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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.08.2012, RV/1085-W/12

Vorübergehender Aufenthalt des Kindes außerhalb des Haushalts der Kindesmutter?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., T., vertreten durch Prof. Dr. Strigl, Dr. Horak, Mag. Stolz, Rechtsanwälte-Partnerschaft, 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter J., geb. 1996, im Streitzeitraum September 2010 bis November 2011 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Auf Grund des vom Kindesvater eingebrachten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2010 überprüfte das Finanzamt die Anspruchsvoraussetzungen und forderte von der Bw. mit Bescheid vom die für den oben genannten Streitzeitraum bezogenen Beträge unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 mit der Begründung zurück, dass die Tochter seit nicht mehr bei ihr haushaltszugehörig sei.

Die steuerliche Vertretung der Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:

"...Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Dem angefochtenen Bescheid ist offenkundig kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Es wurden keine Beweise aufgenommen und der Berufungswerberin zur Kenntnis- und Stellungnahme bekannt gegeben noch hatte die Berufungswerberin Gelegenheit im Sinne des Parteiengehörs, zu dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt überhaupt Stellung zu nehmen. Es liegt daher ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör, auch im Sinn des § 183 (4) BAO vor. Dieser ist auch verfahrensrelevant: Hätte die Erstbehörde der Berufungswerberin (Bw.) vor Erlassung des Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt eingeräumt, hätte die Bw. schon im erstinstanzlichen Verfahren das untenstehende, nunmehr nachgeholte Vorbringen erstatten und die Beweisanträge stellen können; in diesem Fall hätte die Erlassung eines Rückforderungsbescheids unterbleiben müssen.

...Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts:

...Richtig ist zunächst und außer Streit gestellt wird, dass die mj. Tochter der Berufungswerberin, J.K., für welche die verfahrensgegenständlichen Leistungen bezogen wurden, sich seit Anfang September 2010 im Haushalt des von der Bw. getrennt lebenden Kindesvaters in Weg ... 54321XYZ, aufhält. Dieser Aufenthalt der mj. J.K. beim Kindesvater ist jedoch rechtswidrig und insbesondere nur vorübergehend im Sinn des § 2 (5) FLAG.

Rechtmäßigerweise gehört die mj. Tochter J.K. auch weiterhin (ab September 2010 bis laufend) dem Haushalt der Berufungswerberin an bzw. gilt jedenfalls die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben, da sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

...Der derzeitige vorübergehende Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater wurde von diesem rechts- und strafgesetzwidrig (Kindesentziehung, § 195 StGB) herbeigeführt.

Der Berufungswerberin kommt seit Geburt des Kindes bis dato die alleinige Obsorge über ihre Tochter zu, da sie mit dem KV nicht verheiratet war. Gemäß § 146b ABGB kommt daher auch allein der Bw. das Recht zu, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Die Bw. hat den Aufenthalt des Kindes stets mit X-Gasse 28, 1234XY-Dorf (Haushalt der Bw.) bestimmt und diese Aufenthaltsbestimmung bis dato nicht geändert. Die Tochter lebte auch seit ihrer Geburt bis August 2010 ausschließlich im Haushalt der Bw.; der KV übte seit der Trennung der KE lediglich ein Wochenend-Besuchsrecht aus.

...Am holte der KV die Minderjährige im Rahmen dieses Besuchsrechts ab. Anstatt sie jedoch, wie vereinbart, am Nachmittag wieder zurückzubringen, rief der KV die Bw. an, erklärte, die Tochter nicht mehr zurückzubringen und unterband jeden weiteren Kontakt der Einschreiterin zu ihrer Tochter.

Dies kam für die Bw. völlig überraschend, zumal die Tochter davor niemals auch nur den Wunsch geäußert hatte, bei ihrem Vater zu wohnen. Die Bw. wusste daher nicht einmal, ob dies mit oder gegen den Willen ihrer Tochter geschah.

Sie erstattete daher noch am selben Tag gegen den KV Strafanzeige wegen Kindesentziehung (§ 195 StGB) und brachte darüber hinaus am einen Antrag auf Rückführung des entzogenen Kindes gemäß § 146b ABGB zu ... des BG Wiener Neustadt ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag mit am zugestelltem Beschluss zwar zunächst abgewiesen; dagegen brachte die KM jedoch einen Rekus ein. Dieser wurde mit am zugestellter Rekursentscheidung nicht Folge gegeben. Dagegen wiederum brachte die Bw. einen ao. Revisionsrekurs ein. Diesem wurde mit zugestellt am , nicht stattgegeben. Wiewohl dem Rückführungsantrag letztendlich nicht stattgegeben wurde, weil aus Sicht des Gerichts zum Entscheidungszeitpunkt eine zwangsweise Rückführung der Minderjährigen dem Kindeswohl abträglich wäre, war aus Sicht der Bw. jederzeit mit einer Rückführung und Rückkehr der Minderjährigen in ihren Haushalt zu rechnen; dies jedenfalls bis Zustellung der OGH-Entscheidung im Oktober 2011.

...Die Abweisung des Rückführungsantrags bedeutet im Übrigen in rechtlicher Hinsicht nicht, dass der Aufenthalt der Minderjährigen bei ihrem Vater rechtmäßig wäre; sie bringt vielmehr lediglich zum Ausdruck, dass der rechtmäßige Status (Aufenthalt der Minderjährigen bei der Bw.) derzeit auf gerichtlichem Weg nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann. Diese Situation kann sich aber auch weiterhin jederzeit ändern und die Rückkehr der Minderjährigen in den Haushalt der Bw., allenfalls aufgrund eines neuerlichen Rückführungsantrags gemäß § 146b ABGB, über welchen bei Änderung der Verhältnisse neuerlich entschieden werden muss, erfolgen.

Der derzeitige Aufenthalt der Minderjährigen bei ihrem Vater ist daher nach wie vor nur ein vorübergehender, zumal er dem gesetzmäßigen Zustand (Aufenthalt des Kindes bei seiner Mutter aufgrund des dieser rechtmäßig zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts) widerspricht...

Aus all dem ergibt sich, dass die eigenmächtige und gesetzwidrige Entziehung der Minderjährigen aus der Verfügungsgewalt der obsorgeberechtigten Berufungswerberin durch den Kindesvater die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur obsorgeberechtigten Mutter nicht aufzuheben vermag und die Abwesenheit seit September 2010 bis dato nur eine vorübergehende ist, und zwar jedenfalls solange, bis der Aufenthalt der Minderjährigen rechtmäßig anders bestimmt wird. Der bloße Umstand, dass die Rückführung derzeit nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, ändert nichts an der nur vorübergehenden Abwesenheit der Minderjährigen aus dem Haushalt der KM...

Der Vollständigkeit halber wird ergänzt, dass auch die polizeiliche Anmeldung des Kindes an der Wohnanschrift des Kindesvaters nicht von der Bw., sondern eigenmächtig und ohne Wissen und Willen der Bw. vom Kindesvater vorgenommen wurde.

Weiters wird ergänzt, dass die Berufungswerberin auch trotz der eigenmächtigen Kindesentziehung ab September 2010 bis dato - und bis zur endgültigen Entscheidung im anhängigen Obsorgeverfahren - laufende Aufwendungen für das Kind zu tragen hat, insbesondere für die Bereitstellung des Wohnraums, da jederzeit mit der Rückkehr des Kindes gerechnet werden muss und die Berufungswerberin zur Gewährung von Naturalunterhalt verpflichtet und selbstverständlich auch bereits ist.

...Die Bw. vertritt daher die Rechtsansicht, dass bis zum Fall einer rechtmäßigen anderslautenden Aufenthaltsbestimmung die derzeitige, eigenmächtig vom Kindesvater herbeigeführte Abwesenheit des Kindes vom Haushalt der Bw. nur eine vorübergehende ist, sodass die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag auch weiterhin der Bw. zustehen.

Selbst wenn dies jedoch in rechtlicher Hinsicht anders beurteilt werden sollte, ergibt sich aus den obigen Umständen, dass jedenfalls bis zur Rechtskraft der Abweisung des Rückführungsantrags zu ..., die erst im Oktober 2011 eingetreten ist, also bis Ende Oktober 2011 der Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater wegen des anhängigen Rückführungsverfahrens als lediglich vorübergehender anzusehen war, sodass jedenfalls bis dorthin der Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe der Bw. zustand..."

Im Akt liegt weiters ein von der Bw. an das Bezirksgericht Wiener Neustadt gestellter "Antrag auf Rückführung eines entzogenen Kindes gemäß § 146b ABGB" vom auf.

Nach den hierin enthaltenen Ausführungen sind die Bw. und der Kindesvater H. K. die leiblichen Eltern der mj. J. K., waren jedoch nie miteinander verheiratet. Die Beziehung endete im Jahr 2004. J. wohnte weiterhin im Haushalt der Bw. Der Kindesvater übte ein außergerichtlich vereinbartes Besuchsrecht dahingehend aus, dass das Kind in der Regel jedes zweite Wochenende bei ihm verbrachte.

Zwischen der Bw. und dem Kindesvater sei keine gerichtliche Festsetzung des Geldunterhalts erfolgt. Die Erfüllung der Geldunterhaltspflicht durch den Kindesvater habe regelmäßig zu Streit und Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen geführt, da der Kindesvater die Unterhaltsbeiträge stets nach eigenem Gutdünken und in von ihm selbst festgelegter Höhe oft verspätet bzw. nur unvollständig geleistet habe. Im Zuge solcher Auseinandersetzungen habe der Kindesvater der Bw. immer wieder für den Fall, dass sie die gerichtliche Festsetzung des Unterhalts beantragen würde, gedroht, ihr die Tochter weg- und zu sich zu nehmen, sodass er überhaupt keinen Unterhalt mehr zahlen müsse, sondern im Gegenteil die Bw. geldunterhaltspflichtig würde.

Die Bw. hätte Ende Juni/Anfang Juli 2010 einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Unterhalts eingebracht. Am Samstag, den habe der Kindesvater seine Drohung wahr gemacht und das Kind der obsorgeberechtigten Mutter entzogen. Die Bw. habe seither ihre Tochter weder gesehen noch gehört.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

"Mag. Stolz:

Ich verweise auf das Berufungsbegehren, insbesondere möchte ich betonen, dass unserer Ansicht nach der Aufenthalt des Kindes bei einem potentiell Bezugsberechtigten auch rechtmäßig sein muss; ansonsten würden die in jüngster Zeit aufgetretenen Fälle, wie etwa in Amstetten, dazu führen, dass auch jemand, der ein Kind unrechtmäßig entzogen hat, einen Familienbeihilfenanspruch haben müsste.

Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass der Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater nur ein vorübergehender war. Der Grund liegt darin, dass J. ganz überraschend von einem Aufenthalt beim Kindesvater nicht mehr zurückgekommen ist; der Kindesvater hat die Berufungswerberin angerufen und ihr mitgeteilt, dass das Kind nunmehr bei ihm bleiben würde.

Die Berufungswerberin hat sofort etwas unternommen, um diesen unrechtmäßigen Zustand zu korrigieren, letztendlich haben die Bemühungen allerdings keinen Erfolg gehabt.

Letztlich wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes, eingelangt in unserer Kanzlei am , der außerordentliche Rekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Außerstreitgesetz zurückgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte daher die Berufungswerberin damit rechnen, dass ihre Bemühungen Erfolg haben werden, weshalb jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Familienbeihilfe zustehen müsste, da eben der Aufenthalt bis dahin nur als vorübergehend anzusehen war.

Hinweisen möchte ich noch darauf, dass das Obsorgeverfahren noch im Laufen ist, weshalb meine Mandantin nach wie vor obsorgeberechtigt ist.

Frau Maierhofer:

Das Finanzamt bleibt bei seiner Rechtsansicht; die Tochter der Berufungswerberin hat sich im Streitzeitraum und bis heute beim Kindesvater aufgehalten. Sie ist daher bei ihm als haushaltszugehörig anzusehen, da auch der Vater wohl die mit dem Aufenthalt verbundenen Kosten getragen hat und somit eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gegeben war.

Mag. Stolz:

Ich möchte weiters darauf verweisen, dass meine Mandantin als einziges Einkommen über eine Witwenpension verfügt; ich lege die Bestätigung der PVA vor, derzufolge meine Mandantin ab dem eine Pension in Höhe von netto € 1.017,61 bezieht. Es ist ihr daher völlig unmöglich, den geforderten Geldbetrag in einem zu bezahlen.

Ferner möchte ich mitteilen, dass der Kindesvater einen rückwirkenden Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zu Lasten meiner Mandantin angekündigt hat; meine Mandantin hat zwar keinen Geldunterhalt geleistet, allerdings den Wohnraum für ihre Tochter bereit gestellt, womit der Unterhalt in Form von Sachleistungen erfüllt ist."

Der vom Rechtsvertreter der Bw. in der Berufung sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung angeführte Beschluss der OGH hat folgenden Inhalt:

"Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs der Mutter nicht auf:

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der von ihr als verletzt erachtete Grundsatz des Parteiengehörs, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie die Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, das der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048; RS0006036). Wird im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren das rechtliche Gehör verletzt, so wird dieser Mangel behoben, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS-Justiz RS0006057; RS0006048 [T4]). Dies gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 (zuletzt 7 Ob 38/11f; 9 Ob 20/11y und 1 Ob 8/11z jeweils mwN).

Das Rekursvorbringen der Mutter schließt die behauptete Nichtigkeit daher aus, und die vorgebrachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde bereits vom Rekursgericht verneint, was - auch im Verfahren außer Streitsachen - einer neuerlichen Geltendmachung mittels Revisionsrekurs entgegensteht (RIS-Justiz RS0050037 [insb T7]; 1 Ob 8/11z; 9 Ob 20/11y).

Die im Rechtsmittel erörterten Fragen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des § 176 Abs 1 ABGB vorliegt und welche Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls nötig sind, hängen stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls ab. Daher kommt ihnen, wenn - wie hier - auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu (RIS-Justiz RS0114625 [T1]; RS0044088; 9 Ob 20/11y)."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967).

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Den Ausführungen der Rechtsvertretung in der Berufung sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung wird Glauben geschenkt. Damit ist als erwiesen anzunehmen, dass die Tochter der Bw. gegen den Willen der Mutter und unerwartet von einem Besuch bei ihrem Vater nicht mehr zurückgekehrt ist.

Strittig ist daher ausschließlich,

- ob Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe ist, dass der Aufenthalt beim potentiell Bezugsberechtigten rechtmäßig sein muss, sowie

- ob der Aufenthalt beim Kindesvater als vorübergehend iSd § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 anzusehen ist.

Rechtliche Würdigung:

Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß ist für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ausschließlich die Tatsache der einheitlichen Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, vgl. ; Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 143) von Bedeutung, wobei es für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann.

Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist entscheidend, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch zB Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung ankommt. Dies war nach dem vorliegenden Sachverhalt eindeutig der Kindesvater; ob der Bw. tatsächlich durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum bezifferbare Aufwendungen erwachsen sind, kann dahin gestellt bleiben und ist nach dem Gesagten ohne Relevanz.

Die Bw. bestreitet nicht, dass sich ihre Tochter seit dem nicht mehr in ihrem Haushalt befindet. Sie vertritt allerdings die Auffassung, dass ihr die Tochter eigenmächtig und gesetzwidrig vom Kindesvater entzogen wurde, was jedoch die Haushaltszugehörigkeit zu ihr als obsorgeberechtigte Mutter nicht aufzuheben vermöge und die Abwesenheit seit September 2010 bis dato nur eine vorübergehende sei, und zwar jedenfalls solange, bis der Aufenthalt der Minderjährigen rechtmäßig anders bestimmt werde. Der bloße Umstand, dass die Rückführung derzeit nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne, ändere nichts an der nur vorübergehenden Abwesenheit von J. aus dem Haushalt der Kindesmutter.

Was zunächst den behaupteten unrechtmäßigen Aufenthalt beim Kindesvater anlangt, ist auf den oben zitierten Beschluss des OGH zu verweisen, aus dem sich keinesfalls ergibt, dass der Aufenthalt beim Kindesvater unrechtmäßig gewesen ist. Aus der gesamten Aktenlage ergibt sich ferner keinerlei Hinweis, dass sich die Tochter nicht freiwillig bei ihrem Vater aufgehalten hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Rechtsansicht der Bw. dann zuträfe, wenn das Kind gegen dessen Willen aus der Obsorge der Mutter entzogen worden wäre.

Aber auch ein bloß vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Haushalts der Mutter iSd § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 liegt nicht vor; wie beispielsweise aus , hervorgeht, darf der Aufenthalt des Kindes nicht solcherart sein, dass er zu einer Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt. Da der Aufenthalt nach der Ausdrucksweise des Gesetzes nur ein "vorübergehender" sein darf, lässt sich erkennen, dass die Abwesenheit von der bestandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, also nur einen vorübergehenden Zeitraum, dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch der Kinder der Fall ist.

Nun spricht schon allein der Umstand, dass sich die Tochter der Bw. nunmehr bereits annähernd zwei Jahre außerhalb des seinerzeit gegebenen gemeinsamen Haushaltes aufhält, gegen den Standpunkt der Bw. (sh. auch ). Hierzu kommt aber weiters, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde eine zeitlich beschränkte Abwesenheit nur dann vorliegt, wenn diese seitens der potentiell bezugsberechtigten Personen und auch des Kindes von vornherein nur als vorübergehend geplant war, wie in dem vom , angeführten Fall der Ausbildung oder des Schulbesuchs.

Wien, am

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