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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.10.2010, RV/1480-L/08

Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 liegen nicht vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit vom Oktober 2007 bis September 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die volljährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit vom Oktober 2007 bis September 2008 in Höhe von insgesamt € 2.290,60 unter Hinweis auf § 2 Abs.1 lit. b bis f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert.

Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Tochter im Juni 2007 die Matura abgelegt habe. Sie habe versucht, einen Ausbildungsplatz an Schulen der Ergotherapie und Physiotherapie zu bekommen. Mit Ende September 2007 habe sich letztlich gezeigt, dass sie keinen Ausbildungsplatz bekommen werde. Sie habe sich beim AMS erkundigt, wo man ihr mitteilte, dass es wenig Chancen gebe, dass sie eine Arbeit bekommen könne. Deshalb habe sie versucht, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu absolvieren, um ihre Chancen zu steigern, einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Mit habe sie dann auch einen Arbeitsplatz bis Ende September gefunden, wo sie dann auch ihre Ausbildung begonnen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass bei der Überprüfung des Anspruches am und nach Vorlage des positiven Reifezeugnisses die Berufungswerberin erklärt hätte, dass ihre Tochter ab in Wien ein Studium für Physiotherapie geplant habe. Der Beihilfenanspruch sei auf Grund der geplanten Berufsausbildung bis verlängert worden. Mit dem Einlangen des Überprüfungsschreibens am hätte die Berufungswerberin bekannt gegeben, dass die Tochter das geplante Studium nicht begonnen habe, sondern bei der C. vom bis ehrenamtlich tätig gewesen sei und ab als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei.

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Im Wesentlichen wurden die in der Berufung angeführten Gründe wiederholt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie u.a. bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht.

Die Tochter der Berufungswerberin hat unbestritten ihre Schulausbildung im Juni 2007 beendet. Im Berufungszeitraum stand sie weder in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 noch war sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt. Somit erlosch aber der Anspruch auf die Familienbeihilfe unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 mit .

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, so ist § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 in der bis geltenden Fassung anzuwenden. Da für den in Streit stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsatzbetrages in der genannten Höhe nicht bestanden hat und die Berufungswerberin die im bekämpften Bescheid angeführten Beträge damit zu Unrecht bezogen hat, sind diese auch gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 von ihr zurückzuzahlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at