Mentaltrainer-Ausbildung Kindergartenpädagogin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid desFinanzamtes betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw, eine Kindergartenpädagogin, hat in der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 ua. "Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten" in Höhe von € 2.160,-- als Werbungskosten geltend gemacht.
In einem Vorhalt des Finanzamtes wurde die Bw ersucht, die beantragten Werbungskosten zu belegen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes hat die Bw ua. Rechnungen der Mental Akademie Austria West betreffend die "Dipl. Mentaltrainer-Ausbildung 2009" Module 1 bis 8 zu jeweils € 270,--vorgelegt.
Im Einkommensteuerbescheid 2009 wurden ua. die von der Bw für die "Dipl. Mentaltrainer-Ausbildung 2009" geltend gemachten Kosten von € 2.160,-- mit folgender Begründung nicht als Werbungskosten anerkannt:
Ein Mentaltraining gelte mittlerweile für die Optimierung der Lebensumstände und stelle sicher auch auf Vorteile im Berufsleben ab. Da diese dabei vermittelten Lebensthemen jedoch auch von allgemeiner Art seien, würden diese auch nicht dadurch abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zB die Möglichkeit habe, das in den Kursen vermittelte Wissen teilweise an die Schüler weiterzugeben.
Die Bw hat gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht und dazu Folgendes ausgeführt:
Die Bw habe die Ausbildung zum diplomierten Mentaltrainer (2009) bzw. Kinder- und Jugendmentaltrainer (2010) für ihre berufliche Weiterqualifikation gemacht. Diese Ausbildungsinhalte würden zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Kindergartenpädagogin dienen. Nicht nur die Kinder würden bereits täglich von ihrer Weiterqualifikation profitieren, sondern auch die Eltern und ihre MitarbeiterInnen (Traumreisen für Schulanfängerkinder, Snoozelen für 1-3Jährige, Elterngespräche, MitarbeiterInnengespräche, inhaltsbezogene mentale Übungen in Teamsitzungen etc.).
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Aufwendungen im Zusammenhang mit Fortbildungskosten seien absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit der aktuell ausgeübten Tätigkeit stünden. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen würden, sei zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Eine Internetabfrage (www.mentalakademie.info) habe ergeben, dass die Lehrinhalte zum Dipl. Mentaltrainer nicht berufsspezifisch auf die Tätigkeit einer Kindergartenpädagogin zugeschnitten seien. Vielmehr handle es sich um eine Fortbildung, die für Angehörige verschiedenster Berufsgruppen geeignet sei und auch Anziehungskraft auf Personen habe, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollten.
Letztlich hat die Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ergänzend ausgeführt:
Die Bw mache - wie bereits ausgeführt - die Ausbildung zum diplomierten Mentaltrainer für ihre berufliche Weiterqualifikation. Diese sei auch Voraussetzung für die Weiterbildung zum zertifizierten Kinder- und Jugendmentaltrainer, welchen die Bw 2010 absolviert habe. Die beiden Ausbildungen stünden im Zusammenhang mit der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Kindergartenpädagogin bzw. als damalige Kindergartenleitung. Es bestehe auch ein Zusammenhang zu ihrem Studium der Erziehungswissenschaften. Die Inhalte würden sich sehr wohl auf ihr soziales Berufsfeld beziehen:
Modul 1: Wahrnehmung.... Nutzung mehrerer Sinneskanäle
Modul 2: Kommunikation
Modul 3: Entspannen im Hier und Jetzt
Modul 4: Glaubenssätze, Werte, Ziele
Modul 5: Transaktionsanalyse
Modul 6: Lebensrollen, Stress, Flow
Modul 7: Präsentationstechniken
Modul 8: Diplompräsentation mit dem Titel: Verhalten-Wahrnehmung-Entspannung (bezogen auf den Kindergartenbereich)
In einem Vorhalt hat der Unabhängige Finanzsenat nach Rechtsausführungen die Bw ersucht die nachstehenden Fragen zu beantworten, die Ausführungen möglichst mit geeigneten Unterlagen zu belegen bzw. die geforderten Unterlagen vorzulegen:
1. Eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung und ein genaues Anforderungsprofil der von ihr bei der K gem. GmbH im Streitjahr 2009 ausgeübten Tätigkeit bzw. Funktion werde benötigt.
2. Aus dem Vorlageantrag gehe hervor, dass die Bw zunächst Leiterin eines Kindergartens gewesen sei und danach als Kindergartenpädagogin tätig gewesen sei. Was seien die Gründe für die Änderung der Tätigkeit gewesen? Bestehe ein Zusammenhang mit der Absolvierung der "Diplom-Mentaltrainer-Ausbildung"?
3. Habe es einen konkreten Anlass für die Absolvierung der "Diplom-Mentaltrainer-Ausbildung" (zB Anregung durch den Dienstgeber) gegeben?
4. Seien die Kosten für die gegenständliche Ausbildung vom Arbeitgeber übernommen worden bzw. sei ein Kostenbeitrag (in welcher Höhe) vom Arbeitgeber geleistet worden?
5. Habe der Arbeitgeber die Bildungsmaßnahme durch Dienstfreistellungen unterstützt?
6. Hätten sich durch die gesetzte Bildungsmaßnahme zusätzliche Betätigungsfelder für die Bw eröffnet? Falls ja, möge dies entsprechend belegt werden.
7. Der Inhalt jedes einzelnen Moduls möge skizziert werden und ein konkreter Zusammenhang mit der im Jahr 2009 ausgeübten Tätigkeit hergestellt werden. Ein genaues Inhaltsverzeichnis der einzelnen Module möge bekannt gegeben werden, ev belegt durch die jeweiligen Unterlagen (in Ablichtung).
8. Die Bw werde weiters ersucht ihre Diplomarbeit (in Ablichtung) vorzulegen.
9. Aus welchen Berufsgruppen würden die anderen Ausbildungsteilnehmer stammen(ev. Vorlage der Teilnehmerliste mit Angabe des jeweiligen Berufes)?
10. Im Vorlageantrag bringe die Bw vor, dass sie sich zum zertifizierten Kinder- und Jugendtrainer weitergebildet habe. Die Bw werde ersucht entsprechende Nachweise dafür zu erbringen.
11. Habe die Bw seit Absolvierung der (gegenständlichen) Ausbildung(en) neben ihren nichtselbständigen Einkünften bei der K gem.GmbH auch eigene Einkünfte als Mentaltrainer erlangt? Wenn ja, wann, von wem und wie viel?
12. Seien durch die Ausbildung solche angestrebt worden bzw. seien solche in nächster Zeit zu erwarten?
In Beantwortung dieses Vorhaltes hat die Bw Folgendes ausgeführt:
Die Ausbildung zur Diplom Mentaltrainerin sei von ihr nicht zur Persönlichkeitsentwicklung absolviert worden, sondern diene als Voraussetzung für die Weiterbildung zum zertifizierten Kinder- und Jugendmentaltrainer, welchen sie 2010 abgeschlossen habe. Nicht nur die Inhalte des Kinder- und Jugendmentaltrainers seien in ihrem Berufsfeld als Kindergartenpädagogin anzuwenden, sondern auch die Inhalte des Mentaltrainers seien gut geeignet. Die Bw habe viele Inhalte von den einzelnen Modulen in ihrer Diplomarbeit verwendet. Ebenso habe sie beim Elternabend die Umsetzung der Inhalte in ihr tägliches Arbeiten mit den Kindern präsentiert. Die Ausbildung zur Diplom-Mentaltrainerin sei für sie hilfreich bei Elterngesprächen oder Elterncoaching, in der Mitarbeiterführung oder bei Kindertrainings etc.
Zu den einzelnen Fragen werde Folgendes festgehalten:
Ad 1) Die Bw arbeite in einer Tagesbetreuungseinrichtung mit 3 Krabbelgruppen und 2 alterserweiterten Kindergruppen. Insgesamt gebe es 12 MitarbeiterInnen, 2 Reinigungskräfte, 24 Kinder in der KB, 24 Kindern in der AG. Es werde gruppenübergreifend gearbeitet, dh es gebe verschiedene Funktionsräume (Sinnes- und Musikraum, Atelier, Bewegungsraum, Bauraum etc.) und jede/r MitarbeiterIn sei für einen Raum verantwortlich. Die Kinder könnten je nach Lust und Laune entscheiden, wo sie sich aufhalten möchten. Im Jahr 2009 sei die Bw von Jänner bis Juni als Leiterin und Kindergartenpädagogin tätig gewesen, danach bis Ende Dezember 2009 habe sie sich wieder dem Kinderdienst gewidmet. Neben dem Anforderungsprofil für LeiterInnen hat die Bw auch das Anforderungsprofil für KindergartenpädagogInnen bekannt gegeben:
- Umsetzung und Einhaltung der Vorgaben des Konzeptes, des Handbuches und Leitbildes
- Mit der Übernahme des Kindes beginnt die Verantwortung der/des zuständigen PädagogIn
- Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes und der Gruppe
- Planung der Arbeitseinteilung mit Rücksichtnahme auf Wünsche der Kinder, Eltern, PädagogIn
- Planung und Gestaltung der Umgebung des Kindes
- Kinderbeobachtung nach SBKKG
-Konstruktive Zusammenarbeit mit den Eltern, PädagogIn, Leitung, Bereichsleitung, Verwaltung und Geschäftsführung
- Schriftliche Arbeitsdokumentation
- Beobachtung nach dem SBK (Salzburger Beobachtungskonzept)
- Gestaltung der Räumlichkeiten
- Einhaltung des Dienstplanes, der Vorbereitungszeit
- Durchführung von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten
- Führung des Besuchsnachweises
- Unterstützung der Leitung bei organisatorischen und administrativen Arbeiten.
Ad 2) Die Bw arbeite seit September 2004 in dieser Tagesbetreuungseinrichtung. Sie habe im Oktober 2006 die stellvertretende Leitung übernommen und seit Oktober 2007 bis Juni 2009 habe sie die Leitung des Hauses über gehabt. Leider hätten sich aus innerbetrieblichen Gründe eine 100%ige Kinderbetreuung mit der Leitung des Hauses für die Bw nicht mehr weiter vereinbaren lassen (keine Freistellung der Leitung, Doppelbelastung etc.) und die Bw habe sich deshalb entschieden, sich ab Juni 2009 wieder ausschließlich der pädagogischen Arbeit mit den Kindern in der Krabbelgruppe zu widmen. Nun habe sie wieder mehr Zeit für Weiterbildung gehabt und aus diesem Grund habe sie sich für die Ausbildung zum Diplom-Mentaltrainer entscheiden.
Ad 3) Es gebe K interne Fortbildungen, welche in einem Ausmaß von 24 Std/Jahr verpflichtend seien, 16 Std würden zur freien Verfügung stehen. Die Ausbildung zum Diplom-Mentaltrainer habe die Bw nach Recherchen im Internet gefunden. Ein Bildungsurlaub von einem Tag sei vom Dienstgeber genehmigt worden. Da die restlichen Module am Samstag und Sonntag stattgefunden hätten, habe die Bw um keinen weiteren Bildungsurlaub angesucht.
Ad 4) Der Arbeitgeber habe keine Kosten übernommen. Alle Aufwendungen seien von der Bw getragen worden.
Ad 5) Der Arbeitgeber habe die Bildungsmaßnahme durch Dienstfreistellung unterstützt (1 Tag).
Ad 6) Die Bw habe die Möglichkeit gehabt, während der Ausbildung, einen Teil der Bildungsinhalte in ihrer Tagesbetreuung anzuwenden und zu üben. Jeden Freitagvormittag seien von ihr Entspannungsübungen mit Schulanfängern gemacht worden. 1 x wöchentlich seien Wahrnehmungsübungen (Snoezelen) bei den Krabbelgruppenkindern angeboten worden (siehe Diplomarbeit).
Ad 7) Die Bw hat unter diesem Punkt das genaue Inhaltsverzeichnis zu den einzelnen Modulen angeführt, welche folgende Titel tragen: Modul 1 "Grundlagen des mentalen Trainings. Wahrnehmung und Bewusstsein", Modul 2 "Kommunikation", Modul 3 "Entspannung", Modul 4 "Lebensbereiche und Lebensrollen, Werte Ziele", Modul 5 "Transaktionsanalyse", Modul 6 "Lebensrollen, Stress, Flow", Modul 7 und 8 "Präsentationstechniken". Weiters hat sie zu jedem Modul ansatzweise ausgeführt, was sie aus dem jeweiligen Lehrinhalt für ihre Arbeit in der Kinderbetreuungseinrichtung gewinnen habe können.
Ad 8) die Bw hat ihre Diplomarbeit vorgelegt.
Ad 9) Unterschiedliche Berufsgruppen wie Bankwesen, Finanzen, Büro, Soziale Berufe, Gesundheitswesen, Personalwesen etc. hätten die Ausbildung zum Diplomierten Mentaltrainer absolviert.
Ad 9) Das Zertifikat Kinder-Mentaltrainerin wurde vorgelegt.
Ad 10) sie habe keine eigenen Einkünfte als Mentaltrainerin erlangt.
Ad 11) Zur Zeit nicht, aber es sei nicht auszuschließen.
Das Vorhalteverfahren wurde dem Finanzamt unter Hinweis auf die Internetseite der Mentalakademie-Europa und das im Internet abfragbare Anforderungsprofil einer Kindergartenpädagogin zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt.
In Beantwortung dieses Vorhaltes hat das Finanzamt ausgeführt, dass laut Homepage und Aussage der Bw selbst die gegenständliche Ausbildung nicht berufsspezifisch sei, sondern diese Ausbildung von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht worden sei. Diesen Umstand, dass es sich nicht um eine berufsspezifische Ausbildung gehandelt habe, vermöge auch der Titel der Diplomarbeit nicht zu ändern. Wäre die Ausbildung zum Diplom-Mentaltrainer Voraussetzung für eine Kindergartenpädagogin, so würde dieser Kurs integrativer Bestandteil der Ausbildung zum Kindergartenpädagogen sein. So wie auch alle anderen Kursteilnehmer (Dienstnehmer aus dem Bankwesen, Finanzen, Büro etc.) werde die Bw ohne Zweifel Nutzen aus dieser Ausbildung für ihren Beruf haben. Diese Tatsache verleite nunmehr umgekehrt zur Frage, ob bei einem Dienstnehmer aus dem Bankwesen diese Ausbildung auch zu Werbungskosten führen würde. Eine andere Betrachtungsweise würde sich bei der Frage nach der (weiteren) Ausbildung zum Kindermentaltrainer stellen, welche aber zur Zeit nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z. 10 erster Satz EStG 1988 in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung BGBl I Nr. 180/2004 (AbgÄG 2004) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988, die mit dem Steuerreformgesetz 2000 eingeführt wurde, können Bildungsaufwendungen sowohl als Fort- und Ausbildungsmaßnahmen als auch als umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig sein (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, TZ 203/5 zu § 16). Stehen derartige Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist (Jakom/Lenneis, EStG, § 16 Rz 49). Aufgrund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sind aber jedenfalls Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend. (Vgl. ).
Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird. (Vgl. ).
Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden können. (Vgl. ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/14/0090, auch ausgesprochen, dass solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigten Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. (Vgl. )
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. (Vgl. ).
Aufwendungen für die Persönlichkeitsbildung sollen demnach vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist. (Vgl. ).
In seinem Erkenntnis vom , 90/14/0215, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage, ob bei einem Lehrer, der kaufmännische Fächer unterrichtete, die Kosten für die Teilnahme an psychologischen Seminaren Werbungskosten darstellten, zusammenfassend festgestellt, dass das Berufsbild des Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhaltet. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen gewachsenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, sind einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist damit auch die psychologische Fortbildung bei einem in kaufmännischen Fächern unterrichtenden Lehrer berufsspezifisch und damit der unmittelbar ursächliche Zusammenhang mit den Einnahmen gegeben.
Die Bw verfügt über ein abgeschlossenes Studium der Erziehungswissenschaften und arbeitet seit September 2004 in einer Tagesbetreuungseinrichtung der KI gem. GmbH als Kindergartenpädagogin. Im Oktober 2006 übernahm die Bw die stellvertretende Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung und in der Zeit von Oktober 2007 bis Juni 2009 war sie dort Leiterin. Die Bw entschied sich sodann ab Juni 2009 sich wieder ausschließlich der pädagogischen Arbeit mit den Kindern in der Krabbelstube zu widmen. Die Bw war somit im Streitjahr 2009 in der Zeit von Jänner bis Ende Mai als Leiterin einer Kinderbetreuungseinrichtung und als Kindergartenpädagogin tätig, ab Juni 2009 arbeitete sie ausschließlich als Kindergartenpädagogin.
Laut ihren Angaben hatte die Bw durch die ausschließliche Tätigkeit als Kindergartenpädagogin ab Juni 2009 wieder mehr Zeit für Weiterbildung und sich daher für die Ausbildung zum Diplom-Mentaltrainer entschieden. Sie absolvierte sodann bei der Mental Akademie Austria West die Module 1 bis 8 der "Dipl. Mentaltrainer-Ausbildung 2009". Das erste Modul fand am 23. und statt, das Diplom als Mentaltrainerin trägt das Datum .
Diese Ausbildungsmöglichkeit fand die Bw bei Internet-Recherchen; der Arbeitgeber übernahm keine der für diese Ausbildung angefallenen Kosten, gewährte jedoch einen Tag Bildungsurlaub. Zusätzlichen Bildungsurlaub benötigte die Bw nicht, da die Unterrichtseinheiten jeweils am Wochenende stattfanden.
Im Jahr 2010 absolvierte die Bw zusätzlich die Weiterbildung zur Kinder-Mentaltrainerin laut einem Zertifikat vom . Voraussetzung für die Teilnahme an der Kinder-Mentaltrainer-Ausbildung ist ein abgeschlossener Diplom-Mentaltrainer oder eine abgeschlossene NLP-Ausbildung.
Bei der KI gem. GmbH gibt es interne Fortbildungen, welche in einem Ausmaß von 24 Stunden pro Jahr verpflichtend sind, 16 Stunden stehen zur freien Verfügung.
Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen ist zunächst festzuhalten, dass laut dem im Internet abfragbaren AMS Qualifikations-Barometer das Anforderungsprofil einer/s KindergartenpädagogIn wie folgt umschrieben werden kann: KindergärtneriInnen erziehen und betreuen Kinder im Vorschulalter. Aufgabe ist die Entwicklungsförderung der Kinder. Den Kindern soll ein Rahmen geboten werden, in dem sie ihre physischen, sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln können. Zu ihren Aufgaben gehört das gemeinsame Spielen mit den Kindern, Turnen, Basteln, Musizieren u.ä. aber auch administrative Tätigkeiten.
Darauf hingewiesen werden darf in diesem Zusammenhang, dass, wenn im nachfolgenden Text von Kindergartenpädagogin(nen) die Rede ist, damit selbstverständlich auch die Kindergartenpädagogen gemeint sind.
Aufgrund des Anforderungsprofils einer Kindergärtnerin ist nun grundsätzlich davon auszugehen, dass psychologische Bildungsmaßnahmen bei einer Kindergartenpädagogin auch ohne Notwendigkeit Werbungskosten darstellen können. Eine der Hauptaufgabe von Kindergartenpädagoginnen besteht zweifellos darin, den anvertrauten Kindern soziale Fähigkeiten zu vermitteln und deren Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und einen dafür geeigneten Rahmen zu schaffen. Das Berufsbild einer Kindergartenpädagogin beinhaltet somit in hohem Umfang persönlichkeitsbildende Komponenten und macht insofern eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich. Allerdings wird auch hier zu prüfen sein, welcher Art diese psychologischen Schulungen sind, um beurteilen zu können, ob diese "einschlägig" in Bezug auf die berufliche Bedingtheit sind. Es ist somit die berufliche oder private Veranlassung der psychologischen Bildungsmaßnahme zu prüfen. Das Erfordernis der Prüfung der Notwendigkeit fällt lediglich bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen, weg.
Nach dem zuvor Gesagten ist Inhalt und Ziel der berufungsgegenständlichen Bildungsmaßnahme genau zu durchleuchten.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung Mentaltraining nicht gesetzlich geschützt ist und von Anbietern in ganz unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird.
Auf der Internetseite der Mentalakademie-Europa (www.mentalakademie-europa.com), deren Ausbildungsangebot von der Bw genutzt wurde, steht unter dem Begriff "Mentalakademie" ua. Folgendes:
"Die Mentalakademie ist eine Erwachsenenbildungseinrichtung mit staatlich zertifizierten Aus- und Weiterbildungen. Sie bietet seit 2003 in Österreich und angrenzenden Ländern - Deutschland, Italien und der Schweiz - eine breite Palette von Lehrgängen zur Steigerung der Lebensqualität sowie zu neuen Karrierechancen.
Das Angebot reicht vom Mentaltrainer über den Mentalcoach bis hin zu speziellen Zusatzqualifikationen in verschiedenen Bereichen.
Veränderungen in allen Lebensbereichen lassen sich mit Hilfe von gezieltem Mentaltraining herbeiführen. Auf ganzheitlicher Basis, in Einbeziehung von Körper, Geist und Seele, welche die TeilnehmerInnen der Mentalakademie mittels aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und wirkungsvoller Techniken dabei unterstützt, ungenutzte Potentiale zu entdecken, Verhaltensmuster zu durchbrechen und neue Wege zu erschließen."
Weiter heißt es dort:
"Ziel ist es, dass Sie nach Abschluss dieser Ausbildung ein/e gute/r und qualifizierte/r MentaltrainerIn sind. Sei es für sich selbst oder für andere Menschen. Dies wird von uns mit einem Diplom bestätigt. Dieses Diplom soll sie an Ihren gewählten Ausbildungsweg der Mentalakademie erinnern, sowie immer wieder die großartigen Möglichkeiten ins Bewusstsein rufen, die Sie für sich nutzen können."
Die Mentalakademie Europa umschreibt weiters die von ihr angebotene Ausbildung zum diplomierten Mentaltrainer wie folgt:
"Mit dieser Ausbildung bekommen Sie mentale Instrumente an die Hand, um die eigenen inneren Kräfte in Problemsituationen durch konstruktives Denken zu aktivieren. Unser Mentaltraining bezieht sich aus unserer Sichtweise auf bewusste Vorgänge, die jeder selbst beeinflussen und steuern kann.
Sie haben damit eine solide Basis, um selbst Mentaltraining-Seminare fachlich fundiert und richtig zu organisieren und durchführen zu können.
Abgeschlossen wird der Lehrgang mit einer schriftlichen Arbeit und einer kommissionellen Prüfung. Der positive Abschluss berechtigt zum Führen der Bezeichnung "Dipl. Mentaltrainer". Unsere Diplom-Mentaltrainer-Ausbildung ist als Basis für die staatlich anerkannte Coaching-Ausbildung zertifiziert."
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mentale Techniken: | Wahrnehmung, Konstruktives Denken, Im Hier und Jetzt sein, Visualisierung mit allen Sinnen, Emotionen, Salutogenese, Achtsamkeit, Affirmationen, Selbstmotivation, Körperarbeit, Entspannung, Unterbewusstsein, Innerer Dialog, Intuition, Mentale Zielarbeit, Werte, Lebensrollen, Transaktionsanalyse, Meditation und Atmung, Qigong, das Gehirn, Psychoneuroimmunologie |
Kommunikation: | Sprachgebrauch, gekonnt fragen, Meta-Programme & Werte, Präsentationen, Supervision, NLP Neurolinguistisches Programmieren |
Entwicklung der Trainerpersönlichkeit | Innere Balance der Persönlichkeitsebenen, Visionen, Ziele und Lebensweg, Modellieren von exzellenten Trainerfähigkeiten, Selbstmanagement und Selbstcoaching |
Erkennen und Gestaltung von Gruppenprozessen: | Struktur und/oder Inhalt?, Gruppen-Interaktion und Rapport mit Gruppen, Wahrnehmung des Gruppengeschehens, Grundlagen der Prozessmoderation |
Präsentationsfähigkeiten und Trainerfertigkeiten | Persönliche Kongruenz, Gebrauch von Stimme, Gestik, Körper und Raum, Einsetzen von Humor, Provokation, Metaphern, Umgang mit Störungen, Einwänden und Fragen |
Letztlich darf noch aus dem Teilnehmerfeedback zur Diplom-Mentaltrainer Ausbildung zitiert werden:
" Die MT-Ausbildung hat mein Leben in einem großen Ausmaß reicher, intensiver und (selbst) bewusster gemacht. Vieles was ich gelernt habe, ist bereits wie selbstverständlich in meinen Tagesablauf integriert. Ich bin froh und dankbar, dass ich so wunderbare Menschen kennenlernen und gemeinsam mit ihnen wachsen durfte......"
"Für mich war diese Ausbildung in großer Schritt in Richtung "ICH". Ich habe wieder gelernt, wie wichtig kleine Dinge des Lebens sind und dass gerade sie es sind, die uns glücklich machen. Endlich kann ich meine innere Balance herstellen und immer länger halten. Ich sehe das Leben gelassener und bin sehr viel ausgeglichener geworden. Ich freue mich darauf, anderen Menschen diese wunderbare Erfahrung näher zu bringen und sie auf ihrem Weg zu ihrem wahren ICH begleiten zu dürfen...."
Diese Zitate weisen daraufhin, dass die Lehrgänge der Mentalakademie jedenfalls auch der Persönlichkeitsentwicklung der Lehrgangsteilnehmer selbst dienen soll, sodass es sich auf den ersten Blick um Bildungsveranstaltungen handelt, die nicht nur für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet sind, sondern ebenso Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort gebotenen Themen erhalten wollen. Es werden hier Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die auch persönliche Kompetenzen auf außerberuflicher bzw. privater Ebene bereichern bzw. diese erweitern .
Um zu vermeiden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen, darf in solchen Fällen aber eine Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
Die Notwendigkeit bietet in diesen Fällen das verlässliche Indiz zur Abgrenzung von der privaten Veranlassung, wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen für die Erzielung von Einkünften nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit objektiv sinnvoll ist. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie kann allenfalls ein Indiz für die berufliche Veranlassung darstellen. Ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit wird freilich in der (teilweisen) Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber zu erblicken sein. Dienstfreistellungen für die Kursteinlahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungsmaßnahme nicht aus. (Vgl. EStG, Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, Anm. 3 zu § 16, Sarnthein in ÖStZ 1996, 420, , ).
Es stellt sich also im gegenständlichen Fall die Frage, ob die von der Bw absolvierten Diplom Mentaltrainer-Ausbildung tatsächlich für die Tätigkeit als Kindergartenpädagogin notwendig ist und zwar in dem Sinn, dass diese Ausbildung für eine Kindergartenpädagogin objektiv sinnvoll ist.
Die Bw ist in der Zeit, ab der sie die Fortbildungsmaßnahme im Streitjahr 2009 absolviert hat, - wie bereits ausgeführt - in einer Tagesbetreuungseinrichtung mit 3 Krabbelgruppen und 2 alterserweiterten Kindergruppen zusammen mit anderen Kindergartenpädagoginnen als Kindergartenpädagogin tätig gewesen. Eine Pädagogin hat Erziehungsarbeit an den ihr anvertrauten Kindern zu leisten und diese in ihrer Entwicklung zu fördern und dafür auch den geeigneten Rahmen zu schaffen.
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass aufgrund der bei einer Kindergartenpädagogin im Vordergrund stehenden Erziehungstätigkeit eine objektiv sinnvolle Bildungsmaßnahme hauptsächlich in einer auf die Vermittlung sozialer Fähigkeiten und auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder gerichteten Bildungsmaßnahme, die zusätzlich auch aufzeigt, in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen dies am besten gelingt, liegen wird.
Aus der Sicht des Unabhängigen Senates wird es daher zur Klärung der Frage der Notwendigkeit darauf ankommen, ob die Absolvierung der Mentaltrainer-Ausbildung in erster Linie der eigene Persönlichkeitsbildung der Bw dient oder ob diese Ausbildung dazu beitragen soll, die Persönlichkeitsbildung Dritter, im gegenständlichen Fall der in der Kindergarteneinrichtung der Bw anvertrauten Kinder, auch durch Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen, zu fördern.
Betrachtet man den dem Internet entnommenen Inhalt der Diplom-Mentaltrainer-Ausbildung näher, so kommt man zunächst zu dem Ergebnis, dass die Lehrinhalte "Entwicklung der Trainerpersönlichkeit", "Erkennen und Gestaltung von Gruppenprozessen" und "Präsentationsfähigkeiten und Trainerfertigkeiten" grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, auf dritte Personen einzuwirken, diese zu beeinflussen und diese bestenfalls auf einem bestimmten Gebiet zu fördern bzw. zu lehren.
Ein Trainer muss nach allgemeiner Lebenserfahrung über Fachwissen auf dem Gebiet, in dem er andere Personen schult, zusätzlich aber auch über Beratungskompetenz und Motivationsfähigkeit verfügen, um erfolgreich dritte Personen lehren zu können. Wird bei einer Bildungsmaßnahme also daran gearbeitet, eine Trainerpersönlichkeit zu entwickeln, kommt dies den zu lehrenden Personen zugute. Im Falle einer Kindergartenpädagogin kommt die Entwicklung der Trainerpersönlichkeit den anvertrauten Kindern bzw. Kindergruppen zugute, da die entsprechend geschulte Kindergartenpädagogin beispielsweise die Kinder besser motivieren kann und umgekehrt die Kinder zu ihre Betreuungsperson ein größeres Vertrauen haben. Die Kindergartenpädagogin wird somit insgesamt mehr Einfluss auf die ihr anvertrauten Kinder haben und damit eine wichtige Voraussetzung schaffen, um die Kinder in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und in ihrem sozialen Verhalten fördern zu können.
Ebenso ist das Erkennen und die Gestaltung von Gruppenprozessen ein Lehrinhalt, der positive Auswirkungen auf eine anvertraute Gruppe von Personen haben soll. Ein wesentlicher Punkt wird dabei zB die Wahrnehmung des Gruppengeschehens sein. Erkennt eine Kindergartenpädagogin die jeweilige Rolle der einzelnen Kinder in einer Gruppe, so kann sie auf das Sozialverhalten der einzelnen Kinder einwirken und so auf ein gutes Zusammenleben in der Gruppe hinarbeiten und erreichen, dass sich jedes Kind in der Gruppe wohl fühlt.
Bei der Vermittlung der Präsentationsfähigkeiten und Trainerfertigkeiten werden nach allgemeiner Lebenserfahrung dem Trainer Instrumente in die Hand gegeben, seine Botschaften an die zu schulenden Personen möglichst effektiv zu transportieren. Gerade bei Kindern ist es schwierig, sie für ein Thema zu interessieren und deren Aufmerksamkeit für dieses über eine längere Zeit aufrecht zu erhalten, da deren Konzentration oftmals rasch nachlässt und sie sich leicht ablenken lassen. Eine Schulung auf diesem Gebiet ist daher sicherlich hilfreich, um der Erziehungstätigkeit nachkommen zu können.
In die gleiche Richtung geht auch der Lehrinhalt "Kommunikation". Die Kommunikation besteht im Austausch von Informationen. Eine Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit bewirkt einerseits, dass man sich besser anderen mitteilen kann und umgekehrt andere besser hören bzw. verstehen kann. Mit einer verbesserten Kommunikation kann die Kindergartenpädagogin einem Kind Themen erfolgreicher vermitteln und umgekehrt die Mitteilungen des Kindes besser wahrnehmen. Auch dieser Lehrinhalt zielt darauf ab, die Kontaktaufnahme zu dritten Personen zu optimieren.
Auch das von der Bw bekannt gegeben Inhaltsverzeichnis zeigt auf, dass die Bw im Modul 2 Kommunikation, Modul 5 Transaktionsanalyse und in den Modulen 7 und 8 Präsentationstechniken Themen erlernt hat, die - wie bereits ausgeführt -im weitesten Sinne Beziehungen bzw. die Verbesserung der Beziehungen zu dritten Personen wie zB zu den anvertrauten Kinder, deren Eltern und Kollegen (verbesserte Kontaktaufnahme, verbesserte Kommunikation und verbessertes Verständnis des Gegenübers) betreffen. So ist auch bei der Transaktionsanalyse Hauptansatzpunkt die zwischenmenschliche Kommunikation.
Bei den "Mentalen Techniken" geht es letztlich um diverse Möglichkeiten der Persönlichkeitsentwicklung. Diese Techniken kommen selbstverständlich der eigenen Persönlichkeitsentwicklung zu Gute, können aber zweifellos auch bei anderen Personen eingesetzt werden. So kann beispielsweise durch den Einsatz von Entspannungstechniken erreicht werden, dass Kinder zur Ruhe kommen. Gerade die Lehrinhalte "Entwicklung der Trainerpersönlichkeit" und "Präsentationsfähigkeiten und Trainerfertigkeiten" dienen aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates dazu, dritten Personen diese "Mentalen Techniken" auf geeignete Weise näher zu bringen.
Dem von der Bw bekannt gegebenen Inhaltsverzeichnis ist ebenfalls das Erlernen mentaler Techniken zB in Modul 3 "Entspannung" zu entnehmen, welche wie zuvor ausgeführt auch bei dritten Personen angewandt werden können.
Insgesamt werden somit laut dem im Internet abfragbaren Inhalt der Diplom Mentaltrainer-Ausbildung und dem von der Bw bekannt gegebenen Inhaltsverzeichnis bei der gegenständlichen Mentaltrainer-Ausbildung auch viele Möglichkeiten zur Persönlichkeitsentwicklung Dritter ua. von Kindern aufgezeigt und zusätzlich auch Instrumente mitgegeben, um diese Förderungen bestmöglich umsetzen zu können.
Es ist daher festzuhalten, dass die gegenständliche Bildungsmaßnahme somit in sehr hohem Maße auf eine Arbeit mit Dritten, ua. auch mit Kindern und deren Begleitung zur Erweiterung deren persönlicher Kompetenzen ausgerichtet ist und eine Bildungsmaßnahme mit einer derartigen Ausrichtung für eine Kindergartenpädagogin zweifellos von großem Nutzen ist. Die bei der Mentaltrainer Ausbildung erlernbaren Fähigkeiten und Fertigkeiten gehören - wie dargestellt - zu den Schlüsselfunktionen für eine erfolgreiche Kindergartenpädagogin. Mit dem damit verbundenen Erlernen psychologischer Methoden ist aber natürlich auch eine Erweiterung der persönlichen Kompetenzen und Fähigkeiten des Auszubildenden selbst verbunden, was bis zu einem gewissen Grad eine logische Konsequenz der Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten ist und somit nicht schädlich sein kann. (Vgl. , Renner in SWK 33/2008, S883).
Weiters ist davon auszugehen, dass die Bw die Ausbildungsmaßnahme tatsächlich zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten als Kindergartenpädagogin nutzen wollte und dies auch in die Tat umgesetzt hat.
Die Bw hat in der Vorhaltsbeantwortung vom im Zusammenhang mit den einzelnen Modulen aufgezeigt, dass das dort Erlernte beim richtigen Umgang mit den Kindern sehr hilfreich ist und sie das dort Erlernte in ihrer Arbeit einsetzen und verwerten kann. Sie hat ua. Folgendes ausgeführt:
Modul 2: Augenzugangshinweise = Bewegung der Augen, die durch ihre Richtung die Wahrnehmungsebene des Gegenübers zeigt; Wird ein Kind etwas gefragt, schaut dieses beim Erinnern nach rechts oben; Dies ist der visuelle Augenzugangshinweis; Meistens bewegen die Kinder noch den ganzen Kopf mit; Wichtig dabei ist, dass man das Kind nicht daran hindert und sagt: "schau mich an, wenn ich mit dir spreche", denn es erinnert sich in dem Moment und braucht eine gewisse Zeit um zu antworten.
Modul 5: Bis zum fünften bis sechsten Lebensjahr sind bei den Kindern das Eltern-Ich und das Kind-Ich ausgeprägt. Dann beginnen die Kinder erste Schritte in Richtung Erwachsenen -Ich zu lernen. Erfahrungen werden gesammelt und es wird reflektiert. Je mehr ich das Kind Erfahrungen sammeln lasse, desto mehr Kind-Ich und Erwachsenen-Ich wird gelernt. Was das Kind von außen wahrnimmt, kann später positive oder negative Auswirkungen haben. Als Pädagogin ist es mir möglich, situationsbedingt auf das Kind zu reagieren. Ich kann Werte und Glaubenssätze reflektieren und vorleben und das Kind erkunden lassen, sehen, tasten, hören, greifen etc.
Wesentlich erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat in diesem Zusammenhang auch die von der Bw erstellte Diplomarbeit, aus der sich ableiten lässt, dass die Bw die Ausbildung zum Diplom Mentaltrainer tatsächlich aus dem Grund absolviert hat, sich als Kindergartenpädagogin fortzubilden und neue Impulse für die Entwicklungsförderung der ihr anvertrauten Kinder zu erlangen. Die Diplomarbeit lässt erkennen, wie die Bw das in der Ausbildung zum Mentaltrainer erlernte Wissen und die erlernten Fertigkeiten bzw. Techniken in ihrer Arbeit mit den ihr anvertrauten Kindern tatsächlich einsetzt, indem sie zB den Schulanfängerkindern Traumreisen anbietet. Die Diplomarbeit zeigt die enge Verknüpfung der Bildungsmaßnahme mit der beruflichen Tätigkeit der Bw und unterstreicht die Verbindung zwischen der Bildungsmaßnahme und dem Beruf.
Diese Diplomarbeit zeigt somit auf, dass die von der Bw gewählte Bildungsmaßnahme nicht nur für ihre Tätigkeit als Kindergartenpädagogin nutzen wollte, sondern dies auch tatsächlich getan hat. Sie kann das Erlernte in der Kinderbetreuungseinrichtung verwerten. Im konkreten Fall der Bw dient also der Absolvierung der Diplom Mentaltrainer Ausbildung in erster Linie nicht der eigenen Persönlichkeitsentwicklung, sondern einem verbesserten Eingehen bzw. einer verbesserten Entwicklungsförderung der ihr anvertrauten Kinder und in einer verbesserten Betreuung von Kindergruppen und diese Bildungsmaßnahme ist hiefür auch geeignet.
Bestätigt wird die von vorneherein beabsichtigte und tatsächlich mögliche sowie tatsächlich erfolgte Verwertung bzw. Nutzung dieser Bildungsmaßnahme durch die Bw im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kindergartenpädagogin auch dadurch, dass die Ausbildung zum Diplom Mentaltrainer Voraussetzung für die Ausbildung bzw. Weiterbildung zum Kinder-Mentaltrainer ist, welche die Bw in weiterer Folge im Jahr 2010 absolviert hat.
Im gegenständlichen Fall ist es somit nicht um die eigene Persönlichkeitsentwicklung der Bw, sondern um die bestmögliche Betreuung der anvertrauten Kinder, deren Erlernen sozialer Kompetenzen und deren Persönlichkeitsentwicklung in einem dafür geeigneten Rahmen gegangen. Es steht offensichtlich nicht die Selbsterfahrung der Bw, sondern die Förderung der ihr anvertrauten Kinder im Vordergrund. Die Mentaltrainer-Ausbildung ist dazu im wesentlichen Umfang auch geeignet und ist somit als objektiv sinnvoll anzusehen. Aufgrund der Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme im Falle der Bw steht die Tatsache, dass sich die Ausbildung auch an interessierte Laien richtet, einer steuerlichen Anerkennung nicht entgegen.
Ein weiteres Indiz dafür, dass diese Ausbildung für eine/n Kindergartenpädagogin sinnvoll ist, kann in der Tatsache gesehen werden, dass die Bw für jenen einzigen Tag des von ihr besuchten Lehrganges, der auf einen Wochentag gefallen ist, von ihrem Arbeitgeber als Bildungsurlaub gewährt bekommen hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein objektiver Betrachter zu dem Schluss kommen muss, die von der Bw mit dem Ziel einer verbesserten Förderung der ihr in der Kinderbetreuungseinrichtung anvertrauten Kinder absolvierte Ausbildung zum Diplom-Mentaltrainer als für die berufliche Tätigkeit notwendig anzusehen ist und zwar in dem Sinn, dass diese Ausbildung für eine Kindergartenpädagogin objektiv sinnvoll ist. (Vgl. ).
Die während dieser Ausbildung gewonnen Erkenntnis hinsichtlich mentaler Techniken, Kommunikation, Erkennen und Gestaltung von Gruppenprozessen, Präsentationsfähigkeiten und Trainerfertigkeiten (siehe Inhalt der Mentaltrainer-Ausbildung) können tatsächlich in einem wesentlichen Umfang im ausgeübten Beruf als Kindergartenpädagogin verwertet werden und zwar nicht nur bei der Erziehung der anvertrauten Kinder, sondern darüber hinaus auch bei den Elterngesprächen und bei den Teamsitzungen der Kindergartenpädagoginnen.
So führt die Bw zu Modul 1 und zu dem dort als Inhalt aufscheinenden Thema " Konstruktives Feedback" als Beispiel für eine Verwertungsmöglichkeit an, dass die 10 Gebote für das Geben und Empfangen von Feedback bei Teamsitzungen oder Mitabeiterinnengesprächen sehr hilfreich ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Gespräche bzw. Diskussionen in der Gruppe ohne geschulte Mitwirkende oftmals zeitintensiv sind und weitgehend ergebnislos bleiben bzw. die einzelnen Diskussionsbeiträge von den anderen Gesprächsteilnehmern nicht wahrgenommen bzw. akzeptiert werden. Für konstruktive Teamsitzungen der Kindergartenpädagoginnen erscheint daher eine verbesserte Wahrnehmung der Argumente Anderer wie überhaupt eine verbesserte Kommunikation mit Anderen objektiv sinnvoll ist und kann insoweit die Bildungsmaßnahme ebenfalls im Beruf verwertet werden.
Zu Modul 7 und 8 "Präsentationstechniken" hält die Bw fest, dass persönliches Auftreten, Inhalt und Struktur und visuelle Gestaltung für eine wirkungsvolle Präsentation ausschlaggebend sind. Auch Teamsitzungen, Elternabende und Anmeldungen müssen gut vorbereitet werden, um bei der jeweiligen Klientel anzukommen. Diesbezüglich wird der Bw ebenfalls zugestimmt, dass insbesondere auch bei Elternabenden eine wirkungsvolle Präsentation nützlich und damit objektiv sinnvoll ist und insoweit die Bildungsmaßnahme im Beruf verwertet werden kann.
Die Bildungsmaßnahme, nämlich die Ausbildung zum Diplom-Mentaltrainer (auch als Voraussetzung für eine Ausbildung zum Kinder-Mentaltrainer) steht damit - wie im Gesetz gefordert - im Zusammenhang mit der von der Bw konkret ausgeübten Tätigkeit als Kindergartenpädagogin und ist von objektivem Nutzen für den Beruf als Kindergartenpädagogin.
Dass diese Bildungsmaßnahmen für mehrere Berufsgruppen von Nutzen sind, ist seit der Neuformulierung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 für diese Annahme nicht schädlich. Dies wird durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2003/14/0090 bestätigt. Danach werden nunmehr auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigten Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wird somit stattgegeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at