Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.08.2012, RV/0550-L/12

Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe werden nur 5 Jahre rückwirkend gewährt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit von November 1962 bis Februar 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom beim Finanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum November 1962 (Geburt) bis Februar 1999. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nie in der Lage gewesen für sich die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zu beziehen, was er durch medizinische Gutachten untermauern könne.

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag abgewiesen. Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe könnten nur höchstens 5 Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet, dass der Berufungswerber von seinem 18. Lebensjahr an bis zum Februar 1999 und auch heute noch derart schwer psychisch erkrankt sei, dass er von sich aus nicht in der Lage gewesen sei, die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe zu beantragen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 regelt, dass die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Damit wird eine klare zeitliche Begrenzung hinsichtlich der Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung normiert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung nach § 207 BAO auf Ansprüche von Personen, wie den Beihilfenanspruch keine Anwendung findet (vgl. ).

Daraus folgt, dass dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden kann, wenn es im gegenständlichen Fall eine in die Vergangenheit rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe im Berufungszeitraum verweigert, da entsprechend § 10 Abs. 3 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für diesen Zeitraum erloschen ist (vgl. neuerlich das oben angeführte Erkenntnis des VwGH).

Die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung ist verschuldensunabhängig normiert und ein potentieller Anspruch erlischt auch dann, wenn einen Anspruchsberechtigten kein Verschulden an der zu späten Geltendmachung eines Anspruches trifft.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at