Rechtmäßigkeit der Gebührenerhöhung, wenn Aufforderung der Verwaltungsbehörde zur Gebührenentrichtung verloren gegangen ist.
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Miterledigte GZ: |
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RV/0738-W/09 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0737-W/09-RS1 | Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Steuernummer, betreffend Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat am beim Magistrat der Stadt X, das Baumeistergewerbe angemeldet und um Genehmigung der Bestellung des Herrn Y zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes angesucht.
Mit Bescheid vom wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.
Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am beim Postamt am zur Abholung hinterlegt und somit zugestellt (§17 ZustellG).
Der Bescheid enthielt einen Hinweis folgenden Inhalts:
"Es fehlen für die vorliegende Eingabe Bundesstempel im Betrag von Euro 56,80 (Eingabe) und je 3,60 Euro für GSt 1/Seite 3,5,8,9,10 und 11 (insgesamt für die Beilagen 21,60 Euro), die innerhalb der am beiliegenden Zahlschein angegebenen Frist nachzureichen sind, da ansonsten das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern verständigt werden müsste."
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Gebühren gemäß §14 TP5 Abs.1 GebG 1957 für 6 Beilagen mit insgesamt 6 Bogen in Höhe von insgesamt 21,60 Euro fest. Weiters für eine Eingabe gemäß §14 TP6 Abs.1 GebG mit 13,20 Euro und für eine Eingabe gemäß §14 TP6 Abs.2 GebG mit 43,60 Euro, zusammen 78,40 Euro fest.
Gleichzeitig erging der spruchgegenständliche Bescheid über die Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs.1 GebG mit 50% der nicht entrichteten Gebühr von 78,40 Euro, somit in Höhe von 39,20 Euro.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw. bringt vor, eine 50%-ige Erhöhung sei nicht rechtens, da die Zahlung erst bei Zusendung des Schreibens bekannt geworden sei. Selbstverständlich werde die Gebühr der Eingabe im Gewerbeverfahren sofort überwiesen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, die Bw sei mit dem Bescheid über die Untersagung der Gewerbeausübung vom auch über die fehlenden Stempelgebühren in Höhe von 78,40 Euro informiert worden. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtentrichtung eine Mitteilung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ergehen würde. Der Rsb-Brief sei nachweislich am beim Postamt hinterlegt worden. Da eine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung unterblieben sei, sei ein Bescheid gemäß §203 BAO zu erlassen gewesen. Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs.1 GebG sei als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im §3 Abs.2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendet die Bw ein, die geforderte Abgabe betreffend die Geschäftsführerbestellung sei sofort einbezahlt worden. Der Grund warum die erste Aufforderung verloren gegangen sei, sei nicht erklärlich.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß §14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. II Nr. 128/2007, unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13,20 Euro.
Gemäß §14 TP6 Abs.2 Z1 GebG in der Fassung des BGBl. II Nr. 128/2007, unterliegen der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 Euro Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Gemäß §14 TP5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des §14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.
Gemäß §11 Abs.1 Z1 GebG idF BGBl. I 144/2001 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß §3 Abs.2 Z1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten §203 BAO und §241 Abs.2 und 3 BAO sinngemäß. Gemäß §203 BAO ist hinsichtlich der festen Gebühren ein Bescheid zu erlassen, wenn diese nicht vorschriftsmäßig (§3 Abs.2 Z1 GebG) entrichtet werden.
Dem letzten Satz des §3 Abs.2 Z 1 GebG ist zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind, und die Abgabenbehörde einen Abgabenbescheid gemäß § 203 BAO erst dann zu erlassen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte.
Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß §3 Abs.2 GebG bezahlt wurde. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rechts- und Stempelgebühren, §3 Rz 4).
Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht. Ermessen besteht hie bei keines (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rechts- und Stempelgebühren, §9 Rz 7f samt Judikaturhinweisen).
In gegenständlichem Fall ist die Gebührenschuld mit der Zustellung (Hinterlegung) des Bescheides vom über die Versagung der Gewerbeausübung am entstanden. Die Gebühr wurde nicht vorschriftsmäßig entrichtet, womit die Voraussetzungen zur Festsetzung einer Gebührenerhöhung eingetreten sind.
Wenn die Bw einwendet, dass ihr nicht bekannt sei, warum die erste Aufforderung verloren gegangen sei, so ist dazu zu sagen, dass der Bescheid der X. - wie bereits ausgeführt - nach einem Zustellversuch am beim Postamt am zur Abholung hinterlegt wurde. Die diesbezügliche Verständigung wurde laut Vermerk auf dem Rückschein in den Briefkasten eingelegt. Der Bescheid betreffend die Versagung der Gewerbeausübung enthielt allerdings lediglich einen nicht rechtsmittelfähigen "Hinweis" betreffend die fehlenden Gebühren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/16/0066, folgendes ausgesprochen:
"Nach §13 Abs.4 GebG 1957 idF der Abgabenänderungsgesetze 2001, BGBl I Nr 144/2001, und 2002, BGBl I Nr 84/2002, hat der Gebührenschuldner die Stempelgebühren an die Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Weitere Bestimmungen über die Art der Entrichtung bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen, sind im §3 Abs. 2 GebG enthalten.
Nach §34 Abs.1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
......
Sollte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit aus den Bestimmungen der §§3 und 13 des Gebührengesetzes in der angeführten Fassung abgeleitet haben, so ist zur Klarstellung darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde gemäß §13 Abs.4 GebG auf der bei ihr anfallenden Schrift nur einen Vermerk über die zu entrichtende Gebühr anzubringen hat. Die Gebührenschuld entsteht sodann insbesondere bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung zugestellt wird (§ 11 Z 1 GebG) bzw bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (§ 11 Z 2 GebG). Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des §13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des - durch die angeführten Abgabenänderungsgesetze unberührt
gebliebenen - § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.
......
Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes."
Da die Festsetzung der Gebührenerhöhung nach dem oben Gesagten zu Recht besteht, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2010, 115 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at