Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.08.2013, RV/1406-W/13

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages mangels unabwendbaren Ereignisses


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Miterledigte GZ:
RV/2039-W/13

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0184 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom und 2. Zurückweisung der Berufung hinsichtlich Gebühren und Erhöhung vom entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Auf Grund der Kontrollmitteilung des XY vom betreffend Eingaben bzw. "abc" sowie "Beilagen: de", eingebracht beim XY. zur Zahl xyz, setzte das Finanzamt A mit den Bescheiden vom für 141 Beilagen (mit 141 Bogen) die Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 507,60 Euro, sowie eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 253,80 Euro, insgesamt also 761,40 Euro an Gebühren fest.

Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:


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Bescheide über Gebühr und Erhöhung an
S.
Berufung durch
R.. (vertr. durch S.)
Berufungsvorentscheidung an
S.
Vorlageantrag durch
R.. (vertr. durch S.)
Zurückweisungsbescheid betr. Vorlageantrag an
R.. (zH S.)
Aufhebung der Berufungsvorentscheidung gem. § 299 BAO an
S.
Zurückweisungsbescheid betr. Bescheide über Gebühr und Erhöhung an
R.. (zH S.)
Wiedereinsetzungsantrag durch
S.
Berufung betr. Bescheide über Gebühr und Erhöhung durch
S.
Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages an
S.
Zurückweisungsbescheid betr. die Berufung gegen die Bescheide über Gebühr und Erhöhung an
S.
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom durch
S.
Berufung gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages an
S.

Berufungsgegenständlich sind die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom betreffend Zurückweisung der Berufung vom (eingel. am ) hinsichtlich Gebühr und Erhöhung sowie die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages, ebenfalls vom .

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag von S. vom , eingebracht am , um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führt aus, § 308 BAO setze voraus, dass die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

Am hat die S. dagegen Berufung erhoben.

Die Berufungswerberin (Bw) wendet ein, der angefochtene Bescheid entspreche schon nicht einmal den gesetzlichen Mindesterfordernissen des § 93 Abs. 3 a) iVm § 288 Abs. 1 d) BAO, lasse er doch jegliche Begründung vermissen, sodass er bereits aus diesem Grund zu beheben bzw. abzuändern sein werde. Im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides werde lediglich § 308 Abs. 1 Satz 1 zum Teil wiedergegeben und festgehalten, dass "daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen" war. Im Hinblick darauf, dass die Begründung zumindest erkennen lassen müsse, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, welche Gründe maßgeblich gewesen seien und aus welchen Beweisen gerade die von der Behörde gezogenen Schlussfolgerungen gegeben seien, sei der Bescheid rechtswidrig und der gegenständlichen Berufung Folge zu geben.

Selbst wenn man die reine Wiederholung des Gesetzestextes mit der "Begründung", "daher war der Antrag ( .. ) abzuweisen" als ausreichende Begründung ansähe, wäre der Bescheid dennoch in Verkennung der Rechtslage und damit rechtsirrig erlassen.

Wie auch die Behörde selbst erkenne, sei Voraussetzung eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrages, dass die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die versäumte Frist einzuhalten. Die Bw habe ihren Antrag nicht nur ausführlich begründet, sondern auch Beweise dafür angeboten (X und Y, beide p.A. Berufungswerberin als Zeuginnen), die von der Behörde ignoriert worden seien, da sich diese tatsächlich weder mit dem Vorbringen der Berufungswerberin noch mit den Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Diese Beweisanträge blieben ausdrücklich auch für das Berufungsverfahren aufrecht.

Die Berufungswerberin habe zusammengefasst nachstehenden Sachverhalt als Begründung für ihren Wiedereinsetzungsantrag angeführt:

"Der Gebührenbescheid vom , der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt, führt im Betreff die Daten der von der Berufungswerberin vertretenen R und des für sie von der Berufungswerberin geführten Markenrechtsverfahrens an.

Der Gebührenbescheid wurde entsprechend seinem Betreff der vor dem XY, geführten Markenrechtssache der R zugeordnet und die Berufungsfrist als Frist der R in den Fristenkalender der Berufungswerberin eingetragen.

Dass Adressatin des Bescheides die Berufungswerberin persönlich war, ist im Hinblick auf den Betreff des Bescheides und die Ankündigung des XY- die Sache an das FA weiterzuleiten, sodass bereits mit einer nachträglichen Vorschreibung von Gebühren an die R gerechnet worden war, auch der mit den Markenrechtsangelegenheit der R seit Jahren betrauten, zuverlässigen Assistentin, Y, nicht aufgefallen.

Dazu kommt, dass entgegen § 93 BAO weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides (und zwar nicht einmal durch Anführung des § 13 Abs 3 GebG ) zu entnehmen ist, dass die Berufungswerberin als zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Gebühr Verpflichtete und damit als Bescheidadressatin Anspruch genommen wird, sondern es wurde als Begründung lediglich angeführt, dass die Festsetzung der Gebühr erfolgt sei, da diese nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden sei.

Im Hinblick auf diese Begründung und insbesondere die Tatsache, dass sich - abgesehen von der Anführung der Berufungswerberin als Adressatin (allerdings nur im Briefkopf!) des Bescheides - nirgends in dem Bescheid ein Hinweis auf § 13 Abs. 3 GebG findet, handelte es sich bei der unrichtigen Zuordnung des Gebührenbescheides zur im Betreff des Bescheides angeführten R anstatt zur Berufungswerberin um ein Versehen minderen Grades, das für die Berufungswerberin unvorhergesehen bzw. unabwendbar war.

Beweis: Einvernahme von X und Frau Y, beide p.A. Berufungswerberin

3. Da der gegenständliche Bescheid - wenn auch unrichtig, so aber im Hinblick auf den Betreff und die Begründung des Bescheides sowie auf die Tatsache, dass die rechtliche Grundlage für die Vorschreibung der Gebühr an die Berufungswerberin nicht einmal angeführt war, aus einem Versehen minderen Grades - einem der Akten der R zugeordnet worden war, wurde im elektronischen Akt ein Schriftsatz erstellt, der automatisch die Z(Anm.: gemeint verm. die R) und als deren Vertreterin die Berufungswerberin auswies.

Auch bei dieser Gelegenheit ist naturgemäß nicht aufgefallen, dass Bescheidadressatin die Berufungswerberin selbst war, da die Zuordnung ja bereits zuvor unbemerkt unrichtig passiert ist. Die Berufungswerberin brachte dementsprechend fristgerecht am für die Z(Anm.: gemeint verm. die R) eine Berufung ein.

4. Dass die Berufungswerberin bei der unrichtigen Zuordnung der Causa zur R statt zu sich selbst mit einem minderen Grad des Versehens gehandelt hat, erhellt auch daraus, dass das angerufene Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom in der Sache selbst entschied und nicht etwa bereits damals die Berufung wegen mangelnder Aktivlegitimation der R zurückwies. Auch dem Finanzamt selbst ist also nicht aufgefallen, dass die Bescheidadressatin eine andere war, als die Berufungswerberin.

Bei Einlangen der Berufungsvorentscheidung ist der Berufungswerberin wiederum ebenso wenig wie dem Finanzamt selbst bei Verfassen der Berufungsvorentscheidung aufgefallen, dass sich diese Entscheidung gegen sie selbst und nicht gegen die R richtete.

Dass der Gebührenbescheid vom sich nicht gegen die Z (Anm.: gemeint vermutl. wieder die R), sondern gegen die Berufungswerberin richtete, ist dieser erst durch Zustellung des ihr gegenüber ergangenen Aufhebungsbescheides sowie der Zurückweisungsbescheide gegenüber der R , sämtliche vom , zugestellt am , aufgefallen.

5. Zusammengefasst hat die Berufungswerberin aufgrund eines Versehens minderen Grades den Gebührenbescheid vom unrichtigerweise der von ihr vertretenen R zugeordnet und auch in deren Namen eine Berufung eingebracht.

Der Vollständigkeit halber wird nochmals festgehalten, dass dies unter anderem deshalb der Fall war, da der Bescheid vom entgegen sonstiger entsprechender Bescheidsprüche bzw -begründungen weder darauf verwies, dass die Berufungswerberin als zur ungeteilten Hand Verpflichtete in Anspruch genommen wurde, noch § 13 Abs. 3 GebG anführte, wodurch der Berufungswerberin aufgefallen wäre bzw. zumindest hätte auffallen müssen, dass sie selbst Bescheidadressatin war.

Die Behörde selbst hat mangels Nennung des Bescheidadressaten im Spruch(!) des gegenständlichen Gebührenbescheides, wozu sie gemäß § 93 Abs. 2 BAO verpflichtet gewesen wäre, verursacht, dass der Bescheid unrichtig zugeordnet wurde, was wiederum das Versehen minderer Art der Berufungswerberin daran, dass der Bescheid unrichtigerweise ihrer Klientin zugeordnet wurde, illustriert. Nachdem die Zuordnung des Gebührenbescheides zu ihrer Klienten und nicht zu sich selbst einmal erfolgt ist, konnte das Versehen bis zum Einlangen der Aufhebungs- und Zurückweisungsbescheide der Berufungswerberin nicht mehr auffallen, was ebenso wie die bei der Berufungswerberin erfolgte unrichtige Zuordnung des Bescheides wohl nur auf einen minderen Grad des Versehens zurückgeführt werden kann.

Ebenso wird nochmals darauf hingewiesen, dass es auch dem Finanzamt selbst bei Verfassen der Berufungsvorentscheidung nicht aufgefallen ist, dass die Berufung ohnehin ohne inhaltliche Stellungnahme mangels Aktivlegitimation der R zurückzuweisen gewesen wäre.

Dies ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung RV/0330-1/06 des UFS Innsbruck vom , in dem der Berufung gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages nicht etwa deshalb nicht Folge gegeben wurde, da die Sache nicht wiedereinsetzungsfähig gewesen wäre, sondern weil der dortige Berufungswerber die Wiedereinsetzungsfrist versäumt hatte, was im Hinblick darauf, dass der Wiedereinsetzungswerberin ihr Versehen erst mit Zustellung des Aufhebungs- bzw der Zurückweisungsbescheide am aufgefallen ist, im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.

Der angefochtene Bescheid ist sohin nicht nur mangels Begründung mit Rechtswidrigkeit behaftet, sondern auch noch inhaltlich unrichtig, da sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung der Berufungswerberin in den vorigen Stand vorliegen und dem Antrag der Berufungswerberin vom sohin stattzugeben gewesen wäre.

Auf die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Berufung wird verwiesen. Aus all diesen Gründen ergeht der Antrag es möge der gegenständlichen Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dem Wiedereinsetzungsantrag der Berufungswerberin vom stattgegeben werde.

Im Folgenden möge über die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Berufung entschieden werden. "

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Berufung von S. vom , eingebracht am 4. September, betreffend Gebühren und Erhöhung zurückgewiesen. Das Finanzamt begründete, die Zurückweisung erfolge, weil die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. 276 BAO bereits am abgelaufen sei.

Am hat die S. dagegen Berufung erhoben.

Die Berufungswerberin wendet ein:

"Die Berufungsweberin hat mit Schriftsatz vom beantragt, die Wiedereinsetzung in den Stand bezüglich der Berufung gegen den Gebührenbescheid vom zu bewilligen und diesen Antrag ausführlich begründet und entsprechende Beweise angeboten.

Die Behörde hat diesem Antrag mit am erlassenem Bescheid - begründungslos - nicht stattgegeben und den Antrag der Berufungswerberin abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit selbem Datum wie das der gegenständlichen Berufung ebenfalls Berufung erhoben, da der Bescheid nicht nur unrichtig begründet, sondern überhaupt rechtsunrichtig erlassen wurde. Auf diese Berufung, die ebenfalls Inhalt des gegenständlichen Aktes ist, wird als Beweismittel verwiesen.

2. Wäre dem Wiedereinsetzungsantrag rechtsrichtigerweise stattgegeben worden, hätte die Behörde nicht den nun angefochtenen Zurückweisungsbescheid erlassen dürfen, sondern in der Sache selbst entscheiden müssen. Der nun angefochtene Zurückweisungsbescheid ist sohin Folge der Verkennung der Rechtslage durch die Behörde und hätte nicht erlassen werden dürfen, da die Berufung aufgrund der Tatsache, dass der Wiedereinsetzungsantrag den gesetzlichen Erfordernissen entsprach und diesem stattzugeben gewesen wäre, rechtzeitig war.

Da die Frage, ob dem Wiedereinsetzungsantrag vom stattzugeben gewesen wäre bzw. der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Berufung stattzugeben ist, Grundlage für die Beantwortung der Frage bildet, ob die Berufung vom rechtzeitig war, wird angeregt, über die gegenständliche Berufung erst nach Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu entscheiden. Da die Berufung vom rechtzeitig war, hätte diese nicht zurückgewiesen, sondern in der Sache selbst entschieden werden müssen

Es ergeht daher der Antrag, es möge der gegenständlichen Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und über die Berufung vom in der Sache selbst entschieden und dieser stattgegeben werden."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137). §13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Die Inanspruchnahme der Bw als Gesamtschuldnerin besteht also grundsätzlich zu Recht. Ein Hinweis auf die Gesamtschuld ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Gesamtschuldnerschaft ergibt sich aus dem Gesetz. Weder § 13 GebG noch § 199 BAO sehen vor, dass auf diese Rechtsfolge im Bescheid hinzuweisen ist (anders etwa § 101 BAO).

Sind solchermaßen zur Entrichtung der Gebühren mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie - wenn überhaupt gemäß § 203 BAO ein Abgabenbescheid zu ergehen hat (vgl. bei § 3 GebG) - nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 199 BAO ein einheitlicher Bescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. § 199 BAO verpflichtet die Behörde nicht dazu, alle Gesamtschuldner im Bescheid anzuführen (Fellner10, Gebühren und Verkehrsteuern Bd I, § 13, Rz 13).

Aus § 246 Abs 1 BAO geht hervor, dass zur Einbringung einer Berufung nur derjenige befugt ist, an den der - den Gegenstand der Anfechtung bildende - Bescheid ergangen ist und für den der Bescheid inhaltlich bestimmt ist (, vom , 83/15/0030, und vom , 86/15/0024). Diese Regelung erscheint auch durchaus sachgerecht, weil es der Einräumung eines Berufungsrechtes zu Gunsten von Personen, die in ihrer Rechtssphäre durch einen abgabenrechtlichen Bescheid nicht berührt erscheinen, nicht bedarf (), (Fellner10, Gebühren und Verkehrsteuern Bd I, § 13, Rz 13). Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt ist, schadet dies nicht (; , 2001/17/0212), Ritz, Kommentar zur BAO4, § 93, Rz 6).

Der nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner ist daher zur Erhebung einer Berufung nicht legitimiert, er hat aber nach § 257 BAO das Recht, einer noch nicht entschiedenen Berufung beizutreten (vgl 1081, 1377/69, und vom , 2001/16/0253). Ein solcher Beitritt eines (potenziellen) Gesamtschuldners hat aber zur Voraussetzung, dass der in Anspruch genommene Gebührenschuldner selbst Berufung erhoben hat (), (Fellner10, Gebühren und Verkehrsteuern Bd I, § 13, Rz 13).

Das bedeutet für vorliegenden Fall, dass abgesehen davon, dass der fehlende Hinweis auf § 13 Abs. 3 GebG den Bescheid nicht fehlerhaft werden lässt, zur Einbringung der Berufung nur befugt ist, an wen dieser Bescheid wirksam ergangen ist, und das war im Falle des Bescheides über die Gebühr und Erhöhung die S.. Sie allein war Adressatin und an sie war das Leistungsgebot gerichtet. Diese Tatsache war aus dem Bescheid eindeutig erkennbar. Der im Betreff angeführte Gegenstand der Gebühr ermöglicht der Bw die Zuordnung der Rechtssache zu ihrer Mandantin, unabhängig vom Leistungsgebot und reicht die Anführung der Bw im Adressfeld - wie oben ausgeführt - aus.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden (Abs. 3 des § 308).

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Ritz, BAO4, § 308 Tz 1). Das Institut der Wiedereinsetzung bezweckt demnach, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt der Umstand, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war.

Nach § 309a BAO hat ein Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:

a) Die Bezeichnung der versäumten Frist;

b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;

d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.

Wie oben ausgeführt handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis, wenn

- im Betreff des Gebührenbescheides die "Sache" genannt ist, zu der die Vorschreibung ergeht, nicht aber die S. als Bescheidempfängerin

- die Frist als Frist der R im Fristenkalender vermerkt wurde,

- dies der zuverlässigen Assistentin nicht aufgefallen ist,

- der Bescheid keinen Hinweis auf § 13 Abs. 3 GebG enthält,

- im elektronischen Akt ein Schriftsatz erstellt wurde, der automatisch die Z (Anm.: gemeint vermutl. die R) und als deren Vertreterin die Wiedereinsetzungswerberin auswies,

- das Finanzamt irrigerweise vorerst in der Sache selbst entschieden hat;

Demzufolge hat das Finanzamt im berufungsgegenständlichen Bescheid auch begründet, dass die Bw ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht glaubhaft gemacht hat.

Das Fehlen groben Verschuldens ist also grundsätzlich gar nicht mehr zu prüfen, wenn kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargelegt werden kann. Grundsätzlich ist jedoch an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Diese Überwachungspflicht trifft den Anwalt unabhängig davon, ob der Kalender "händisch" oder "EDV-mäßig" geführt wird. Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht. Die entsprechenden Kontrollen, die durchzuführen sind, um Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, haben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dort stattzufinden, wo sich Kanzleikräfte eines EDV-Systems bedienen, weil auch in diesem Bereich Fehlbedienungen der Kanzleiangestellten nicht ausgeschlossen sind ( samt Vorjudikatur und Literaturzitaten).

In gegenständlichem Fall muss es der rechtskundigen Bw zuzumuten gewesen sein, zu erkennen, dass sie alleine als Bescheidempfängerin und somit als Berufungswerberin in Frage kommt. Dem Finanzamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Bescheidadressat eindeutig ist. Auch eine ursprüngliche Fehlbeurteilung durch das Finanzamt ändert daran nichts.

Zu den Beweisanträgen ist zu sagen, dass von Parteien beantragte Beweise gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen sind, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist u.a. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. ). Dies trifft auf den Beweisantrag der Bw insofern zu, als die Angaben der Bw nicht angezweifelt werden, dies jedoch nichts an der rechtlichen Beurteilung ändert.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid

Mit Zurückweisungsbescheid vom hat das Finanzamt die Berufung vom , eingebracht am , gegen die Bescheide betreffend Gebühr und Erhöhung vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, weil die Berufungsfrist bereits am abgelaufen ist.

Die Bw führt im Wesentlichen aus, da dem Wiedereinsetzungsantrag vom stattzugeben gewesen wäre, hätte auch die Berufung vom nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern wäre in der Sache selbst zu entscheiden gewesen.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Bw hat gegen die Bescheide betreffend Gebühr und Erhöhung vom am - also beinahe ein Jahr später - Berufung eingebracht.

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend vorzitiertes Gebührenverfahren abzuweisen war, erfolgte die Zurückweisung der Berufung in der Sache selbst zu Recht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1332 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at