Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., C., vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der besachwaltete Berufungswerber (Bw.), geb. 1959, stellte im Juni 2008 einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre. Es bestehe ein Persönlichkeitsdefekt bei laufend durchgemachter schizophrener Psychose; dies zumindest seit den 80er-Jahren.
Das vom Finanzamt über das Bundessozialamt angeforderte Gutachten lautete wie folgt:
Betr.: B. Josef
Vers.Nr.: 1234
Aktengutachten erstellt am 2008-07-29
Anamnese:
Lt. den Unterlagen (Arztbrief SMZ Ost Psychiatrie ) liegt bei Hr. B. eine paranoide Schizophrenie vor. Nach dem Schulabschluss absolvierte der Pt. eine Schlosserlehre und arbeitete mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit bis Mitte der 80er Jahre in diesem Beruf. Die erstmalige stat. Aufenthalt an Psychiatrie war 1986. In der Krankengeschichte Baumgartner Höhe Psychiatrie wird beschrieben, dass der Pat. an der Psychiatrie aufgenommen wurde, da er am Tag davor auf Anraten seines Hausarztes einen FA für Neurologie und Psychiatrie wegen seit 2 Wochen bestehender depressiver Verstimmung aufgesucht habe. Dg: latente Schizophrenie Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig
Untersuchungsbefund: aktenmäßig
Status psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig
Relevante vorgelegte Befunde:
1986-01-10 KRANKENGESCHICHTE PSYCHIATRISCHES KH BAUMGARTNER HÖHE
siehe Anamnese
2002-06-24 SOZIALMEDIZINISCHES ZENTRUM OST PSYCHIATRIE ARZTBRIEF
schizoaffektive Psychose
Diagnose(n): schizoaffektive Psychose
Richtsatzposition: 585 Gdb: 070% ICD: F20.5
Rahmensatzbegründung:
7 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronische Symptomatik, laufende Betreuung, mehrfache stat. Aufenthalte
Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1986-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2008-07-29 von K.
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt am 2008-08-08
Leitender Arzt: S.
Im Akt liegt weiters die in obigem Gutachten zitierte Krankengeschichte des psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe vom , aus der Folgendes zu entnehmen ist:
Der Bw. kam am wegen seiner depressiven Stimmung mit Angstentwicklung auf Anraten seines Hausarztes freiwillig zur Aufnahme mit dem Wunsch hypnotisiert zu werden. Er sei in keiner psychiatrischen Vorbehandlung gewesen.
Bei der Untersuchung gebe er an, sich seit zwei Wochen traurig verstimmt und sich bereits seit längerer Zeit in seiner Leistung beeinträchtigt zu fühlen. Er könne sich schwerer konzentrieren. In den letzten zwei Wochen habe er, ausgelöst durch die Lektüre eines Buches, andauernd an den Tod denken müssen. Diese Gedanken seien zunehmend vorherrschend in seinem Denken geworden und er sei zur Überzeugung gelangt, dass, wenn sich ein inneres Bild, wie das von seinem eigenen Tod, so stark manifestiere, das auch in der Realität eintreten müsse. Bisher habe er nicht daran gedacht sich selbst umzubringen, sondern befürchte, dass das Druckgefühl in der Herzgegend und im Kopf, unter dem er seit Monaten leide, die Todesursache sein könnte.
Der Bw. habe Volksschule und Hauptschule besucht, sei ein eher schlechter Schüler gewesen. Nach dem Schulabschluss habe er eine Schlosserlehre absolviert und mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit in diesem Beruf gearbeitet.
Er sei in seiner letzten Firma wegen Arbeitsplatzmangel gekündigt worden. Er habe aber selbst den Eindruck gehabt, dass er zunehmend weniger Arbeitsleistung erbracht habe.
Vor ca. einem Jahr habe er sich durch zwei Wochen ähnlich schlecht gefühlt wie jetzt und er habe auch Todesangst verspürt. Dieser Zustand sei aber ohne Therapie nach zwei Wochen wieder zurückgegangen.
Nach der Lehre sei der Bw. mit 20 oder 21 Jahren nach Wien gegangen. Zuerst habe er dort bei der Bundesbahn als Wagenwascher gearbeitet, in der Hoffnung, bei der ÖBB eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu bekommen. Als sich dies als aussichtslos erwies, hätte er anschließend in verschiedenen Firmen in seinem Beruf gearbeitet, jeweils einige Monate.
Ende 1983 (Anm.: der Bw. war zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alt) sei es zu einem spürbaren Rückzug gekommen, er habe Kontakte mit der Familie abgelehnt, obwohl Bruder und Schwägerin sehr bemüht darum waren, mit ihm wieder Kontakt herzustellen.
Bei der Außenanamnese mit dem Bruder des Bw. gab dieser an, dass sie eine schlechte Kindheit gehabt hätten und vom Vater oft geschlagen worden seien. Der Vater sei sehr autoritär gewesen und hätte einen Selbstmordversuch durch Erhängen gemacht. Er meine, dass der Bruder (Bw.) durch diese Situation in der Kindheit geschädigt worden sei.
Aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug geht hervor:
Der Bw. begann am bei der Firma A. zu arbeiten und machte dort eine Lehrausbildung zum Bauschlosser, die er am abschloss (Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom , s. u.). Danach war er weiterhin bei derselben Firma beschäftigt (bis . In diesen Zeitraum fiel ein Krankenstand ( bis ).
Am erfolgte ein Wechsel zu denOEB. Das Dienstverhältnis dauerte vom bis (darin enthalten ein Präsenzdienst aus pv-rechtl. Sicht vom bis ).
In den weiteren Jahren (April 1982 bis November 1985) wechselte der Bw. viermal den Dienstgeber (Fa.Z., bis ;Fa.R., bis ;Fa.W., bis ; danach wieder zwei Tage bei derFa.R. , und schließlich vom bis bei der Fa. WB. Die Arbeitsverhältnisse waren von relativ kurzer Dauer (zwei Monate bis halbjährlich) und wurden immer wieder durch Arbeitslosenzeiten unterbrochen.
Von August 1986 bis Anfang September 1990 war der Bw. Arbeit suchend gemeldet bzw. bezog er Arbeitslosengeld und/oder Krankengeld. Vom bis (= ca. halbes Jahr) befand sich der Bw. erstmalig in einem längeren Krankenstand. Laut Versicherungsdatenauszug bezieht er seit (laufend) eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Vom bis war der Bw. - bis auf ein zweitägiges Dienstverhältnis - wiederum Arbeit suchend gemeldet bzw. bezog er Arbeitslosengeld bzw. wurde ihm vom bis ein Pensionsvorschuss gewährt. Erst acht Jahre später begann der Bw. wieder tageweise bei der Wiener Stadthalle-Betriebs- und Veranstaltungsgesellschaft zu arbeiten; dies im Zeitraum bis . Seit bezieht er eine Pension sowie Pflegegeld der Stufe 2.
Das Finanzamt wies den Antrag mit folgender Begründung ab:
"...Bei der Untersuchung hat das Bundessozialamt in seinem Aktengutachten vom den Grad der Behinderung mit 70%, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt und eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung der Behinderung ab dem 26. Lebensjahr auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde angenommen.
Für volljährige behinderte Kinder besteht dann Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sowohl die Behinderung als auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit müssen demnach vor Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres eingetreten sein. Herr B. hat lt. Sozialversicherungsdatenauszug 1976 bis 1977 eine Lehre gemacht. Herr B. befand sich daher nach dem 21. Lebensjahr nicht mehr in Berufsausbildung.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um Kinder handelt, die voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl 152 idgF, anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Wird aufgrund dieser Bescheinigung festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, hat das Finanzamt einen abweisenden Bescheid zu erlassen.
Laut BSB-Bescheinigung kann die Behinderung von Herrn B. rückwirkend ab 1986 festgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt war Herr B. bereits 26 Jahre alt. Seine Berufsausbildung hat Herr B., wie bereits oben erwähnt, vor dem 21. Lebensjahr abgeschlossen. Schon aus diesem Grund kann die erhöhte Familienbeihilfe, trotz der 70% Behinderung, nicht gewährt werden.
Aufgrund seiner Beschäftigung hat Herr B. Anspruch auf eine eigene Pension erworben und bezieht seit eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Somit war Herr B. in all diesen Jahren - wenn auch teilweise im bescheidenen Rahmen - in der Lage, sich den Unterhalt selbst zu beschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, dass eine mehrjährige Berufstätigkeit der Annahme entgegensteht, das "Kind" sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. ; , 91/14/0197; , 90/13/0129 und , 82/13/0222). Ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" steht der Annahme nicht entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ().
Hinzuweisen ist ferner darauf, dass es zahlreiche Erkrankungen aus dem psychotischen Formenkreis, aber auch Geisteserkrankungen gibt, die den betroffenen Personen die Ausübung ihres Berufes zwar erschweren, aber nicht unmöglich machen. Die Praxis zeigt, dass Personen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen durchwegs eine ihrer Erkrankung adäquate Leistung erbringen, wenn sie auch hierzu häufig die Unterstützung des Dienstgebers benötigen.
Dass sich Erkrankungen im Allgemeinen mit zunehmendem Alter verschlechtern und im Besonderen Erkrankungen psychischer Natur einen schleichenden Verlauf nehmen, womit häufige Krankenstände und in der Folge Frühpensionierungen verbunden sein können, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Das Finanzamt nimmt es als erwiesen an, dass zwar zum jetzigen Zeitpunkt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, dass dieser Zustand aber erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Aufgrund der oben angeführten Ausführungen war der Antrag auf Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag abzuweisen."
Der Sachwalter des Bw. brachte gegen den obigen Bescheid mit folgender Begründung fristgerecht Berufung ein:
"...Bislang konnte sich nicht erweisen lassen, ob Bw. über einen Lehrabschluss verfügt. Zudem reichen die medizinischen Unterlagen betreffend Neurologie/Psychiatrie lediglich ins Jahr 1986 zurück, doch ergibt sich bei genauem Studium der dieser Berufung neuerlich beigelegten Krankengeschichte I vom , dass diese Erkrankung nicht neu war, sondern bereits jedenfalls seit 1983, wenn nicht noch länger bestand. Eine rückwirkende Anerkennung der Behinderung für die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist demnach nahe liegend.
Weiters zeigt der Versicherungsdatenauszug eindeutig, dass die beruflichen Tätigkeiten von Bw. immer nur bestenfalls Arbeitsversuche waren. Eine Vielzahl von Dienstgebern, regelmäßige Unterbrechungen durch Krankenstände und Arbeitslosigkeit bei offenkundig einfachsten Hilfstätigkeiten untermauern dies eindrucksvoll..."
Der Berufung nachgereicht wurde ein Schreiben der WKO NÖ vom , demzufolge der Bw. mit der Firma A., ein Lehrverhältnis im Lehrberuf Bauschlosser vom bis abgeschlossen hatte und dieses bei der WKO NÖ eingetragen wurde. Die Lehrabschlussprüfung wurde am abgelegt.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Nach § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Als erwiesen angenommener Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass beim Bw. eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zwar derzeit besteht, aber jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Diese Beurteilung gründet sich auf das Sachverständigengutachten vom , das - wie in der rechtlichen Würdigung näher ausgeführt wird - als schlüssig anzusehen ist und daher nicht ergänzt werden muss.
Rechtliche Würdigung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0019 ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab ) keinen Anwendungsbereich.
Der Gerichtshof (sh. auch ) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des , in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch der unabhängige Finanzsenat für seine Entscheidungsfindung das ärztliche Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern dieses als schlüssig anzusehen ist. Es ist also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob das erstellte Sachverständigengutachten diesem Kriterium entspricht.
Im Gutachten wird eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab angenommen. Der Bw. war zu diesem Zeitpunkt 26 Jahre alt und hat sich nicht in Berufsausbildung befunden.
Das Gutachten stützt sich bei dieser Beurteilung ganz offensichtlich auf die Krankengeschichte des psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe vom . Aus dieser Krankengeschichte ist zu entnehmen, dass der Bw. selbst die Aussage getroffen hat, er sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe sich vor ca. einem Jahr durch 2 Wochen ähnlich schlecht gefühlt wie jetzt, dieser Zustand sei aber ohne Therapie nach zwei Wochen wieder zurückgegangen. Wenn also keinerlei Unterlagen vorliegen, die auf einen früheren Krankheitsbeginn schließen lassen, so ist die zeitliche Festlegung des Gutachtens mit als schlüssig anzusehen, wobei hinzuzufügen ist, dass im Gutachten auch die mehrjährige Berufstätigkeit des Bw., die ebenfalls gegen eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Unterhaltsunfähigkeit spricht, näher beschrieben wird.
Dass die untersuchende Ärztin keine Aussage über den Zustand und die Fähigkeit des Bw. vor dem Jahr 1986 machen konnte, ist schon damit erklärbar, dass davor keinerlei Befunde vorliegen und damit offensichtlich eine Erkrankung noch nicht bestanden hat. Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass es sich bei der Krankheit "schizoaffektive Psychose" um eine psychische Störung handelt. Deren Verlauf kann phasisch (d.h. in wechselnden Episoden) oder aber chronifizierend (d.h. mit anhaltender Beeinträchtigung) sein. Das Alter bei Ersterkrankung liegt im statistischen Mittel um die 30er Jahre, tritt also in aller Regel im Erwachsenenalter auf. Es mag zwar zutreffen, dass der Bw. unter seiner - wie in der Krankengeschichte ausgeführt - schweren Kindheit gelitten hat und dies die Ursache für die spätere Erkrankung an schizoaffektiver Psychose war, doch dürfte diese - wie bei vielen Erkrankungen aus diesem Formenkreis - erst viele Jahre später zum Ausbruch gekommen sein und schließlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Aus der Aussage des Bw. selbst ergibt sich, dass eine erstmalige Beeinträchtigung, die aber nur rund zwei Wochen bestanden hat, bereits in seinem 25. Lebensjahr aufgetreten ist, und ein neuerliches und offenbar länger andauerndes Eintreten dieses Zustandbildes rund ein Jahr später gegeben war.
Somit kann mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die zeitliche Festlegung mit des Beginns der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, im schlüssigen Sachverständigengutachten den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Wien, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Gutachten Schlüssigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at