Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines ausländischen Unternehmens
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0524-G/12-RS1 | Ein Unternehmer hat Anspruch auf eine UID, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden (Ruppe/Achatz, UStG, 4.Auflage, Art. 28 BMR, Tz 8; ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw) handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, welche seit 1996 über eine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= UID) verfügte. Die letzte Umsatzsteuererklärung stammt aus dem Jahr 2008. Danach wurden keine Umsätze mehr erklärt. Daraufhin begrenzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Gültigkeit der UID mit der Begründung, dass nach Aktenüberprüfung festgestellt worden sei, dass seit geraumer Zeit weder steuerbare und steuerpflichtige Umsätze, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, noch innergemeinschaftliche Erwerbe oder innergemeinschaftliche Lieferungen in Österreich erkennbar gewesen seien, und auch von der Notwendigkeit des Bedarfes einer österreichischen UID in verhältnismäßig naher Zukunft nicht mehr ausgegangen werden könne.
Dagegen brachte die Bw Berufung ein und führte aus, dass im ersten Quartal 2012 eine Vorsteuer von € 1,29 zum Vorsteuerabzug angemeldet worden sei. Weiterhin werde derzeit daran gearbeitet, die Geschäftsbeziehungen in Österreich wieder zu vertiefen bzw. mehr Umsätze in Österreich zu generieren. Es werde darum gebeten, die Gültigkeit der UID nicht zu begrenzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte im Wesentlichen dazu aus: Gem. Art. 28 UStG 1994 habe das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, eine UID zu erteilen. Der Bescheid über die UID-Erteilung sei zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse änderten, die für die Erteilung der UID maßgebend gewesen seien, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden sei. Im gegenständlichen Fall sei mit Vergabebescheid vom eine österreichische UID erteilt worden. Nach Aktenüberprüfung sei festgestellt worden, dass weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Eingangs- und Ausgangsfakturen sowie Aufzeichnungen mit Österreichbezug/ Rechnungen iSd Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 mit Hinweis auf Artikel 28c Teil E der 6. EG-Richtlinie vorgelegt worden seien. Zumal seit geraumer Zeit und für die nahe Zukunft keine Umsätze erkennbar gewesen seien, war die UID zu begrenzen. Die im Art. 28 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 geforderten Voraussetzungen seien daher eindeutig nicht erfüllt, ein Anspruch auf eine österreichische UID bestehe nicht. Zu den Ausführungen in der Berufung sei zu sagen, dass für die Vergabe der UID konkrete Nachweise (Geschäftsanbahnungen, Auftragsbestätigungen etc.) erforderlich seien und das tatsächliche Vorliegen von Umsätzen nötig sei. Die bloße Behauptung der unbestimmten Möglichkeit, irgendwann (wieder) Umsätze in Österreich zu tätigen, erfordere keine - vorrätige - UID, zumal damit u.a. auch eine erhöhte Missbrauchsgefahr verbunden wäre.
Daraufhin wurde von der Bw die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ausgeführt: Beigefügte Schriftwechsel seitens der Bw und der Firma A., BC, sowie der Firma D. in E., wiesen darauf hin, dass die Bw derzeit intensiv daran arbeite, die Geschäftsbeziehungen in Österreich wieder zu vertiefen bzw. mehr Umsätze in Österreich zu generieren. Vorgelegt wurde der E-Mail-Verkehr vom Juni 2012 mit den genannten Firmen, woraus sich ergibt, dass die Bw zur Legung eines Offerts für das Wassergeflügeljahr 2012 eingeladen wurde bzw. zur Zusendung von je zwei Mustern verschiedener Artikel, nachdem die Bw sich und ihre Produktpalette bei den Firmen vorgestellt hatte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Der zweite Satz gilt - soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht - für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.
Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich ableiten, dass ein Unternehmer Anspruch auf eine UID hat, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden (Ruppe/Achatz, UStG4, Art. 28 BMR, Tz 8; ). Keine UID ist zu vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird.
Im berufungsgegenständlichen Fall hat die Bw. (trotz vieler Jahre ohne erklärte Inlandsumsätze) lediglich E-Mails vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie an österreichische Unternehmen Geflügellieferungen angeboten hat, ohne dass daraus ersichtlich wäre, dass es zu konkreten Aufträgen gekommen ist oder kommen wird. Auch hat sie nicht dargelegt, in welcher Form daraus inländische Lieferungen ableitbar wären. Lieferungen aus Deutschland sind in Form von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) abzuwickeln, ohne dass es dazu einer österreichischen UID bedarf. Ebenso ist ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft (Art. 25 UStG 1994) ohne österreichische UID durchführbar.
Der Unternehmer ist von sich aus verpflichtet, dem Finanzamt innerhalb eines Kalendermonats mitzuteilen, dass sich die Verhältnisse, die für die Vergabe der UID maßgeblich waren, geändert haben. Damit soll der missbräuchlichen Verwendung von "herrenlosen" UID entgegengetreten werden (Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG, Art. 28 Rz 12).
Dass die Bw. im ersten Quartal 2012 eine Vorsteuer idHv. € 1,29 zum Vorsteuerabzug angemeldet hat, sagt ebenfalls nichts über das Vorliegen von Inlandsumsätzen aus bzw. lässt sich daraus nicht ein Anspruch auf UID-Vergabe ableiten. Für ausländische Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland, die keine Umsätze in Österreich haben, ist das Vorsteuererstattungsverfahren vorgesehen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II 2010/389).
Hinzuweisen ist darauf, dass bei Änderung der Verhältnisse und dem Vorliegen von plausiblen Nachweisen einer neuerlichen UID-Vergabe nichts im Wege steht, bzw. die UID sehr rasch seitens des Finanzamtes wiederum vergeben werden kann. Wurde eine UID zu Recht zurückgenommen und wird in weiterer Folge neuerlich eine UID vergeben, wird dieselbe UID vergeben, da diese mit der Steuernummer verknüpft ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, Art. 28 BMR, Tz 13 mit Hinweis auf das Umsatzsteuer-Protokoll 2006, SWK 2006, S 955 (AÖF 282/2006).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | UID Begrenzung der Gültigkeit UID-Nummer Inlandsumsätze Glaubhaftmachung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | StExp 2012/320 UFS Newsletter 2012/05 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at