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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.01.2009, RV/1293-L/06

Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb


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Miterledigte GZ:
RV/1294-L/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2005 sowie Umsatzsteuer 2001 bis 2004 entschieden:

Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 wird teilweise Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 werden aufgehoben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2001
Einkommen
83.900,00 S
Einkommensteuer
0,00 S/€
2002
Einkommen
3.255,99 €
Einkommensteuer
0,00 €
minus anrechenbare Lohnsteuer
-249,21 €
festgesetzte Einkommensteuer
-249,21 €
2003
Einkommen
16.042,36 €
Einkommensteuer
2.409,38 €
minus anrechenbare Lohnsteuer
-1.113,06 €
festgesetzte Einkommensteuer
1.296,32 €
2004
Einkommen
23.298,76 €
Einkommensteuer
5.027,92 €
minus anrechenbare Lohnsteuer
-947,06 €
festgesetzte Einkommensteuer
4.080,86 €
2005
Einkommen
28.904,98 €
Einkommensteuer
6.480,14 €
minus anrechenbare Lohnsteuer
-610,20 €
festgesetzte Einkommensteuer
5.869,94 €

Entscheidungsgründe

Bw. erzielte in den Berufungsjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Montagetätigkeiten sowie in den Jahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer Pension.

Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom wurde die Umsatzsteuer mit 4.616,03 € festgesetzt. Diese würde sich mit 20% der Bemessungsgrundlage von 317.587,72 S errechnen.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 305.479,00 S festgesetzt.

Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom wurde die Umsatzsteuer mit 4.880,00 € festgesetzt. Diese würde sich mit 20% der Bemessungsgrundlage von 24.400,00 € errechnen.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 23.300,00 € festgesetzt.

Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom wurde die Umsatzsteuer mit 4.880,00 € festgesetzt. Diese würde sich mit 20% der Bemessungsgrundlage von 24.400,00 € errechnen.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 23.800,00 € festgesetzt.

Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom wurde die Umsatzsteuer mit 5.120,00 € festgesetzt. Diese würde sich mit 20% der Bemessungsgrundlage von 25.600,00 € errechnen.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 25.600,00 € festgesetzt.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 15.600,00 € festgesetzt.

Sämtliche oben angeführten Bescheide wurden wie folgt begründet: Wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt worden.

Mit Schreiben vom wurden dem Berufungswerber durch die Amtspartei die Schätzungsgrundlagen für obige Bescheide wie folgt übermittelt:

Montage Garagentore 2001 bis 2003 Montagearbeiten für die Firma G.C. als Geschäftsführer der Firma I.. mit Sitz in B.. Bei der Nachschau am seien zwei Lohnbestätigungen gefunden worden: 2000 bis 2002 monatlich mindestens 2.200,00 bis 3.300,00 € (netto) Gehalt. Laut Geschäftsführer H.F. hätte der Berufungswerber ihn um die Lohnbestätigungen gebeten für einen Bankkredit zum Erwerb eines Einfamilienhauses. Die Summen wären fiktiv. Jahr 2001: Die Firma G.C. hätte 34 Garagentore verkauft, wobei der Berufungswerber etwa die Hälfte davon montiert hätte. Jahr 2002: 40 Garagentore verkauft Jahr 2003: 39 Garagentore verkauft Laut H.F. belaufe sich der durch diese Aufträge ergebende Lohn des Berufungswerbers auf rund 1.500,00 € monatlich. Vergleichswert: Einfache Standardmontage eines Garagentores koste rund 400,00 € laut Niederschrift (Nettowertannahme). Ende 2003 hätte der Berufungswerber eine pauschale Abgeltung gefordert. H.F. hätte 5 x 2.000,00 € bezahlt. Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb:


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Jahr 2001
17 Tore a 400 € Einnahmen
6.800,00 €
Sicherheitszuschlag 10%
680,00 €
Summe Einnahmen
7.480,00 €
Geschätzte Ausgaben: 12% BA-Pauschale gemäß § 17 EStG 1988
897,60 €
Einkünfte aus der Montagetätigkeit
6.582,40 €
gerundet
6.600,00 €
Jahr 2002
20 Tore a 400 € Einnahmen
8.000,00 €
Sicherheitszuschlag 10%
800,00 €
Summe Einnahmen
8.800,00 €
Geschätzte Ausgaben: 12% BA-Pauschale gemäß § 17 EStG 1988
1.056,00 €
Einkünfte aus der Montagetätigkeit
7.744,00 €
gerundet
7.700,00 €

Jahr 2003: analog 2002, Einkünfte aus Montagetätigkeit: 7.700,00 €Jahr 2004: geforderte Abgeltung (Annahme, dass 2004 zugeflossen), Einkünfte aus der Montagetätigkeit: 10.000,00 €

Schwimmbadverkäufer Laut Angaben bei der Einvernahme als Schwimmbadverkäufer auf selbständiger Basis tätig, sein Einkommen würde sich laut seinen Angaben auf rund 1.300,00 € belaufen. Seit wann diese Tätigkeit ausgeübt werden würde, sei nicht bekannt. Schätzung der Einkünfte als Schwimmbadverkäufer: Jahr 2001: 12 x 1.300,00 €: Einkünfte 15.600,00 € Schätzung der Einkünfte bis 2005 in gleicher Höhe. Gewerbe in Deutschland: bis Gewerbe (Montage) in Deutschland. Schätzung der Einkünfte zur Progression: Jahr 2003: mtl. 1.000,00 €: 11.000,00 € Jahr 2004: mtl. 1.000,00 €: 2.000,00 € Lohnbestätigung vom Versicherungs- und Bausparwesen - siehe Kopie; ebenfalls auf Verlangen ausgestellt, kein Beschäftigungsverhältnis


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Jahr 2001
Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
22.200,00 €
Jahr 2002
Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
23.300,00 €
Jahr 2003
109a-Meldung
515,32 €
Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
23.815,32 € 23.800,00 € (gerundet inkl.109a)
Progressionseinkünfte
11.000,00 €
Jahr 2004
Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
25.600,00 €
Progressionseinkünfte
2.000,00 €
Jahr 2005
Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
15.600,00 €

Zusammenfassung der Einnahmen (Umsätze):


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Jahr 2001
Einnahmen Montagetätigkeit
7.480,00 €
Einnahmen Schwimmbadverkauf
15.600,00 €
Umsätze 20%
23.080,00 €
USt
4.616,00 €
Jahr 2002
Einnahmen Montagetätigkeit
8.800,00 €
Einnahmen Schwimmbadverkauf
15.600,00 €
Umsätze 20%
24.400,00 €
USt
4.880,00 €
Jahr 2003
Einnahmen Montagetätigkeit
8.800,00 €
Einnahmen Schwimmbadverkauf
15.600,00 €
Umsätze 20%
24.400,00 €
USt
4.880,00 €
Jahr 2004
Einnahmen Montagetätigkeit
10.000,00 €
Einnahmen Schwimmbadverkauf
15.600,00 €
Umsätze 20%
25.600,00 €
USt
5.120,00 €
Jahr 2005
Einnahmen Schwimmbadverkauf
15.600,00 €
Kleinunternehmer

Es würde angenommen werden, dass die Kleinunternehmergrenze auch in den Vorjahren überschritten worden wäre.

Aktenkundig ist eine Strafanzeige betreffend Bw. an die Staatsanwaltschaft Linz vom . Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten: "Faktum 3 Bw. ist insofern der §§ 146 und 148 StGB verdächtig, als er im Zeitraum der Jahre 2001 bis 2003 für die Firma G.C. Montagearbeiten durchführte, und als Geschäftsführer der Firma I. in Erscheinung tritt, obwohl Bw. laut Auskunft der österreichischen Sozialversicherungsanstalt seit arbeitslos gemeldet ist, Notstandshilfe bezieht und nunmehr seit einen Pensionsvorschuss bezieht. Bw. ist verdächtig, sich mit fortlaufenden Einnahmen durch die Montagearbeiten bei der Firma G.C. sowie durch die Tätigkeit des Geschäftsführers bei der Firma I. und durch den gleichzeitigen Bezug von Notstandshilfe unrechtmäßig bereichert zu haben und die Sozialversicherungsanstalt durch Täuschung über Tatsachen dadurch zur Ausbezahlung von Sozialleistungen bewogen zu haben.Zusätzlich hatte Bw. im Zeitraum vom bis ein Gewerbe (Montage) beim Stadtamt in Passau angemeldet......Im Jahr 2001 hatte die Firma G.C. insgesamt 27 Kundenaufträge und somit 34 Garagentore verkauft, wobei Bw. davon etwa die Hälfte der Aufträge übernahm und Montagearbeiten durchführte.Im Jahr 2002 hatte die Firma insgesamt 37 Kundenaufträge, wobei 40 Garagen verkauft wurden.Im Jahr 2003 hatte die Firma bis zur Beendigung der Zusammenarbeit mit Bw. 33 Kundenauslieferungen, wobei insgesamt 39 Garagen verkauft wurden......Angaben des Verdächtigen (Niederschrift vom ): Bw. gab weiters an, er sei als Schwimmbadverkäufer auf selbständiger Basis tätig. Sein Nettoeinkommen belaufe sich laut seinen Angaben auf rund 1.300,00 €." Laut Niederschrift vom wurden von H.F. unter Anderem folgende Angaben gemacht: "Ich eröffnete die Firma G.C.. Wir vertreiben Fertiggaragen, Carports, Torsysteme, Elektroantriebe, Gartenhäuser und Zaunanlagen......Nachdem ich Bw. zu der Zeit meiner Geschäftseröffnung im Jahr 2000 traf, meinte er, er würde sich gerne beteiligen. Ich hatte ihm anschließend gesagt, dass dies möglich wäre, wenn er eine Bargeldeinlage von rund 200.000,00 S leisten würde. Bw. beteiligte sich mit einem Erlag von etwa 40.000,00 S bis 50.000,00 S bei meiner Firma.

Ab dem Jahr 2001 war Bw. für meine Firma im Außendienst tätig. Der Ablauf verlief folgendermaßen: Die Kundschaften kamen zu uns ins Geschäft und erkundigten sich in der Regel einfach über Preise etc.. Im Falle des Verkaufes fuhr ich meistens zu den Kundschaften nach Hause und sah mir vor Ort die Gegebenheiten an. Anschließend wurden die Tore bestellt. Teilweise wurden die Tore direkt vom Werk zu den Kundschaften nach Hause geliefert. Man kann sagen, dass etwa die Hälfte unserer Kundschaften eine Montage wünschte, welche grundsätzlich von uns nicht vorgenommen wird.Hier kam Bw. ins Spiel. Wenn mich die Kundschaften fragten, ob ich jemanden wüsste, der ihnen die Montage der Tore erledige, vermittelte ich ihnen Bw.. Ich übergab Bw. die Aufträge und er setzte sich anschließend mit den Kundschaften in Verbindung. Er übernehme sozusagen in der Zeit von 2001 bis 2003 die Montage von gut einem Drittel bis zur Hälfte unserer verkauften Garagentore. Die Haftung in dem Sinn bei eventuellen Beschwerden wurde von Bw. übernommen.Am trat Bw. erstmals an mich heran und bat mich, ihm eine Lohnbestätigung auszustellen. Er meinte, er würde diese zur Vorlage an die Bank benötigen, da er für einen Hauskauf einen Bankkredit benötige.Aus meiner Gutheit heraus und weil ich mir nicht viel dabei dachte stellte ich ihm eine Bestätigung aus und führte an, dass Bw. seit zweieinhalb Jahren für meine Firma tätig ist und im Minimum cirka 2.000,00 € (netto monatlich) verdiene.Ein zweites Mal kam Bw. am auf mich zu und gab an, er würde nochmals eine Lohnbestätigung brauchen. Neuerlich stellte ich ihm eine solche aus, mit demselben Inhalt.Die Summe von 2.000,00 € war eine fiktive Summe, welche mir Bw. selbst nannte. Er gab an, es solle ungefähr 2.000,00 € Fixum auf der Bestätigung angeführt sein, sodass er den benötigten Kredit in der bestimmten Höhe erhalte.Rein aus meiner Schätzung vermute ich, das Bw. durch die Montagen der Garagentore monatlich in etwa 1.500,00 € von den Kundschaften erhielt.Seine Tätigkeiten erledigte Bw. mit seinem eigenen Auto und seinem eigenen Hänger......2003 musste ich die Zusammenarbeit mit Bw. beenden, da von den Kunden vermehrt Beschwerden über ihn an uns heran traten......Ende 2003 forderte Bw. eine pauschale Abgeltung. Ich musste Bw. anschließend auf 5 Zahlungen aufgeteilt je 2.000,00 € bezahlen.Vor einigen Monaten habe ich durch Zufall erfahren, dass Bw. nun als Schwimmbadverkäufer tätig ist...... Bw. war in der gesamten Zeit für meine Firma nicht gemeldet und somit auch nicht versichert."

Vorliegend ist weiters eine Bestätigung von H.F., G.C., vom , wonach Bw. seit mehr als zwei Jahren für ihn in leitender Position im Aussendienst tätig sei. Je nach Bausaison würden sich die Nettobezüge im Minimum bei 2.200,00 € bewegen und in vielen Monaten die Summe von 3.000,00 € bis maximal 3.300,00 € erreichen.

Am wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005, die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 und die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2004 eingebracht. Die Bescheide würden wegen mangelhafter Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden. Umsatzsteuerbescheide Die Amtspartei würde davon ausgehen, dass Bw. im Jahr 2001 an Werklöhnen für Garageneinbauten und Schwimmbadverkäufe 23.080,00 € ins Verdienen gebracht haben würde. Weiters würde er im Jahr 2002 den Betrag von 24.400,00 €, im Jahr 2003 ebenfalls den Betrag von 24.400,00 € und im Jahr 2004 den Betrag von 25.600,00 € ins Verdienen gebracht haben. Diese Angaben seien vollkommen unrichtig und nicht nachvollziehbar. Vorerst sei anzumerken, dass die Amtspartei davon ausgehe, dass angeblich für einen Garagentoreinbau von den einzelnen Garagentoreinkäufern ein Betrag "schwarz" von 400,00 € pro Garagentor bezahlt worden sei. Dies sei vollkommen unrichtig, zumal der Inhaber der Garagenvertriebsfirma selbst angegeben habe, dass in seiner Kalkulation als Kaufmann und als Endkalkulation und Endpreis für den Kunden ein Betrag von 2.500,00 S verlangt worden wäre, sohin 181,00 €. Es seien jedoch von ihm bestenfalls pro Jahr drei Garagentore eingebaut worden, wofür keine Direktzahlungen an den Garagentorlieferanten für den Einbau erfolgt seien. Für diese Hilfsleistungen seinerseits sei von den einzelnen Käufern ein Betrag von 70,00 € pro Garagentor an ihn bezahlt worden. Es werde daher beantragt, diverse Abnehmer von Garagentoren als Zeugen zu laden zum Beweis dafür, dass keine "Schwarzzahlungen" für Garageneinbauten an ihn bezahlt worden wären, sondern sämtliche Einbau- und Garagenkosten direkt an die Firma G.C. H.F. bezahlt worden wären. Hinsichtlich der von der Amtspartei behaupteten Schwimmbadverkäufe sei festzuhalten, dass er keine wie immer gearteten Einnahmen aus Schwimmbadverkäufen im Zeitraum 2001 bis 2005 gehabt hätte. Der Nachweis, dass hier tatsächlich Einkommen von ihm vereinnahmt worden sei, sei nicht gegeben. Zu den von der Amtspartei getätigten Schätzungen sei festzuhalten, dass diese lediglich auf der Vermutung basieren würden, dass er die Hälfte der Garagentore montiert hätte. Wenn man davon ausgehe, was jedoch ohnehin bestritten werde, dass um 2 bis 3 Garagentore weniger als die Hälfte montiert worden wäre, so ergebe sich für sämtliche Jahre ohne Einhaltung eines Sicherheitszuschlages ein Einkommen, welches jedenfalls unter die Kleinunternehmergrenze von 22.000,00 € falle. Daher sei alleine schon aus diesen Gründen die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides rechtswidrig. Einkommensteuerbescheide Es würden die Äußerungen in der Berufung für die Umsatzsteuer zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide erhoben und gleichzeitig werde beantragt, die in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide beantragten Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, dass keine Zahlungen an ihn geleistet worden wären. Lediglich vorsichtshalber werde auch noch eingewendet, dass die Umsatzsteuer, welche ihm vorgeschrieben worden wäre, falsch berechnet worden sei, da nicht der vereinnahmte Betrag zu versteuern sein würde, sondern es müsste von dem vereinnahmten behaupteten Betrag ausgegangen werden. Weiters würden die so genannten Einbaukosten auf vollkommenen Fehleinschätzungen der Amtspartei beruhen und seien nicht auf der behaupteten Kalkulationsbasis der verkaufenden Firma von 2.500,00 S berechnet worden. Im Übrigen seien weder Vorsteuerabzüge, noch Aufwendungen für allfällige vorgenommene Werkleistungen berücksichtigt worden. Schon allein aus diesem Grund würde bei richtiger Einschätzung des Finanzamtes der Steuerbescheid der Höhe nach falsch berechnet worden sein. Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2005 sei ergänzend festzuhalten, dass es auch für diese Jahre nicht richtig sei, dass an ihn "schwarz" 400,00 € pro Garagentor bezahlt worden wären. Auch im Jahr 2005 seien von ihm bestenfalls drei Garagentore eingebaut worden, wofür keine Direktzahlungen an den Garagentorlieferanten erfolgt seien. Für diese Hilfeleistungen seinerseits sei ebenfalls von den einzelnen Käufern ein Betrag von 70,00 € pro Garagentor an ihn bezahlt worden. Auch zum Beweis dieses Vorbringen würden die oben genannten Zeugen geführt werden.

Am wurde obige Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Aus dem Akt des Landesgericht Linz, 34 Hv 99/06x geht unter Anderem Folgendes hervor: Urteil vom : "Der Schuldspruch gründet auf die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten, soweit es den Vorwurf des schweren gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil des Arbeitsmarktservices Traun und der Pensionsversicherungsanstalt Linz betrifft. Diesbezüglich führte der Angeklagte in der Hauptverhandlung aus, dass er tatsächlich Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Monteur von Garagentoren, aber auch aus der Vermietung seiner Wohnungen beiden Behörden gegenüber verschwieg und damit die Auszahlung der im Spruch dieses Urteils genannten Geldleistungen erschlich." Hauptverhandlungsprotokoll vom : "Der Angeklagte Bw. gibt an:Ich kenne die Anklageschrift. Ich bekenne mich im Wesentlichen im Sinne der Anklageschrift für schuldig.Ich weiß, dass ein Geständnis ein Milderungsgrund ist und deswegen möchte ich auch ein Geständnis ablegen.Ich bekenne mich im Sinne er Anklageschrift für schuldig. Ich hätte nur gerne die Beträge überprüft.Sie haben ein Einkommen verschwiegen aus der Tätigkeit bei der Firma G.C.?Ja, das stimmt. Ich habe nie 1.500,00 € im Monat gehabt. Ich hatte eine Tätigkeit gehabt mit einem zusätzlichen Einkommen, welches ich beim AMS nicht angegeben habe." Vernehmung des Beschuldigten vom : "Ich wurde bereits am einvernommen. Meine Aussagen entsprechen zum Teil der Wahrheit. Was nicht gestimmt hat, war, dass ich zu diesem Zeitpunkt 1.500,00 € verdiene. Das hat nicht gestimmt. Ich habe mich vor der Polizistin geschämt und wollte nicht die Wahrheit sagen, dass ich nur 600,00 € im Monat bekomme.Ich habe bei der Firma G.C. ab und zu ausgeholfen, weil mich H.F. darum gebeten hatte, weil es ihm gesundheitlich schlecht ging. Ich habe dort gearbeitet, weil ich eigentlich die Intention hatte, in die Firma einzusteigen. Da ist aber daran gescheitert, dass ich das Geld dafür nicht aufbringen konnte.Über Vorhalt, dass ich von 2000 bis 2003 bei der Firma G.C. gearbeitet und monatlich mindestens 2.00,00 € bis 3.000,00 € verdient haben soll gebe ich an:Ich habe dieses Schreiben noch nie gesehen. Ich bestreite nicht, dass dieses Schreiben von H.F. ist. Es ist auch seine Unterschrift. Was nicht stimmt ist der Inhalt des Schreibens. Es ist viel eher richtig, dass er mir schon seit Jahren Geld schuldete. Ich habe, wenn ich für ihn gearbeitet habe, das Geld direkt vom Kunden bezogen. Von ihm selbst habe ich nie Geld erhalten, schon gar kein Gehalt.Seit 2002 habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. Jetzt erinnere ich mich, dass ich dieses Schreiben in Auftrag gegeben habe. Ich habe es nie verwendet. Es lag bei mir zu Hause. Ich wollte einen Würstelstand eröffnen, diese wollten einen Einkommensnachweis von mir haben. Darum habe ich um dieses Schreiben gebeten.Ich habe ihn zweimal um Lohnbestätigungen von Löhnen gebeten, die ich nie erhalten habe......Über Vorhalt des Mahnschreibens des Stadtamtes Passau und des Schreibens Finanzamt Passau, dass ich im Zeitraum bis ein Gewerbe angemeldet habe gebe ich an:Hier ist es das Gleiche wie mit der Firma in Tschechien. Ich habe die Firma nur angemeldet, dass ich, wenn das mit der Pension nichts wird, gleich ein Gewerbe aufnehmen könnte. Ich habe weder einen Geschäftsbetrieb gehabt, noch Leute beschäftigt. Es war eine typische Postkastenfirma. Ich hatte weder Einnahmen, noch Ausgaben. Ich habe auch keine Steuer bezahlt."

Weiters liegen Listen betreffend ausgelieferte Garagentore vor, die im Jahr 2001 27 Abnehmer, im Jahr 2002 37 Abnehmer und im Jahr 2003 33 Abnehmer anführen. An sämtliche Abnehmer von Garagentoren in den Jahren 2001 bis 2003 wurde ein Auskunftsersuchen in folgender Form versandt: "1.Laut vorliegenden Information wurden von Ihnen im Jahr...von der Firma G.C., H.F., Garagentore bezogen. Entspricht dies den Tatsachen? Wann wurden welche Leistungen zu welchem Preis bezogen? Belege darüber (Lieferschein, Rechnung, Auftragsbestätigung, Montageauftrag) wären einzureichen.2.Von wem wurden die Garagentore montiert? Haben Sie dazu der Firma G.C., H.F. oder Bw. einen Auftrag erteilt? Wenn ja, reichen Sie den Auftrag betreffende Belege ein. In welcher Höhe haben Sie für die Montage wann und an wen Zahlungen geleistet? Sollten nur mündliche Vereinbarungen getroffen worden sein, wären die wesentlichen Vertragspunkte anzuführen."

Aus den von den Auskunftspersonen eingereichten Antworten gehen folgende direkte Zuordnungen von Zahlungen an Bw. für Montagetätigkeiten hervor:


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Jahr 2001
E.B.
3.500,00
Jahr 2002
T.J.
50,00
P.K.
181,00
231,00
Jahr 2003
S.A.
327,00
J.O.
250,00
577,00

Mit Ergänzungsvorhalten vom wurden an Bw. und an die Amtspartei folgende Schreiben gerichtet: "1.Im Rahmen des Parteiengehörs werden die beiliegenden Ermittlungsergebnisse übersendet.

2.Auf Grundlage der Beantwortungen der Auskunftsersuchen würde sich folgende Schätzung der Einkünfte aus Montagetätigkeit Garagen ergeben:


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Jahr 2001
Montage Garagentore
 
E.B.
3.500,00
SZ 10%
350,00
 
3.850,00
12% BA-Pauschale
462,00
 
3.388,00
Jahr 2002
Montage Garagentore
 
T.J.
50,00
P.K.
181,00
 
231,00
10% SZ
23,10
 
254,10
12% BA-Pauschale
30,49
 
223,61
Jahr 2003
Montage Garagentore
S.A.
327,00
J.O.
250,00
 
577,00
10% SZ
57,70
 
634,70
12% BA-Pauschale
76,16
 
558,54

Für das Jahr 2004 wäre die pauschale Abgeltung laut Niederschrift H.F. in Höhe von 10.000,00 € anzusetzen.Für das Jahr 2005 wären die 3 x 70,00 € laut Berufungsschrift, somit 210,00 € anzusetzen.

3.Für die Jahre 2003 und 2004 wurden Einkünfte in Deutschland geschätzt. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, worauf diese Schätzung fußt. Nach Aktenlage sind keine Schätzungsgrundlagen gegeben und daher auch keine Einkünfte im Rahmen der Progression anzusetzen.

4.Laut Strafanzeige vom , 18UR219/05, Seite 15, wurden von Ihnen im September 2005 selbständige Einkünfte aus Schwimmbadverkäufen von 1.300,00 € im Monat angegeben.Der Senat geht davon aus, dass diese für das Jahr 2005 pro Monat, demnach 15.600,00 € im gesamten Jahr, anzusetzen sein werden. Worauf eine Schätzung für die Jahre 2001 bis 2004 beruht, ist laut Aktenlage nicht ersichtlich.

5.Der Senat geht davon aus, dass die Kleinunternehmergrenze iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in keinem der Berufungsjahre überschritten wurde und somit keine Umsatzsteuerbescheide zu erlassen gewesen wären."

Mit Schreiben vom wurde von der Amtspartei wie folgt ausgeführt: Montage von Garagentoren Aus den vom Senat durchgeführten umfangreichen Erhebungen sei ersichtlich, dass von den ausgelieferten Garagentoren ein erheblicher Anteil (ca. jedes zweite) montiert worden wäre. Aus den Auftragsbestätigungen sei ersichtlich, dass vom Lieferanten in den Angeboten die "Veranlassung" der Montage angeboten worden wäre (z.B. Schreiben vom an Herrn M.W.). Neben jenen Kunden, die der Senat ermittelt hätte, würde zumindest bei folgenden weiteren Kunden von einer Montage durch Bw. auszugehen sein: 2001: B.G. (laut Mail vom sei die Montage durch Bw. auf Vermittlung von H.F. erfolgt, Bezahlung an Bw.). 2002: K.G. (laut Mail vom sei die Rechnung an Bw. bezahlt worden). Die Montage sei ebenfalls über die Firma abgewickelt worden. Es sei daher schlüssig davon auszugehen, dass diese durch Bw. anlässlich der Lieferung/Barzahlung am vorgenommen worden wäre. M.S.: Laut Schreiben vom seien die Vereinbarungen mit Bw. getroffen worden. Der Monteur sei von Bw. beauftragt, der Einbau des Garagentores am Ort bezahlt und vorher mit Bw. ausgemacht worden. 2003: K.H.: Laut Aktenvermerk über das Telefonat vom seien die Tore bei H.F. bestellt worden, über diesen hätte er auch zwei Arbeiter bekommen und Bw. dafür 1.000,00 € oder 1.500,00 € ohne Rechnung übergeben. Bei allen anderen Montagevorgängen, die von den Kunden bestätigt worden wären, wie lediglich unklar, ob diese von Bw. oder einem Kollegen vorgenommen worden wären. Aus den relevanten Daten der Strafanzeige sei zu entnehmen, dass Bw. etwa die Hälfte der Tore selbst montiert hätte. Überdies müsse die Aussage in der Berufung, wonach sich aus den Aussagen der beantragten Zeugen Beweise dafür ergeben würden, dass keine "Schwarzzahlungen" für Garageneinbauten an ihn bezahlt worden wären, sondern sämtliche Einbau- und Garagenkosten direkt an die Firma G.C. H.F. bezahlt worden wären, durch die vom Senat durchgeführten Auskunftsersuchen als widerlegt betrachtet werden. Es sei daher schlüssig davon auszugehen, dass Bw. erheblich größere Einnahmen aus diesen Montagen erzielt hätte, als im Schreiben des Senates vom angenommen werde. So gesehen erscheine der vom Senat in Aussicht gestellte Sicherheitszuschlag zu gering. Es werde angeregt, den Sicherheitszuschlag mit 100% der nachgewiesenen Beträge anzusetzen. Einkünfte in Deutschland Laut Aktenlage hätte vom bis ein Gewerbe (Montage) in Deutschland bestanden. Nachdem keine Unterlagen von Bw. vorgelegt worden wären, hätte für die Abgabenbehörde nicht nur die Berechtigung, sondern sogar die Verpflichtung bestanden, die (Progressions-) Einkünfte zu schätzen. Aus der Tatsache, dass von Bw. keine Schätzungsgrundlagen zur Verfügung gestellt worden wären, könne nicht darauf geschlossen werden, dass Bw. keine Einkünfte aus der Tätigkeit in Deutschland erzielt hätte. Schwimmbadverkäufe Bw. hätte selbst ein Nettoeinkommen von rund 1.300,00 € monatlich aus den Schwimmbadverkäufen bei der Einvernahme zugegeben. Seit wann diese Tätigkeit ausgeübt worden wäre, sei nicht bekannt. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass diese auch schon in den Vorjahren ausgeübt worden wäre. In der Berufung würden diese Einkünfte nun generell (also auch für 2005) bestritten werden. Die Angaben in der Berufung seien nach Ansicht der Abgabenbehörde auf Grund der größeren Glaubwürdigkeit der früheren Angaben sowohl für 2005, als auch für die Vorjahre unglaubwürdig. Die bloße Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der Höhe der Einkünfte könne nicht dazu führen, dass die Abgabenbehörde diese Einkünfte nicht schätzen dürfe.

Mit Schreiben vom wurde von Bw. wie folgt geantwortet: Die Schätzung für das Jahr 2001 mit 3.388,00 S sowie die Schätzung für die Jahre 2002 bis 2003 werde anerkannt. Ebenso werde die pauschale Abtretung für das Jahr 2004 außer Streit gestellt. Soweit selbständige Einkünfte als Schwimmbadverkäufer von 1.300,00 angegeben worden wären. Würde hier anzumerken sein, dass diese Beträge von März bis September 2005 erzielt worden wären, nicht jedoch für die Monate Jänner, Februar, Oktober, November, Dezember. Zur Stellungnahme der Amtspartei wurde keine Gegenäußerung abgegeben.

Von der Amtspartei wurde auf eine Gegenäußerung zu obiger Stellungnahme verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einkommensteuer 2001 bis 2005 Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Ziel der Schätzung ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa vom , 2002/14/0003), den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist jedoch eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen ().

Neben einer Globalschätzung, bei der die Bemessungsgrundlage einer Abgabe geschätzt wird, ist auch die Teilschätzung etwa in Bezug auf bestimmte Betriebsausgaben möglich.

Voraussetzung für eine Schätzungsberechtigung der Behörde ist die objektive Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Der VwGH sieht in seinem Erkenntnis vom , 98/13/0233, die Möglichkeit der Schätzung im Sinne eines Subsidiaritätsprinzipes auf das Notwendige eingeschränkt. Die Schätzungsberechtigung muss für jede Abgabenart und Jahr gesondert gegeben und begründet sein (siehe etwa die Erkenntnisse des , und vom , 90/17/0438 sowie vom , 2003/16/0024).

Wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt (siehe etwa vom , 82/14/0255) gehört die Anwendung eines Sicherheitszuschlages zu den Elementen der Schätzung. Sie beruht auf der ohne Verstoß gegen die Denkgesetze berechtigten Annahme, bei mangelhaften Aufzeichnungen wären nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden. Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben angeführte allgemeine Annahme in einem konkreten Fall aufdrängt.

Einkünfte aus Montagetätigkeit Garagen Aufgrund der Beantwortungen zu den Auskunftsersuchen konnten die im Ergänzungsvorhalt vom angeführten Zahlungen direkt dem Berufungswerber zugeordnet werden. Aufgrund der Ausführungen der Amtspartei ergeben sich Korrekturen, die in den Tabellen unten ersichtlich sind.

2001 Von Herrn B.G. konnte nicht angegeben werden, in welcher Höhe eine Zahlung an Bw. erfolgt ist. Somit kann diesem kein konkreter Betrag zugerechnet werden. 2002 Auch von M.S. konnte nicht angegeben werden, in welcher Höhe eine Zahlung an den Berufungswerber erfolgt ist. Zudem wurde nach deren Angaben die Montage nicht von Bw., sondern in dessen Auftrag von einem Dritten durchgeführt. Aus der Anfragebeantwortung des Herrn K.G. geht hervor, dass die Rechnung für die Lieferung des Tores an Bw. bar am beglichen wurde. Über die Montage konnten keine näheren Aussagen getroffen werde. Eine konkrete Zurechnung kann aus den Angaben dieser beiden Abnehmer nicht erfolgen. 2003 Nach den Angaben von K.H. wurden von diesem mindestens 1.000,00 € an den Berufungswerber für eine Montage übergeben. Stellungnahme dazu wurde von Bw. auch nach Vorhalt der Einwendungen der Amtspartei keine abgegeben. Der Senat geht daher davon aus, dass Bw. 1.000,00 € zuzurechnen sind.

Auch zur Erhöhung des Sicherheitszuschlages auf 100% wurde keine Stellungnahme durch den Berufungswerber eingereicht. Aufgrund der - wie auch die Amtspartei ausgeführt hat - zahlreichen Angaben, dass Montagen durchgeführt worden wären und eine Zahlung an Bw. nicht konkret nachgewiesen werden konnte, sieht auch der Senat einen Sicherheitszuschlag in dieser Höhe als gerechtfertigt an. Es ist naheliegend, dass ein weiterer Teil der Montagen vom Berufungswerber durchgeführt worden sind. Die Einkünfte aus Montagetätigkeit ergeben sich daher wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 2001
 
Montage Garagentore
 
E.B.
3.500,00
SZ 100%
3.500,00
 
7.000,00
12% BA-Pauschale
-840,00
 
6.160,00
Jahr 2002
 
Montage Garagentore
 
T.J.
50,00
P.K.
181,00
 
231,00
100% SZ
231,00
 
462,00
12% BA-Pauschale
-55,44
 
406,56
Jahr 2003
 
Montage Garagentore
S.A.
327,00
J.O.
250,00
K.H.
1.000,00
 
1.577,00
100% SZ
1.577,00
 
3.154,00
12% BA-Pauschale
378,48
 
2.775,52

Einkünfte aus Schwimmbadverkäufen Aus der Aktenlage ergibt sich ausschließlich für das Jahr 2005 eine Grundlage für die Zurechnung von Einkünften aus Schwimmbadverkauf. Bw. selbst hat im Zuge einer polizeilichen Einvernahme Einkünfte in Höhe von 1.300,00 € pro Monat angegeben. In der Berufungsschrift wurde dies bestritten, nach Vorhaltsbeantwortung vom wiederum wurden Einkünfte in dieser Höhe für 7 Monate im Jahr 2005 eingestanden. Der Senat geht davon aus, dass die Einkünfte im Sinne von monatlichen Beträgen von 1.300,00 € im Jahr 2005 zuzurechnen sind. Dies entspricht der ersten Verantwortung des Berufungswerbers. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Bw. ist erschüttert durch die nachgewiesenen, nicht erklärten Einkünfte. Auch im Hinblick auf die Schwimmbadverkäufe wurde vom Berufungswerber in keiner Form zur Klärung des Sachverhaltes mitgewirkt, keine Schätzungsgrundlagen zur Verfügung gestellt. Wie oben ausgeführt ist daher von diesem auch das Risiko einer Ungenauigkeit zu tragen. Es sind daher im Jahr 2005 Einkünfte aus Schwimmbadverkauf in Höhe von 15.600,00 € anzusetzen.

Einkünfte Deutschland Unstrittig wurde von Bw. für die Jahre 2003 und 2004 ein Gewerbe in Deutschland angemeldet. Nach seinen Angaben wurden daraus keine Einkünfte bezogen. Für eine Schätzung der Einkünfte gibt es keinerlei Anhaltspunkte - weder dem Grunde nach, noch im Hinblick auf die Höhe der Einkünfte. Es bestand daher keine Möglichkeit, die Einkünfte im Schätzungsweg zu berechnen. Die Tatsache allein, dass ein Gewerbeschein existiert hat, lässt noch nicht auf das konkrete Erzielen von Einkünften schließen.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich daher wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 2001
Montagetätigkeit
6.160,00 €
Jahr 2002
Montagetätigkeit
406,56 €
Jahr 2003
Montagetätigkeit
2.775,52 €
Jahr 2004
Montagetätigkeit
10.000,00 €
Jahr 2005
Schwimmbadverkäufe
15.600,00 €
Montagetätigkeit
210,00 €
15.810,00 €

Umsatzsteuer 2001 bis 2004 Da die Kleinunternehmergrenze iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in keinem der Berufungsjahre überschritten wurde waren die Umsatzsteuerbescheide ersatzlos aufzuheben.

Beilage : 6 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAD-28109