Tischlermeister, keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtend, Strafbemessung ohne Ausnützung der potenziellen Straferhöhung nach § 41 FinStrG.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder, sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dr. med. vet. Friedrich Prodinger als weitere Mitglieder des Senates, in der Finanzstrafsache gegen K, Tischler, geb. am xxxx, whft. in XXX, vertreten durch Mag. Alfred Holzinger, Wirtschaftstreuhänder, in 4101 Feldkirchen, Am Rauschberg 14, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 051/2010/00083-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Amtsdirektor Erwin Pühringer, sowie der Schriftführerin Marija Schistek, durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung (des Einzelbeamten) des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr in ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten dahingehend abgeändert,
dass die gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG über K zu verhängende Geldstrafe auf
3.500,00 €
(in Worten: dreitausendfünfhundert Euro)
und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf
zwölf Tage
abgemildert werden.
Die von K zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 350,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom , StrNr. 051/2010/00083-001, hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des genannten Finanzamtes in den Jahren 2005 bis 2009 vorsätzlich unter Verletzung seiner Pflicht zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Juli, August, September 2005, Juli, Oktober, November 2006, März, Juni; Juli, August, September, Oktober, November 2007, Jänner; Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 2008, Jänner, Februar, Juni, Juli, August, September, Oktober, Dezember 2009 Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 15.682,42 € bewirkt hat, indem er (zur damaligen StNr. YYYY) jeweils keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch (jeweils) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 (ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG "unter Anwendung des § 41 FinStrG" eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000,00 € verhängt und - für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen ausgesprochen.
Weiters wurden die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 500,00 € bestimmt.
Die Strafausmessung erfolgte laut den begründenden Ausführungen In Anwendung des § 41 Abs. 1 FinStrG insofern, als der mit beeinspruchter Strafverfügung vom wegen der dort genannten Taten schuldig gesprochene und zu einer Geldstrafe von 7.800,00 € bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen verurteilte Beschuldigte zwei, bereits zum Teil vollzogene finanzstrafrechtliche Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehungen innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als fünf Jahren zwischen dem (seinerzeitigen) Strafvollzug und den (nunmehr abzuurteilenden) neuerlichen Taten aufweise, und daher für das gegenständliche Verfahren als Rückfallstäter iSd. der genannten Bestimmung einzustufen sei, weshalb der sich aus den einzelnen, im Abgabenverfahren zur angeführten StNr. hervorgetretenen Verkürzungsbeträgen ergebende Strafrahmen annähernd 47.000,00 € ausmache.
Bei der beim Bw. zu konstatierenden geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (monatliche Entnahmen von 1.000,00 € für den Privatbedarf stünden Verbindlichkeiten iHv. annähernd 100.000,00 € gegenüber), den festgestellten Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von siebzehn bzw. neunzehn Jahren, den vorliegenden Milderungsgründen der nunmehr (d. h. erst nach dem Beurteilungszeitpunkt der seinerzeitigen Strafverfügung) vollständig erfolgten Schadensgutmachung, sowie den großteils, und zwar hinsichtlich der mittels verspäteter Voranmeldung bekanntgegebenen Zahllasten/Vorauszahlungen, vorliegenden, lediglich infolge nicht zeitgerechter Entrichtung der Abgabenbeträge nicht als strafbefreiend zu klassifizierenden Selbstanzeigen und dem für den Beschuldigten sprechenden Umstand eines (in der mündlichen Verhandlung vom ) abgelegten reumütigen Geständnisses, sowie dem sich für die Strafausmessung erschwerend auswirkenden Aspekt des langen Tatbegehungszeitraumes [vgl. § 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 33 Abs. 1 Z 1 Strafgesetzbuch (StGB)], seien, insbesondere unter Beachtung der nicht zu vernachlässigenden (spezial- und general-)präventiver Erwägungen, die Strafen im spruchgenannten Ausmaß zu verhängen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte, durch den ausgewiesenen Verteidiger eingebrachte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Strafausmessung entspreche nicht der Schuld des Täters und seinen persönlichen Verhältnissen bzw. seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weshalb beantragt werde, die Höhe der Strafe wesentlich geringer festzusetzen.
Schon im Einspruch gegen Strafverfügung seien die Milderungsgründe hinsichtlich Schuld, nämlich bloß bedingter Vorsatz und Arbeitsüberlastung durch Personal- und Ressourcenmangel, sowie hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, geltend gemacht worden.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bw. lediglich über ein geringes Einkommen verfüge und laufende Unterhaltsverpflichtungen habe.
Weiters sei der entstandene Schaden innerhalb kurzer Zeit wiedergutgemacht worden und lägen die einzelnen Tatbestände bereits entsprechend lange zurück.
Auch wurde von K beantragt, die Verhandlung (über die Berufung) durch einen Berufungssenat durchzuführen (vgl. §§ 62 Abs. 2 lit. b und 160 Abs. 1 lit. a FinStrG).
Anlässlich der in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erklärte der Bw. zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, weiterhin sorgepflichtig für zwei aus einer früheren Ehe stammende, jeweils infolge noch nicht abgeschlossener Ausbildungen noch nicht selbst erhaltungsfähige Kinder (Sohn: achtzehn bzw. Tochter: zwanzig Jahre) zu sein.
Sein Jahresumsatz aus der in einer Werkstätte im Haus der nunmehrigen Lebensgefährtin in XX betriebenen Tätigkeit als Einzelunternehmer (Tischlereigewerbe; seit einer Insolvenz im Jahr 1998 keine Arbeitnehmer, sondern allenfalls - je nach Arbeitsanfall - geringfügig Beschäftigte) liege bei einem für das Veranlagungsjahr 2011 erwirtschafteten Gewinn von 10.000,00 € derzeit zwischen 50.000,00 € und 60.000,00 €.
Von dem durch seine einzige berufliche Tätigkeit erwirtschafteten Betrag stünden ihm monatlich ca. 1.500,00 € zur Finanzierung der Lebensführung zur Verfügung, wobei von diesem Betrag auch der Unterhalt für den in seinem Haushalt lebenden Sohn finanziert werde.
Die derzeitigen (privaten und betrieblichen) Verbindlichkeiten bezifferte der nach seinen Angaben über kein nennenswertes Aktivvermögen verfügende Bw. anhand einer dem Berufungssenat vorgelegten Aufstellung (Beilage ./A) mit 82.720,00 €, wovon ein Betrag von 16.850,00 € auf Unterhaltsvorschüsse für seine beiden Kinder entfielen.
Steuerlich werde er derzeit von dem im gegenständlichen Verfahren als sein Verteidiger eingeschrittenen Wirtschaftstreuhänder betreut, wobei dieser aber lediglich die Jahresabschlüsse erstelle, während die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund der überschaubaren Betriebs- und Umsatzgröße vom Bw. selbst erstellt würden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (vgl. bereits - ÖStZB 1987, 206).
Ist also der erstinstanzliche Schuldspruch mangels Erhebung eines diesbezüglichen Rechtsmittels in Teilrechtskraft erwachsen, so steht (auch) für den über die Strafberufung entscheidungsbefugten Berufungssenat (vgl. § 62 Abs. 1, 2 lit. b FinStrG) bindend fest, dass die im Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses um- und beschriebenen Taten vom Bw. begangen wurden, sodass bei der zu überprüfenden und gegebenenfalls neu vorzunehmenden Strafbemessung grundsätzlich von den in der Tatdarstellung genannten Umständen und auch von den betreffenden Verkürzungsbeträgen auszugehen ist (vgl. - ÖStZB 1999, 210; -L/03).
Der bereits mit Strafverfügungen des Finanzamtes Kirchdorf vom , StrNr. 045/2001/00052-001 und vom , StrNr. 045/2003/00043-001, rechtskräftig der Begehung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig befundene K (im Einzelnen: StrNr. 045/2001/00052-001: Umsatzsteuerverkürzungen für 03, 10 bis 12/2000 und 01 bis 02/2001 von insgesamt 27.192,00 ATS, d. s. 1.975,73 €; verhängte Geldstrafe: 5.000,00 ATS, d. s. 363,36 €; bezahlt laut StNr. abc am , sowie StrNr. 045/2003/00043-001: Umsatzsteuerverkürzungen für 03 bis 12/2001 und 01 bis 03/2002 von insgesamt 5.116,98 €; verhängte Geldstrafe: 1.500,00 €, bezahlt laut StNr. bcd im Zeitraum vom bis zum ) hat somit Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die im Ersterkenntnis genannten Zeiträume (Juli bis September 2005, Juli, Oktober, November 2006, März und Juni bis November 2007, Jänner bis November 2008, Jänner und Februar, Juni bis Oktober und Dezember 2009) und Abgaben iHv. insgesamt 15.682,42 € (im Einzelnen: 07/2005: 452,16 €; 08/2005: 484,84 €; 09/2005: 121,57 €; 07/2006: 1.613,16 €; 10/2006: 995,41 €; 11/2006: 800,92 €; 03/2007: 186,60 €; 06 bis 10/2007: 1.447,61 €; 11/2007: 431,46 €; 01 bis 05/2008: 2.000,00 €; 06/2008: 55,72 €; 07/2008: 145,25 €; 08/2008: 423,00 €; 09/2008: 407,41 €; 10/2008: 590,84 €; 11/2008: 410,90 €; 01/2009: 36,36 €; 02/2009: 999,91 €; 06 bis 10/2009: 2.482,22 € und 12/2009: 1.597,08 €), begangen dadurch, dass er vorsätzlich unter Verletzung der in § 21 UStG 1994 geregelten Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (für 07 bis 09/2005; 07, 11/2006; 03, 11/2007; 06 bis 11/2008; 01, 02 und 12/2009 jeweils verspätete Einreichung von Voranmeldungen bei Nichtentrichtung der Vorauszahlungen, wobei die Verspätung zwischen dreieinhalb und neunzehn Monaten betrug; für 10/2006; 06 bis 10/2007; 01 bis 05/2008 und 06 bis 10/2009 jeweils Festsetzungen gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994, vielfach als Folge von zur vorgenannten StNr. durchgeführten Außenprüfungen) Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt hat, wobei er letzteres nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, zu verantworten.
Gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG beträgt der obere Strafrahmen für die hier nach Maßgabe des § 23 leg. cit. gegen den Bw. auszusprechende Geldstrafe (zur Mindestgeldstrafe vgl. § 16 FinStrG) das Zweifache des rechtskräftig festgestellten Verkürzungsbetrages. Dass der von der Erstinstanz ermittelte (und rechtskräftig festgestellte) Hinterziehungsbetrag (vgl. dazu Blatt 10 des Strafaktes 051/2010/00083-001) insofern nicht zutreffend ist, als die - ebenfalls im genannten Strafakt erliegende - Buchungsübersicht zur StNr. YYYY für November 2008 (verspätete Umsatzsteuervoranmeldung; Blatt 9 des Strafaktes) einen nicht entrichteten bzw. verspäteten Vorauszahlungsbetrag von 410,70 € und nicht, wie in der Zusammenstellung der Verkürzungsbeträge angeführt, von 410,90 €, ausweist, ist zwar grundsätzlich für die Bezifferung des gesetzlichen Strafrahmens und damit auch für Ausgangsüberlegungen zur Strafbemessung von Bedeutung, angesichts der festgestellten Größenordnung (Differenz: 0,20 €) aber für die im Zusammenhang mit der Straffestsetzung in erster Linie zu beurteilende Schuldfrage nicht von Relevanz.
Für die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe gelten die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 20 FinStrG.
Obwohl zwar im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des (lediglich) eine fakultative Strafzumessungsvorschrift darstellenden § 41 FinStrG (arg.: "... kann ...") insofern zutreffen, als der Bw. schon zweimal wegen eines der in § 33 bezeichneten Finanzvergehens bestraft wurde und die Strafen - wenigstens zum Teil - bereits vollzogen wurden (siehe dazu oben), und nunmehr neue, in die Verfolgungszuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallende Finanzvergehen begangen hat, wobei sowohl zwischen dem (teilweisen) Vollzug der früheren Strafen (siehe oben) und der (jeweils) folgenden Tat (erste, hier gegenständliche Tatbegehung am ) jeweils nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind (vgl. zum Verhältnis der rückfallsbegründenden Vortaten zueinander und zur nunmehrigen Tat z. B. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG4, K41/12), und somit der (allgemeine, sich aus §§ 33 Abs. 5 und 21 Abs. 2 FinStrG ergebende) Strafrahmen um (weitere) 15.682,42 € erhöht werden könnte, war - abweichend von der Erstentscheidung - in gesamthafter Würdigung des durch die genannten Taten zu Tage getretenen Schuld- und Unrechtsgehaltes (Näheres dazu siehe unten) im Rahmen des der Behörde diesbezüglich eingeräumten Ermessens von der genannten Regelung kein Gebrauch zu machen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet neben der auch für den Bereich des FinStrG zu beachtenden General- und Spezialprävention (vgl. z. B. ) die im Einzelfall festgestellte Tat- und Täter-Schuld die primäre Entscheidungsgrundlage für die innerhalb des ermittelten Rahmens vorzunehmende Strafausmessung. Weiters sind unter gleichzeitiger Bedachtnahme darauf, ob die Abgabenverkürzung (nach dem Willen bzw. Vorsatz des Täters) endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen (vgl. dazu § 4 Abs. 2 FinStrG), auch die, nicht schon die Strafdrohung(en) selbst bestimmenden, vorliegenden (gesetzlichen) Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd. §§ 32 bis 35 StGB entsprechend zu berücksichtigen bzw. vor der Entscheidung über das tatsächliche Strafausmaß gegeneinander abzuwägen (§ 23 Abs. 2 FinStrG).
Für die unbeschadet dessen, dass selbst ein geringes Einkommen bzw. eine erwiesene Vermögenslosigkeit des abzuurteilenden Täters der Verhängung einer Geldstrafe wegen begangener Finanzvergehen nicht entgegenstehen (vgl. so z. B. ), dennoch (auch) entsprechend den persönlichen Verhältnissen und der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters vorzunehmende Zumessung der Geldstrafe gilt zudem, dass bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, diese Sanktion mindestens ein Zehntel des gesetzlichen Höchstmaßes zu betragen hat, sofern im Anlassfall - der nicht gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen - nicht besondere Gründe vorliegen (vgl. § 23 Abs. 4 FinStrG). Letzterer, nach der Gesetzestextierung wohl eher als außergewöhnlich zu klassifizierender Fall wird beispielsweise dann vorliegen, wenn die beim Täter festgestellten Milderungsgründe die gleichzeitig festgestellten Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und nicht schon präventive Gründe eine höhere (Geld-)Strafe erforderlich erscheinen lassen.
Angesichts dessen, dass der Bw., der selbst bei zugestandener genereller Arbeitsüberlastung (Stichwort: "Ressourcenmangel") und daraus unter Umständen abzuleitender mangelnder Übersicht über die voranmeldungszeitraumbezogenen Umsatzdaten bzw. darüber, ob für das Unternehmen bzw. für ihn (im Falle einer nicht zum Fälligkeitstag entrichteten Zahllast) eine Verpflichtung zur (ebenfalls termingebundenen) Voranmeldungsabgabe bestand, schon aus den zuvor gegen ihn geführten (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren seine ihn zu einer entsprechenden Selbstberechnung und zu Handlungen iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 verhaltende Pflichtenlage wohl soweit kannte, dass er, wenn er sich bei laufendem Geschäftsbetrieb keinen Überblick über die Situation in Bezug auf die laufend fälligen Selbstbemessungsabgaben verschaffte, die jederzeit vorhandene reale Möglichkeit einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung ernsthaft in Betracht ziehen musste, sich mit diesem naheliegenden Risiko aber offenbar billigend abfand (vgl. dazu § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) und auch um die jeweils durch die Nichtentrichtung zum gesetzlichen Fälligkeitstermin eintretende Abgabenverkürzung hinreichend Bescheid wusste (vgl. dazu § 5 Abs. 3 StGB), ist sein im Hinblick auf 32 Einzelfakten gesetztes und sich insgesamt über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckendes Schuldverhalten nicht, wie in der Berufung vermeint, als gering, sondern im Gegenteil als geradezu deliktstypisch bzw. zumindest als durchschnittlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG einzustufen. Denn selbst eine allenfalls daraus abzuleitende Schuldminderung, dass ja vielfach nachträglich Voranmeldungen eingereicht worden sind, ist entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Verspätung und der dadurch rechtswidrig erwirkte Zahlungsaufschub nicht bloß einige Tage oder Wochen, sondern im Durchschnitt acht Monate umfasste, sodass, sowohl tat- als auch täterbezogen, insgesamt ein zumindest durchschnittlicher Verschuldensgrad vorliegt.
Davon ausgehend ergäbe sich, losgelöst von jedweden präventiven Überlegungen, unter gleichzeitiger Annahme einander annähernd die Waage haltender heranzuziehender Erschwerungs- und Milderungsgründe und bei der Konstatierung von (ebenfalls) als durchschnittlich zu qualifizierenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ein (fiktiver) Ausgangswert für die auszumessende Geldstrafe von rund der Hälfte des og. Höchstbetrages, welcher jedoch noch, angesichts der Tatsache, dass es dem Bw. offenbar "nur" um eine vorübergehende Abgabenvermeidung, nicht aber um eine endgültige Verkürzung (der anteiligen Jahresumsatzsteuerbeträge) gegangen ist, entsprechend ständiger Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden um ein Drittel zu reduzieren wäre, sodass sich unter diesen Gesichtspunkten ein möglicher Strafbetrag von (annähernd) 10.500,00 € ergäbe.
An Erschwerungsgründen iSd. § 23 Abs. 2 erschließen sich aus dem Akteninhalt (kumulativ) jene des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB (Vorliegen einer Vielzahl von strafbaren, über einen längeren Zeitraum fortgesetzter Handlungen), auch wenn diese Aspekte teilweise bereits im festgestellten Schuldgehalt ihren Niederschlag gefunden haben, bzw. jener Umstand, dass sich der Bw. offenbar trotz der bereits wegen gleichgelagerter Sachverhalte durchgeführter und jeweils mit einem Schuldspruch bzw. einer entsprechenden Bestrafung beendeter Finanzstrafverfahren, gleichsam davon unbeeindruckt, nicht davon abhalten ließ, weiterhin in seinem deliktischen Verhalten zu verharren.
Mildernd bzw. zu Gunsten des Beschuldigten wirken sich hingegen die zwischenzeitig im Grunde des § 186 FinStrG (Tilgung der Vorstrafen) eingetretene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die bereits im Erstverfahren berücksichtigte, durch die letzte Teilzahlung des Verkürzungsbetrages am (vgl. Rückstandsabfrage zur nunmehrigen StNr. cde) vollständig erfolgte Schadensgutmachung (vgl. dazu § 34 Abs. 1 Z 14 StGB), die mittlerweile seit der letzten (Teil-)Tat (am ) vergangene, zwar noch nicht einmal annähernd an die (fünfjährige) Rückfallsverjährung iSd. § 41 FinStrG heranreichende und damit zwar nicht den Milderungsgrund des 34 Abs. 1 Z 18 StGB begründende, aber dennoch zu einer Verminderung der Spezialprävention führende nicht unerhebliche Zeitspanne eines nunmehrigen abgabenrechtlichen Wohlverhaltens, das Mitwirken des aufgrund seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelbeamten (Stichwort: " ... reine Nachlässigkeit ...") nicht als reumütig geständig einzustufenden Bw. an der Sachverhaltsermittlung, so u. a. durch die nachträgliche Einreichung von Voranmeldungen (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) in einer Vielzahl der Einzelfakten und letztlich auch die sich aus einer strafgerichtlichen Verurteilung des Bw. vom wegen § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) erschließende finanziell angespannte Situation, die den Beschuldigten zu seinem (neuerlichen) abgabenrechtlichen Fehlverhalten wohl (mit)verleitet hat (vgl. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB).
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ergäbe sich bei gleichzeitiger Beachtung dessen, dass die Strafe auch der Abschreckung anderer potentieller Finanzstraftäter dienen soll, eine Herabsetzung des oa. Ausgangswertes für die (auszusprechende) Geldstrafe auf 6.000,00 €.
Zieht man zudem die (gesetzlichen) Sorgepflichten mit einem dafür vorzunehmenden Abschlag von 1.000,00 € und die trotz der leichten Verbesserung gegenüber dem Ersterkenntnis weiterhin als angespannt zu qualifizierende wirtschaftliche Lage des Bw. in Betracht, ergibt sich ein auch unter generalpräventiver Betrachtung gerade noch vertretbar erscheinender Wert von 3.500,00 €, d. e. annähernd 11,15 % des genannten gesetzlichen Strafrahmens, für die auszumessende Geldstrafe.
Dieses Ausmaß erscheint auch insofern gerechtfertigt, als infolge der angeführten Tatumstände und der (durchaus unterschiedlichen) Wertigkeiten der vorgenannten Strafzumessungsumstände, auch wenn im Anlassfall rein zahlenmäßig die Milderungsgründe überwiegen, die Voraussetzungen für eine (außerordentliche) Strafmilderung iSd. § 23 Abs. 4 FinStrG nicht vorliegen.
Ähnliches gilt mit der Maßgabe, dass Überlegungen zur momentanen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zu Bestrafenden dabei keine Rolle spielen, auch für die (ja gerade) für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe. Wiewohl das von der Erstinstanz herangezogene Ausmaß nach den üblichen Zumessungskriterien der Finanzstrafbehörden durchaus der nunmehr ausgesprochenen (reduzierten) Geldstrafe entsprechen würde, war angesichts des sich auch auf die Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe beziehenden Verböserungsverbotes iSd. § 161 Abs. 3 FinStrG (vgl. z. B. ) auch diese spruchgemäß zu reduzieren.
Die geänderte Kostenbestimmung ergibt sich aus der dazu angezogenen Vorschrift.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 41 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung Rückfall Strafbemessung Teilrechtskraft |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at