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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.08.2013, RV/0095-L/13

Zurückweisung eines Beihilfenantrages wegen entschiedener Sache

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0095-L/13-RS1
Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe erweist sich wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) als unzulässig, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist, somit dann, wenn sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt derart wesentlich geändert haben, dass dies (gemessen an den dem früheren Bescheid zu Grunde liegenden Wertungen) zu einer anderen Beurteilung der Verwaltungssache führen würde (vgl. z.B. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , mit dem der Antrag vom auf Gewährung von Familienbeihilfe und Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Dezember 2006 abgewiesen wurde, entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom als unzulässig zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Der am X.Y.1984 geborene Berufungswerber leidet an einer beidseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit, weshalb in zahlreichen Bescheinigungen des Bundessozialamtes eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (Grad der Behinderung mindestens 50 %) festgestellt wurde.

Bis einschließlich November 2006 bezog die Mutter des Berufungswerbers für ihn erhöhte Familienbeihilfe. Da dieser eine Lehre zum EDV-Techniker nicht abgeschlossen hat und auch für den Präsenzdienst untauglich war, stellte das Finanzamt die Auszahlung der Familienbeihilfe ab Dezember 2006 ein.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Eigenantrag des Berufungswerbers vom auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab Dezember 2006 ab, da er laut (dem Bescheid angeschlossener) Bescheinigung des Bundessozialamtes voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dauernde Erwerbsunfähigkeit war dieser Bescheinigung zufolge deswegen nicht gegeben, weil körperlich keine (gemeint wohl: sonstigen) Einschränkungen bestünden, durchschnittliche Intelligenz gegeben und das Tragen von Hörgeräten zumutbar sei.

Ein weiterer Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vom wurde mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Juli 2010 abgewiesen, da er trotz Aufforderung vom Finanzamt abverlangte Unterlagen (betreffend Teilnahme am Projekt "job.com - Kommunikations- und Bildungstraining für den Arbeitsalltag hörbeeinträchtigter Menschen") nicht beigebracht hatte.

Ein neuerlicher Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vom wurde mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Jänner 2012 abgewiesen, da in einem weiteren Gutachten des Bundessozialamtes im März 2012 wiederum festgestellt wurde, dass der Berufungswerber voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Ungeachtet der wiederholten Abweisung seiner Anträge beantragte der Berufungswerber am neuerlich die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe und zwar ab Dezember 2006.

Da in der Bescheinigung des Bundessozialamtes vom - zum wiederholten Mal - festgestellt wurde, dass der Berufungswerber voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wies das Finanzamt mit Bescheid vom den Antrag vom für den Zeitraum ab Dezember 2006 ab. In der Begründung wurde die Rechtslage (bis und ab ) dargestellt, auf die dem Bescheid angeschlossene Bescheinigung des Bundessozialamtes verwiesen, und bemerkt, dass die Familienbeihilfe nur für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden könne.

In der gegen diesen Bescheid am eingebrachten Berufung wies der Berufungswerber lediglich auf seine körperliche Behinderung hin, sowie darauf, dass er keine Schwerarbeit verrichten dürfe.

In einem Vorhalt vom wies das Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, es sei in diversen Gutachten des Bundessozialamtes festgestellt worden, dass er voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich den Unterhalt zu verschaffen. Ein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe bestünde nur dann (maximal bis zum 25. Lebensjahr), wenn er in diesem Zeitraum eine Berufsausbildung absolviert hätte. Er werde ersucht darzulegen, ob dies der Fall gewesen sei und gegebenenfalls Nachweise (sämtliche Bestätigungen, Prüfungsergebnisse etc.) vorzulegen, ansonsten davon auszugehen sei, dass er keine Berufsausbildung absolviert habe und kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei.

Der Berufungswerber gab dazu keine Stellungnahme ab. Laut Aktenvermerk vom teilte die Mutter des Berufungswerbers mit, dass dieser keine Berufsausbildung gemacht habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Soweit sich der berufungsgegenständliche Antrag vom auf den Zeitraum Dezember 2006 bis Juni 2007 bezieht, war er schon gemäß § 10 Abs. 3 FLAG als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen erweist sich der Antrag wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) als unzulässig. Eine solche liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist, somit dann, wenn sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt derart wesentlich geändert haben, dass dies (gemessen an den dem früheren Bescheid zu Grunde liegenden Wertungen) zu einer anderen Beurteilung der Verwaltungssache führen würde (z.B. ).

Über die vom Berufungswerber begehrte Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Dezember 2006 hat das Finanzamt bereits mit Bescheid vom rechtskräftig entschieden. Ferner ergingen abweisende Bescheide vom und .

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, wie sie die (erhöhte) Familienbeihilfe darstellt, ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (z.B. ).

Seit dem Ergehen des Abweisungsbescheides vom hat sich weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch die maßgebliche Rechtslage dahingehend wesentlich geändert, dass eine andere Beurteilung der Verwaltungssache (Anspruch des Berufungswerbers auf erhöhte Familienbeihilfe) zu erfolgen hätte.

§ 6 FLAG normierte in der für den Zeitraum bis maßgebenden Fassung:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder

c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,

f) In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Diese Bestimmung wurde in weiterer Folge zwar wiederholt novelliert, insbesondere wurden durch BGBl I 111/2010 die im zweiten Absatz angeführten Altersgrenzen auf das 24. bzw. 25. Lebensjahr herabgesetzt. An den im vorliegenden Fall maßgeblichen Voraussetzungen, wonach der Eigenanspruch eines volljährigen, erheblich behinderten Sozialwaisen im Sinne des Abs. 5 nur dann

a) befristet gegeben ist, wenn er für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird (§ 6 Abs. 2 lit. g FLAG) oder

b) unbefristet gegeben ist, wenn er wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befindet (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG),

ist jedoch keine Änderung eingetreten.

In sämtlichen vorliegenden Bescheinigungen des Bundessozialamtes im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG wurde festgestellt, dass der Berufungswerber voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Beihilfenbehörde ist an diese Gutachten ebenso gebunden wie der Unabhängige Finanzsenat. Eine Unschlüssigkeit der Gutachten ist weder erkennbar, noch wurde eine solche vom Berufungswerber allein mit dem Hinweis, dass er keine "Schwerarbeit" verrichten dürfe, aufgezeigt. Dass er keinerlei "leichte", insbesondere keine auf seine schwere Hörbehinderung Rücksicht nehmende Arbeit verrichten könnte und daher gänzlich außerstande wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, behauptet auch der Berufungswerber nicht. An diesem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist daher seit Erlassung des Bescheides vom keine Änderung eingetreten.

Gleiches gilt für die Frage des Vorliegens einer anspruchsbegründenden Berufsausbildung. Eine solche wurde vom Berufungswerber für den entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht nachgewiesen bzw. von seiner Mutter ausdrücklich verneint.

Insgesamt gesehen hat sich daher weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch die entscheidungsrelevante Rechtslage maßgeblich, nämlich dahingehend geändert, dass nunmehr eine andere Beurteilung des Anspruches des Berufungswerbers auf erhöhte Familienbeihilfe zu erfolgen hätte, dieser also - anders als im Bescheid vom (bzw. auch in den Abweisungsbescheiden vom und ) - nunmehr zu bejahen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at