Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 29.08.2013, RV/0309-F/13

Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages per E-Mail, verspätet und inhaltlich unzureichend

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung eines Antrages auf Wiederaufnahme hinsichtlich Familienbeihilfe gemäß § 85 Abs. 2 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der in Streit stehenden Berufung gingen die nachstehend dargestellten Verfahrensstufen voraus:


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Bescheid über Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für J ab März 2010
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO (E-Mail)
Ergänzungsersuchen FA 1
(eingelangt FA )
Beantwortung zu Ergänzungsersuchen 1
Ergänzungsersuchen FA 2
Beantwortung zu Ergänzungsersuchen 2
Nachfrage hinsichtlich ausstehender Erledigung (E-Mail)
Mängelbehebungsauftrag FA mit Fristsetzung
Antwort auf Mängelbehebungsauftrag mittels E-Mail
Bescheid über Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung
Berufung gegen Bescheid vom
Berufungsvorentscheidung
(eingelangt FA 24.6.)
Vorlageantrag

Laut Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes, dem Gesetzestextkopien zu § 303 und 303a BAO angeschlossen waren, lagen bei dem von der Berufungswerberin eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme die Erfordernisse gemäß § 303a BAO nicht vor und wurde um entsprechende Mängelbehebung bis ersucht.

Am langte eine E-Mail einer offenbar von der Berufungswerberin betrauten Vertreterin ein, die als Anhang ein mit datiertes Schreiben der Berufungswerberin enthielt. Darin verwies sie auf den Abweisungsbescheid vom "März 2010" (Anm.: gemeint ist wohl der Bescheid vom , mit dem die Familienbeihilfe für J ab März 2010 abgewiesen wurde) sowie auf ihre Beantwortung des Ergänzungsersuchens 2.

In dem daraufhin ergehenden Bescheid über die Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus, die §§ 86 und 86a BAO sähen eine Einbringung mittels E-Mail nicht vor. Entsprechende Anbringen lösten daher keine Entscheidungspflicht aus. Das treffe auch auf die Beantwortung von Mängelbehebungsaufträgen zu. Im Streitfall sei diesem Auftrag mit Anhang zur E-Mail vom nachgekommen worden.

Im Übrigen seien der Abgabenbehörde keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen sich das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO berechtigten, erkennen lasse. Vielmehr sei der dargelegte Sachverhalt bereits bei der Bescheiderlassung vom existent gewesen.

Die Berufungswerberin brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein und führte aus, sämtliche erforderlichen Unterlagen seien eingereicht worden. Nun sei es an der Zeit, ihr Anbringen zu bearbeiten.

In einer daraufhin ergehenden abweisenden Berufungsvorentscheidung erläuterte die Abgabenbehörde I. Instanz im Wesentlichen: Dem Mängelbehebungsauftrag sei nicht fristgerecht entsprochen worden (Anm.: Fristsetzung bis , Beantwortung mittels E-Mail vom ). Das Vorliegen der Gründe für eine Wiederaufnahme müsse daher nicht weiter überprüft werden. Was die Einreichung von Anbringen im E-Mail-Weg betreffe, verweise die Behörde auf die Entscheidung des .

Die Berufungswerberin brachte in der Folge ein Schreiben ein, das als Vorlageantrag zu werten war. Sie schilderte darin ein weiteres Mal den schulischen und universitären Werdegang ihrer Tochter J, die das Musikgymnasium absolviert, am Konservatorium Feldkirch das Konzertfach Klavier studiert und abgeschlossen sowie in Y ein Psychologiestudium begonnen hat, das sie schließlich in Z weiterführte. Die Berufungswerberin verlieh ihrer Meinung Ausdruck, wonach die Benennung eines Hauptstudiums für sie irrelevant sei. Die Familienbeihilfe sei eine soziale Einrichtung, die für die Ausbildung eines Kindes bis zum 24. Lebensjahr zur Verfügung stehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorauszuschicken ist: Die Berufungswerberin hat offenbar verkannt, dass Gegenstand des Streitverfahrens nicht der Studienfortgang ihrer Tochter J im beihilfenrechtlichen Kontext, sondern die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gegenstandloserklärung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Abwicklung eines Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist.

Insofern ist an dieser Stelle nicht nach den Normen des FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) in der Sache abzusprechen, sondern stehen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 85, 86a und 303a iVm 303 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung) im Brennpunkt der rechtlichen Würdigung.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Wiedergabe der entsprechenden Gesetzestexte in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Strittig ist: Erfolgtedie Gegenstanderklärung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Gewährung der Familienbeihilfe für J ab zu Recht?

Das Finanzamt hat bei dem in Streit stehenden Antrag inhaltliche Mängel iS des § 303a BAO festgestellt und unter Setzung einer Frist () um Korrektur gebeten, wobei der Satz angefügt war: "Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen".

Die Beantwortung langte am per E-Mail im Finanzamt ein. Wird einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend nachgekommen, so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt(Ritz, BAO4, § 85, Tz 18 mit Hinweisen auf Lehre und Judikatur).

Die Beantwortung des in Streit stehenden Mängelbehebungsauftrages ist nach Aktenlage einerseits ihrem Charakter nach unklar iS des § 86a BAO, da per E-Mail eingebracht (es handelt sich um ein "Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen" iS des § 85 Abs. 1 BAO), andererseits verspätet, da erst nach Ablauf der durch die Behörde gesetzten, angemessenen Frist übermittelt, zudem "unzureichend", da die Konkretisierung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt.

Fraglich ist, ob im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereichte Anbringen unbeachtlich sind, wenn sie nicht durch Verordnung (TelekopieV BMF 1991, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395, Finanz-Online-Verordnung 2002 - FonV 2002, BGBl. II 2002/46 idF BGBl. II 2003/395) zugelassen sind. Die jüngere Judikatur hält solche Anbringen jedenfalls für rechtlich inexistent. Nach Ellinger gelten Anbringen, die auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet wurden, als nicht eingebracht, dh, sie lösen keine Entscheidungspflicht aus (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm. 9 zu § 86a). Als Beweismittel seien sie jedoch allenfalls verwertbar. Hievon abweichend wurden Eingaben mittels E-Mail in der Rechtsprechung aber auch als unzulässig und deshalb zurückzuweisen beurteilt (vgl. RS 1 zu , -G/06). Die Verwaltungspraxis ist bezüglich E-Mail uneinheitlich (vgl. Ritz, BAO4, § 86a, Tz 4, 9).

Soweit das Finanzamt wiederholt auf die nicht zugelassene Einbringung der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages per E-Mail hingewiesen hat, jedoch den ebenfalls im E-Mail-Weg eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom unbeanstandet gelassen hat, ist festzustellen, dass letzterer mittels Finanz-Online übermittelt wurde und somit auf einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen beruht (siehe oben FonV).

Nach Rechtsmeinung der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates kann aber die Art der Übermittlung letztlich nicht ausschlaggebend für die abschlägige Entscheidung sein. Auch das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vielmehr die "nicht fristgerechte und nicht vollinhaltliche" Beantwortung als entscheidungsbestimmend hervorgehoben.

Unstrittig wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht zeitgerecht entsprochen, was zur Erlassung des Zurücknahmebescheides (vgl. Ritz, BAO4, § 85, Tz 18) berechtigte. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist um eine behördliche und somit grundsätzlich verlängerbare Frist iSd § 110 Abs. 2 BAO handelt. Die Verlängerung einer Frist setzt nämlich einen vor ihrem Ablauf gestellten entsprechenden Antrag voraus (Ritz, BAO4, § 110, Tz 4). Ein solcher liegt gegenständlich nicht vor.

Berechtigung kommt dem angefochtenen Bescheid nicht zuletzt auch deshalb zu, weil die Antwort der Berufungswerberin nicht bloß als verspätet, sondern auch als unzureichend einzustufen ist, zumal sie darin wiederum lediglich auf ihre bereits eingereichten Unterlagen zum Studienverlauf hinweist, nicht aber dartut, welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren zur Familienbeihilfengewährung ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und die - wären sie bekannt gewesen - einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens). Sie hat also keinen Wiederaufnahmegrund dargelegt und datiert, der gemäß § 303 Abs. 2 BAO binnen 3 Monaten ab Kenntniserlangung bei der Abgabenbehörde geltend zu machen gewesen wäre. Das Finanzamt durfte daher - abgesehen von der Verspätung - auch davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides vom , der aussprach, für J stehe ab März 2010 keine Familienbeihilfe zu, alle entscheidungswesentlichen Tatsachen bekannt waren.

Die Berufung war nach allem Ausgeführten als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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