Kosten eines Mediationslehrganges eines Bankjuristen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge als Bw. bezeichnet, erzielte im Jahre 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Jurist in einem Bankinstitut.
Am brachte der Bw. die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und machte in dieser Aufwendungen für Aus- und Fortbildungskosten iHv. € 8.495,--, für Fachliteratur iHv € 787,72 sowie sonstige Werbungskosten iHv € 42,-- geltend.
Mittels Ergänzungsersuchens vom forderte das Finanzamt den Bw. u. a. um Vorlage von belegmäßigen Nachweisen der beantragten Aus- und Fortbildungskosten und um Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung sowie einer schriftlichen Stellungnahme, in welchem Zusammenhang diese Kosten mit der Ausübung dessen beruflicher Tätigkeit stünden, auf.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens führte der Bw. mit Schreiben vom u. a. aus, dass die in Rede stehenden Kosten durch den Lehrgang "Wirtschaftsmediation" verursacht worden seien und dass er zwei Karriere- und Bildungswege - Konfliktmanagement in der Bank bzw. die Rechtsanwaltsprüfung, um die Leitung einer Bankrechtsabteilung zu übernehmen - anstrebe. Weiters legte der Bw. diesem Schreiben u. a. eine umfangreiche Tätigkeitsbeschreibung, eine Beschreibung des im letzten Satz erwähnten Lehrganges sowie u. a. folgende Belege bei:
eine Rechnung betreffend den o. e. Lehrgang iHv € 6.885,--,
drei Rechnungen über vier die Mediation betreffende Fachbücher bzw. DVD´s im Ausmaß von insgesamt € 125,--,
eine Restaurantrechnung iHv € 42,-- samt diesbezüglichen, deren Werbungskostencharakter betreffenden e-mails
sowie
sechs Hotelrechnungen über insgesamt elf Nächtigungen, wobei anzumerken ist, dass dort ein diesbezüglicher Preis inklusive Vollpension iHv € 68,-- für eine Nächtigung vermerkt ist. Diesen Rechnungen ist weiters zu entnehmen, dass der Bw. im Jahre 2008 insgesamt siebzehn Seminartage absolvierte.
Außerdem brachte der Bw. neben umfangreichen Beschreibungen seiner beruflichen Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber, solche des in Rede stehenden Lehrganges sowie diesbezüglicher Studien und eine den gegenständlichen Lehrgang betreffenden Auszug aus dem Fahrtenbuch bei. Aus diesem geht hervor, dass der Bw. in diesem Zusammenhang im Jahre 2008 849 Kilometer, davon 285 vor dem , zurücklegte. Aus einer die Werbungskosten des Jahres 2008 betreffenden, ebenfalls beigebrachten Aufstellung geht hervor dass der Bw. für sämtliche im Zusammenhang mit dem Seminar zurückgelegte Kilometer je km € 0,42 zum Ansatz brachte.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 am und versagte in diesem den vom Bw. für den Lehrgang "Wirtschaftsmediation" geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung mit der Begründung, dass Aus- bzw. Fortbildungskosten lediglich dann gegeben seien, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit bestehe und dass ein solcher Zusammenhang im Falle des Bw. nicht vorliege. Angemerkt wird, dass das Finanzamt in diesem Bescheid € 741,77 für Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht habe berücksichtigen können, zum Ansatz brachte.
In der mit Schreiben vom - eingelangt beim Finanzamt am - rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. nach Darstellung des Inhaltes des in Rede stehenden Lehrganges im Wesentlichen aus, dass er seit Oktober 2000 in der Rechtsabteilung für den Investmentbereich der Bank arbeite, wobei der beigelegten Stellungsbeschreibung zu entnehmen sei, dass er für die Rechtsberatung und Vertragsverhandlungen von Investmentbankgeschäften zuständig sei. Da Handelspartner und Kunden, mit denen das genannte Bankinstitut vertragliche Beziehungen unterhalte, unterschiedliche Interessen hätten, komme es regelmäßig zu Konflikten, die häufig durch Verhandlungen oder schließlich durch Gerichte bzw. Schiedsgerichte entschieden werden würden. Die juristische Tätigkeit des Bw. bestehe in solchen Fällen in der Rechtsberatung und in der Verteidigung der Interessen - oftmals durch Verhandlungen - seines Arbeitgebers sowie im Falle von erfolglosen Verhandlungen im Finden von Streitbeilegungsmethoden. Daraus sei ersichtlich, dass eine der Hauptaufgaben des Bw. im Konfliktmanagement liege.
Es bestehe ein Zusammenhang seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Inhalt des gegenständlichen Lehrganges. Außerdem habe der Bw. begonnen, für die Anwaltsprüfung zu lernen. Durch diese verbessere er die Kenntnisse in seiner bisherigen Tätigkeit. Weiters ersuchte der Bw. um Anerkennung der für Fachliteratur geltend gemachten Werbungskosten und brachte schlussendlich vor, dass der gegenständliche Bescheid keine Angaben betreffend der o. e. Restaurantrechnung enthielte.
Mittels Ersuchens um Ergänzung vom gab das Finanzamt dem Bw. zunächst bekannt, dass lediglich die für die mit der Mediationsausbildung zusammenhängenden Bücher bzw. DVD´s geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien.
Betreffend der o. e. Bewirtungsspesen führte das Finanzamt aus, dass 50 % der diesbezüglich beantragten Aufwendungen als Werbungskosten Anerkennung gefunden hätten. Weiters forderte das Finanzamt den Bw. diesbezüglich um Nachweis der überwiegenden beruflichen Veranlassung auf, wobei es darauf hinwies, dass widrigenfalls diese Aufwendungen auch nicht zur Hälfte anerkannt werden könnten.
Hinsichtlich des in Rede stehenden Lehrganges führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass aus den vom Bw. übermittelten Unterlagen eindeutig ersichtlich sei, dass die Mediationsausbildung für dessen derzeitige Tätigkeit nicht beruflich notwendig sei und dass die Inhalte dieser Ausbildung auch für andere Personen verschiedener Berufsgruppen - Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Ziviltechniker und Notare - geeignet seien. Dies sei auch aus der Ablehnung des Konzeptes "In House Mediation" seitens des Arbeitgebers des Bw. ersichtlich. Daher seien die in Rede stehenden Aufwendungen nicht als Aus- oder Fortbildungskosten abzugsfähig.
In Beantwortung - Schreiben vom - dieses Ergänzungsersuchens bedankte sich der Bw. zunächst für die die Fachliteratur betreffenden Erläuterungen.
Betreffend der in Rede stehenden Bewirtungsspesen gab der Bw. unter Hinweis auf die o. e. diesbezüglichen e-mails bekannt, dass diese Aufwendungen nicht überwiegend, sondern ausschließlich beruflich veranlasst gewesen seien.
Hinsichtlich des Lehrganges "Wirtschaftsmediation" brachte der Bw. unter dem Punkt "Berufliche Veranlassung - private Nutzung" u. a. vor, dass dass dieser nicht die allgemeine Mediation sondern Wirtschaftsmediation betreffe. Unter Hinweis auf den Lehrgangsinhalt führte der Bw. diesbezüglich weiters aus, dass der Nutzen der dort vermittelten Fähigkeiten im Bereich der privaten Lebensführung limitiert sei, da es bei Streitigkeiten im familiären Bereich oder unter Freunden nicht gerne gesehen sei, wenn sich jemand einmische und die Moderation oder gar die Mediation eines Streites übernehme. Eine professionelle Mediation im privaten Bereich sei bereits deshalb auszuschließen, da in diesem die notwendige Neutralität nicht gewahrt werden könne.
Unter dem Punkt "Berufliche Notwendigkeit" führte der Bw. unter Hinweis auf von ihm diesbezüglich vorgelegte Unterlagen - darunter ein Gutachten von Price Waterhouse Coopers, ein Korrespondenzauszug aus seinem Arbeitsbereich sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers des Bw., dass Kenntnisse im Bereich der Mediation für eine umfassende Rechtsberatung notwendig seien - u. a. aus, dass seit dem Jahre 2008 eine Ausbildung in Mediation für Rechtsanwälte zwingend vorgeschrieben sei.
Dass die Inhalte der Mediationsausbildung auch für andere Berufsgruppen geeignet seien, könne der Abschreibung als Werbungskosten nicht entgegenstehen. Der Bw. sei Unternehmensjurist, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung und müsse zu seiner Fortbildung Kurse besuchen, die auch für andere Berufsgruppen geeignet seien.
Das Finanzamt habe lediglich auf die Ablehnung des Konzeptes "In House Mediation" hingewiesen. Dieses spiele in seinem Fall keine Rolle, da "In House Mediation" lediglich im Personalbereich anzusiedeln sei und daher nicht in den Aufgabenbereich der Rechtsabteilung falle.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung. In dieser wurde hinsichtlich der die Mediation betreffenden Fachliteratur sowie der Bewirtungsspesen auf die Begründung des Erstbescheides sowie auf die Ausführungen des Ergänzungsersuchens vom verwiesen. Betreffend des in Rede stehenden Lehrganges führte das Finanzamt im Wesentlichen begründend aus, dass eine diesbezügliche berufliche Notwendigkeit nicht bestehe.
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In diesem wurde unter Hinweis auf das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhalt des in Rede stehenden Lehrganges für dessen berufliche Tätigkeit notwendig sei.
Am legte das Finanzamt die Berufung des Bw. dem UFS zur Entscheidung vor und führte im diesbezüglichen Bericht u. a. aus, dass eine berufliche Notwendigkeit des gegenständlichen Lehrganges auch deswegen nicht vorliege, da dessen Dienstgeber keinen Kostenbeitrag für den gegenständlichen Kurs geleistet habe und der Bw. für die fünf Tage übersteigende Dauer des Kurses, für die er laut Kollektivvertrag freigestellt worden sei, Urlaubstage habe konsumieren müssen.
Mittels an den UFS gerichteten Schreibens - bezeichnet als Ergänzung zum Vorlageantrag - vom gab der Bw. bekannt, dass er nunmehr bei der Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Anrechnung des gegenständlichen Mediationslehrganges als Ausbildungsveranstaltung iSd § 2 Abs 2 RAPG (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz) gestellt habe. Diese Bestimmung regle die Voraussetzungen der Rechtsanwaltsprüfung. Diese werde er im April 2011 absolvieren.
Weiters führte der Bw. in diesem Schreiben aus, dass Rechtsanwaltskammern gem. § 28 Abs 1 RAO lediglich solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen hätten, die Fähigkeiten und Kenntnisse iSd § 1 RAPG vermittelten. Dabei sei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gem. § 13 RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht zu nehmen. Letztlich sollte die Anerkennung des in Rede stehenden Lehrganges als erforderliche Ausbildungsveranstaltung durch die Rechtsanwaltskammer ein weiteres Indiz für dessen berufliche Veranlassung darstellen.
Der Bw. legte diesem Schreiben u. a. die Mediation betreffende Auszüge aus den Anwaltsblättern der Ausgaben 9/2010, 11/2010 und 12/2010 sowie die Anerkennung des gegenständlichen Lehrgang als Ausbildungsveranstaltung iSd § 2 Abs 2 RAPG betreffende Anträge an die Rechtsanwaltskammern Wien bzw. St. Pölten bei.
Am übermittelte der Bw. dem UFS die Kopie eines Bescheides der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom . Angemerkt wird, dass in diesem der in Rede stehende Lehrgang als Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von sechs Halbtagen gem. § 2 RAPG iVm § 1 RL-RAA auf die gemäß § 1 RAO erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen anerkannt wurde.
Mittels e-mails teilte der Bw. dem UFS u. a. weiters mit, dass sein Arbeitgeber den gegenständlichen Lehrgang auf Grund der seit dem Jahre 2008 im Bankbereich vorgenommenen Sparmaßnahmen nicht bezahlt habe.
Außerdem übermittelte der Bw. dem UFS eine Kopie des Zeugnisses der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien vom . In diesem wird bescheinigt, dass sich der Bw. am , am und am der schriftlichen und am der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung unterzogen habe und diese mit sehr gutem Erfolg abgelegt habe. Diesbezüglich gab der Bw. dem UFS telefonisch bekannt, dass er sich dieser Prüfung im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen bzw. auf seine Karriere als Bankjurist unterzogen habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Lehrgang "Wirtschaftsmediation"
Sachverhaltsmäßig steht Folgendes fest:
Der Bw. arbeitet seit Oktober 2000 in der Rechtsabteilung für den Investmentbereich der Bank. Der Zuständigkeitsbereich des Bw. umfasst die Rechtsberatung sowie die Vornahme Vertragsverhandlungen - beinhaltend u. a. das diesbezügliche Konfliktmanagement, Näheres siehe oben - bei Investmentbankgeschäften.
Am absolvierte der Bw. den insgesamt acht Module - Modul 1: 23. - , Modul 2: 27. - , Modul 3: 18. - , Modul 4: 17. - , Modul 5: 14. - , Modul 6: 12. - , Modul 7: 9. - und Modul 8: 30. - - umfassenden Lehrgang für Wirtschaftsmediation bei Schule. Die dafür angefallenen Kosten wurden dem Bw. von seinem Arbeitgeber nicht ersetzt.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2008 versagte das Finanzamt den vom Bw. für die Kursgebühr geltend gemachten Aufwendungen sowie jenen die dieser für Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder betreffend der Module 1 bis 6 des in Rede stehenden Lehrganges geltend machte, die Anerkennung als Werbungskosten.
Außerdem legte der Bw. zwecks Erhöhung seiner Berufschancen im Mai 2011 die Rechtsanwaltsprüfung ab. Mit Bescheid vom anerkannte die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Absolvierung des im vorigen Absatz erwähnten Lehrganges als Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von sechs Halbtagen als Ausbildungsveranstaltung auf die gemäß § 1 RAO erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem als glaubhaft zu beurteilenden Vorbringen des Bw.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst dann wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang mit der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ).
Mit der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/14/0090, zu dieser auch im Berufungsfall maßgebenden Rechtslage ausgesprochen, dass nunmehr "solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, dienicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigten Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können".
Diese Auffassung bestätigte der VwGH auch in seinem zu dieser Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom , 2003/15/0064. Unter Hinweis auf die zur Regierungsvorlage (1766 BlgNr XX. GP, 37) ergangenen Erläuterungen wurde darin weiter ausgeführt, dass nur jene Bildungsmaßnahmen (nach wie vor) nicht abzugsfähig sein sollten, die allgemein bildenden Charakter hätten (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienten (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, etc.).
Gemäß § 1 Abs 2 lit f RAO (Rechtsanwaltsordnung) idF BGBl. I Nr. 111/2007 stellt die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen ein Erfordernis gemäß Abs 1 leg. cit. zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich dar.
Ausgehend von dieser Rechtslage gelangt der Unabhängige Finanzsenat aus nachstehenden Gründen zur Auffassung, dass die dem Bw. im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lehrgang erwachsenen Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind:
Der Bw. ist unbestrittenermaßen seit dem Jahre 2000 als Bankjurist tätig, dessen Aufgabenbereich umfasst - wie in der Berufung glaubhaft dargestellt - die o. e. Arbeitsbereiche. Im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen legte dieser die Rechtsanwaltsprüfung ab. Dass die im Zuge dieser mehrjährigen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten im vom Bw. ausgeübten Beruf von Nutzen sind bzw. bei dessen Tätigkeit in einem wesentlichen Umfang verwertet werden können wird von der erkennenden Behörde in keiner Weise bezweifelt. Durch die mittels Bescheides der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich erfolgte Anrechnung des gegenständlichen Lehrganges als gemäß § 1 RAO erforderliche Ausbildungsveranstaltung - Näheres siehe oben - ist dieser als Bestandteil der o. e. Ausbildung und somit als Fortbildungsmaßnahme iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anzusehen.
In Ansehung der obzitierten, Bezug habenden Rechtsprechung sowie der Ausführungen des letzten Absatzes kann die vom Finanzamt vertretene Ansicht, wonach der Lehrgang "Wirtschaftsmediation" keinen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. aufweise, nicht aufrechterhalten werden. Daran vermögen auch die Umstände, dass der Bw. für den gegenständlichen Lehrgang lediglich im kollektivvertraglichen Ausmaß freigestellt wurde sowie dass der Dienstgeber dem Bw. für diesen keinen Kostenersatz leistete, nichts zu ändern.
Alsabzugsfähige Aus- undFortbildungskosten kommen neben den unmittelbaren Kosten der Fortbildungsmaßnahme (Kursgebühr, Skripten, Kosten für sonstige Lehrbehelfe etc.) auch Kilometergelder, Tagesgelder sowie Kosten der Nächtigung - in tatsächlicher Höhe, jedoch betragsmäßig begrenzt mit € 81,45, siehe Doralt EStG12, § 16 Tz 203/6 - in Betracht. Im Sinne der obigen diesbezüglichen Ausführungen sind diese wie folgt zu berechnen:
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Lehrgangsgebühr |
€ 6.885,00 |
285 km á
€ 0,38 564 km á
€ 0,42 |
€ 108,30
€ 236,88 |
17 Tagesgelder á
€ 26,40 |
€ 448,80 |
11 Nächtigungen á
€ 41,60 |
€ 457,60 |
Summe Aus- bzw. Fortbildungskosten | € 8.136,58 |
Hinsichtlich des Kilometergeldes wird angemerkt, dass dieses bis einschließlich im Ausmaß von € 0,38 je zurückgelegtem Kilometer in Ansatz zu bringen war.
Da der in den o. e. sechs Hotelrechnungen über insgesamt elf Nächtigungen ausgewiesene Preis die Vollpension umfasste, wurde dieser im Schätzungswege um die zum Ansatz gebrachten Tagesgelder gekürzt.
2.) Fachliteratur (betreffend Mediation):
Grundsätzlich sind Aufwendungen für Fachliteratur dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen () bzw. der Steuerpflichtige die Fachliteratur zur Ausübung seines Berufes benötigen kann (siehe Doralt EStG12, § 16 Tz 220).
Da nach dem oben Gesagten davon auszugehen ist, dass die vier o. e., die Mediation betreffenden Fachbücher bzw. DVD´s unmittelbare und direkte Anwendung im beruflichen Bereich des Bw. finden, sind diese Aufwendungen ebenfalls als Werbungskosten anzuerkennen (zusätzlich zu den vom Finanzamt für Fachliteratur bereits anerkannten Kosten).
3.) Bewirtungsspesen:
Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Aus den o. e., die Bewirtung betreffenden e-mails geht hervor, dass diese ausschließlich beruflich veranlasst war. In Ansehung der obzitierten Gesetzesstelle erfolgte die Kürzung der gegenständlichen Bewirtungsspesen um die Hälfte durch das Finanzamt zu Recht. Der Berufung war somit insoweit der Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 2 lit. f RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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