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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.08.2012, RV/3666-W/10

Beim Kauf eines Diplomatenfahrzeugs ist NoVA zu entrichten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 11/2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt (FA) erließ am den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 11/2009. Für den Erwerb und die Zulassung eines Personenkraftwagens des Typs Volvo Cz5957 Xc90 wurde auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 14.165,23.-- eine Normverbrauchsabgabe iHv € 2.266,44.-- festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom .

Der Berufungswerber (Bw) brachte iW vor, die Zulassungsstelle habe keine offenen oder unbezahlten Beträge gefunden und zudem hätte der Käufer ihn vor dem Kauf über alle ausstehenden oder in Zukunft auftretenden Steuerbeträge bzw Abgaben informieren müssen. Dies hätte seine Kaufentscheidung beeinflusst. Dass für das gekaufte Fahrzeug keine Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde, habe den Bw, als er den Bescheid erhalten habe, überrascht. Der Bw verstehe nicht, warum er eine Normverbrauchsabgabe entrichten müsse und fragt, ob es sich um eine Gesetzeslücke oder Uneinigkeit zwischen Finanzamt und Zulassungsstelle handle. Zudem fände er ein Rückgaberecht bzw Ausfuhrrecht aus der EU angemessen.

Zudem sei dem FA ein Fehler bei der Bemessungsgrundlage unterlaufen, da der Kaufpreis des Fahrzeugs € 9.900.-- gewesen sei. Dies sei auch aus dem Kaufvertrag ersichtlich.

Das FA legte die Berufung dem UFS ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:

Der Bw erwarb am einen gebrauchten Personenkraftwagen des Typs Volvo Cz5957 Xc90. Dieses Fahrzeug unterlag bis zum Kaufzeitpunkt durch den Bw gemäß § 3 Z 4 NoVAG 1991 nicht der NoVA, da der Vor- und Erstbesitzer als Diplomat bei der Erstzulassung von der Normverbrauchsabgabe befreit war. Der Kaufpreis laut Kaufvertrag betrug € 9.900.--. Das Kraftfahrzeug wird mittels Benzinmotor betrieben und weist einen Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus iHv 11,8 aus.

Rechtliche Beurteilung:

§1 Z 3 NoVAG 1991 idfd Streitjahr gF lautet:

"Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge: 3.Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."

§ 3 Z4 lit a NoVAG 1991 idfd Streitjahr gF lautet: "Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

4.a) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 257/1976, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 257/1976."

Im vorliegenden Fall war der Erstzulassungsbesitzer und Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeuges Diplomat, der nach § 3 Z 4 lit a NoVAG 1991 beim Fahrzeugerwerb von der Normverbrauchsabgabe befreit war. Da bis zum Verkauf an den Bw. im November 2009 für dieses Fahrzeug keine Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde, trifft den Bw als nichtprivilegierten Käufer aufgrund der erstmaligen Zulassung nach §1 Z 3 NoVAG 1991 die NoVA-Pflicht. In diesem Fall ist daher gemäß § 4 NoVAG 1991 Abgabenschuldner derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird.

Der Steuersatz wird gemäß § 6 Abs 2 Z1 NoVAG 1991 durch die Formel (Gesamtverbrauch gemäß MVEG abzüglich 3 Liter) x 2% ermittelt und beträgt aufgrund des Gesamtverbrauchs gemäß MVEG iHv 11,8 17,6%. Gemäß § 6 Abs 3 NoVAG 1991 beträgt die Abgabe höchstens 16% der Bemessungsgrundlage. Es ist daher ein Steuersatz von 16% zu verwenden.

Bemessungsgrundlage ist gemäß § 5 Abs 1 NoVAG 1991 in den Fällen der Lieferung durch einen Unternehmer (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des ig Erwerbes (§ 1 Z 2) das Entgelt.

Gemäß § 5 Abs 2 NoVAG 1991 ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) - in denen die Steuerschuld nicht auf Grund einer inländischen Lieferung entsteht - die Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

Nach § 5 Abs 3 NoVAG 1991 gehört die Normverbrauchsabgabe nicht zur Bemessungsgrundlage.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs 1 NoVAG 1991 im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung.

Im ggstdl Fall handelt es sich um einen Vorgang gemäß § 1 Z 3 NovAG 1991. Bemessungsgrundlage ist nach § 5 Abs 2 NoVAG 1991 daher der gemeine Wert, und zwar ohne Umsatzsteuerkomponente und ohne NoVA-Komponente. Bemessungsgrundlage ist daher nicht der vereinbarte Kaufpreis (das Entgelt), sondern ausdrücklich der gemeine Wert.

Da das NoVAG den gemeinen Wert nicht definiert, gelten die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG).

Nach § 10 Abs 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (vgl. etwa das VwGH-Erkenntnis vom , 86/15/0109). Unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom , 91/16/0044, und vom , 93/16/0186).

Das Gesetz geht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre und ist somit eine fiktive Größe (fiktiver Einzelveräußerungspreis) und aufgrund einer Preisschätzung zu ermitteln. Zudem gibt es nicht mehrere, sondern nur einen gemeinen Wert eines Wirtschaftsgutes, den es als objektiven Wert zu bestimmen gilt und zwar unabhängig von der Person des Steuerschuldners oder desjenigen, dem das Wirtschaftsgut zugerechnet wird, unabhängig davon ob der Erwerber Endverbraucher oder Unternehmer iSd UStG ist, unabhängig von der Handelsstufe und ebenso unabhängig ob er für Zwecke der Umsatzsteuer oder für Zwecke der Normverbrauchsabgabe ermittelt wird.

Zur Ermittlung des gemeinen Werts für Gebrauchtfahrzeuge werden nach der Verwaltungspraxis die inländischen Eurotax-Notierungen herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente). Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer (= Einzelveräußerungspreis im Sinne des § 10 BewG 1955) zu erzielen ist. Da für gegenständliches Fahrzeug im Bewertungszeitpunkt Eurotaxwerte vorhanden waren, ist es naheliegend und schlüssig, diese Werte zur Beurteilung heranzuziehen. Die Eurotax Fahrzeugbewertung auf Datenbasis 11/2009 ergab einen Händlereinkaufspreis von € 17.276,-- einen Händlerverkaufspreis von € 22.160,-- und einen daraus resultierenden Mittelwert von € 19.718,--. Das FA ermittelte den Nettowert indem es vom Mittelwert die Umsatzsteuer und die NoVA herausrechnete. Dies bildete die Bemessungsgrundlage iHv € 14.165,23,-- (19.718 / 1,2 / 1,16).

Im vorliegenden Fall wäre das Vorliegen eines geringeren gemeinen Wertes vom Bw konkret nachzuweisen gewesen, wozu aber weder in der Berufung noch im Vorlageantrag konkrete Aussagen getätigt wurden. Im Kaufvertrag wird sogar die Vorschadensfreiheit des Fahrzeugs garantiert.

Es bleibt daher beim Eurotax-Mittelwert als gemeiner Wert, den das FA demnach zu Recht als Bemessungsgrundlage herangezogen hat.

Die vorzuschreibende Normverbrauchsabgabenlast errechnet sich mittels Bemessungsgrundlage iHv € 14.165,23,-- multipliziert mit dem Steuersatz iHv 16% und beträgt daher € 2.266,44.--.

Die Berechnung wurde vom FA richtig durchgeführt.

Die Berufung war somit abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Z 4 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at