erforderlich, doch müssen die Aufwendungen auf einen neuen Beruf "abzielen", das heißt die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (; , 97/15/0148; Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftig steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Ebenso setzt die Anerkennung vorweggenommener Betriebsausgaben voraus, dass die zielstrebige Vorbereitung der ernsthaft beabsichtigten Betriebseröffnung für die Außenwelt erkennbar ist (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 4 Anm. 57).

Im gegenständlichen Fall sind den Hinweisen des Bw., er habe das "Upgrading Lebens- und Sozialberater" absolviert und könne sich dadurch selbstständig machen und es wäre "ein neuer Beruf möglich", keine konkreten Umstände zu entnehmen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen. Der innere Entschluss des Bw. zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit müsste klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten, indem er nachweislich konkrete Maßnahmen für die neue berufliche Betätigung setzt. Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit war durch die erwähnten Äußerungen des Bw. jedoch keineswegs eindeutig absehbar. Die Aufwendungen des Bw. für die NLP-Seminare sind daher - abgesehen von den oben dargestellten Gründen - auch aus dem Titel der Umschulungsmaßnahmen nicht geeignet, seine Steuerbemessungsgrundlage zu mindern.

Im Abschnitt I des Vorhaltes vom wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behörde verpflichtet sei, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen und daher das Argument des Bw., die Ausbildung zum NLP Practitioner sei vom Finanzamt berücksichtigt worden, die Berufung vom nicht stützen könne.

Weiters wurde der Bw. bereits im vorletzten Absatz des Abschnittes I dieses Vorhalts darauf hingewiesen, dass aus der Vielzahl der mittlerweile bereits entschiedenen Fälle bekannt sei, dass das in den "NLP-Grundkursen" des Practitioners und Masters vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf spezifische berufliche Tätigkeiten abgestellt sei. Eine nicht unwesentliche private Mitveranlassung sei in diesen Fällen nicht zu vermeiden. Die Anwendung dieses Wissens komme etwa auf dem Gebiet der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch im privaten Lebensbereich in Betracht. Auch diese Feststellungen hat der Bw. unbestritten gelassen bzw. hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

Mangels ausreichender, konkreter Beantwortung der mittels Vorhalts an den Bw. gerichteter Fragen, insbesonder betreffend Inhalte der besuchten NLP-Seminare und betreffend konkreter Anwendungsmöglichkeiten in seinem Beruf war davon auszugehen, dass sich die Inhalte dieser NLP-Seminare nicht von jenen, mittlerweile bereits aus einer Reihe von entschiedenen Fällen bekannten NLP-Seminaren, unterscheiden. Die von der Judikatur geprägten Grundsätze sind daher auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.

In typisierender Betrachtungsweise ist daher davon auszugehen, dass die in den vom Bw. besuchten NLP-Seminaren vermittelten Kenntnisse von sehr allgemeiner Art sind und daher nicht nur für seine Tätigkeit als Arbeitstherapeut bzw. fachlicher Trainingsanleiter in der Landwirtschaft, sondern auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind.

Aus den angeführten Gründen ist im vorliegenden Fall eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich. Es sind daher einerseits nicht die gesamten mit den angeführten Seminaren in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als eindeutig für den Beruf des Bw. sinnvoll anzusehen, andererseits ist eine Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich (siehe oben; "Aufteilungsverbot"). Ebenso wenig ist die "berufliche Notwendigkeit" für die geltend gemachten Aufwendungen gegeben.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass der UFS in ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für den Besuch eines NLP-Lehrganges verneint hat (vgl. Berufungsentscheidungen vom , RV/0451-L/07; , RV/1843-I/02, , RV/1659-W/02, , RV/0606-I/03 usw.).

Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für die in diesem Zusammenhang vom Bw. geltend gemachten Reisekosten (Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder), weshalb auch diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
NLP
NLP Master
NLP Master Practitioner
Werbungskosten
Fortbildungskosten
Umschulungsmaßnahmen
Aufteilungsverbot
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at