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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.12.2009, RV/3461-W/07

PKW-Auslandsleasing

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, G-Gasse, vertreten durch Steuerberater, Wien1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Umsatzsteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw. hatte im Jahr 2006 in Deutschland Aufwendungen im Zusammenhang mit KFZ in Höhe von netto € 11.413,00 getätigt. Die Bw. hatte in Deutschland Anspruch auf Vergütung der deutschen Vorsteuer im Zusammenhang mit diesem Leasing.

Diese Aufwendungen wurden in der Umsatzsteuererklärung 2006 nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 b UStG 1994 unterworfen, da nach Ansicht der Bw. diese Bestimmung nicht auf Art 17 Abs. 7 der 6. MwSt-RL gestützt werden könne und daher nicht europarechtskonform sei.

Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde der genannte Betrag der Eigenverbrauchsbesteuerung mit 20% unterzogen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben und diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die folgenden Umsätze:

2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

a)...

d) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z. 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat.

Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, welche mit in Kraft getreten ist, soll den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (26 BlgNR XIX. GP) zufolge erreicht werden, dass österreichische Unternehmer, die im Ausland die in der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 angeführten Vorleistungen (unter anderem die Anmietung von PKW) in Anspruch nehmen und im Ausland die darauf entfallende ausländische Vorsteuer abziehen können, mit österreichischer Umsatzsteuer belastet werden. Damit solle eine Gleichstellung mit jenen Unternehmern erfolgen, die derartige Leistungen im Inland beziehen und für die sich ein Vorsteuerausschluss aus § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ergibt.

Mit BGBl. I Nr. 10/2003 wurde in § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 folgender Satz angefügt (mit Wirksamkeit nach Art. 49 Abs. 1 B-VG ab ):

"Lit. d ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt werden."

Die Regelung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 (mit Wirksamkeit ab 2004) inhaltsgleich von der lit. d in die lit. b des § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 überführt.

In seinem Erkenntnis vom , 2008/15/0109 gelangte der Verwaltungsgerichtshof zur Überzeugung, dass die genannte Gesetzesbestimmung nicht durch Art. 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG gedeckt ist. Aus den im Urteil des EuGH "Cookies World" dargestellten Überlegungen ergebe sich, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 nicht anzuwenden ist. Diese Auffassung vertrat der Verwaltungsgerichtshof noch in anderen Erkenntnissen, nämlich vom , 2007/15/0275 und 2008/15/0117 sowie vom , 2008/13/0203.

Das Erkenntnis vom , 2007/15/0275 betrifft Sachverhalte der Jahre 2004 und 2005. In der diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Berufungsentscheidung verwarf der Unabhängige Finanzsenat auch die in der Literatur geäußerte Ansicht, dass die Nutzung eines im Ausland mit Vorsteuerabzug geleasten Kraftfahrzeuges ab unter § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 zu subsumieren sei. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Auffassung nicht entgegen getreten.

Die Nutzung des gegenständlichen in Deutschland mit Vorsteuerabzugsberechtigunggeleasten PKWs durch die Bw. fällt daher weder unter die Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 noch unter den Tatbestand des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994.

Die gegenständlichen Leasingraten sind somit aus den Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen auszuscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 17 Abs. 7 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Schlagworte
PKW
Deutschland
Eigenverbrauch
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at