Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.10.2010, RV/2549-W/10

Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater der im Jahr 2004 geborenen L.. Die Kindesmutter bezog im Jahr 2004 für L. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld von insgesamt 218,16 €. Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Bw. die Rückzahlung dieser Zuschüsse. Zur Begründung wurde auf die Rechtsgrundlage der Rückzahlungsverpflichtung in § 18 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) und die Überschreitung der Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG im Jahr 2004 hingewiesen.

In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der Bw. aus, dass er von der Gewährung bzw. von der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger laut § 16 KBGG nicht informiert worden sei und damit die Grundlage zur Einhebung der gegenständlichen Abgabe fehle. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Des weiteren ergänzte der Bw. zu seinen persönlichen Verhältnissen, dass er seit März 2005 von der Kindesmutter getrennt lebe, von seinem Besuchsrecht Gebrauch mache und nunmehr in einer neuen Partnerschaft lebe. Die Unterhaltspflichten für zwei Kinder und monatliche Kreditrückzahlungen hätten zu einer finanziell angespannten Situation geführt, sodass er um eine Nachsicht von der Abgabeneinhebung ersuche.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten. Erhält den Zuschuss also ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungsverpflichtung den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.

Die Rückzahlung hat zu erfolgen, wenn das Einkommen des zur Zurückzahlung Verpflichteten in der Folge einen bestimmten Betrag überschreitet, und zwar in Prozentsätzen, die von der Höhe des Einkommens abhängen. In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (also wenn ein allein stehender Elternteil den Zuschuss in Anspruch genommen hat) beträgt gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG die Abgabe jährlich bei einem Einkommen von mehr als 14.000 € 3% des Einkommens.

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung (BAO). Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres (§ 21 KBGG) und ist entsprechend der Bestimmung des § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des ausbezahlten Zuschusses zu erheben.

Im vorliegenden Fall ergaben sich folgende entscheidungsrelevante Feststellungen aus der Aktenlage sowie durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und in die elektronische Datenbank der Abgabenbehörde:

Im Zeitraum 26. November - wurden an die Kindesmutter der L. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 218,16 € ausbezahlt. Gemäß den Angaben des Bw. bestand in diesem Zeitraum zwischen ihm und der Kindesmutter keine Lebensgemeinschaft. Sie waren damals auch an unterschiedlichen Adressen behördlich gemeldet.

Dem angefochtenen Bescheid für 2004 war ein Einkommen des Bw. in diesem Jahr von 15.691,75 € zu Grunde zu legen. Damit war die Abgabe vom Finanzamt mit drei Prozent (jedoch höchstens im Ausmaß des ausbezahlten Zuschusses) zu berechnen. Die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von 218,16 € erfolgte daher zu Recht.

Zum Einwand des Bw., dass er keine Mitteilung gemäß § 16 KBGG erhalten habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Gesetz zwischen der Pflicht zur Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG und der Informationspflicht des Krankenversicherungsträgers gemäß § 16 KBGG keine Verknüpfung vorsieht (). Die Rückzahlungspflicht des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG entsteht also unabhängig davon, ob dem Verpflichteten diese Information tatsächlich zugekommen ist.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Die persönlichen Verhältnisse des Bw., wie insbesondere die ihn treffenden Unterhaltspflichten und seine finanziell angespannte Lage, sind bei der Abgabenbemessung nicht von Bedeutung, können aber gegebenenfalls im Rahmen der Abgabeneinhebung bei der Beurteilung eines Zahlungserleichterungsansuchens nach § 212 BAO auf Antrag des Bw. Berücksichtigung finden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at