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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.08.2013, RV/1594-W/12

Berufung gegen abgeleitete Einkommensteuer- und Verspätungszuschlagsbescheide


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Miterledigte GZ:
RV/1588-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X.,T-Straße, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2009, Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 und Einkommensteuervorauszahlung 2011 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war in den Streitjahren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. A KG.

Im Anschluss an eine bei der Fa. A KG durchgeführte Prüfung gemäß § 150 BAO iVm § 99 FinStrG wurden Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2009 erlassen. Diese weisen als Bescheidadressaten die Fa. A KEG aus und wurden zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. S. zugestellt. Es wurden darin die auf den Bw. entfallenden Anteile an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe festgestellt:


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2006
263.239,47 €
2007
290.088,80 €
2008
271.278,03 €
2009
111.929,80 €

In weiterer Folge wurde der Einkommensteuerbescheid 2006 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert und für die Jahre 2007 bis 2009 abgeleitete Erstbescheide betreffend Einkommensteuer erlassen, in denen die oben angeführten Beträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Ansatz gebracht wurden. Darüber hinaus wurden wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen der Jahre 2007 bis 2009 gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in Höhe von 10% bescheidmäßig festgesetzt.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2009, gegen die Verspätungszuschlagsbescheide 2007 bis 2009 sowie gegen die Einkommensteuervorauszahlungsbescheide vom und vom das Rechtsmittel der Berufung und begründete dieses einerseits damit, dass die Fa. A KEG infolge Vollbeendigung die Rechtspersönlichkeit verloren habe und andererseits führte er aus, dass das Finanzamt bei Erlassung der Feststellungsbescheide willkürlich gehandelt habe, Akteneinsicht nicht eingeräumt habe, Steuerbelange unter Verletzung des Steuergeheimnisses zusammengelegt worden seien und der Vorauszahlungsbescheid 2011 vom ohne Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides 2011 vom erlassen worden sei.

Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 und gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf § 252 BAO als unbegründet abgewiesen; die Berufung gegen die Verspätungszuschlagsbescheide wurde mit der Begründung abgewiesen, der Bw. habe keine Abgabenerklärungen für die Streitjahre eingebracht und in der Berufung auch keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung genannt.

In weiterer Folge beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 und gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom sowie gegen die Verspätungszuschlagsbescheide 2007 bis 2009.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Laut Firmenbuch war der Bw. persönlich haftender Gesellschafter der A KG, die nunmehr infolge Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst ist.

Im Anschluss an eine bei der Gesellschaft durchgeführte Prüfung gemäß § 150 BAO iVm § 99 FinStrG wurden Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2009 erlassen und die auf den Bw. entfallenden Anteile an den Einkünften aus Gewerbebetrieb wie folgt festgestellt:


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2006
263.239,47 €
2007
290.088,80 €
2008
271.278,03 €
2009
111.929,80 €

Diese Einkünfteanteile liegen auch den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2006 bis 2009 zugrunde.

Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2011 vom erging unter Hinweis auf die Veranlagung des Jahres 2009.

Die Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 2006 bis 2009, die mit 4. bzw. datiert sind, sind an die Fa. A KEG, z.H. Dr. S., adressiert. Herr Dr. S. legte seine Vollmacht, die auch eine Zustellvollmacht umfasste, mit Schreiben vom zurück.

Der Bw. bringt nichts vor, warum der Einkommensteuerbescheid 2006 nicht hätte geändert und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 nicht hätten erlassen werden dürfen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben angeführten Unterlagen. Er ist folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.

Nach § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Gemäß § 252 Abs. 2 BAO gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind.

Ad Einkommensteuerbescheide und Einkommsteuervorauszahlungsbescheid 2011

§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend die Grundlagenbescheide vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung als unbegründet abzuweisen. Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (vgl. Ritz, BAO Kommentar3, § 252, Tz 3, sowie die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dass die Feststellungsbescheide ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem Bw. wirksam geworden sind, wird nicht bestritten. Die Bezeichnung als KEG statt KG führt nicht zur Ungültigkeit der Feststellungsbescheide, da entsprechend der Bestimmung des § 907 Abs. 2 UGB eine vor dem entstandene Kommanditerwerbsgesellschaft mit als Kommanditgesellschaft gilt; der Bescheidadressat (§ 93 Abs. 2 BAO) ist auch mit der Bezeichnung "KEG" eindeutig ersichtlich. Auch die Übereinstimmung der Einkommensteuerbescheide mit den Feststellungsbescheiden wird nicht bestritten.

Im Hinblick auf die gemäß § 188 BAO erlassenen Feststellungsbescheide handelt es sich bei den Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete Bescheide. Einwendungen gegen die Höhe und Zurechnung anteiliger Einkünfte aus Gewerbebetrieb konnten daher mit Aussicht auf Erfolg nur in Berufungen gegen die Feststellungsbescheide, nicht aber in der gegen die Einkommensteuerbescheide gerichteten Berufung vorgebracht werden.

Die Abweisung der gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Berufung gemäß § 252 Abs. 1 BAO durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.

Auch hinsichtlich der Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2011 ist keine abweichende Betrachtungsweise geboten. Die Bestimmung des § 45 EStG 1988 bindet die Höhe der Vorauszahlungen an die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich einbehaltener Beträge und zuzüglich bestimmter Zuschläge. Einwendungen betreffend die Höhe und Zurechnung anteiliger Einkünfte sind ausschließlich in der Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, weil die vom Gesetz angeordnete Bindung des Vorauszahlungsbescheides an die Abgabenschuld des zuletzt veranlagten Jahres es ausschließt, in der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2011 von einer anderen als der - nur über den Feststellungsbescheid bekämpfbaren - Einkommensteuerschuld 2009 auszugehen ().

Ad Verspätungszuschlagsbescheide

Verspätungszuschlagsbescheide sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer 2007 bis 2009) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt.

In dieser Hinsicht sind Verspätungszuschlagsbescheide an die Höhe der im Spruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. , und die dort zitierte Judikatur).

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, dass die den Einkommensteuerbescheiden zugrunde liegenden Feststellungsbescheide unrichtig sind, von vorneherein nicht zum Erfolg führen.

Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet § 295 Abs. 3 BAO eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Verspätungszuschlagsfestsetzung.

Die Berufung war daher gemäß § 252 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at