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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.08.2012, RV/0689-G/09

Frage der anzuerkennenden Anzahl der Familienheimfahrten (hier: höchstens alle 14 Tage bei einer einfachen Fahrstrecke von mehr als 650 km)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2008 eine Gutschrift iHv. € 1.672,99 (bisher lt. angefochtenem Bescheid € 1.615,49).

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 machte der Berufungswerber (Bw.) ua. Kosten für Familienheimfahrten iHv. € 2.250,-- (50 Fahrten a´ € 45,--) sowie als außergewöhnliche Belastungen einen Betrag von € 1.300,-- für Unterhaltsleistungen für zwei, ständig im Ausland aufhältige Kinder geltend.

In seiner Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bw. aus, seine Ehefrau habe sich (auch) im Streitjahr am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina der Erziehung der Kinder sowie der Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten, vorwiegend der Eigenversorgung dienenden Grundbesitzes samt Viehzucht gewidmet (s. dazu näher die Ausführungen des UFS in der die Jahre 1998 bis 2002 betreffenden Berufungsentscheidung vom , RV/1933-W/03). Des Weiteren wurde eine Bestätigung des Busunternehmens T-GmbH,Tuzla vom (in Form einer beglaubigter Übersetzung) mit folgendem Wortlaut vorgelegt: "Wir bestätigen hiermit, dass [der Bw.] aus Cande, Gemeinde Brcko, regelmäßig mit dem Autobus TT im Linienbusverkehr Bosnien und Herzegowina (G. Rahic) - Österreich (Wien) gereist ist. Der Genannte reiste jedes Wochenende und der Fahrkartenpreis hin und zurück betrug € 45,--. Diese Bestätigung wird für die getätigten Reisen im Jahr 2008 ausgestellt." Die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort betrage in etwa 600 km.

Im angefochtenen Bescheid anerkannte das Finanzamt lediglich die Kosten für 24 Familienheimfahrten (ca. alle 14 Tage; 24 x € 45,-- = € 1.080,--). Die Bestätigung des Busunternehmens sei nicht glaubwürdig, da Busfahrkarten im Linienverkehr nicht auf einen bestimmten Namen ausgestellt würden. Außerdem sei auch der "Einzelnachweis von Ausgaben zumutbar." Bezüglich der Unterhaltsleistungen wurde ausgeführt, dass diese für die im Streitjahr bereits volljährige Tochter S (geb. am ) steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. Im Bescheid wurde für die beantragten Unterhaltsleistungen ein Betrag von insgesamt € 500,-- anerkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung. Aus den (der Berufung) beigeschlossenen Busfahrkarten sechs anderer Gastarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien gehe hervor, dass die Fahrkarten entgegen der Ansicht des Finanzamtes in aller Regel sehr wohl auf den Namen des jeweiligen Reisenden ausgestellt würden. Daher sei von der Richtigkeit der vorgelegten Bestätigung des Busunternehmens T-GmbH,Tuzla auszugehen und der Betrag von € 2.250,-- für 50 Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Als außergewöhnliche Belastung sei richtigerweise ein Betrag von € 650,-- zu berücksichtigen (12 Monate für den 1996 geborenen Sohn Y, 1 Monat für die im Jänner 2008 volljährig gewordenen Tochter S).

Im Vorlagebericht ersuchte das Finanzamt der Berufung bezüglich der Unterhaltsleistungen für die im Ausland lebenden haushaltszugehörigen Kinder stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vor dem UFS ist lediglich die steuerlich anzuerkennende Anzahl der vom Bw. im Streitjahr durchgeführten Familienheimfahrten strittig. Während das Finanzamt davon ausgeht, der Bw. sei ca. alle 14 Tage (insgesamt 24 mal) zum Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina gefahren (Kosten sohin € 1.080,--), behauptet der Bw., er sei wöchentlich (rund 50 mal) nach Hause gefahren (Kosten: € 2.250,--).

Die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Beschäftigungsort des Bw. (in Wien) und seinem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina beträgt mehr als 650 km, die damit verbundene (reine) Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus) beläuft sich zumindest auf 11 Stunden und 30 Minuten (von der Einstiegshaltestelle bis zur Endhaltestelle in Tuzla).

Die steuerlich anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wobei dabei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen zu berücksichtigen ist. Sind wöchentliche Heimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung (insbesondere ins Ausland) völlig unüblich, so ist nur eine geringere Anzahl von Familienheimfahrten steuerlich absetzbar (Jakom/Lenneis, EStG, 2012, § 16 Rz 56, mwN). Für Familienheimfahrten von 500 km je einfacher Strecke sind nach der Judikatur des UFS monatliche Heimfahrten angemessen ().

In Anbetracht dieser Rechtslage konnte das Finanzamt im angefochtenen Bescheid in freier Beweiswürdigung zu Recht davon ausgehen, der Bw. sei (höchstens) alle 2 Wochen nach Hause zu seiner Familie gefahren. Dies nicht zuletzt deshalb, da der UFS bereits in zwei anderen den Bw. betreffenden Entscheidungen hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2007 von (lediglich) 14-tägig erfolgten Familienheimfahrten ausging (, sowie ) und diese Berufungsentscheidungen seitens des Bw. jeweils unbekämpft blieben. Der Bw. wurde überdies - sowohl vom Finanzamt, als auch vom UFS - um Vorlage entsprechender, sein Vorbringen stützender Unterlagen (insbes. auf den Bw. ausgestellter Fahrkarten und/oder einer Aufstellung der einzelnen Heimfahrten uä.) ersucht. Er legte mit der Berufung zwar insgesamt sechs, jeweils auf den Namen anderer Personen (welche - soweit entzifferbar - allesamt nicht in Wien beschäftigt sind bzw. waren) ausgestellte Fahrkarten bzw. Rechnungsbelege verschiedener Busunternehmen (die Fa. TT befindet sich übrigens nicht darunter) vor, konnte jedoch kein einziges auf seinen Namen ausgestelltes Ticket beibringen. Die vom Busunternehmen T-GmbH,Tuzla ausgestellte "Pauschalbestätigung" kann sohin nur als reine Gefälligkeitsbestätigung betrachtet werden, bleibt doch völlig im Dunkeln, wie es dem Unternehmen möglich sein sollte, die wöchentlichen Heimreisen des Bw. bestätigen zu können, wo doch offenbar keine auf den Namen des Bw. ausgestellten Fahrkarten oder Belege existieren.

Aus den dargelegten Gründen, insbesondere auf Grund der Entfernung zwischen Wohn- und Beschäftigungsort sowie der damit verbundenen Fahrzeit, kommt auch der UFS in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der Bw. - bestenfalls - alle 14 Tage zu seinem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina gefahren ist. Eine wöchentliche Heimfahrt ist nach Meinung des UFS nicht glaubwürdig.

Ergänzend wird hiezu nochmals auf die Ausführungen in den bereits oben zitierten, die Vorjahre betreffenden und dem Bw. (bzw. dessen Vertreter) zugestellten und bekannten Berufungsentscheidungen des UFS verwiesen.

Was die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltsleistungen des Bw. anlangt, so stellt auch das Finanzamt in seinem Vorlagebericht nicht mehr in Abrede, dass diese richtigerweise mit insgesamt € 650,-- (statt € 500,-- im angefochtenen Bescheid) in Ansatz zu bringen sind. Der diesbezüglich dem Finanzamt unterlaufene (Rechen-)Fehler war daher mit vorliegender Berufungsentscheidung zu korrigieren.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anzahl der Familienheimfahrten
Beschäftigungsort
Familienwohnsitz
doppelte Haushaltsführung
freie Beweiswürdigung.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at