Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 11.10.2010, FSRV/0012-I/10

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens; hinreichender Verdacht auf Abgabenhinterziehungen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom , StrafNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf € 20.326,48 herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , StrafNr. X bzw. StNr. Y, hat das Finanzamt Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestanden habe, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Landeck Reutte durch das unvollständige bzw. fehlerhafte Erfassen von Geschäftsvorfällen und in der Folge durch das Einreichen unrichtiger Steuererklärungen, sohin unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, fortgesetzt vorsätzlich Verkürzungen an Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von [€] 20.978,00 bewirkt und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Am erging zu StNr. Y (ohne Anführung einer Strafnummer) ein Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde erster Instanz, womit [teilweise abermals] gegen den Beschwerdeführer ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wurde, weil der Verdacht bestanden habe, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Landeck Reutte durch das unvollständige bzw. fehlerhafte Erfassen von Geschäftsvorfällen und in der Folge durch das Einreichen unrichtiger Steuererklärungen, sohin unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, fortgesetzt vorsätzlich verkürzte Festsetzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Der Unabhängige Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat mit Beschwerdeentscheidung vom , FSRV/0007-I/08, die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend die Einkommensteuer für 2000 bis 2003 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend die Umsatzsteuer für 2000 bis 2003 Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang aufgehoben. Weiters hat der Unabhängige Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit Beschwerdeentscheidung vom , FSRV/0028-I/08, der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom Folge gegeben und den dort angefochtenen Bescheid aufgehoben.

In der Folge hat das Finanzamt Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom , Vormerknummer X, gegen den Beschwerdeführer ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Landeck Reutte durch das unvollständige bzw. fehlerhafte Erfassen von Geschäftsvorfällen (Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht vom ) und in der Folge durch das Einreichen unrichtiger Steuererklärungen, sohin unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, fortgesetzt vorsätzlich Verkürzungen an Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 in Höhe von [€] 20.978,00 bewirkt und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen letztgenannten Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es seien keine unrichtigen Steuererklärungen unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eingereicht worden. Weiters sei nicht "fortgesetzt vorsätzlicherweise eine verkürzte Festsetzung an Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 begangen" worden. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.

Am um 10.00 Uhr habe die Vernehmung im Finanzamt Landeck Reutte stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei durch seinen bevollmächtigen Vertreter, Herrn AA, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, vertreten gewesen. In der drei Stunden lang dauernden Vernehmung durch Herrn BB seien alle Verdachtsmomente widerlegt worden. Eine Niederschrift sei trotz Hinweises nicht gemacht worden.

Auf Grund der in der Vernehmung dargestellten formellen und materiellen Unrichtigkeiten, der Feststellungs- und Beweismängel, der inhaltlich unrichtigen Beurteilungen werde eine ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.

Die Strafunwürdigkeit sei so offensichtlich, dass es zu keiner Einleitung hätte kommen dürfen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Beschwerdeführer war in den hier gegenständlichen Zeiträumen als Angestellter bei der X-Gesellschaft nichtselbständig erwerbstätig und hat in ABC ein Fremdenheim (X-Pension) betrieben sowie einen Bürobetrieb (Buchhaltungsarbeiten, Versicherungsmakler) ausgeübt.

Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Z1 eine Außenprüfung für die Zeiträume 2000 bis 2003 durchgeführt. Die aus der gegenständlichen Prüfung resultierenden Nachforderungen an Einkommensteuer für 2000 bis 2003 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom vorgeschrieben. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Dem angefochtenen Einleitungsbescheid liegen folgende Feststellungen der Außenprüfung zugrunde:

a) Kosten Wohnung Innsbruck:

In einer vorangegangenen Prüfung für die Zeiträume 1997 bis 1999, AB-Nr. Z2, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Kosten für eine Wohnung in Innsbruck, X-Straße, im Ausmaß von 50% als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem "Bürobetrieb" in Ansatz gebracht hat. Nach Ansicht der Betriebsprüfung war eine betriebliche Nutzung der Wohnung - bedingt durch die "hauptberufliche" nichtselbständige Tätigkeit in Wien - nicht gegeben. Die Wohnung wurde 1997 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, Betriebsausgaben und Vorsteuer entsprechend gekürzt (vgl. Tz. 13.1., 18 des Berichtes vom zu AB-Nr. Z2).

Für das Jahr 2000 hat der Beschwerdeführer letztmalig Kosten (abzüglich 50% Privatanteil) für die genannte Wohnung in Höhe von S 34.498,59 (davon Betriebskosten S 18.224,14, Strom S 714,00, Dauerschuldzinsen S 15.560,45) geltend gemacht. Diese Kosten wurden in der Außenprüfung zu AB-Nr. Z1 analog zu den Feststellungen der Vorprüfung ausgeschieden (vgl. Tz. 1 des Berichtes vom zu AB-Nr. Z1).

Dem angefochtenen Bescheid zufolge besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese zu Unrecht geltend gemachten Wohnungskosten für 2000 eine Abgabenhinterziehung bewirkt habe.

Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits am im Zuge der Vorprüfung zu AB-Nr. Z2 ein Schreiben an den damaligen Prüfer gerichtet hat, in dem er (unter anderem) ausführte, es sei notwendig, dass diverse Versicherungskunden sowie verschiedene Versicherungen in Innsbruck immer wieder betreut werden. Aufgrund der größeren Entfernung von Wien und auch von ABC habe er sich entschlossen, 50% der Wohnung in Innsbruck, X-Straße, als Büro zu verwenden. Weiters sei er auch im Jahr 2000 wieder in der Zentrale der X-Gesellschaft in Innsbruck tätig gewesen und habe daher wesentlich mehr Versicherungskunden in Innsbruck betreut. Ab dem Jahr 2001 habe er sich jedoch entschlossen, hauptberuflich in Wien tätig zu sein. Somit sei die betriebliche Nutzung des Büros in Innsbruck nicht mehr notwendig und er werde das Betriebsvermögen ab 2001 in Privatvermögen zurückführen und somit keine Betriebsausgaben mehr geltend machen (Bl. 63ff im Arbeitsbogen zu AB-Nr. Z2). Der Beschwerdeführer hat in der am eingebrachten Einkommensteuererklärung für 2000 die im Schreiben vom angesprochenen Wohnungskosten geltend gemacht und in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dargestellt. In einem Aktenvermerk vom (Veranlagungsakt des Beschwerdeführers, StNr.Y, Teilband "Kontrollmitteilung u. Prüfungsberichte") hat der Prüfer festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Berichterstellung die Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 bereits beim Finanzamt eingelangt sind und dass bei der Veranlagung auf die Feststellungen der Betriebsprüfung Bedacht zu nehmen ist.

Es steht dem Abgabepflichtigen frei, seine Rechtsansicht in den Abgabenerklärungen zu vertreten, nur muss er den Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß offen legen (vgl. ). Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer nachgekommen, indem er den Sachverhalt im Schreiben vom ausführlich dargestellt hat. Er hat dort dargelegt, in welchem Umfang er die Wohnungskosten für 1997 bis 1999 geltend gemacht hat und dass er diese auch für den Zeitraum 2000 ansetzen werde; dies ergibt sich daraus, dass er angekündigt hat, er werde ab 2001 keine derartigen Betriebsausgaben mehr geltend machen. Dies wurde von ihm auch wie angekündigt tatsächlich umgesetzt.

Voraussetzung für die Verwirklichung des § 33 Abs. 1 FinStrG ist (unter anderem) eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt und die von ihm vertretene Rechtsansicht bereits im Schreiben vom offen gelegt hat, ist eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hier nicht ersichtlich. Es fehlt an der Verwirklichung des diesbezüglichen objektiven Tatbildes des § 33 Abs. 1 FinStrG, sodass der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Tatvorwurfes aufzuheben war.

b) Reisekosten:

In den jeweiligen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen wurden "Fahrtkosten Bürobetrieb Zug" für 2000 von S 28.619,00, für 2001 von S 48.093,31, für 2002 von € 120,30 und für 2003 von € 105,70 geltend gemacht. Zudem wurden für 2002 bei der X-Pension "Sonstige Reisekosten" von € 3.347,25 geltend gemacht. Weiters wurden "Spesen Bürobetrieb" für 2000 von S 12.862,00, für 2001 von S 15.550,96, für 2002 von € 1.532,17 und für 2003 € 1.324,75 angesetzt. Bei diesen "Spesen" handelte es sich nach den Prüfungsfeststellungen um die bei den Fahrten angefallenen Verpflegungskosten des Beschwerdeführers.

In der Prüfung zu AB-Nr. Z1 wurden die in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen als "Spesen Bürobetrieb" ausgewiesenen Essenskosten vollständig ausgeschieden. Weiters wurden die Fahrt- bzw. Reisekosten für 2000 um S 3.300.00, für 2001 um S 18.093,00, für 2002 um € 1.200,00 und für 2003 um € 1.000,00 gekürzt, weil der Aufwand nicht zur Gänze nachgewiesen wurde (vgl. Tz. 2 des Berichtes vom zu AB-Nr. Z1). Konkrete Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese Feststellungen sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

Schon in der Vorprüfung zu AB-Nr. Z2 wurden die geltend gemachten Fahrtkosten für 1997 bis 1999 gekürzt und auf die Notwendigkeit von Belegen für die zukünftige Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten ausdrücklich hingewiesen (vgl. Tz. 19 des Berichtes vom zu AB-Nr. Z2). Dies wurde in dieser Vorprüfung bereits in einem Vorhalt vom (sohin bereits vor Einreichung der Einkommensteuererklärungen für 2000 und die Folgejahre) thematisiert; dort wurde auch darauf hingewiesen, dass "Taggelder" nicht zustehen.

Wenn nunmehr auch in den hier gegenständlichen Zeiträumen 2000 bis 2003 Reisekosten mangels Beleg ausgeschieden werden mussten, obwohl der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund der Vorprüfung, sondern schon aus seinen unternehmerischen (buchhalterischen) Erfahrungen wusste, dass diese in zutreffender Höhe bekannt zu geben und belegmäßig entsprechend nachzuweisen sind, so besteht jedenfalls der Verdacht, dass er damit eine Verkürzung an Einkommensteuer zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden und sohin vorsätzlich gehandelt hat. Auch hinsichtlich der "Essenskosten" besteht Vorsatzverdacht, zumal die Reiseaufwendungen ("Taggelder") bereits in der Vorprüfung thematisiert und als nicht abzugsfähig behandelt wurden. Zudem ist auf die auffällige Höhe der (als "Spesen Bürobetrieb" deklarierten) Essenskosten zu verweisen, welche 2002 und 2003 ein Vielfaches der Fahrtkosten betragen haben. In diesem Umfang erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens wegen des Verdachtes auf Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu Recht.

c) PKW-Kosten:

Bei den PKW-Kosten (Bürobetrieb) hat der Beschwerdeführer für 2000 und 2001 jeweils 10% der Versicherungs- und Reparaturkosten als Privatanteil angesetzt und diesen so für 2000 mit S 5.205,00 und für 2001 mit S 2.288,00 ermittelt. Für 2001 und 2002 hat er keinen Privatanteil angesetzt.

Der Prüfer ermittelte den Privatanteil, indem er von den geltend gemachten Kosten für Tanken, Versicherung, Betriebskosten, Reparaturen und Parken sowie von der Absetzung für Abnutzung für 2000 und 2001 jeweils 10% und für 2002 und 2003 jeweils 20% der Kosten als Privatanteil ansetzte. Der Privatanteil laut Prüfung betrug somit für 2000 S 11.693,91, für 2001 S 8,627,55, für 2002 € 1.171,60 und für 2003 € 1.186,96 (vgl. Tz. 3 des Berichtes vom zu AB-Nr. Z1).

Da diese Privatanteile vom Beschwerdeführer teilweise unvollständig (2000 und 2001), teilweise überhaupt nicht (2002 und 2003) angesetzt wurden und der Beschwerdeführer von der Notwendigkeit des Ausscheidens (zutreffender) PKW-Privatanteile zweifellos Kenntnis hatten, besteht auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes der Verdacht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat, sodass auch diesbezüglich die Einleitung des Strafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 FinStrG zu Recht erfolgte.

d) Privatanteil Reparaturen:

Auch bei der Ermittlung des Reparatur- bzw. Instandhaltungsaufwandes betreffend die X-Pension war seitens des Prüfers eine Berichtigung vorzunehmen. Bei insgesamt 24 Geschäftsfällen betreffend allgemeine Gebäudereparaturen in den Jahren 2000 bis 2003 hat der Prüfer einen Privatanteil von 10% ausgeschieden und auf dieser Grundlage den Privatanteil für 2000 mit S 9.600,00, für 2001 mit S 2.040,00, für 2002 mit € 378,00 und für 2003 mit € 403,20 ermittelt (vgl. Tz. 6 des Berichtes vom zu AB-Nr. Z1).

Auch von der Notwendigkeit des Ausscheidens dieser Privatanteile hatte der Beschwerdeführer zweifellos Kenntnis. Aufgrund dieses Umstandes und der Vielzahl der Geschäftsfälle, bei denen der Beschwerdeführer keine Privatanteile ausgeschieden hat, besteht auch hier der Verdacht, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Die Einleitung des Strafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte auch in diesem Umfang zu Recht.

Zum Jahr 2000 ist anzumerken, dass der Prüfer bei der Ermittlung des Privatanteiles auch einen "Ersatz" (S 10.000,00 brutto 20%) berücksichtigte und den Privatanteil Reparaturen mit S 18.400,00 festsetzte. Da aus dem Bericht bzw. dem Arbeitsbogen zu AB-Nr. Z1 nicht ersichtlich ist, worauf diese Feststellung konkret gründet, waren für Zwecke des Strafverfahrens für 2000 die oben dargestellten Privatanteile in Höhe von S 9.600,00 heranzuziehen.

e) Privataufwand 2003:

Schließlich wurde im Zuge der Prüfung zu AB-Nr. Z1 bei der Durchsicht der Belege für das Jahr 2003 festgestellt, dass in einer Vielzahl von Geschäftsfällen einerseits private Aufwendungen betrieblich geltend gemacht wurden und zudem Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung geltend zu machen gewesen wären, sofort als Betriebsausgaben abgesetzt wurden. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser auf den Betrieb des Fremdenheimes entfallenden Feststellungen (€ 31.310,79) eine Abgabenhinterziehung vorgeworfen (vgl. Tz. 4 des Berichtes vom zu AB-Nr. Z1).

Dieser Tatvorwurf besteht zu Recht, weil der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit der Absetzung privater Aufwendungen zweifelsfrei Bescheid wusste. Ebenso waren ihm aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse - er führte unter anderem auch Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten durch, siehe dazu Arbeitsbogen zu AB-Nr. Z2 - zweifellos auch die Bestimmungen über die Absetzbarkeit von Wirtschaftsgütern (Absetzung für Abnutzung) bekannt, sodass auch hinsichtlich dieses Faktums der Verdacht besteht, dass er eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Es besteht daher auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes der Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.

Der von der Vorinstanz mit € 1.781.00 ermittelte strafbestimmende Wertbetrag für 2000 reduziert sich durch die oben zu a) und d) getroffenen Feststellungen auf € 960,92. Der strafbestimmende Wertbetrag für 2001 beträgt € 1.526,93 (laut Vorinstanz: € 1.526,00) und jener für 2002 € 2.140,50 (laut Vorinstanz: € 2.140,00; aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die Schillingbeträge für 2000 und 2001 in Euro umgerechnet). Hinsichtlich des Zeitraumes 2003 war ein Rechenfehler zu berichtigen: die Summe der strafrelevanten Nachforderungen für 2003 wurde von der Vorinstanz mit € 32.820,00 ermittelt (vgl. Seite 2 des angefochtenen Bescheides), tatsächlich beträgt sie € 33.225,70. Daraus ergibt sich ein strafbestimmender Wertbetrag für 2003 von € 15.698,13. Insgesamt beläuft sich der strafbestimmende Wertbetrag somit auf € 20.326,48.

Im Hinblick auf die für einzelne Jahre vorgenommene Erhöhung des strafbestimmenden Wertbetrages wird der Vollständigkeit halber bemerkt, dass das Verböserungsverbot (§ 161 Abs. 3 FinStrG) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht besteht, weil sich das gegenständliche Rechtsmittel nicht gegen ein Erkenntnis, sondern gegen einen "sonstigen Bescheid" (§ 152 Abs. 1 FinStrG) richtet.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der am stattgefundenen Vernehmung ist zu bemerken, dass gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG (unter anderem) für Niederschriften und Aktenvermerke, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß gelten. Gemäß § 87 Abs. 2 BAO sind Niederschriften über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen. Gemäß § 89 Abs. 1 BAO sind amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Abgabenbehörde in Betracht kommen, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

Der Beschwerdeführer wurde in einem "Anhang" des angefochtenen Bescheides aufgefordert, am um 10.00 Uhr bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Vernehmung als Beschuldigter persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und bevollmächtigten österreichischen Wirtschaftstreuhänder oder einen Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z. 4 Strafprozessordnung) zu entsenden. Im Strafakt zu StrNr. X findet sich ein mit datiertes, als "Aktenvermerk betr. Vorsprache AA." bezeichnetes zweiseitiges Schriftstück, in welchem unter Anführung von Beginn und Ende "der Verhandlung" (10.00 bzw. 13.00) offenkundig der Inhalt der Vernehmung des Verteidigers des Beschwerdeführers AA zusammengefasst wurde. Dieses Schriftstück wurde vom Amtsbeauftragten unterzeichnet.

Diesem Schriftsatz kommt die Beweiskraft einer Niederschrift und damit einer Urkunde nicht zu. Vielmehr handelt es sich um ein Beweismittel, das nach den allgemeinen Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist (vgl. ). Der dort ersichtliche Inhalt wurde für diese Rechtsmittelentscheidung ebenso wie die übrigen der Beschwerdebehörde vorgelegten Akten entsprechend gewürdigt.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 87 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 115 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 48 Abs. 1 Z 4 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Vorsatz
Verdacht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at