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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 08.10.2010, FSRV/0075-L/07

Beschwerde gegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts der Abgaben- und Monopolhehlerei eingeschmuggelter Zigaretten

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache gegen KS, Monteur, geb. XXX, wh. in 12234, wegen der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit.a) und 46 Abs.1 lit.a) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 1 (zu StrNr. 1),

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl.1, hat das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 1 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Linz Wels vorsätzlich in der Zeit von Jänner 2005 bis Dezember 2005 eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 30 Stangen (= 6.000 Stück) Zigaretten der Marke "Memphis" im Gesamtwert von € 420,00 und darauf entfallenden Eingangsabgaben iHv € 1.039,22 (davon € 241,92 an Zoll, € 554,10 an Tabaksteuer und € 243,20 an Einfuhrumsatzsteuer), sohin dem Tabakmonopol unterliegende Gegenstände mit einem Kleinverkaufspreis iSd § 9 Tabakmonopolgesetz (TabMG 1996) von € 960,00, welche von namentlich unbekannten Personen anlässlich deren Einreisen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unter Verletzung der im Art.40 Zollkodex normierten Gestellungspflicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren, wodurch außerdem gegen die Rechte des Tabakmonopols gem. § 5 Abs.3 TabMG 1996 verstoßen worden war, durch Kauf an sich gebracht und dadurch (in Tateinheit) die Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a) und 46 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen habe. Auf Grund der zollbehördlichen Ermittlungen, insbesondere der Aussagen des JW vom und vom , gehe das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Rahmen freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. Die in Rede stehenden Zigaretten, nämlich 30 Stangen "Memphis", um € 18.- bis € 22.- je Stange von JW gekauft habe, obwohl er zum Zeitpunkt deren Erwerbs auf Grund des Kaufpreises gewusst habe oder zumindest wissen hätte müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher dieser im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen bzw. sei sich keiner Schuld bewusst. Es sei ihm zwar klar, dass die Behörde derartigen Behauptungen nachgehe, er billige aber nicht, wenn Einvernahmen in Einschüchterungsversuche ausarteten und der Vernommene wie ein Verbrecher behandelt würde. Er wisse auch nicht, ob es Aufgabe eines Zollbeamten sei, von ihm als rechtschaffenen, 23 Jahre in einem Betrieb beschäftigten und bisher unbescholtenen Arbeiter zuerst das Öffnen eines soeben eingelangten Postpaketes zu verlangen und ihm dann aber die Hand niederzudrücken und das hiefür verwendete Messer wegzunehmen. Er habe dies jedenfalls als körperlichen Übergriff empfunden. Als groben verbalen Einschüchterungsversuch habe er die Drohung mit seiner Kündigung empfunden, falls er nicht gestehe. Andererseits sei ihm mitgeteilt worden, dass er auf keinem Film oder Foto bei der Entgegennahme der Zigaretten zu sehen sei, was seiner Aussage wohl doch mehr Gewicht verleihen sollte als der Aussage von JW , der zu verschiedenen Personen im Betrieb gegangen sei und € 200.- bis € 300.- verlangt habe dafür, dass er deren Namen nicht nenne. Anscheinend habe der Genannte auch noch mit Erpressung Geld verdienen wollen. Bei ihm sei JW allerdings nicht gewesen. Dies sei wohl Beweis genug für seine Unschuld. Er habe einfach das Gefühl, dass es den Zollfahndern nur um einen Fahndungserfolg gegangen sei, den sie unbedingt zu erreichen versuchten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gem. § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs.4 FinStrG) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gem. § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hat sie nur dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (§ 82 Abs.3 lit.a)), wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet (§ 82 Abs.3 lit.b)), wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen oder aufheben (§ 82 Abs.3 lit.c)), wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (§ 82 Abs.3 lit.d)) oder wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (§ 82 Abs.3 lit.e)).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist dies die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Im vorliegenden Fall stützt das Zollamt Linz Wels seinen (bekämpften) Einleitungsbescheid hauptsächlich auf die seinen Erhebungsorganen gegenüber gemachten Angaben des JW , welche in 2 am und mit dem Genannten als Verdächtigen aufgenommenen Niederschriften, die der Einvernommene eigenhändig unterfertigte und damit das darin Enthaltene, nämlich im Wesentlichen, dass er von Jänner 2005 bis Dezember 2005 u.a. nicht weniger als 30 Stangen Zigaretten "Memphis Blue Light" zum Preis von € 18.- bis 22.- je Stange an seinen Arbeitskollegen KS im X-Werk in Steyr verkauft habe, als richtig bestätigte, sowie in 2 von einem Erhebungsorgan des Zollamtes angefertigten Aktenvermerken vom und vom festgehalten wurden, aber darüber hinaus auch auf anlässlich der am von JW freiwillig gestatteten Nachschau in dessen Wohnzimmer vorgefundenen (handschriftlichen), auf Zigarettenverkäufe hindeutende Aufschreibungen, aus denen u.a. der Schriftzug "8 Bl.l...K" (offenbar abgekürzt für "8 Stangen Memphis Blue light für K ") -erkennbar ist.

In Ansehung dieser Indizien teilt der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung der Finanzstrafbehörde erster Instanz, d.h. er hält ebenfalls den (im angefochtenen Einleitungsbescheid geäußerten) Verdacht, dass der Bf. die im Bescheidspruch konkretisierten Finanzvergehen begangen habe, durch die vorhandenen, oben dargestellten Ermittlungsergebnisse für soweit begründet, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahren gegen den Bf. gerechtfertigt erscheint, und zwar bestärkt durch folgende weitere (sich aus dem Akteninhalt ergebende) Anhaltspunkte:

Zum Einen hat JW , wie aus dem Inhalt des am von einem Erhebungsorgan des Zollamtes angefertigten Aktenvermerkes hervorgeht, selbst nach ausdrücklicher Belehrung seitens der vernehmenden Zollorgane, dass eine falsche Verdächtigung einer Person, ein Finanzvergehen begangen zu haben, eine gerichtliche Verfolgung nach sich ziehe, seine bisherigen Aussagen den Bf. betreffend nochmals bekräftigt, und zum Anderen ist eine Situation durchaus denkbar bzw. nicht von der Hand zu weisen, wonach JW von denjenigen seiner (ehemaligen) Arbeitskollegen im X -Werk Steyr, denen er dort illegal Zigaretten verkauft hat, nach "Auffliegen" dieser Geschäfte "Schweigegeld" verlangt hat, sich der Bf. übrigens ebenso wie ein zweiter Kollege- aber geweigert hat, ein solches an JW zu zahlen, sodass jener schließlich (nur) diese beiden am dem Erhebungsorgan des Zollamtes gegenüber ausdrücklich namentlich nannte. Dass es sich wahrscheinlich tatsächlich so zugetragen hat, kann im Übrigen aus nachstehend geschilderten Verhalten des JW sowie des Bf. geschlossen werden: Wie sogar der Bf selber (in seiner Beschwerdeeingabe vom ) angedeutet hat, hat JW auf die oben geschilderte Weise Geld "erpresst" oder jedenfalls zu "erpressen" versucht, und zwar auch vom Bf., zumal dessen Behauptung in diesem Zusammenhang, "Aber bei mir war JW nicht." Insofern wenig glaubwürdig erscheint, als der Bf. immerhin Kenntnis über den Umstand hat, dass JW von Arbeitskollegen "Schweigegeld" verlangt habe und hierüber offensichtlich sogar nähere Details, wie insbesondere die Höhe des von JW geforderten Betrages, kennt. Nach weitgehender Aufdeckung des illegalen Zigarettenhandels durch die Ermittlungen des Zollamtes am , wobei sogar eine "Verkaufsliste" mit Vornamen von Zigarettenabnehmern aufgefunden wurde, und Vorhalt derselben anlässlich seiner Einvernahme am , hat sich JW am sodann entschlossen, zwei Zigarettenabnehmer aus dem Kreis seiner Arbeitskollegen namentlich dem Zollamt gegenüber anzugeben, während er über zweifellos vorhandene weitere Abnehmer- offensichtlich handelt es sich dabei um jene, die ihm tatsächlich "Schweigegeld" bezahlt haben, (lt. Vernehmungsniederschrift vom , betreffend JW ) keine weiteren Angaben machen wolle . Es ist daher nicht ausgeschlossen bzw. in Anwendung der logischen Denkgesetze und in Anbetracht menschlicher Lebenserfahrung durchaus nachvollziehbar, dass es sich bei den zwei von JW ausdrücklich erwähnten Personen, von denen eine der Bf ist, um Käufer zollwidrig erworbener Zigaretten handelt, welche sich geweigert haben, an den Veräußerer derselben, nämlich an JW , "Schweigegeld" zu bezahlen.

Hingegen vermochte das Beschwerdevorbringen den Unabhängigen Finanzsenat nicht zu überzeugen: Nicht nur, dass sich der Bf darin hauptsächlich nur über das Verhalten der Erhebungsorgane und das Zustandekommen der mit ihm am aufgenommenen Verdächtigenniederschrift, im Verlauf der er lediglich eingeräumt hat, JW seit ca. 3 Jahren als Arbeitskollegen und Stockschieß-Mannschaftskameraden zu kennen, nicht aber zu wissen, warum jener ihn als einen seiner Zigarettenabnehmer genannt habe, zumal er nicht einmal gewusst habe, dass JW im X -Werk in Steyr geschmuggelte Zigaretten an Arbeitskollegen verkaufe, beklagt, darin zur Sache selbst aber kaum etwas vorbringt, enthält seine Beschwerdeeingabe vom überhaupt keine (nachprüfbaren) ihn entlastenden Argumente (Derartige Umstände wären beispielsweise, wenn der Bf gar kein Raucher oder Raucher einer anderen Zigarettenmarke wäre oder wenn er nachzuweisen in der Lage wäre, dass er als Raucher seinen Bedarf an Zigaretten im besagten Zeitraum ausschließlich aus einer bestimmten inländischen Tabaktrafik gedeckt hat.)

Aber auch aus dem Einwand des Bf., er sei auf keinem Film oder Foto bei der Übergabe (Entgegennahme) von illegalen Zigaretten zu sehen, vermag er für sich nichts zu gewinnen, weil im Finanzstrafverfahren nicht zu den Voraussetzungen zählt, dass entweder die Begehung des Zolldelikts dokumentiert worden ist oder die Tatgegenstände (hier: Zigaretten) beim Täter oder Hehler (noch) vorgefunden werden.(Dazu wird auf § 98 Abs.1 FinStrG und die dazu vorhandenen einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach als Beweismittel im Finanzstrafverfahren, mit Ausnahme des hier nicht zutreffenden Abs.4 leg.cit., alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen falls zweckdienlich ist.)

Im übrigen erscheinen aber selbst auch die Anschuldigungen des Bf gegen die am 24..4.2007 amtshandelnden Zollorgane durch die (dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegende, ihrem Inhalt nach nachvollziehbare und somit glaubhafte) schriftliche Stellungnahme vom weitgehend widerlegt: Darin schildern die betroffenen Zollbeamten die Vorkommnisse vom in essentiellen Punkten insofern anders als der Bf. in seiner Beschwerdeeingabe vom , als sie beteuern, den Bf niemals körperlich bedrängt, sondern lediglich verbal aufgefordert zu haben, aus Sicherheitsgründen das spitze Messer beiseite zu legen, dem der Bf einsichtig auch nachgekommen sei. Weiters sei ihm eine entsprechende Rechtsbelehrung für eines Finanzvergehens Verdächtige und Beschuldigte erteilt worden, im Zuge der er auch darauf hingewiesen worden sei, dass ein Geständnis einen wesentlichen Milderungsgrund darstelle (siehe dazu auch Reger-Hacker-Kneidinger, Finanzstrafgesetz, Bd.I, Rz.4 zu § 23). Die Anschuldigung des Bf., dass die Erhebungsorganen mit einer Kündigung seines Arbeitgebers gedroht hätten, sei hingegen eine wahrheitswidrige Unterstellung. Im Übrigen sei die Amtshandlung am ruhig und ohne Ausschreitungen auf einer sachlichen Gesprächsbasis verlaufen, der Bf sei - entgegen seiner nunmehrigen Behauptung - von den Erhebungsbeamten stets höflich und mit dem nötigen mitmenschlichen Respekt behandelt worden.

Allerdings hält der Unabhängige Finanzsenat dem Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vor, dass es in seinen Begründungsausführungen des angefochtenen Einleitungsbescheides, wonach "im Rahmen freier Beweiswürdigung" davon ausgegangen werde, dass der Bf die in Rede stehenden Zigaretten von JW tatsächlich käuflich erworben und somit an sich gebracht habe, obwohl er zum Zeitpunkt deren Erwerbs wusste, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet gelangt waren, vor, ausdrückt, d.h. bereits (förmlich) festgestellt hat, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen hat: Dem ist - unter Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum § 82 FinStrG- entgegenzuhalten, dass es bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens- also im hier zutreffenden Verfahrensstadium- zu überprüfenden Verdachtsgrad um eine lediglich vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten handelt, welche im nachfolgenden (förmlichen) Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie überhaupt das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen: Genau dies wird aber, so jedenfalls versteht der Unabhängige Finanzsenat die Textierung besagter Bescheidbegründung, im angefochtenen Einleitungsbescheid ausgedrückt und dadurch mit -im Rahmen des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zu korrigierender- Rechtswidrigkeit belastet.

Zusammenfassend ist dennoch im gegenständlichen Fall festzustellen, dass hier die vorhandenen (d.h. vorliegenden), oben ausführlich dargestellten Anhaltspunkte und tatsächlichen Umstände für ausreichend anzusehen sind, um daraus eine für die Aufrechterhaltung des Verfahrensstatus eines gegen die Bf eingeleiteten Finanzstrafverfahrens hinreichende Verdachtslage zu konstatieren.

Insofern hat sich der angefochtene Einleitungsbescheid des Zollamtes Linz Wels vom dennoch sohin als im Ergebnis rechtsrichtig herausgestellt und war daher über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Vorsatz
Verdachtsgründe
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Schlussfolgerungen aus Tatsachen
Anhaltspunkte
Umstände
freie Beweiswürdigung
Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens
Verdachtslage
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at