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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.08.2013, RV/0637-L/12

Gegenstandsloserklärung bei Nichtbehebung von Berufungsmängeln.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Gegenstandsloserklärung einer Berufung (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Dem zuständigen Finanzamt wurden das berufungsgegenständliche Jahr betreffend folgende Daten übermittelt: < Mitteilung gem. § 109a EStG 1988: Persönliche Assistenz GmbH: 2.028,87 € < Lohnzettel gem. § 84 Abs. 1: RLB OÖ: 7.821,51 € < Lohnzettel gem. § 84 Abs. 1: USG People Austria GmbH: 14.560,45 € < § 3 Abs. 2: AMS: 3.692,88 €

Mit ErsuchenumErgänzungvom18. Februar 2010 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber betreffend die Jahre 2007-2009 dahingehend informiert, dass dem Finanzamt mitgeteilt worden sei, dass er im oben angeführten Zeitraum Einnahmen für Leistungen im Sinne des § 109a EStG 1988 (z.B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) erhalten hätte. Für diesen Zeitraum sei bisher jedoch noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden. - seit wann und für welchen Auftraggeber seien solche Leistungen erbracht und welche Entgelte seien hierbei erzielt worden - würden solche Tätigkeiten weiter ausgeübt und wie hoch würden die (voraussichtlichen) Jahreseinkünfte sein. Es werde um eine Zusammenstellung (pro Kalenderjahr) aller mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben ersucht.

Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2007 festgesetzt. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen gem. 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden.

Mit Eingabe vom wurde unter anderem Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom eingereicht. Begründen wurde ausgeführt, dass in diesem Bescheid Sonderausgaben iHv. ca. 9.000,00 € für Darlehensrückzahlung für Schaffung Wohnraum und Prämien für Lebensversicherung und Krankenzusatzversicherung, Werbungskosten iZm Jobsuche und Weiterbildung, Kirchenbeitrag und Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden seien. Die Höhe der Werbungskosten müsse noch ermittelt werden. Hierfür werde um Gewährung einer ausreichenden Nachfrist bis ersucht.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber aufgefordert, betreffend Einkommensteuererklärungen 2006 und 2010 die geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen: " ... die 2006 und 2010 geltend gemachten Sonderausgaben ...... weshalb wurden 2010 keine Mieteinnahmen erzielt ...... übrige Werbungskosten iHv € 2.950,11 für 2010 ...... Anlagenverzeichnisse 2006 und 2010 ..."

Mit Datum übermittelte der Berufungswerber folgendes E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes: "bitte verlängern sie die Frist für die Erklärung 2007, da ich drei Wochen krankheitsbedingtaußer Gefecht war & auch noch einige Punkte iZm den Erklärungen 2010 bzw. 2006 offensind, die ich gerne vorab abarbeiten möchte. Danke für die positive Erledigung meines Ansuchens."

Mit Datum übermittelte die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes folgendes E-Mail an den Berufungswerber: "Die Frist für die Beantwortung des Vorhaltes vom wird bis verlängert."

Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom nachfolgende Mängel aufweise: < Fehlen eines Inhaltserfordernisses gem. § 250 Abs. 1 BAO und zwar: In der Berufung vom sei um eine Nachfrist bis für die Nachreichung der beantragten Änderungen ersucht worden. Nachdem die beantragten Änderungen noch immer nicht bekanntgegeben worden seien, werde im Sinne von § 250 BAO letztmalig eine angemessene Frist bis eingeräumt. Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben. Bei Versäumen dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.

Dieser Bescheid wurde lt. Rückschein am übernommen.

Mit Bescheid 2007 vom wurde die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungsweber mit Mängelbehebungsauftrag vom (zugestellt am ) wegen Fehlen eines Inhaltserfordernisses gem. § 250 Abs. 1 BAO aufgefordert worden sei, bis zum die im Bescheid angeführten Mängel zu beheben. Nachdem der Berufungswerber die o.a. Frist ohne Behebung der Berufungsmängel (Angabe der beantragten Änderungen) habe verstreichen lassen, gelte die Berufung als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO) und sei gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Mit E-Mail vom übermittelte der Berufungswerber eine Aufstellung der beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Jahr 2007.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid - Gegenstandsloserklärung Berufung vom eingereicht. Die Berufung richte sich gegen obigen Bescheid, da die Frist am bis verlängert worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung betreffend Einkommensteuer als unbegründet abgewiesen. Im Folgenden folgt die wortgetreue Wiedergabe der sehr umfassenden und ausführlichen Begründung dieses Bescheides:

"I) bisherige Verfahrensschritte betreffend Einkommensteuer 2007 (und 2006 sowie 2010) sowie Anspruchszinsen:1) (Anmerkung Referent: richtig ) Ersuchen um Ergänzung für die Jahre 2007 - 2009 (mit Frist zur Beantwortung: ) betreffend Einkünfte aus freiem Dienstvertrag - Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) liegt beim Finanzamt auf - Jahresaufstellung/Gewinnermittlung angefordert

2) (also mehr als eineinhalb Jahre später): da keine Antwort auf o.a. Ersuchen => Schätzung der Bemessungsgrundlagen (unter Berücksichtigung eines 12%igen Betriebsausgabenpauschales gemäß § 17 EStG 1988 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Übernahme der übermittelten Lohnzetteln) für die Einkommensteuer 2007und Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2007 sowie des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen.Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen auch ohne Zusendung der Formulare durch das Finanzamt wird auf § 42 EStG 1988 verwiesen.

3) : Berufung mittels FinanzOnline gegen die beiden vorbezeichneten Bescheide (eingelangt am ) mit dem Ersuchen um Gewährung einer Nachfrist bis betreffend Ermittlung der Sonderausgaben und Werbungskosten.

4) : Ersuchen um Ergänzung von Frau T als Sachbearbeiterin betreffend Einkommensteuererklärungen 2006 und 2010; Frist

5) : E-Mail des Berufungswerbers um Verlängerung der Frist für die Erklärung 2007 (an die dienstliche E-Mailadresse von Frau T)

6) : Antwort per E-Mail von Frau T: "Die Frist für die Beantwortung des Vorhaltes vom wird bis verlängert." (Vorhalt vom betraf eindeutig nur die Steuererklärungen 2006 und 2010)

7) : Bescheid - Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich des in der Berufung vom betreffend Einkommensteuer fehlenden Änderungsantrages mit Frist und dem eindeutigen Hinweis, dass bei Versäumung dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt.

8) - somit mehr als zwei Wochen nach Fristablauf: Bescheide über Gegenstandsloserklärung der Berufungen gegen Einkommensteuer 2007 und Anspruchszinsen 2007 (begründet mit Versäumnis der Frist des Mängelbehebungsauftrages und somit Zurücknahme der Berufungen).

9) : Nachreichung von Aufstellungen betreffend Einkommensteuersteuer 2007 per E-Mail.

10) : Berufungen gegen die Gegenstandsloserklärungen zu den Berufungen betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2007 mittels FinanzOnline - Begründung:Frist für Nachreichungen wäre bis verlängert gewesen.

II) Rechtliche Beurteilung:

1) § 250 Abs. 1 BAO lautet:Die Berufung muß enthalten:a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;d) eine Begründung.

Entspricht die Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mitdem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.

ad b) Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl. z.B. 2183, 2184/75), kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs. 1 lit. b BAO sein.Die Angabe der Berufungspunkte grenzt den Bereich ab, über den in der meritorischen Berufungserledigung jedenfalls abzusprechen ist (Entscheidungspflicht hinsichtlich aller Berufungspunkte). Hiedurch wird die im § 276 Abs. 1 bzw. § 289 Abs. 2 BAO eingeräumte Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde erster bzw. zweiter Instanz allerdings nicht begrenzt.

ad c) Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet ( 97/15/0094 ; , 99/14/0104 ; , 99/13/0120 ; , 2002/13/0005 , 0006).Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben ( 93/15/0137 ; , 2004/14/0035 ; , 2004/14/0108 ; , 2008/15/0123 ), wobei sich die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss (z.B. ).Erforderlich ist daher bei teilweiser Anfechtung eines Bescheides die Erklärung, wie weit diese Anfechtung reicht ().Nicht ausreichend ist der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden, angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden (; , 93/13/0312 ).

ad d) Die Angabe gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält ( 99/13/0120 ; , 2002/13/0005 , 0006; , 2007/15/0247).

2) § 85 Abs. 1 bis Abs. 3 BAO lauten:(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmitteln) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen ..... .

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (z.B. 92/16/0116 ), so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid; vgl. z.B. Ritz, in Stoll-FS, 355) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (aM Berger, Verfahrensökonomie, 60, wonach der Gesetzeswortlaut eher für eine formlose Einstellung spricht); nach Stoll (BAO, 866; ebenso Postl, taxlex 2005, 234) ist das Anbringen mit Bescheid zurückzuweisen.

3) § 86a BAO lautet:(1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind undc) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Gemäß § 86a Abs. 1, 1. und 2. Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte Verordnungen sind -) die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBI. 1991/494 idF BGBI. II 2002/395, sowie -) die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBI. II 2006/97 idF für das Jahr 2011 BGBI. II 2011/82.

III) Auswirkung der rechtlichen Beurteilung auf den gegenständlichen Sachverhalt:

1) Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Gegenstandsloserklärung der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die FOnV 2006 kann ein mit E-Mail übermitteltes Ansuchen um Fristerstreckung schon deshalb nicht gestützt werden, weil das Finanz-Online System für die Übermittlung des Fristerstreckungsantrages nicht verwendet, sondern die E-Mail persönlich an den Postkorb der genannten Bediensteten übermittelt worden ist.Zusammengefasst ist daher zu sagen, dass das mit E-Mail übermittelte Fristverlängerungs-ansuchen vom ein rechtliches Nullum darstellt und somit als nicht eingebracht gilt. Die oben unter Punkt 6) bei den Verfahrensschritten zuerkannte Fristverlängerung betrifft außerdem nur das Ergänzungsersuchen vom (unter Punkt 4 angeführt), welches eindeutig Fragen zur Einkommensteuer 2006 und 2007 stellt.Da dem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag somit nicht (rechtzeitig) entsprochen worden ist, war die in diesem Bescheid bereits angekündigte Erklärung über die Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 zu verfügen.Die Berufung gegen den Bescheid über die Gegenstandsloserklärung Ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 war somit als unbegründet abzuweisen."

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung vom eingereicht. Die zuständige Sachbearbeiterin hätte die Frist für die Abgabe der Unterlagen (Mängelbehebung) schriftlich bis verlängert (vgl. Mail vom ). Der Berufungswerber hätte innerhalb der Nachfrist die Unterlagen geschickt. Weiters sei festzuhalten, dass es im Vorfeld eine Anfrage seitens des Finanzamtes betreffend die Einkünfte von der PA der Jahre 2007 bis 2009 gegeben hätte. Nach einer mündlichen Darstellung des Sachverhaltes seien nur die Jahre 2008 und 2009 abberufen worden. Im Jahr 2011 hätte der Berufungswerber dann unerwartet einen geschätzten Bescheid für das Jahr 2007 mit der Begründung erhalten, dass er der Aufforderung, die Erklärung abzugeben, nicht nachgekommen sei; was unrichtig sei (so). Im geschätzten Bescheid sei überdies die Hochrechnung der Einkünfte wegen unterjähriger Arbeitslosigkeit nicht korrekt gewesen. Es werde daher ersucht, die eingereichten Unterlagen entsprechend zu berücksichtigen und den Bescheid für 2007 neu zu erlassen.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Um umfassende Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Begründung auch auf die ausführlichen Darstellungen der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen. Auch die dort angeführten Judikaturhinweise werden unmittelbar auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Im Folgenden werden trotzdem nochmals die wesentlichen Daten und gesetzlichen Bestimmungen hervorgehoben:

§ 41 Abs. 1 EStG 1988 : Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so istder Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag "730 Euro" übersteigen.

Der Berufungswerber bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2007 jedenfalls andere Einkünfte (neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften) deren Gesamtbetrag "730 Euro" überstiegen haben (Mitteilung gem. § 109a: 2.028,87 €). Eine Veranlagung war also jedenfalls vorzunehmen.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;d) eine Begründung.

Der Berufungswerber hat innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 berufen. Diese Berufung war allerdings mit wesentlichen Mängeln behaftet. Diese Mängel (Darstellung der beantragten Änderungen) sollten nach eigenen Darstellungen bis behoben werden.

Das Finanzamt hat mit ein Ersuchen um Ergänzung betreffend Einkommensteuererklärungen 2006 und 2010 übermittelt. Auch im Text dieses Schreibens war klar ersichtlich, dass es ausschließlich um die Jahre 2006 und 2010 ging. In diesem Schreiben wurde eine Frist zur Beantwortung bis angeführt.

Gem. § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen. Gemäß Abs. 2 "berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte Inhalte fehlen". Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Genau diese gesetzliche Bestimmung hat das Finanzamt mit dem Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom unzweifelhaft erfüllt.

Richtig ist, dass der Berufungswerber mit E-Mail vom ersuchte, die Frist für die Erklärung 2007 zu verlängern; hierbei wurden auch die Jahre 2010 und 2006 angeführt. Im diesbezüglichen Antwort-E-Mail seitens der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes wurde klar und unmissverständlich dargestellt, dass "die Frist für die Beantwortung des Vorhaltes vom bis verlängert" wird. Es war also für den Berufungswerber klar erkennbar, dass nicht die Mängelbehebung zur Berufung betreffend das Jahr 2007 verlängert wurde, sondern ausschließlich die Vorhaltsbeantwortung betreffend Vorhalt vom (klar ersichtlich betreffend Einkommensteuer 2006 und 2010).

Aber auch falls es hier zu Auffassungsunterschieden hätte kommen können, so wurden diese spätestens mit dem Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom beseitigt. Denn in diesem Bescheid wurde klar und unmissverständlich dargestellt, dass die Berufung vom Mängel aufweisen würde. Diese Mängel seien bis spätestens zu beseitigen, ansonsten gelte das Anbringen (die Berufung) als zurückgenommen.

Der Berufungswerber hat richtigerweise seine Berufung schriftlich und auch rechtzeitig - allerdings mit Mängeln behaftet - eingereicht. Da allerdings auch die Bescheidbegründung bzw. die Änderungsbegehren Inhalt der Berufung sind, sind diese ebenfalls schriftlich einzureichen. Ob die nachgereichten Unterlagen per E-Mail nun als "schriftliche" eingereicht zu werten sind (was sie nicht sind), spielt hier keine Rolle, da auch die per E-Mail eingereichten Unterlagen jedenfalls verspätet waren.

Angemerkt wird an dieser Stelle, dass die Information des Finanzamtes per E-Mail keinesfalls über den Bescheidcharakter des Mängelbehebungsauftrages zu stellen wäre, falls es wirklich Unklarheiten gegeben hätte - welche hier aber keinesfalls vorliegen. Ebenso ist anzumerken, dass z.B. Anträge hinsichtlich Fristverlängerungen per E-Mail grundsätzliche nicht vorgesehen und somit unzulässig sind (vgl. hier auch die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung).

Das zuständige Finanzamt hat nicht bereits unmittelbar nach Verstreichen der angeführten Frist () den streitgegenständlichen Bescheid erlassen, sondern erst beinahe drei Wochen später (am ). Im Bescheid vom wurde auch klar und unmissverständlich auf die rechtlichen Folgen der nicht Behebung der Berufungsmängel hingewiesen ("... gilt das Anbringen als zurückgenommen ..."). Auch die gesetzte Frist () wurde in diesem Bescheid zwei Mal unmissverständlich hervorgehoben. Das Nachreichen der Unterlagen per E-Mail vom war also jedenfalls weit nach der im Bescheid festgesetzten Frist, sodass die Berufung mit Bescheid vom richtigerweise, den gesetzlichen Bestimmungen folgend, als gegenstandslos zu erklären war (vgl. hierzu auch RV/0018-G/08).

Linz, am

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