Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 27.06.2011, RV/0838-I/10

Eingehen einer Bürgschaft für einen nahen Angehörigen (Sohn)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.G., Adresse, vertreten durch Stb.X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom betreffend Einkommensteuer 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Kreditnehmer D.G. (= Sohn des H.G.) und M.B. (= spätere Ehefrau des D.G.) schlossen am mit der Bank.Y einen Abstattungskreditvertrag in Höhe von 260.000 S ab. Zur Sicherstellung aller aus diesem Schuldverhältnis bestehenden und künftigen Forderungen übernahm H.G. (im Folgenden: Bw) mit Bürgschaftsvertrag vom , abgeschlossen zwischen ihm und diesem Kreditgeber, die Haftung als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand. In Punkt 12 des Bürgschaftsvertrages wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Bürge über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers informiert wurde und zur Kenntnis nimmt, dass die Kreditgewährung ausschließlich im Hinblick auf die Bürgschaft erfolgt ist.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 machte H.G. Zahlungen (Kreditraten) in Höhe von 5.500 € als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom berücksichtigte das Finanzamt diese Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass trotz Anforderungen der Unterlagen kein belegmäßiger Nachweis betreffend die beantragte außergewöhnliche Belastung erbracht worden sei.

Der (steuerlich vertretene) Bw. erhob mit Schreiben vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 Berufung und ersuchte um Berücksichtigung der für seinen Sohn geleisteten Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastungen.

Mit dem "Ersuchen um Ergänzung" vom betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wurde der Bw. zwecks Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Bürgschaftszahlungen ersucht sämtlichen Schriftverkehr hinsichtlich der Bürgschaft samt Belege der im Jahr 2007 geleisteten Zahlungen nachzureichen sowie eine schriftliche Stellungnahme über die Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme beizulegen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom , Berufungsvorentscheidung, entschied das Finanzamt über diese Berufung abweisend mit der Begründung, dass trotz schriftlicher Aufforderung die für die Erledigung der Berufung maßgeblichen Unterlagen nicht nachgereicht worden sind.

Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird ergänzend ausgeführt, dass die von H.G. geleisteten Zahlungen verhindert hätten, dass das Enkelkind weder Wohnung noch Essen gehabt hätte. Es wäre seine sittliche Verpflichtung gegenüber nahen Angehörigen gewesen so zu handeln. Der Bw. habe objektiv glauben dürfen, dadurch eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen, nämlich seines Sohnes, abwenden zu können. Der Bw. habe aus sittlicher Zwangsläufigkeit agiert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich (Abs. 2) sein, sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zu Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kindes- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigten. Das Zutreffen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 Z 4 iVm Z 5 EStG wurde vom Bw. selbst nicht behauptet und dafür ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht allein Streit darüber und entscheidet den Berufungsfall, ob der Bw. zur Übernahme der Bürgschaft zugunsten eines nahen Angehörigen aus sittlichen Gründen verpflichtet war und damit das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 vorlag. Unbestritten blieb, dass für den Bw. keine rechtliche Verpflichtung zum Eingehen der Bürgschaft bestanden hat.

Sittliche Gründe können nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen; eine sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen und in Lebensgemeinschaften in Betracht. Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheint. Ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlt, ist unerheblich; maßgeblich ist die allgemeine Verkehrsanschauung. Es reicht sohin nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheint oder eine ungünstige Nachrede vermieden werden soll (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34 EStG 1988 Tz 40 - 41 und die dort referierte hg. Rechtsprechung).

Bürgschaftszahlungen zugunsten eines nahen Angehörigen sind nach Lehre (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34 EStG Tz 78, Bürgschaft zugunsten eines nahen Angehörigen und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 34 EStG 1988 Einzelfälle: Bürgschaft) und ständiger Rechtsprechung (, , ) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1. Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Daher muss bereits das Eingehen der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit aufweisen.

2. Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.

3. Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.

4. Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen ist.

5. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.

Bei der Beurteilung der zu lösenden Frage, ob für den Bw. eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Bürgschaft (als Bürge und Zahler) zu Gunsten des Sohnes bestanden hat, ist von folgendem unstrittigen Sachverhalt auszugehen:

Den Kreditnehmern D.G. und M.B. wurde mit Abstattungskreditvertrag vom ein Kredit von 260.000 S eingeräumt. Mit Bürgschaftsvertrag ebenfalls vom , abgeschlossen zwischen dem Bürgen H.G. und dem Kreditgeber Bank.Y übernahm H.G. zur Sicherstellung aller bestehenden und künftigen Forderungen des Kreditgebers einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen Nebengebühren aus diesem Abstattungskreditvertrag die Haftung als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand. Unter Punkt 12 des Bürgschaftsvertrages wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Bürge über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers informiert wurde und zur Kenntnis nahm, dass die Kreditgewährung ausschließlich im Hinblick auf die Bürgschaft erfolgt ist. Mit Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter des Bw. die näheren Umstände betreffend Übernahme dieser Bürgschaftsverpflichtung wie folgt dar:

"Herr G hat mir mitgeteilt, dass sein Sohn D.G. in diesem Zeitpunkt eine Reihe von Krediten offen hatte, welche er sich im Laufe der Jahre durch Vorspiegelung falscher Tatsachen "erschlichen" hat. Diese Tatsache hat Herrn D.G. in eine sehr große Bedrängnis und damit sehr missliche Situation gebracht. Mein Klient hat mir erzählt, dass sein Sohn damals mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen Betrug strafrechtlich belangt und verurteilt worden wäre. Zu einer Verurteilung wäre es gekommen, da er bereits vorbestraft gewesen ist. Die Bank hat sich damals bereit erklärt, alle Kredite (es waren ca. 5 bis 8 Einzelverbindlichkeiten) in einer Summe zusammenzufassen. Jedoch nur unter der Bedingung, dass Herr H.G. die Bürgschaft übernimmt, da Herr D.G. in keiner Weise kreditwürdig war. Durch diese Zusammenfassung sämtlicher Verbindlichkeiten wurde der Zweck erreicht, dass Herr D.G. weder ins Gefängnis musste noch in der Folge der maßlosen Überschuldung seine Existenzgrundlage sowie seine Wohnung verloren hätte. Die Notlage, in welcher sich Herr D.G. damals befunden hat war existenzbedrohend. Herr H.G. hat in diesem Zeitpunkt geglaubt- und hat dies auch objektiv glauben dürfen- dass er mit dieser Bürgschaftsübernahme von seinem Sohn die existenzbedrohende Notlage abwenden kann. De facto ist ihm dies auch gelungen. Noch im selben Jahr wurde Herr D.G. Vater und Herr H.G. hat damit ein Enkelkind bekommen."

Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung generell bei Begünstigungsbescheiden in den Hintergrund tritt. Dies gilt auch für von Amts wegen zu beachtende Begünstigungsbestimmungen wie etwa § 34 EStG 1988 (, , 0151, 99/13/0033). Der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und glaubhaft zu machen sind (siehe Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, Tz 5 zu § 34 Abs. 1 EStG 1988).

Zur abschließenden Abklärung jener Voraussetzungen, die nach Lehre und Rechtsprechung vorliegen müssen, damit Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, hat der Unabhängige Finanzsenat mit Vorhalt vom den Bw. um Beantwortung folgender vier Fragen und um Vorlage der angesprochenen Unterlagen gebeten:

"1.) Vorlage jener Kreditverträge, die Sohn D.G. vor dem Abstattungskreditvertrag vom "offen hatte". In welcher Höhe waren diesen offen und wurden vom Sohn regelmäßig die Kreditrückzahlungen geleistet? (Nachweis durch entsprechende Kontoausdrucke des Jahres 1999 und für Jänner/Februar 2000). Zur Finanzierung welcher Ausgaben haben diese Kredite im Wesentlichen gedient? (Nachweis über die Verwendung der Kreditbeträge durch geeignete Unterlagen)

2.) Vorlage (Ablichtungen) des Abstattungskreditvertrages vom und des dazu ergangenen Schriftverkehrs bzw. Darlegung des Inhaltes der diesbezüglich geführten Besprechungen.

3.) Vorlage von Unterlagen aus denen hervorgeht, dass H.G. für das Jahr 2007 und für das Jahr 2008 vom Kreditgeber als "Bürge und Zahler" in Anspruch genommen und von H.G. für diese beiden Jahre Bürgschaftszahlungen im beantragten Ausmaß von 5.500 € (2007) bzw. 11.092 € (2008) geleistet wurden (z.B. Zahlungsaufforderung des Kreditgebers, Vorlage der Kontoausdrucke des Abstattungskreditvertrages und der von einem Konto des Bw. erfolgten Überweisungen, entsprechende Rückzahlungsbestätigungen der BankY über die Inanspruchnahme des H.G. und dessen geleistete Zahlungen).

4.) Umfassende Darstellung der Gründe, die den Bw. zur Annahme berechtigt haben (ihn glauben ließen), durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage mit Aussicht auf Erfolg vom Sohn abwenden zu können. "

Dieser Vorhalt blieb (innerhalb der mehrfach beantragten und erstreckten Fristverlängerungen) unbeantwortet. Der Bw. hat somit nicht von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung (hier: Bürgschaft zugunsten eines nahen Angehörigen) einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen. Das obzitierte Vorbringen des Bw. lässt jedenfalls nicht schlüssig erkennen, welche besondere Notwendigkeiten für den Sohn des Bw. bestanden, jene 5 bis 8 Einzelverbindlichkeiten überhaupt einzugehen, die dann mit dem Abstattungskredit beglichen wurden. Der Abklärung der Frage, ob es sich bei diesen Kreditverbindlichkeiten um z.B. Autokredite oder Privatkredite zur Fremd-Finanzierung des privaten Konsums handelte, dienten die Fragen 1 bzw. Punkt 2 des Vorhaltes. Bestand nämlich keine besondere Notwendigkeit für die Aufnahme der Schulden, sondern hat der Sohn des Bw. letztlich "über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gelebt" und zur Finanzierung seines zu aufwendigen Lebensstiles diese 5 bis 8 Kredite aufgenommen, dann trifft den Bw. keinesfalls eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Bürgschaft für diesen Abstattungskredit, damit der an sich in keiner Weise selbst kreditwürdige Sohn überhaupt in die Lage versetzt wird, durch diese (mit dem Vater als Bürgen und Zahler besicherte) Kreditaufnahme seine alten Verbindlichkeiten abzustatten/umzuschulden. Allein durch die Bürgschaftsübernahme wurde im Übrigen die vorliegende angespannte finanzielle Situation des Sohnes als solche nicht entscheidend verbessert, vielmehr wurde damit allein die Gefahr, dass er wegen der erschlichenen Kredite strafrechtlich verfolgt wird, beseitigt. Nur dieser Umstand konnte überhaupt den Glauben begründen, durch die Übernahme der Bürgschaft für den Abstattungskredit vom Sohn eine existenzbedrohende Notlage mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Das im Schreiben vom für das "de facto gelingen" angeführte Argument, der Sohn sei noch im gleichen Jahr Vater geworden und der Bw. habe damit einen Enkel bekommen, spricht jedenfalls in keiner Weise stichhaltig dafür. Dies macht allerdings die Übernahme der Bürgschaft menschlich verständlich. Wie aber oben bereits erwähnt, setzt nach Lehre und Rechtsprechung eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen voraus, dass sich der Bw. nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme einer Bürgschaft nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Bw., sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Bw. menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheint () oder eine ungünstige Nachrede vermieden werden soll (, , ), es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten. Wenn aber im Gegenstandsfall der Sohn D.G. im Zeitpunkt der Aufnahme des Abstattungskredites 5 bis 8 Kreditverbindlichkeiten offen hatte, welche er sich zuvor im Laufe der Jahre durch Vorspiegelung falscher Tatsachen "erschlichen" hat und dieses "Erschleichen" den vorbestraften Sohn in eine sehr große Bedrängnis und damit sehr missliche Situation gebracht hätte, weil er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen Betrug strafrechtlich verurteilt worden wäre, dann sprechen diese besondere Umstände des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung schlüssig gegen eine sittliche Verpflichtung des Bw. zur Übernahme dieser Bürgschaftsverpflichtung. Es gebietet nämlich keinesfalls die Sittenordnung, dass der Bw. seinem bei einer entsprechenden (auf Dauer ausgelegten) Berufsausübung jedenfalls selbsterhaltungsfähigen Sohn D.G. (Jahrgang 1975, Berufsbezeichnung: Koch), dem die strafrechtlichen Folgen der "Erschleichung" dieser Kredite durchaus bekannt sein durften und trotzdem durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dieses Risiko bewusst in Kauf genommen hat, durch die Ermöglichung des Abstattungskredites von jenen rechtlichen Konsequenzen befreit, die ihm ansonsten bei dieser inkriminierte Vorgehensweise gedroht hätten. Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist ein über 30- jähriger Erwachsener für derartige Handlungen und den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen selbst verantwortlich, was letztlich dazu führt, dass er selbst für seine Malversationen einzustehen und deren Folgen zu tragen hat. Die Sittenordnung gebietet in einem solchen Fall keineswegs, dass sich der Vater in Kenntnis der angespannten finanziellen Situation des Sohnes für einen Abstattungskredit in Höhe von 260.000 € verbürgt. Aus dem persönlichen Pflichtgefühl des Bw. mag sein Handeln menschlich durchaus verständlich erscheinen, der objektive Pflichtbegriff hingegen gebot dem Bw. das Eingehen dieser Bürgschaft (als Bürge und Zahler) zu Gunsten seines Sohnes nicht. Die eingewendete Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen zur Übernahme dieser Bürgschaft bestand somit im Gegenstandsfall deshalb nicht, diente diese Bürgschaftsübernahme unbestritten dem Ziel, um einem durch die erschlichenen Kredite ansonsten straffällig gewordenen, erwachsenen und selbsterhaltungsfähigen Sohn eine etwaige strafrechtliche Verurteilung zu vermeiden und dadurch eine "Resozialisierung" zu ermöglichen (vgl. ). Obzwar die vom Bw. angeführten Gründe das Eingehen der Bürgschaft menschlich verständlich erscheinen lassen, fehlt nach Lehre und Rechtsprechung der Bürgschaftsübernahme und den in der Folge geleisteten Kreditzahlungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit. Sie waren das Ergebnis von freiwilligen Handlungen des Bw., zu denen sich der Bw. subjektiv verpflichtet gefühlt hat, um dem Sohn aus seinen Schwierigkeiten zu helfen und ihn schlussendlich durch Bezahlung der monatlichen Kreditraten finanziell zu unterstützen, ohne dass er dazu nach der Sittenordnung verpflichtet gewesen wäre.

Im Übrigen wurde trotz erhöhter Mitwirkungspflicht letztlich nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels der Umstand nachgewiesen, dass der Bw. von der Bank.Y als Bürge und Zahler herangezogen wurde, die Bürgschaft somit "schlagend geworden" ist und er den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Betrag von 5.500 € rechtlich als inanspruchgenommener Bürge und Zahler geleistet hat. Aus dem vorgelegten Kontoauszug geht jedenfalls nicht gesichert hervor, dass es sich bei den vom Konto des Bw. überwiesenen "Kreditraten" rechtlich um Bürgschaftszahlungen auf Grund seiner Heranziehung als Bürge und Zahler und nicht um solche Zahlungen handelt, die der Bw. letztendlich als familiäre Unterstützungsmaßnahme auf Grund einer (mit dem Sohn freiwillig und intern getroffenen) Kredit-Erfüllungsvereinbarung geleistet hat. Der unbedenklichen Abklärung des Vorliegens einer Bürgschaftszahlung diente deshalb Punkt 3 des (unbeantwortet gebliebenen) UFS- Bedenkenvorhaltes vom .

Zusammenfassend rechtfertigen die angeführten Umstände des Einzelfalles die begründete Schlussfolgerung, dass keine sittliche Verpflichtung (und damit keine Zwangsläufigkeit iS des § 34 Abs. 3 EStG 1988) des Bw. zur Übernahme der Bürgschaft () für den Abstattungskredit bestand. Im Ergebnis zu Recht hat deshalb das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2007 die streitgegenständlichen "Bürgschaftszahlungen" von 5.500 € nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Da vom Vorlagebericht des Finanzamtes auch der Einkommensteuerbescheid 2008 (siehe die vorgenommene Verständigung gemäß § 276 Abs. 6 BAO) mit umfasst war, bleibt bloß der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass hinsichtlich des am ausgefertigten Einkommensteuerbescheides 2008 das am mit Fax eingebrachte Schreiben nach dessen Betreff und nach seinem eindeutigen Erklärungsinhalt (siehe , ) keine (vorweggenommene) Berufung, aber auch keinen "Vorlageantrag" (davon ist das Finanzamtes im Vorlagebericht ausgegangen) darstellt, bildete doch zweifelsfrei bezogen auf Einkommensteuer 2008 den Inhalt dieser Eingabe lediglich die Beantwortung der vom Finanzamt mit Vorhalt vom angeführten "Ergänzungspunkte" betreffend die in der Abgabenerklärung 2008 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung. Die Bezeichnung im Konnex gesehen mit dem Inhalt der Eingabe lassen folglich keine konkreten Anhaltspunkte erkennen die dafür sprechen, dass der Bw. mit dieser Eingabe eine Berufung oder einen Vorlageantrag eingebracht und ihr eine solche Bedeutung beigemessen hat. Im Übrigen setzt ein Vorlageantrag unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (). Ist aber an Sacherhalt unbedenklich davon auszugehen, dass im Gegenstandsfall betreffend Einkommensteuer 2008, und davon geht auch das Finanzamt im Vorlagebericht aus, keine inhaltlich als Berufung zu wertende Eingabe eingebracht und keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, dann wäre ein etwaiger Vorlageantrag jedenfalls wirkungslos (, ). Anlässlich der Erlassung dieser Berufungsentscheidung kommt folglich der Unabhängige Finanzsenat zum verfahrensrechtlichen Ergebnis, dass betreffend Einkommensteuerbescheid 2008 keine Berufung erhoben und mangels Berufungsvorentscheidung kein (wirksamer) Vorlageantrag gestellt wurde. Dies führt dazu, dass mit dieser Berufungsentscheidung allein über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 materiellrechtlich abgesprochen wird.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abstattungskredit
erschlichener Kredit
sittliche Verpflichtung
Zwangsläufigkeit
Verweise
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34 EStG 1988 Tz38, Bürgschaft zugunsten eines nahen Angehörigen
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III C § 34 EStG 1988, Einzelfälle: Bürgschaft


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