Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.08.2012, RV/3353-W/11

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung bei vorheriger Liegenschaftsübertragung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3353-W/11-RS1
Anerkennung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung, da zwischen der Liegenschaftsübertragung und dem Anfall der Begräbnisaufwendungen mehr als sieben Jahre vergangen sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin bezog im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2008 beantragte die Bw. die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von € 257,17 für Arbeitsmittel und von Begräbniskosten in Höhe von € 9.349,81.

Die Bw. wurde vom Finanzamt aufgefordert hinsichtlich der beantragten Werbungskosten und der Begräbniskosten konkrete Angaben zu machen und Kopien des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung vorzulegen. Die Bw. legte keine Unterlagen vor.

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 und anerkannte pauschale Werbungskosten in Höhe von € 132,-, sowie eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 603,34.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die sonstigen Aufwendungen nicht berücksichtigt werden konnten, da die Bw. keine genauen Unterlagen betreffend beantragte Werbungskosten und Begräbniskosten vorgelegt habe.

Die Bw. erhob Berufung und legte Unterlagen vor. Betreffend Werbungskosten gab die Bw. an, dass diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin angefallen seien und sich wie folgt zusammensetzten: Beiträge zum Berufsverband: € 44,-; 2 Kindersachbücher Benny blue, ein Kalender, ein Leuchtstift und ein Filzstift € 7,17, sowie anteilige Telefonspesen 10 Monate a € 25,-= € 250,- ergibt zusammen € 257,17.

Hinsichtlich der Begräbniskosten gab die Bw. an, dass im Jahr 2008 kurz hintereinander die Mutter und der Vater der Bw. verstorben seien und in beiden Fällen ein Nachlassvermögen zur Bedeckung der Begräbniskosten nicht vorhanden gewesen sei.

Konkret machte die Bw. folgende Aufwendungen geltend.


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Grabmal
1.406,00
Begräbnis Mutter
Bestattung
3.463,26
Billetts
15,45
Briefmarken
30,00
Kränze
538,50
Leichenschmaus
307,10
Trinkgelder
90,00
4.444,31
4.000,00
Begräbnis Vater
Bestattung
3.166,61
Kränze
407,80
Leichenschmaus
279,40
Trinkgelder
90,00
3.943,81
3.943,81
Summe
9.349,81

Bezüglich der Zwangsläufigkeit der Kosten des Leichenschmauses verwies die Bw. auf die Entscheidung des UFS RV/2469-W/07 vom .

Ergänzend legte die Bw. die Beschlüsse des zuständigen Bezirksgerichtes in den Verlassenschaftsverfahren betreffend die Mutter und den Vater der Bw. vor, aus denen ersichtlich ist, dass mangels Aktiva der Verlassenschaft jeweils gemäß § 153 Abs. 1 AußstrG die Abhandlung unterbleibt.

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Berufungsvorentscheidung und anerkannte € 44,- als Beitrag zum Berufsverband als Werbungskosten neben dem Pauschbetrag, sowie € 8.177,75 an außergewöhnlicher Belastung für Begräbniskosten, unter Beachtung eines Selbstbehaltes von € 5.100,36.

Zur Begründung der Nichtberücksichtigung der Telefonkosten wurde angeführt, dass diese mangels Nachweis nicht anerkannt würden und die Kosten für Kinderbücher Ausgaben der privaten Lebensführung darstellten.

Hinsichtlich der Begräbniskosten sei eine Kürzung um die Ausgaben für Leichenschmaus und Trinkgelder vorgenommen worden.

Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Nichtanerkennung der Werbungskosten legte die Bw. dar, dass sie im Streitjahr 58 Jahre alt gewesen sei, selbst keine Kinder habe und die Kinderbücher für ihre berufliche Tätigkeit benötigt habe.

Hinsichtlich der Telefonkosten sei kein Nachweis verlangt worden, im übrigen genüge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubhaftmachung der Kosten für Elterngespräche und Telefonate im Zusammenhang mit Schulveranstaltungen.

Betreffend die Kürzung der Begräbniskosten um € 1.172,06 vermutete die Bw. einen Rechenfehler und beantragte die Kosten für den Leichenschmaus unter Verweis auf die UFS Entscheidung RV/2469-W/07 vom .

Das Finanzamt legte dem Akt einen Auszug aus den Einheitswertdaten bei, wonach per das Haus in W von den Eltern der Bw. auf die Bw. übertragen wurde.

Weiters wurde die Bw. aufgefordert, Belege hinsichtlich der beruflichen Telefonate und Krankheitskosten vorzulegen. Der Bw. wurde mitgeteilt, dass Aufwendungen hinsichtlich der Begräbniskosten in Höhe von € 9.259,81 zwangsläufig seien, nicht jedoch die Kosten der Trinkgelder.

Die Bw. wurde ersucht, den Vertrag über die Übertragung des Grundstückes in W von ihren Eltern auf sie aus dem Jahr 1999 vorzulegen.

Die Bw. legte den Notariatsakt vom vor, aus welchem sich nach Ansicht der Bw. nicht ergäbe, dass eine Verpflichtung der Bw. bestanden habe die Begräbniskosten der Eltern zu übernehmen.

Die Krankheitskosten in Höhe von € 603,34 wurden mittels Arztrechnungen belegmäßig nachgewiesen.

Betreffend die Telefonkosten verwies die Bw. erneut auf das Erkenntnis und die Unzumutbarkeit genauerer Aufzeichnungen.

Der Notariatsakt vom August 1999 zwischen den Eltern der Bw. und der Bw. regelt, dass die Eltern der Bw. das Eigentum am Haus in W der Bw. übertragen und als Entgelt die Gewährung des lebenslangen Wohnrechtes im Haus für beide Eltern, sowie die Verpflichtung zur Übernahme der Pflege bzw. der Pflegekosten der Eltern durch die Bw. vereinbart ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Anerkennung von Aufwendungen in Höhe von € 7,17 für Bücher und von € 250,- für Telefonkosten als Werbungskosten, sowie die Anerkennung von Aufwendungen für Begräbniskosten in Höhe von € 9.349,81.

Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus.

Die Bw. bezog im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin.

Im Rahmen ihrer Arbeitnehmererklärung beantragte sie die Anerkennung eines Betrages in Höhe von € 7,17 für zwei Kinderbücher und Stifte als Werbungskosten.

Außerdem beantragte sie berufliche Telefonkosten von € 25,- für 10 Monate, insgesamt € 250,-. Unter Verweis auf das Erkenntnis verwies sie darauf, dass diesbezüglich Glaubhaftmachung genüge.

Trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes legte die Bw. keine Telefonrechnungen betreffend das Jahr 2008 vor, aus denen ein Betrag betreffend ihre Gesamttelefonkosten im Jahr 2008 hervorgeht.

Die Bw. beantragte für die Begräbnisse ihrer Mutter und ihres Vaters den Betrag von € 9.349,81, welcher aus nachfolgender Aufstellung ersichtlich ist, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen:


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Grabmal
1.406,00
Begräbnis Mutter
Bestattung
3.463,26
Billetts
15,45
Briefmarken
30,00
Kränze
538,50
Leichenschmaus
307,10
Trinkgelder
90,00
4.444,31
4.000,00
Begräbnis Vater
Bestattung
3.166,61
Kränze
407,80
Leichenschmaus
279,40
Trinkgelder
90,00
3.943,81
3.943,81
Summe
9.349,81

Hinsichtlich der Anerkennung von Kosten des Leichenschmauses verwies die Bw. auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/2469-W/07 vom .

Die Bw. legte Ablichtungen aus den Verlassenschaftsakten ihrer Eltern vor, aus denen hervorgeht, dass die Abhandlung mangels Aktiva gemäß § 153 Abs. 1 AußerstrG jeweils unterblieb.

Vorgelegt wurde ein Notariatsakt vom August 1999, abgeschlossen zwischen der Bw. und ihren Eltern, in welchem geregelt wurde, dass die Eltern der Bw. das Eigentum an einer Liegenschaft in W. übertragen und als Entgelt die Gewährung des lebenslangen Wohnrechtes im Haus für beide Eltern, sowie die Verpflichtung zur Übernahme der Pflege bzw. der Pflegekosten der Eltern durch die Bw. vereinbart ist.

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die von der Bw. geltend gemachten Kosten für zwei Sachbücher und Stifte in Höhe von € 7,17 stehen in direktem Zusammenhang mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin und stellen insoweit Werbungskosten dar.

Betreffend die von der Bw. beantragten Telefonkosten ist den Ausführungen der Bw. entgegen zu halten, dass in dem von ihr zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis zwar bei Nichtzumutbarkeit des Beweises nach den Umständen des Einzelfalles die Glaubhaftmachung als Nachweis genügt, jedoch im Fall dieses Erkenntnisses der Beschwerdeführer die Belege betreffend die Gesamttelefonkosten vorgelegt hat und die Behörde auf Einzelnachweise des beruflichen Anteiles der Kosten verzichtet hat und sich mit der Glaubhaftmachung begnügt hat.

Im gegenständlichen Fall hat jedoch die Bw. trotz Aufforderung keine Belege bezüglich der ihr entstandenen Telefonkosten vorgelegt, sodass dem Unabhängigen Finanzsenat die Höhe der gesamten Telefonkosten nicht bekannt ist. Für den Unabhängigen Finanzsenat war mangels Kenntnis betreffend den Gesamtbetrag der Telefonrechnungen nicht beurteilbar, inwieweit ein Betrag von € 25,- pro Schulmonat als beruflich veranlasst wa. Der Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis hat in mehr als geringfügigem Ausmaß Telefongespräche im Rahmen seiner Tätigkeit als Exkursionsleiter, Schülerligaspielebeauftragter, Schullandwochen- und Skikursbegleiter geführt; diese Tätigkeiten liegen bei der als Volkschullehrerin tätigen Bw. nicht vor.

Die Tatsache, dass die Bw. allfällige geringfügige berufliche Telefongespräche im Jahr 2008 in Höhe von geschätzten € 10,- pro Schulmonat geführt hat, wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht angezweifelt. Der sich ergebende Betrag von € 100,- (€ 10x10) liegt zusammengerechnet mit den als Werbungskosten anzuerkennenden Kosten für Bücher und Stifte in Höhe € 7,17 jedoch unter dem bereits im Einkommensteuerbescheid 2008 anerkannten Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,-.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Sie darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.

Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergibt sich insofern, als aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sowohl im Verlassenschaftsverfahren der Mutter der Bw. als auch in dem betreffend den Vater der Bw. kein aktiver Nachlass vorhanden war und deshalb eine Verlassenschaftsabhandlung gemäß Außerstreitgesetz in beiden Fällen unterblieben ist.

Was den Einwand es Finanzamtes betrifft, dass der Bw. das Eigentum an einer Liegenschaft der Eltern übertragen wurde, so wird diesem entgegen getreten und ausgeführt, dass der vorgelegte Notariatsakt betreffend die Übergabe der Liegenschaft in W. keine vertragliche Verpflichtung betreffend die Übernahme der Begräbniskosten enthält. Ein mittelbarer konkreter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Liegenschaft und der Übernahme der Begräbniskosten besteht nicht, da der in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis angenommenen Zeitraum von sieben Jahren im gegenständlichen Fall überschritten ist. Der Notariatsakt betreffend die Übertragung der Liegenschaft wurde im August 1999 abgeschlossen und die Bezahlung der Begräbnisse erfolgte im Jahr 2008.

Auch im Fall der Tragung von Pflegeheimkosten stellen die Sozialhilfegesetze der Länder nach mehr als fünf Jahren keinen zeitlichen bzw. ursächlichen Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und Pflegeheimunterbringung her.

Die Bw. war durch die ihr erwachsenen Begräbniskosten zwangsläufig belastet.

Betreffend die Höhe der vor Abzug des Selbstbehaltes anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastung für Begräbniskosten ist auszuführen, dass von den von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen die Kosten für das Grabmal (€ 1.406,-), die Bestattung (€ 3.463,26), Kränze (€ 538,50), sowie der Leichenschmaus betreffend die Mutter (€ 307,10) (Gesamtkosten Mutter limitiert mit € 4.000,-) und betreffend den Vater das Begräbnis (€ 3.166,61), Kränze (€ 407,80) und Leichenschmaus (€ 279,40) (Gesamtkosten Vater € 3.853,81), (anerkannte Gesamtsumme Begräbniskosten vor Abzug des Selbstbehaltes € 9.259,81) als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Nicht anerkannt werden die Trinkgelder in Höhe von je € 90,-, wobei hinsichtlich des Begräbnisses der Mutter keine Auswirkung durch die Nichtanerkennung gegeben ist, da die Begräbniskosten insgesamt mit € 4.000,- limitiert sind.

Betreffend die Anerkennung der Kosten des Leichenschmauses wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/2469-W/07 vom verwiesen.

Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung der Bw. teilweise Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Ergeht auch an das Finanzamt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Begräbniskosten
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at