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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.01.2009, RV/1194-W/07

Anerkennung eines Nissan X-Trail T30 als Kleinlastkraftwagen?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1194-W/07-RS1
Die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen besitzt einen bloßen Informations- und keinen Rechtscharakter. Es ist daher bei der steuerlichen Qualifikation eines jeden Fahrzeuges - wie den Nissan X-Trail T30 - im Einzelfall anhand der zwingenden Kriterien der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, zu beurteilen, welcher Fahrzeugkategorie es zuzuordnen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr1, vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume November und Dezember 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw., eine mit dem Betrieb, der Nutzung und der Instandhaltung von Kläranlagen und Kanalanlagen tätige GmbH, hat mit den Betrieb der Abwasserbeseitigung im Wege einer Ausgliederung vom Gemeindeabwasserverband B. übernommen, der zu 100 % an der Bw. beteiligt ist.

In den Umsatzsteuervoranmeldungen machte die Bw. u.a. im Zeitraum November 2006 Vorsteuern iHv 867,50 € (Zusatzausstattung Nissan; Akt S 1/2006) und im Zeitraum Dezember 2006 Vorsteuern iHv 4.753,33 € (C. GmbH - Nissan; Akt S 1/2006) geltend. Im Rahmen einer Überprüfung der Vorsteuern durch das Finanzamt wurde u.a. eine Rechnung der Firma Nissan Auto C. mit Datum über den Kauf eines Nissan T30B22-56DCOL/E, Type X-Trail, über 28.519,99 € brutto vorgelegt.

Am erließ das zuständige Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 11-12/2006, wobei die mit dem Kauf des Kraftfahrzeuges "Nissan X-Trail" und der Zusatzausstattung verbundenen Vorsteuern (4.753,33 € im Dezember bzw. 867,50 € im November) auszuscheiden waren, da es sich beim gegenständlichen Kraftfahrzeug um einen PKW handelt.

Dagegen wurde mit Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom Berufung erhoben und beantragt, die geltend gemachte Vorsteuerbeträge anzuerkennen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich in der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung BGBl II Nr. 193/2002 u.a. der Eintrag "Nissan X-Trail T30 (4 Seitentüren)" finde. Da es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um einen Nissan X-Trail T30 mit 4 Seitentüren handle, stehe der Vorsteuerabzug iHv 5.620,83 € zu: "Mit Verordnung BGBl II Nr. 193/2002 hat das Bundesministerium für Finanzen im § 3 die Mindesterfordernisse für die Einstufung von Fahrzeugen, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen gefertigt werden, als Kleinlastkraftwagen festgelegt. In dem zu dieser Verordnung ergangen Erlass des Bundesministers für Finanzen heißt es in Punkt 1.1: In den §§ 2 und 3 der Verordnung BGBl II Nr. 193/2002 sind die für die Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen erforderlichen Voraussetzungen angeführt. Der Nachweis, ob diese Voraussetzungen für ein bestimmtes Fahrzeug erfüllt sind, wäre grundsätzlich vom Steuerpflichtigen, der die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen möchte (Vorsteuerabzug, keine verlängerte Afa-Nutzungsdauer, keine Angemessenheitsprüfung) zu erbringen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer Verwaltungsvereinfachung entfällt diese Nachweispflicht für Fahrzeugtypen, die ... von der Finanzverwaltung als Kleinlastkraftwagen im Sinne der Verordnung anerkannt wurden."

Sollte der angeschaffte Nissan X-Trail tatsächlich nicht die in § 3 der Verordnung BGBl II Nr. 193/2002 genannten Kriterien erfüllen, widerspreche die Versagung des Vorsteuerabzuges dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Bw. habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragung in die Liste des BMF den Nissan X-Trail T30 angeschafft. Wäre aus der Liste hervorgegangen, dass dieses Fahrzeug nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei bzw. nur bestimmte Modelle, hätte sich die Bw. für den Ankauf einer anderen Fahrzeugtype entschieden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist der Vorsteuerabzug iZm der Anschaffung des Fahrzeuges Nissan X-Trail T30 (4 Seitentüren), wobei die Frage der steuerlichen Einstufung als Kleinlastkraftwagen zu beantworten ist.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Im Sinne der in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b letzter Satz UStG 1994 vorgesehenen VO-Ermächtigung erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse (BGBl II 193/2002, in Kraft seit ), die eine Abgrenzung von Lastkraftwagen und Autobussen von Personen- und Kombinationskraftwagen enthält.

Diese Verordnung lautet auszugsweise:

"§ 1. Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse fallen nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen".

§ 2. Als Kleinkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

§ 3. (1) Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen gefertigt werden, können nur bei Vorliegen folgender Mindesterfordernisse als Kleinlastkraftwagen eingestuft werden:

1. Das Fahrzeug muss eine Heckklappe oder Hecktür(n) aufweisen.

2. Das Fahrzeug darf mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet sein.

3. Hinter der Sitzreihe muss ein Trenngitter oder eine Trennwand oder eine Kombination beider Vorrichtungen angebracht sein. Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der Bodenplatte (Originalbodenplatte oder Bodenplattenverlängerung, siehe Punkt 6) und mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Vernieten oder einer Kombination beider Maßnahmen herzustellen sein.

4. Der Laderaum muss seitlich verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen. Die Verblechung muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), herzustellen sein. Die Verblechung muss in Wagenfarbe lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend. ...

(2) Der Kleinlastkraftwagen muss die angeführten Merkmale bereits werkseitig aufweisen. "Werkseitig" bedeutet, dass allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftragdurchgeführt werden müssen." ...

Unstrittig ist, dass es sich beim gegenständlichen Kraftfahrzeug (PKW Nissan X-Trail) um ein solches handelt, auf das die in § 3 der Verordnung vorgesehenen Merkmale eines Kleinlastkraftwagen nicht zutreffen. Der steuerliche Vertreter hat auch diesbezüglich keine gegenteiligen Argumente vorgebracht. Es ist weder glaubhaft gemacht worden, dass beispielsweise die seitlichen Laderaumfenster verblecht sind, noch dass das Trenngitter hinter der ersten Sitzreihe mit der Bodenplatte und der Karosserie des Fahrzeuges fest verbunden ist. Daraus folgt, dass ein Kleinlastkraftwagen iSd VO BGBl. II Nr. 193/2002 nicht vorliegt. Vielmehr kann ein vorsteuerabzugsberechtigter Nissan X-Trail als Kleinlastkraftwagen nur dann vorliegen, wenn u.a. verblechte hintere Seitenfenster und statt der hinteren Sitzreihe ein größerer Laderaum gegeben sind, was streitgegenständlich aber nicht zutreffend ist.

Zum Einwand der Bw., dass das gegenständliche Fahrzeug in der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichen Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen aufscheine, und für dieses ausdrücklich in der Liste aufgezählte Fahrzeug die Nachweispflicht iSd Verordnung entfalle, wird entgegengehalten, dass diese Liste einen bloßen Informations- und keinen Rechtscharakter besitzt. Es ist vielmehr bei der steuerlichen Qualifikation eines Fahrzeuges im Einzelfall anhand der zwingenden Kriterien der zitierten Verordnung zu beurteilen, welcher Fahrzeugkategorie es zuzuordnen ist. Die Verordnung selbst führt keine einzelnen Fahrzeugtypen im Besonderen an.

In Bezug auf den in der Berufung angesprochenen Grundsatz von Treu und Glauben ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom , 98/15/0158, vom , 2000/13/0179 und vom , 99/15/0004) das in Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jedes andere Prinzip ist, insbesondere jenes von Treu und Glauben (Ritz, BAO³, § 114 Tz.7). Das bedeutet, dass die Gesetzesbindung des Behördenhandelns Vorrang vor anderen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und Glauben, hat. Es besteht keine Verpflichtung zur Verwaltungshandlung contra legem.

Auch der Unabhängige Finanzsenat ist an die von den gesetzgebenden Organen beschlossenen und gehörig kundgemachten Gesetzen und Verordnungen gebunden, eine Bindung an Erlässe besteht im Übrigen nicht. Da von der Liste des BMF nur jene Fahrzeugausführungen erfasst sind, die die in den §§ 2 und 3 VO BGBl. II Nr. 193/2002 normierten Mindesterfordernisse erfüllen, vermag der Hinweis des steuerlichen Vertreters auf den Eintrag des Fahrzeuges Nissan X-Trail T30 (4 Seitentüren) in der vom BMF veröffentlichten Liste, wegen des Nichtvorliegens dieser Mindesterfordernisse der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Nissan X-Trail T30
Kleinlastkraftwagen
Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen
Grundsatz von Treu und Glauben
Legalitätsprinzip
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2009, 173

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at