Festsetzung einer Zwangsstrafe iZm der Abgabe einer Erklärung L1 statt E1, E1a
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch W-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung (Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von 75 €) teilweise stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz Bw.), der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, teilte dem Finanzamt mit Eingabe vom (Fragebogen Verf 24) mit, dass er im Jahr 2005 eine zusätzliche Tätigkeit als Mechatroniker mit einem voraussichtlichen Jahresumsatz von 1.000 € und einem voraussichtlichen Gewinn von 500 € ausübe. Den für das Jahr 2006 zu erwartenden Umsatz gab der Bw. in Höhe von 3.000 €, den voraussichtlichen Gewinn in Höhe von 2.500 € bekannt.
Mit Eingabe vom beantragte der steuerliche Vertreter die Erstreckung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 bis zum , welchem Begehren das Finanzamt entsprach. Mit Eingabe vom ersuchte der steuerliche Vertreter um Aufnahme des Bw. in die Quotenliste für das Jahr 2005, weil dies über Finanz-Online (aufgrund der Erfassung des Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung) nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bw. unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 360 € auf, eine Einkommensteuererklärung (E1 samt Beilage E1a) bis zum einzureichen. Angaben darüber, für welches Jahr diese Steuererklärung angefordert wurde, enthielt dieses Schreiben nicht.
Am reichte der steuerliche Vertreter für den Bw. eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 (L1) ein, welche mit Bescheid vom erklärungsgemäß durchgeführt wurde.
Mit Schreiben vom wurde der Bw. neuerlich unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 360 € zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2005 (E1, E1a) bis zum aufgefordert. Da dies unterlassen wurde, setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe fest.
Am reichte der steuerliche Vertreter des Bw. eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 (L1) ein, welche mit Bescheid vom erklärungsgemäß vorgenommen wurde. Zuvor war der Bw. mit Schreiben des Finanzamtes vom unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 360 € zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2006 (E1, E1a) bis zum aufgefordert worden. Da dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom auch diese Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe fest.
In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, der steuerliche Vertreter habe für die Jahre 2005 und 2006 Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben, weil der Bw. aus seinen gewerblichen Nebeneinkünften im Jahr 2005 nur einen Gewinn unter der Freigrenze des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG bzw. im Jahr 2006 keinen Gewinn erzielt habe. Der Bw. habe den steuerlichen Vertreter am von der angedrohten Zwangsstrafe (Schreiben vom ) in Kenntnis gesetzt, worauf der steuerliche Vertreter dem Infocenter des Finanzamtes telefonisch mitgeteilt habe, dass er für den Bw. bereits eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2005 eingereicht habe. Weiters sei dem Finanzamt telefonisch mitgeteilt worden, dass für das Jahr 2006 "keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vorlägen. Da mit Bescheid vom die Arbeitnehmerveranlagung für 2006 durchgeführt worden sei, habe der steuerliche Vertreter die Androhung einer Zwangsstrafe - "wie im Telefonat vom 11. 06. vereinbart" - als erledigt betrachtet. Bedauerlicherweise sei dem steuerlichen Vertreter "erst heute" bekannt geworden, dass der Bw. am den eingangs erwähnten Fragebogen mit Umsatz- und Gewinnangaben eingereicht habe. Weiters wurde in der Berufung darauf hingewiesen, dass der Bw. im Herbst 2005 einen Bandscheibenvorfall erlitten habe, der nach wie vor therapiert werden müsse. Auch sei der Bw. an Aufträgen seines einzigen, in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Auftraggebers nicht mehr interessiert, weshalb vorerst keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt würden. Über die Möglichkeit einer Zurücklegung der Gewerbeberechtigung sei der Bw. bereits informiert worden. Dieser Berufung war eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2006 angeschlossen, in der nur eine Grundumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz (106 €) ausgewiesen war.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge, indem es von der Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2005 Abstand nahm, während die Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2006 auf 75 € herabgesetzt wurde. Dazu wurde ausgeführt, der Bw. habe dem Finanzamt im eingangs erwähnten Fragebogen voraussichtliche Gewinne aus Gewerbetrieb in Höhe von 500 € (2005) bzw. 2.500 € (2006) bekannt gegeben. Am habe das Finanzamt dem Bw. eine Einkommensteuererklärung 2005 zugesandt. Im Mai 2006 habe der steuerliche Vertreter die Vertretung des Bw. angezeigt und um Anmerkung einer Quotenvollmacht ersucht. Somit könne der Behauptung, der steuerliche Vertreter habe vom gegenständlichen Fragebogen keine Kenntnis gehabt, nicht gefolgt werden. Nach nochmaliger Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 2005 sei am eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2005 mit einem steuerlich unbeachtlichen Gewinn (86 €) eingereicht worden, weshalb die Überwachung des Erklärungseinganges für dieses Jahr eingestellt worden sei. Da der Bw. für das Jahr 2006 eine Gewinnprognose in Höhe von 2.500 € abgegeben habe, sei der Erklärungseingang betreffend dieses Jahr weiter überwacht worden. Ein diesbezügliches Telefonat des steuerlichen Vertreters mit dem Infocenter sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Dem steuerlichen Vertreter habe das Vorliegen einer gewerblichen Nebentätigkeit des Bw. aufgrund der Korrespondenz mit dem Finanzamt bekannt sein müssen. Eine Zwangsstrafe in Höhe von 75 € erscheine trotz des Nichtbestandes einer Steuerpflicht angemessen, weil durch die Nichteinreichung der (einfach zu erstellenden) Einkommensteuererklärung 2006 ein nicht unbeträchtlicher Verwaltungsaufwand verursacht worden sei, der durch ein pflichtgemäßes Verhalten vermeidbar gewesen wäre.
Im Vorlageantrag vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Telefonat vom mit dem Infocenter des Finanzamtes tatsächlich stattgefunden habe. Dabei sei "über die Abgabe der Steuererklärung bzw. die Zwangsstrafenandrohung" gesprochen worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitnehmerveranlagung 2006 einen Tag später (mit Bescheid vom ) durchgeführt worden sei. Somit habe der steuerliche Vertreter die Androhung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2006 als erledigt betrachtet. Da der Bw. auf der Quotenliste des steuerlichen Vertreters nicht als offener Fall aufgeschienen sei, sei die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2006 nicht mehr "in Frage gekommen". Die Zwangsstrafe sei "im Verhältnis zum Vergehen" unangemessen hoch, weshalb deren Nichtfestsetzung beantragt werde. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 (Formulare E1 und E1a) in der Zwischenzeit eingereicht worden seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Vorausgeschickt wird, dass im Hinblick auf die teilweise Stattgabe der Berufung durch das Finanzamt nur mehr die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe (75 €) wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2006 strittig ist. Diese Zwangsstrafe wird nur der Höhe (nicht dem Grunde) nach bekämpft.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen unter anderem für die Einkommensteuer bis Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis zum Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
Für die Einbringung der Abgabenerklärungen durch zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen finden sich Sonderregelungen in einer Vereinbarung zwischen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Bundesministerium für Finanzen, unter welchen Voraussetzungen Parteienvertreter bestimmte Fristverlängerungen für die Abgabe der Erklärungen ihrer Klienten in Anspruch nehmen können, wenn sie sich an die vereinbarten Bedingungen (Einbringung offener Abgabenerklärungen unter Beachtung bestimmter Quoten bis zu bestimmten Stichtagen) halten. Nach dieser Regelung gelten Abgabenerklärungen in vertretenen Quotenfällen ohne Fristverlängerungsansuchen als rechtzeitig eingebracht, wenn sie bis spätestens 31. März (bzw. 30. April) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres eingebracht werden. Somit wäre die erst am eingereichte Einkommensteuererklärung für 2006 selbst dann verspätet eingebracht worden, wenn der Bw. als so genannter "Quotenfall" behandelt worden wäre.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 111 Abs. 1 BAO zulässig. Danach sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen bzw. seinen Vertreter kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden. Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff BAO (vgl. Ritz, BAO3, § 133, Tz 11, mwN).
Nach § 111 Abs. 2 BAO setzt eine Zwangsstrafenfestsetzung die vorherige Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe in einer bestimmten Höhe voraus. Diese Voraussetzungen sind im Berufungsfall gegeben.
Der Festsetzung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für 2006 stand nicht entgegen, dass zuvor schon eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006 eingereicht worden war, weil mit der Abgabe dieser Erklärung nicht die vom Finanzamt geforderte Leistung erbracht worden war. Das Telefonat des steuerlichen Vertreters mit dem Infocenter des Finanzamtes stand der Festsetzung der Zwangsstrafe ebenfalls nicht entgegen, weil der Erklärungspflicht nicht durch die Mitteilung, eine solche bestünde nicht, entsprochen wurde. Für die Behauptung, der steuerliche Vertreter habe im Hinblick auf den (nicht näher konkretisierten) Inhalt dieses Telefongespräches berechtigterweise davon ausgehen können, die Androhung der Zwangsstrafe sei hinfällig geworden, bestehen keine aktenmäßigen Anhaltspunkte. Dass das Finanzamt eine Arbeitnehmerveranlagung für 2006 durchgeführt hat, ändert an der Verpflichtung zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung für dieses Jahr nichts, weil das Finanzamt den Bw. zur Abgabe gerade dieser Steuererklärung aufgefordert hat (§ 133 Abs. 1 BAO). Dabei kam es nicht darauf an, ob eine Abgabepflicht bestand oder nicht (vgl. ). Entscheidend war vielmehr, dass die Angaben des Bw. im Fragebogen vom zum voraussichtlichen Gewinn für das Jahr 2006 das Vorliegen eines Tatbestandes i. S. d. § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) indizierten, wobei das tatsächliche Ausmaß der Einkommensteuerschuld im Veranlagungsverfahren festzustellen war. Wenn der steuerliche Vertreter von den Angaben des Bw. im Fragebogen erst im Zuge der Erstellung des Vorlageantrages Kenntnis erlangt haben will, dann wäre es Sache des Bw. gewesen, seinem steuerlichen Vertreter die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Erklärungspflicht erforderlichen Informationen zeitgerecht und vollständig zu erteilen.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (§ 20 BAO). Bei der Ermessensübung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zwangsstrafe die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen verhalten soll. Nun ist dem Bw. zwar einzuräumen, dass die Einkommensteuerveranlagung für 2006 zu einer um zirka 50 € höheren Gutschrift als bei der Arbeitnehmerveranlagung geführt hat. Da somit eine kürzere Verfahrensdauer im eigenen Interesse des Bw. gelegen gewesen wäre, kann ihm keine Verschleppungs- oder Verzögerungsabsicht unterstellt werden. Vielmehr scheint dem Veranlagungsverfahren im Hinblick auf seine relativ geringfügigen Auswirkung nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt geworden zu sein. Vor allem kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einem nicht unbeträchtlichen Mehraufwand für das Finanzamt geführt hat, zumal der Erklärungseingang über einen längeren Zeitraum überwacht und nach dem Einlangen der Steuererklärung auch noch eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO durchgeführt werden musste, um eine dem Gesetz entsprechende Steuerfestsetzung vornehmen zu können (vgl. Bescheide vom )
Da unter den gegebenen Umständen keine unsachgemäße Ermessensübung durch das Finanzamt zu erkennen ist, erweist sich das auf eine Nichtfestsetzung der Zwangsstrafe gerichtete Mehrbegehren des Bw. als nicht gerechtfertigt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung Einkommensteuererklärung Abgabepflicht Pflichtveranlagung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at