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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.09.2012, RV/0192-W/10

Kein Vorsteuerabzug für nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B. K., Wien, vertreten durch Sigmund & Sigmund, Steuerberatungskanzlei, 1080 Wien, Lange Gasse 74, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vom betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, nutzt das Haus in Wien, zu 39,14% für unternehmerische Zwecke (Vermietung und Verpachtung) und zu 60,86% für eigene Wohnzwecke (unternehmensfremde Zwecke). In der Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2004 teilte der Bw. mit Schriftsatz vom unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH (Seeling) dem Finanzamt mit, dass das Haus, das einerseits zur Vermietung und andrerseits zu privaten Verwendung gedacht sei, zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnet und daher für den Umbau der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werde.

Das Finanzamt wich von der eingereichten Erklärung ab und versagte hinsichtlich der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Anteiles des Hauses den Vorsteuerabzug. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 erging gemäß § 200 Abs.1 BAO vorläufig. Begründend führte das Finanzamt aus, da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gemäß § 200 BAO vorläufig.

Der Bw brachte durch seine steuerliche Vertretung Berufung ein. In ihr wiederholte er unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (ua , Seeling) sein Begehren auf die volle Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuern.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber nutzt das Haus in Wien, zu 39,14% zur Vermietung und zu 60,86% für eigene Wohnzwecke.

Strittig ist die unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH (Seeling) dem Finanzamt mitgeteilte Ansicht, dass das gemischt genutzte Haus zur Gänze dem Unternehmensbereich zuzuordnen ist und daher für den Umbau der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom , 2009/15/0222, wie folgt entschieden:

"Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs.1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Dieselbe Regelung fand sich in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972 .

§ 20 Abs.1 EStG 1988 erfasst in Z 1 "die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge" und in Z 2 lit.a "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung". Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienende Wohnung stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar. Werden wie im Beschwerdefall einzelne Räume eines Gebäudes unternehmerisch und andere Räume für eigene Wohnzwecke genutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils grundsätzlich nach der anteiligen Nutzfläche (vgl. näher zur Berechnung das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0100). Der Anordnung des § 12 Abs. 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 zufolge sind daher in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Bereiche überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 2009/15/0100, ausgesprochen hat, ist § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unabhängig von § 12 Abs.12 Z 1 UStG autonom anwendbar. Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Gebäude als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss daher aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 . Einer Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 bedarf es nicht, womit die Änderung der nationalen Rechtsordnung hinsichtlich § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unerheblich ist (vgl. , Puffer Rz 95f).

§ 12 Abs.2 Z 2 lit.a UStG 1994 ist in seinem Normenbestand demgegenüber unverändert geblieben. Eine Änderung bestehender Rechtsvorschriften durch den nationalen Gesetzgeber hat diesbezüglich nicht stattgefunden...."

In dem gegenständlichen Berufungsverfahren wurde das Haus unbestritten zu 39,14 % unternehmerisch genutzt (Vermietung und Verpachtung) und zu 60,86 % für eigenen Wohnzwecke verwendet.

Den vorstehenden Ausführungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss aus § 12 Abs. Z 2 lit. a UStG 1994.

Der Vorsteuerabzug war daher nur im Ausmaß der unternehmerisch genutzten Räume zu gewähren.

Die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
§ 12 Abs. 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise




-F/10

-F/03


-G/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at