Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 16.08.2012, RV/0653-K/08

Werbungskosten eines Vizebürgermeisters

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADirin Barbara Kropfitsch, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der mit Niederschrift vom betragsmäßig eingeschränkten bzw. abgeänderten Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2007 neben anderen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister.

Im Zusammenhang mit seinen Einkünften machte er in der am eingebrachten elektronischen Arbeitnehmerveranlagungserklärung diverse Aufwendungen bzw. Ausgaben in Höhe von € 12.886,85 in Form von Werbungskosten geltend.

Zur Nachweisführung seiner unter dem Titel Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen übermittelte der Bw. dem Finanzamt über Vorhalt verschiedene Unterlagen (198 Rechnungs- und Eigenbelege, 1 Bd. div. Reiserechnungsunterlagen, 1 Bd. Parkscheine, etc.) und Aufgliederungen bzw. Aufstellungen (u.a. Beilage 1: Zusammenstellung der Partei-, Klub- und verschiedenster Mitgliedsbeiträge, Beilage 2: Zusammenstellung der Arbeitsmittel, Fortbildungskosten und Fachliteratur, Beilage 3: Termine- und Reisekostenbeilage für Fahrtkosten als Vizebürgermeister, Beilage 4: Zusammenstellung der Werbeaufwendungen, Bewirtungsspesen, Eintrittskarten, etc.).

In der als "Übersichtsblatt für den Werbungskostenantrag 2007 als politischer Funktionär" bezeichneten Aufstellung gliederte der Bw. die mit seinem politischen Amt in Zusammenhang stehenden bzw. geltend gemachten Aufwendungen wie folgt auf:


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1.) Partei-, Klub- und verschiedene Mitgliedsbeiträge (siehe Beilage 1)
1.751,50
2.) Arbeitsmittel, Fortbildungskosten und Fachliteratur (siehe Beilage 2)
1.470,46
3.) Reisekosten inkl. Tages- und NG-Gelder (siehe Beilage 3)
2.880,86
4.) Werbeaufwendungen, Bewirtungsspesen, Eintritte, etc. (siehe Beilage 4)
6.251,46
Summe der Werbungskosten:
12.354,28

Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2007 wurden vom Finanzamt insgesamt Werbungskosten in Höhe von € 4.420,80 (= Arbeitsmittel: € 532,75, Fahrt- und Reisekosten: € 1.560,52 [davon auf Grund des Tätigkeitsbereiches als A.: € 244,65], sonstige Werbungskosten: € 2.327,53 [= Mitgliedsbeiträge: € 1.408,00 und div. Werbeaufwendungen: € 919,53]) einkünftemindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2007 im Wesentlichen aus, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege, nur zur Hälfte abzugsfähig seien. Folglich seien Bewirtungsspesen mit Eigenbelegen nur im Ausmaß von 30 %, die Übrigen mit 50 % anerkannt worden, wobei allerdings sämtliche Bewirtungsspesen ohne eindeutigen Werbecharakter keinerlei Berücksichtigung finden konnten. Von den geltend gemachten Aufwendungen für Computerzubehör sei ein 40 %iger Privatanteil und von den Festnetz- und Telefonkosten ein 70 %iger Privatanteil ausgeschieden worden. Anteilige Betriebskosten für ein häusliches Arbeitszimmers blieben wie bereits auch in den Vorveranlagungsjahren zur Gänze vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Fahrtaufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ua. Rathaus und der weiteren Arbeitsstätte in Klagenfurt) seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten und folglich sei für diese Fahrleistungen ein weiterer Werbungskostenabzug unzulässig. Auch Fahrten zu diversen Veranstaltungen (zB. Turnverein, ARBÖ, Offiziersgesellschaft, etc.) die keinerlei (überwiegenden) Zusammenhang mit der politischen Funktion aufweisen würden seien der privaten Lebensführung zugeordnet worden und dem zufolge sei für diese Fahrtaufwendungen gleichfalls ein Werbungskostenabzug zu versagen gewesen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 form- und fristgerecht Berufung, wobei im Wesentlichen die vom Finanzamt nicht anerkannten Werbungskosten (wie zB. Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen und Vereine, die Reduzierung von Telefon- und Festnetzkosten und vor allem die Kürzung von Fahrtkosten, geltend gemacht in Form des amtlichen KM-Geldes) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gemeindemandatar und des Weiteren sogenannte Differenzreisekosten betreffend seiner übrigen NSA-Einkünfte in Streit gestellt wurden.

Mit Bedenkenvorhalt vom forderte das Finanzamt den Bw. auf, die im Berufungsverfahren beantragten Werbungskosten mit Belegen und die Reise- und Fahrtkosten mittels geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

In der Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Bw. dem Finanzamt im Wesentlichen mit, dass er hiermit sämtliche vom Finanzamt bereits rückübermittelten Unterlagen (inkl. Aufstellungen) wieder vorlege. Zu den Reisekosten aus beruflicher Tätigkeit führt der Bw. ergänzend aus, dass die Reisekostenersätze seiner jeweiligen Dienstgeber aus den jeweiligen Lohnzetteln ersichtlich seien und er weitere Rückersätze nicht erhalten habe. Zum Nachweis für (zusätzliche) Fahrten nach Klagenfurt legte der Bw. exemplarisch Unterlagen für den (Anmerkung: Einladung zur Landesparteivorstandssitzung 10:00 Uhr, Einladung zur Sitzung des erweiterten Bezirksausschusses ... 19:00 Uhr / ganztägig Urlaub) sowie für den 16. und (Anmerkung: Gemeinde-Wahlkampfleiterschulung, Freitag 17:00 bis 21:00 Uhr und Samstag von 09:00 bis 18:00 Uhr / keine Übernachtung daher zweimal Verrechnung der Fahrtkosten) vor.

Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt der Berufung keine Folge zu geben. Zur Nichtanerkennung der vom Bw. begehrten Werbungskosten bezüglich dessen politischen Amtes wies das Finanzamt wiederholt darauf hin, dass die vorgenommene Kürzung bzw. Streichung von diversen Aufwendungen und Kosten nur insoweit erfolgt und vorgenommen worden sei, als ein kausaler Veranlassungszusammenhang der einzelnen Aufwandsposition mit der politischen Tätigkeit des Bw. für die Amtspartei nicht erkennbar gewesen sei. Was die vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten (sog. Differenzreisekosten und Fahrtkosten) im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten als A. und als B. betreffe, merkte das Finanzamt an, dass der Bw. trotz Aufforderung diesbezüglich keine geeigneten Nachweise vorzulegen vermochte.

Im Rahmen des am beim Unabhängigen Finanzsenat abgeführten Erörterungsgespräches wurde vom UFS-Referenten zum Ausdruck gebracht, dass der Abgabepflichtige, der diverse Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, erstens das Vorliegen dieser Aufwendungen und zweitens den Kausalzusammenhang der einzelnen Ausgabe mit dem jeweiligen Tätigkeitsbereich (sog. Einkunftsquellenbezogenheit) entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. In einem weiteren Schritt ist sodann von der Abgabenbehörde hinsichtlich jeder einzelnen Ausgabe zu prüfen, ob und inwieweit der Werbungskostenbegriff auf die geltend gemachte Aufwandsposition zutrifft. Aus einem oftmals zweifelsohne bestehenden Naheverhältnis (sog. mittelbarer Zusammenhang der Verausgabung - privat/beruflich) zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 können sich im Einzelfall daher Abgrenzungsprobleme von Aufwendungen und Ausgaben ergeben, die sodann in freier Beweiswürdigung zur Gänze nicht unter den Werbungskostenbegriff iSd § 16 EStG 1988 fallend zu werten sind und folglich auch von den politischen Funktionärseinkünften nicht abgezogen werden dürfen (vgl. -G/10). Im Lichte der Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates bezüglich Werbungskosten politischer Funktionäre und unter Beachtung der Ausführungen und überzeugenden Argumenten der Amtsvertreterin zu den einzelnen in Streit stehenden Aufwandspositionen, die bereits erstinstanzlich einer "Einzelüberprüfung" unterzogen worden waren, zog der Bw. alle Berufungspunkte mit Ausnahme des Berufungsbegehrens "Fahrtkosten auf Grund der Vizebürgermeistertätigkeit" niederschriftlich zurück. Auf Grundlage der vom Bw. im Rahmen des Berufungsverfahrens und anlässlich des Erörterungsgespräches ergänzend vorgelegten Unterlagen (Fahrtaufstellungen, Wahrnehmung von verpflichtenden Terminen zu Finanzausschussbesprechungen und div. andere Ausschusssitzungen mit Zeitangaben, etc.) und entsprechend der Aufklärung durch den Bw. über den überwiegenden kommunalpolitischen Zweck verschiedener Einzelfahrten, die bisher vom Finanzamt zur Gänze unberücksichtigt geblieben waren, wurde die strittige Gesamtfahrleistung des Bw. betreffend die Tätigkeit als Gemeindepolitiker zwischen den Verfahrensparteien für das Streitjahr 2007 einvernehmlich mit 5.000 km im Schätzungswege ausverhandelt. Ergänzend wies die Amtsvertreterin auch darauf hin, dass das Finanzamt darauf zu achten hat, dass alle Abgabepflichtigen gleichmäßig behandelt werden und die gegenständliche Jahresfahrleistungsschätzung sich mit den Erfahrungen anderer Gemeindemandatare der Höhe nach decke. In Entsprechung dieses einvernehmlichen Schätzungsergebnisses schränkte der Bw. sein Berufungsbegehren betreffend "Fahrtkosten auf Grund seiner Vizebürgermeistertätigkeit" folglich niederschriftlich auf den Betrag von € 1.900,00 (= Fahrleistung 5.000 km x € 0,38) ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen und Ausgaben im Rahmen der Ausübung eines politischen Amtes stellen nach der Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates nur dann Werbungskosten dar, wenn feststeht, dass die einzelne Ausgabe durch die Einkünfteerzielung als politischer Funktionär verursacht wurde (vgl. dazu -G/10, sowie ).

Strittig ist gegenständlich ausschließlich die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten in Form des amtlichen Kilometergeldes auf Grund der Funktion des Bw. als Gemeindemandatar.

Im Rahmen des am abgeführten Erörterungsgespräches vermochte der Bw. ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zur Überprüfung seiner behaupteten Fahrleistung von 7.578 km im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister nicht vorzulegen. Zutreffend wurde daher auch nach Ansicht des UFS-Referenten von der Amtsvertreterin daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die in Rede stehende Fahrleistung des Bw. als Gemeindepolitiker vom Finanzamt nicht auf dessen Richtigkeit überprüfbar sei. Zur Untermauerung seines Berufungsbegehrens betreffend Fahrtaufwendungen als Gemeindemandatar (Referent für Hoch- und Tiefbau, Verkehr, Liegenschaften und Finanzen) verwies der Bw. wiederholt auf seine erstellten Fahrtaufstellungen. Ergänzend zu diesen Fahrtauflistungen führte der Bw. im Zuge des Erörterungsgespräches erläuternd und unter Verweis auf diverse vorgelegte Unterlagen (Einladungen zu div. Ausschüssen, Terminwahrnehmungen als Vertreter der Gemeinde auch außerhalb des Gemeindegebietes) den glaubhaften Beweis darüber, dass eine Vielzahl von laut Aktenlage bisher zur Gänze unberücksichtigt gebliebenen Einzelfahrtleistungen, sehr wohl in Erfüllung seines politischen Wirkungsbereiches, also im Auftrag und Interesse der Gemeinde unternommen worden seien. Die vorgetragenen Argumente des Bw. vermochten jedoch nur zum Teil zu überzeugen, dies deshalb, weil nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gleichfalls wie für das Finanzamt unzweifelhaft ist, dass der Besuch von diversen Veranstaltungen und Festen eines Lokalpolitikers auch durch dessen privater Lebensführung mitumfasst ist. Die von der Amtsvertreterin in Folge im Schätzungswege angesetzte Fahrleistung von 5.000 km (Anmerkung: bisher wurden 3.460 km anerkannt) im Zusammenhang mit der Vizebürgermeistertätigkeit erscheint unter Beachtung der vom Bw. im Rahmen des Erörterungsgespräches dargestellten Sachverhaltsumstände im Ergebnis durchaus schlüssig, weshalb der Unabhängige Finanzsenat dem niederschriftlich eingeschränkten Berufungsbegehren auf Zuerkennung von Fahrtaufwendungen in Höhe von € 1.900,00 (= 5000 km x € 0,38), in freier Würdigung der diesbezüglich vom Bw. vorgelegten Beweisunterlagen, gleichfalls folgt.

Aus den angeführten Gründen werden dem Bw. "Fahrtkosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister" im niederschriftlich abgeänderten beantragten Ausmaß von € 1.900,00 (Anmerkung: laut angefochtenen Bescheid bisher € 1.315,87) als Werbungskosten im Veranlagungsjahr 2007 anerkannt.

Die rechnerischen Auswirkungen dieser Berufungsentscheidung sind der Beilage zu entnehmen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gemeindepolitiker
kommunalpolitischer Zweck
Fahrtkosten
Gesamtfahrleistung
Verweise
-G/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at