Ermittlung des Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf eines Waldgrundstückes als Einkünfte aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0074-L/06-RS1 | Die Voraussetzung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ist lediglich ein Wald, besondere Planungs- und Nutzungsmaßnahmen bzw. sonstige betriebliche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Hinsichtlich der Mindestgröße legt § 1 Abs. 1 ForstG 1975 allerdings fest, dass unter Wald eine mit Gehölzen bestockte Grundfläche zu verstehen ist, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Ab der in § 1 Abs. 1 ForstG 1975 normierten Bestockung liegt jedenfalls ein forstwirtschaftlicher Betrieb vor, dies auch ohne Setzung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Maßnahmen. |
Folgerechtssätze | |
RV/0074-L/06-RS2 | wie RV/0253-W/04-RS1 Ein forstwirtschaftlicher Betrieb setzt im Wesentlichen (nur) einen Wald voraus, besondere Betriebseinrichtungen sind nicht erforderlich. Veräußert eine Pensionistin den einzigen ihr gehörenden Wald mit einer Größe von 14,6 ha, liegt auch dann die Veräußerung eines Forstbetriebes im Ganzen vor, wenn bei einem aussetzenden Betrieb eine zeitlang weder eine Bestandespflege durchgeführt noch wegen der langen Umtriebszeit ein Holzeinschlag vorgenommen wurde. Der Gewinn hieraus kann mangels abweichender Angaben der Steuerpflichtigen nach §1 Abs5 LuF PauschVO 2001 ermittelt werden; der Freibetrag nach §24 Abs4 EStG 1988 ist zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stber., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage beträgt wie in der Berufungsvorentscheidung vom 33.356,34 €, die Einkommensteuer 9.547,78 €.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Dem Finanzamt gelangte durch eine Kontrollmitteilung zur Kenntnis, dass der Bw. sowie sein Bruder D O das Grundstück Z, mit Kaufvertrag vom um 76.964,00 € veräußert haben.
Auf Grund der neuen Tatsache des Waldverkaufes durch den Bw. nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2003 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 vom . Darin wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend vom Bescheid, datiert mit , statt mit 372,00 € mit 13.840,70 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einkünfte aus dem Waldverkauf entsprechend der Pauschalierungsverordnung mit 35 % der Einnahmen - entsprechend dem Besitzanteil des Bw. - mit 13.468,70 € als Einnahmen bei der Land- und Forstwirtschaft angesetzt würden.
Der steuerliche Vertreter erhob mit Schreiben vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und beantragte den Veräußerungsgewinn mit 0,00 € festzusetzen. Die Finanzbehörde habe den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Waldes iSd. § 1 Abs. 5 der Verordnung mit 35 % des Verkaufspreises angesetzt. Auf die Anwendung der Verordnung werde verzichtet. Die veräußerten Flächen seien zu 50 % nicht wieder aufgeforstet worden, sodass hier kein Veräußerungsgewinn vorliege. Bei den restlichen Flächen handle es sich ausschließlich um minderwertigen Brennholzbestand, bei dem die Schlägerungskosten die prognostizierten Erlöse übersteigen. Die auf diese Brennholzbestände entfallenden Holzwerke seien mit der Vollpauschalierung abgegolten.
Das Finanzamt forderte den Bw. mit Schreiben vom auf, den Vertrag vom über den Waldverkauf sowie, falls vorhanden, ein Schätzungsgutachten vorzulegen.
Der steuerliche Vertreter übermittelte den Kaufvertrag vom betreffend die Übertragung der Liegenschaft Z , im Ausmaß von 33.463 m² um den Gesamtkaufpreis von 76.964,90 €. Verkäufer waren der Bw. sowie sein Bruder D O. Weiters ergänzte der Bw., dass ein Schätzungsgutachten noch in Arbeit sei und sofort nach Erhalt nachgesandt werde.
Der steuerliche Vertreter ergänzte mit Schreiben vom die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom . Leider habe die Ermittlung des Waldwertes durch ein Schätzungsgutachten fast den gleichen Wert wie die Schätzung der Finanzbehörde ergeben. Die Abweichung sei unter einem Prozent. Es werde also die Berufung hinsichtlich der Höhe des Gewinnes nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Berufung werde aber dennoch noch nicht zurückgezogen. Gem. § 21 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 würden Einkünfte aus dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft der Steuerpflicht unterliegen. Die Brüder O hätten aber nie einen landwirtschaftlichen Betrieb besessen oder geführt. Anlässlich der Übergabe vom Vater hätten sie neben der Gastwirtschaft Waldflächen im Ausmaß von 3,34 ha und 0,6 ha Wiesenflächen erhalten. Sie hätten keinen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Demzufolge könne es auch keine Einkünfte aus dem Betrieb einer Forstwirtschaft geben.
Vor Jahren sei der Gewinn aus der Forstwirtschaft mit 10 % des Einheitswertes pauschaliert worden. Derzeit betrage der pauschale Gewinn aus der Forstwirtschaft 40 % des Einheitswertes. Da die Holzpreise eher gesunken als gestiegen seien, wolle der Gesetzgeber mit der Vervierfachung des Gewinnes sicher auch außerordentlich Erträge miterfasst wissen. Es werde die Ansicht vertreten, dass bei derart kleinen Waldflächen mit der Pauschalierung auch Veräußerungsgewinne von Waldflächen miterfasst seien.
Die Brüder O seien keine Forstwirte und müssten sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer eventuellen Bewirtschaftung des Waldes an fremde Personen vergeben. Unter diesen Voraussetzungen könne ein positives Ergebnis auf Dauer gesehen nicht erzielt werden, es liege Liebhaberei vor. Gewinne aus der Veräußerung der Liebhabereiquelle sei nicht steuerbar.
Sollte die Finanzbehörde diesen Punkten nicht folgen und das Bestehen eines Forstbetriebes annehmen werde der Freibetrag gem. § 24 Abs. 4 EStG 1988 beantragt.
Aus der internen Stellungnahme des Finanzamtes vom ist zu entnehmen, dass lt. Übergabsvertrag vom der Bw. und sein Bruder D O vom Vater land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Gesamtausmaß von 6,7507 ha übernommen haben. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche hätte 3,4044 ha sowie die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 3,3463 ha betragen. Die gesamte Forstfläche sei im Jahr 2003 um 76.964,19 € verkauft worden. Für die Ermittlung des m²-Preises des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes beträgt die Bodenklimazahl 37 und könne diese Zahl 1:1 auf den m²-Preis umgelegt werden und bedeute somit 37,00 S = 2,69 €. Der Wert des landwirtschaftlichen Besitzes iHv. 91.578,36 € sowie der Kaufpreis der Forstfläche iHv. 76.964,90 € ergebe in Summe den Gesamtwert 168.543,26 €. Der Wert der veräußerten Forstfläche sei somit mit 45,66 % im errechneten Gesamtwert enthalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft statt mit 13.840,70 € mit 12.015,70 € angesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Forstwirtschaft alleine durch die Teilnahme am Holzzuwachs ein Forstbetrieb anzunehmen sei, auch wenn keine betriebswirtschaftlichen Maßnahmen gesetzt werden. Dies gelte auch für Kleinstwälder (siehe UFS, RV/0253-W/04). Da jedoch im vorliegenden Fall der gesamte Wald verkauft worden sei, könne von der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebes ausgegangen werden (Rz. 5134, ESt-RL). Nach Überprüfung der Wertverhältnisse durch die Bewertungsstelle (50:50), stehe der halbe Veräußerungsfreibetrag, d.i. 3.650,00 €, zu.
Als Anmerkung des Unabhängigen Finanzsenates wird klar gestellt, dass das Finanzamt als Veräußerungsgewinn 26.937,40 €, das sind 35 % des Kaufpreises, angesetzt hat, abzüglich des halben Freibetrages iHv. 3.650,00 €. Der Hälfteanteil ergibt daher 11.643,70 € + 372,00 €, d.s.12.015,70 € (KZ 310 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft).
Der steuerliche Vertreter stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz. Die verkaufte Fläche betrage 3,3463 ha. Es werde beantragt, die historischen Anschaffungskosten für folgende Flächen in Abzug zu bringen.
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0,6 ha | 30-jährig |
0,4 ha | 40-jährig |
0,8 ha | 60-jährig |
0,8 ha | 70-jährig |
0,2 ha | 20-30-jährig |
2,8 ha |
Als historische Anschaffungskosten werde beantragt, den Einheitswert gem. Rz. 4197 in Abzug zu bringen. Lt. Sachverständigengutachten betrage der Waldwert 27.126,00 €.
Mit Verordnung BGBl. II 1997/430 sei der pauschalierte Gewinn aus Forstwirtschaft von 10 % auf derzeit 40 % erhöht worden. Dies sei eine Steigerung um 300 %, wobei aber die Holzpreise gesunken und die Bringungskosten gestiegen seien. Seit Erhöhung des pauschalen Gewinnsatzes auf 40 % sei dieser Umstand zu berücksichtigen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen.
Mit Schreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter das Schätzgutachten für den verkauften Wald Z, mit einer Fläche von 3,3463 ha, in dem der Waldwert mit 59.900,00 € (= 824.242,00 S) ermittelt wurde.
Aus dem Einheitswertbescheid zum ergibt sich bei den forstwirtschaftlich genutzten Flächen ein Hektarsatz von 3.700,00 S.
Das Finanzamt brachte mit Schreiben vom dem Bw. zur Kenntnis, dass lt. dem Vorlageantrag und dem vorgelegten Schätzungsgutachten sich ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn von je 15.024,00 € ergebe. Der in der Berufungsvorentscheidung ermittelte Veräußerungsgewinn betrage hingegen je 11.643,00 €. Um Stellungnahme werde ersucht.
Beigelegt wurde die Berechnung des Veräußerungsgewinnes iSd. Vorlageantrages:
Veräußerungserlös: 76.964,00 S
Wert des Waldes lt. Gutachten: 59.920,00 S
davon Bodenwert: 32.794,00 S (55 %)
davon Bestandswert: 27.124,00 S (45 %)
der auf das stehende Holz entfallende Veräußerungserlös beträgt daher: 34.633,00 S (76.964,00 S x 45 %).
Veräußerungserlös: 34.633,00 S
abzüglich AK (EW ): 931,00 S (3,463 ha x 3.700,00 S Hektarsatz)
Veräußerungsgewinn: 33.702,00 S
abzüglich 50 % Freibetrag 3.650,00 S
zu versteuern 30.052,00 S
jeweils die Hälfte 15.026,00 S
Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist, ob der Verkauf des Waldgrundstückes als Veräußerungsgewinn zu versteuern ist und wenn ja, wie hoch der zu versteuernde Anteil tatsächlich ist.
Unstrittig ist Folgendes:
Laut Übergabsvertrag vom haben die Brüder O von ihrem Vater land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Gesamtausmaß von 6,7507 ha übernommen, wobei die landwirtschaftlich genutzte Fläche 3,4044 ha und die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 3,3463 ha betragen hat. Die Brüder E O (= Bw.) und D O haben mit Kaufvertrag vom als Hälfteeigentümer der Liegenschaft Z den forstwirtschaftlich genutzten Anteil im Ausmaß von 3,3463 ha an Hrn. S um den Gesamtkaufpreis von 76.964,90 € veräußert. Die Aufteilung Bodenwert und Bestandswert ist unter der Zugrundelegung der Verhältnismethode erfolgt und ergibt sich daraus der halbe Freibetrag.
Aus dem Nachtrag zur Berufung vom ist zu entnehmen, dass die Brüder O zwar Wald- und Wiesenflächen erhalten, aber nie einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben.
Gem. 21 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft u.a. Einkünfte aus dem Betrieb einer Forstwirtschaft.
Ein forstwirtschaftlicher Betrieb setzt einen Wald voraus, besondere Betriebseinrichtungen sind nicht erforderlich. Unter Wald iSd. § 1 Abs. 1 ForstG 1975 ist eine mit Nadelgehölzen und Laubgehölzen bestockte Grundfläche zu verstehen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Eine über § 1 Abs. 1 ForstG 1975 hinausgehende Mindestgröße ist nicht erforderlich ( vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 21 Anm. 74; Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Auflage § 21 Rz. 16).
In Hinblick auf den natürlichen Holzzuwachs ist bei einem Waldbesitz idR auch ohne besondere Planungs- und Nutzungsmaßnahmen und sonstige betriebswirtschaftliche Maßnahmen ein forstwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 21 Tz. 10).
Zusammenfassend kann die Aussage getroffen werden, dass die Voraussetzung für das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Betriebes nur das Vorhandensein eines Baumbestandes ist. Die Teilnahme am natürlichen Holzzuwachs bedingt bereits einen Forstwirtschaft, nicht erforderlich ist, dass der Forstwirt irgendwelche zusätzliche Maßnahmen zur Förderung des Wachstums der Bäume ergreift. Auch ein Waldgrundstück von ca. 3 ha gilt als Wald iSd. § 1 Abs. 1 ForstG 1975.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wobei im Berufungsjahr lediglich der forstwirtschaftliche Teil veräußert wurde.
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass Veräußerungsgewinne Gewinne sind, die erzielt werden bei
1. der Veräußerung
- des ganzen Betriebes
- eines Teilbetriebes
- eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
Das Vorliegen eines selbstständig abgegrenzten Teilbetriebes ist aus der Sicht des Veräußerers zu beurteilen (zB. ).
Wie bereits vorhin dargestellt wurde, reicht für das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Betriebes das Vorhandensein eines Baumbestandes aus, die Übertragung der gesamten Waldfläche fällt daher eindeutig unter den Begriff des Veräußerungsgewinnes gemäß § 24 EStG. Da die landwirtschaftlich genutzte Fläche von den Brüdern D und E O zurückbehalten wurde, handelt es sich um die Veräußerung eines Teilbetriebes, der grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählt.
Der Bw. wendet ein, dass der Veräußerungsgewinn durch die Vollpauschalierung gemäß der Pauschalierungsverordnung 2001 nicht mehr gesondert steuerlich zu erfassen ist, sondern von der Pauschalierung miterfasst wird.
Die von den Brüdern E O (Bw.) und D O durchgeführte Gewinnermittlung ist die Vollpauschalierung entsprechend der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001; BGBl. II 2001/54 idF BGBl. II 2001/416).
§ 1 Abs. 1 der PauschVO 2001 normiert, dass der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher führt, nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden kann. Es ist dabei nur die Anwendung der Verordnung auf einen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke einer Berechnung der Einkommenssteuer gemäß
§ 33 EStG 1988 zulässig. Eine Anwendung bloß auf einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.
Gemäß
§ 1 Abs. 4 der PauschVO werden durch diese Verordnung nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der Richtlinie des Rates vom Nr. 77/388/EWG (6. MWSt-RL) in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind.
§ 1 Abs. 5 der PauschVO legt fest, dass abweichend von den Absätzen 1-4 aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden können, sofern dieser 220.000,00 € im Einzelfall nicht überschreitet. Dies gilt abweichend vom Abs. 1 auch für buchführende Betriebe, bei denen die Wertveränderungen von Grund und Boden außer Ansatz bleiben.
Die LuF PauschVO 2001 (BGBl. II 2001/54 idF BGBl. II 2001/416) gilt für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2005 und somit auch für den Berufungszeitraum 2003.
Dem Bw. ist insofern beizupflichten, dass bei der Vollpauschalierung die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung sind.
Die Pauschalierung erfasst jedoch nur alle laufenden Einnahmen und Ausgaben (), nämlich gemäß § 1 Abs. 4 der PauschVO alle im Betrieb regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge. Außerordentliche Einnahmen bzw. Ausgaben sind damit neben der Vollpauschalierung gesondert zu erfassen.
Es ist zu prüfen, ob es sich beim Veräußerungsgewinn aus dem (forstwirtschaftlichen) Teilbetrieb unter laufende bzw. im Betrieb regelmäßig anfallende Einnahmen bzw. Rechtsgeschäfte gehandelt hat, oder um außerordentliche Einnahmen, die gesondert zu erfassen sind.
Bei der Veräußerung eines pauschalierten Teilbetriebes handelt es sich um keinen laufenden Geschäftsfall. Der aus dem Verkauf des Waldgrundstückes resultierende Gewinn führt grundsätzlich zu einer außerordentliche Einnahme, die neben der Vollpauschalierung unter Beachtung des § 1 Abs. 5 der PauschVO gesondert zu erfassen ist.
§ 1 Abs. 5 der PauschVO sieht eine Vereinfachung der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes vor, dieser kann mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern er 220.000,00 € nicht überschreitet.
Es bleibt dem Steuerpflichtigen jedoch unbenommen, einen geringeren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nachzuweisen.
Bei der Veräußerung forstwirtschaftlich genutzter Flächen handelt es sich um eine Veräußerung von Grund und Boden einerseits und von stehendem Holz andererseits. Der Gesamtkaufpreis ist im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen (, ). Die Wertrelation bildet die Grundlage für die Aufteilung des Verkaufserlöses auf steuerpflichtige und steuerfreie Teile.
Als maßgebliche Umstände zur Bewertung des Waldbodens sind die Verkehrs- und Bringungslage, die natürlichen Ertragsbedingungen, die Geländeverhältnisse sowie die Einteilung der Betriebsklassen (Wirtschaftswald, Schutzwald in Ertrag, Schutzwald außer Ertrag) zu berücksichtigen. Bei der Bestandesbewertung des stehenden Holzes sind Baumarten, Altersklassenverteilung, Umtriebszeit, Kulturkostenstufe, Ertragsklassen, Hektarausmaß, Bestockungsgrad, Vorratsfestmeter/Hektar zur Umtriebszeit bzw. tatsächlicher Vorrat für über die Umtriebszeit liegende Bestände, Ernteverluste, erntekostenfreier Erlös pro fm (= Qualitätsziffer) und der Alterswertfaktor festzustellen. Unter dem Wert des stehenden Holzes ist die Summe aller Bestandeswerte zu verstehen.
Das Finanzamt setzte mit der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003 vom die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 12.015,70 € fest, wovon 11.643,70 € als Veräußerungsgewinn (Hälfteanteil) angesetzt wurden. Dieser Veräußerungsgewinn wurde gemäß § 1 Abs. 5 der PauschVO mit 35 % des Kaufpreises in Höhe von 26.937,40 € abzüglich des halben Freibetrages in Höhe von 3.650,00 €, dividiert durch 2, festgesetzt.
Der Bw. beantragte die Festsetzung eines niedrigeren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes unter Berücksichtigung des vorgelegten Gutachtens.
Entsprechend den Ausführungen des Bw. berechnete das Finanzamt den auf das stehende Holz entfallenden Veräußerungserlös mit 45 % des gesamten Veräußerungserlöses. Bei Abzug der vom Bw. beantragten Anschaffungskosten von 931,00 S unter Bezugnahme auf den Einheitswert zum (3,463 Hektar mal 3.700,00 S Hektarsatz) ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 33.702,00 S.
Dem gegenüber steht der nach der nach § 1 Abs. 5 der PauschVO ermittelte Veräußerungsgewinn von 26.937,40 €.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist die Anwendung der PauschVO die für den Bw. klar günstigere Variante.
Es bleibt daher bei der vom Finanzamt vorgenommenen Festsetzung der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, wobei darauf hingewiesen wird, dass der Freibetrag in Höhe von 50 % unbestritten ist. Die Einwendung des Bw., dass aufgrund des minderwertigen Brennholzbestandes überhaupt kein Veräußerungsgewinn vorgelegen sei, wurde dadurch widerlegt, dass die Berechnung des Veräußerungsgewinnes unter Zugrundelegung des Gutachtens einen höheren Veräußerungsgewinn ergeben hat als die pauschale Ermittlung mit 35 % des Verkaufspreises.
Wie bereits ausgeführt wurde, sind außerordentliche Erträge bei einer pauschalen Erfassung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft iSd. § 1 der PauschVO nicht miterfasst.
In den letzten zehn Jahren vor dem Verkauf des Waldgrundstückes im Berufungsjahr 2003 wurde weder vom Vater noch nach der Übergabe von den Söhnen behauptet, dass steuerliche Verluste eingetreten sind, "Liebhaberei" liegt daher nicht vor. Das einzige vom Bw. ins Treffen geführte Argument, dass sämtliche Leistungen in Zusammenhang mit einer Bewirtschaftung des Waldes an fremde Personen vergeben werden müssten und dadurch ein Verlust entstehen würde, ist, da ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliegt, rein hypothetisch und daher zurückzuweisen.
Bei der Errechnung des Veräußerungsgewinnes laut vorgelegtem Gutachten des Bw. wurde der im Gutachten vorgenommenen Aufteilung von Bodenwert und Bestandswert (55 % bzw. 45 %) gefolgt. Die vom Finanzamt iSd. § 1 Abs. 5 der PauschVO vorgenommene Berechnung wurde dem Bw. zur Kenntnis gebracht, dieser verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme und ist somit keine Beanstandung der Berechnung durch den Bw. erfolgt.
Der Berufung war teilweise stattzugeben, die Berechnung der Einkommenssteuer ist der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen, in der das Finanzamt den in der Berufung geltend gemachten Veräußerungsfreibetrag noch zusätzlich bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt hat.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997 § 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 |
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at