Jahrelange Verschweigung von Zusatzeinkünften aus Drogenhandel.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen IS, geb. 19XX, dzt. whft. in S, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Jahnstraße 10a, wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2007/00000-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, sie habe als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels in den Jahren 2006 und 2007 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der Unterlassung der Einreichung von Einkommensteuererklärungen betreffend das in den Jahren 2005 und 2006 aus dem Drogenhandel erzielte Einkommen, eine Verkürzung von Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt, wobei es ihr darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und dadurch Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. zur StrNr. 054-2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtige im Zusammenwirken mit KS vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der rechtzeitigen Anzeige des Beginnes der betrieblichen Tätigkeit und damit im Zusammenhang der Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, eine Verkürzung von a) Umsatzsteuer und b) Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006, in jeweils noch zu bestimmender Höhe, bewirkt, wobei es ihr jeweils darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und hiermit Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Begründend verwies die Erstbehörde im Wesentlichen auf eine dem Finanzamt zugegangene Strafanzeige des Bundespolizeikommandos Oberösterreich vom , derzufolge IS und KS (Tochter der IS) verdächtig seien, zwischen Herbst 2004 und November 2006 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken eine insgesamt mehrfach übergroße Menge Suchtgift im Ausland erworben, in das Bundesgebiet eingeführt und durch Weiterverkauf an HK und andere bislang unbekannte Abnehmer gewinnbringend in Verkauf gesetzt und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft zu haben. Es stelle steuerliches Grund- bzw. Allgemeinwissen dar, dass der Beginn einer betrieblichen Tätigkeit der Finanzbehörde zu melden sei und unterlägen auch strafgesetzwidrige Einkünfte einer entsprechenden Steuerpflicht. Indem die Bf. diese Meldung bzw. die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen, die Abgabenverkürzungen für möglich gehalten bzw. sich damit abgefunden habe, habe sie zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, wobei sich schon aufgrund nur geringer anderer Einkünfte auch der Verdacht eine gewerbsmäßigen Begehung ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zwar sei die Bf. mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom wegen Verbrechen nach § 28 Suchtmittelgesetz (SMG) verurteilt worden, doch sei dieses bisher noch nicht schriftlich vorliegendes Urteil infolge angemeldeter Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch der Bf. nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass der nunmehrige Vorwurf eines gewerbsmäßigen Suchtgiftshandels der Unschuldsvermutung widerspreche.
Selbst wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, so stimme doch der im angefochtenen Bescheid angeführte Sachverhalt nicht bzw. seien die diesbezüglichen Annahmen der Erstbehörde jedenfalls aktenwidrig. Der Bf. sei lediglich der mehrmalige Transport von Suchtgift von Holland nach Österreich, nicht aber ein gewinnbringender Weiterverkauf im Inland zur Last gelegt worden. Der von der Anklage diesbezüglich vorgeworfene Gewinn betrage im Übrigen lediglich 2.100,00 € (700,00 € je Beschaffungsfahrt) und sei damit unter jeglicher steuerauslösenden Schwelle.
Was den Vorwurf einer Nichtmeldung von Drogengeschäften beim Finanzamt angehe, so sei dieser schon insofern nicht haltbar, da ansonsten jeder Raubüberfall, jeder Diebstahl und dgl. ein finanzrechtliches Nachspiel nach sich ziehen würde. Dies würde nämlich zu einer ungerechtfertigten Doppelbestrafung führen und sei somit auch nicht von einer steuerlichen meldepflichtigen Tätigkeit der Bf. auszugehen.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das diesbezügliche Finanzstrafverfahren gegen die Bf. einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. ).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. , ).
Der aus den bisherigen Mitteilungen bzw. Tatsachenfeststellungen gegebenenfalls abzuleitende Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Tatbestandselemente beziehen (vgl. zB. ).
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften [so zB. § 42 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) hinsichtlich der Einkommensteuer bzw. § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) hinsichtlich der Umsatzsteuer] offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. § 119 Abs. 2 BAO zufolge dienen dieser Offenlegung insbesondere die nach den genannten Abgabengesetzen einzureichenden Abgabenerklärungen (vgl. dazu auch §§ 133 ff BAO).
Gemäß §§ 120 Abs. 1 und 121 BAO haben die Abgabepflichtigen darüber hinaus ihrem zuständigen Finanzamt binnen einem Monat ab Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe ua. vom Einkommen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Nach Abs. 2 hat ua. derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet, dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Der Umstand, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erstmals einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt, unterliegt allerdings nicht der Anzeigepflicht nach § 120 Abs. 1, sondern lediglich der Pflicht zur Offenlegung in einer Einkommensteuererklärung (vgl. BMF, SWK 2003, S 614).
Dass die (nach den objektiven Gegebenheiten) eine Abgabepflicht begründenden Umstände einer Tätigkeit als strafrechtlich verpönt zu qualifizieren sind, schränkt weder die grundsätzliche Steuerpflicht (vgl. § 23 Abs. 2 BAO), noch die diesbezügliche Anzeige-, Offenlegungs-, Wahrheitspflicht in Bezug auf ein bei dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen ein (vgl. zB. ), da sich jene Verpflichtungen auf rein abgabenrelevante Umstände beschränken.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn entweder bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zufolge handelt derjenige, der ua. eine Abgabenhinterziehung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gewerbsmäßig [vgl. dazu auch § 70 Strafgesetzbuch (StGB)].
Gemäß § 33 SMG schließlich, entfällt dann, wenn der Täter durch dieselbe Tat ua. eine Straftat nach § 28 und ein Finanzvergehen begangen hat, mit dem Schuldspruch die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass der finanzstrafrechtliche Tatbestand durch dieselbe Tat verwirklicht wurde (Idealkonkurrenz), wie dies beispielsweise bei Finanzvergehen gemäß §§ 35 Abs. 1 (Schmuggel) und 37 Abs. 1 (Abgabenhehlerei) FinStrG der Fall ist. Ein sich über einen längeren Zeitraum bzw. mehrere Einzelhandlungen umfassender Drogenhandel (vgl. §§ 27 f SMG) und eine unter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu bestimmten Terminen geahndete Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 1 FinStrG) bilden jedoch nicht "dieselbe" bzw. eine einheitliche Tat (vgl. dazu zB. -W/04).
Laut dem verfahrensgegenständlichen Strafakt StrNr. 054-2007/00000-001, den (bisher lediglich in elektronischer Form vorliegenden) Steuerakt StNr. 12 sowie den angeführten Urteilen des Landesgerichtes Linz, GZ. 34, und des Oberlandesgerichtes Linz, GZ. 56, war für die über die Beschwerde iSd. § 161 FinStrG zu treffende Entscheidung von nachfolgendem entscheidungserheblichen, im Verhältnis zum Erstbescheid ergänzten, Sachverhalt auszugehen:
In den Jahren 2002 bis 2004 bezog die, in Österreich wohnhafte und damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Bf. (§ 1 Abs. 2 EStG 1988) laut StNr. 12 Einkünfte iSd. §§ 2 Abs. 3 Z 25 bzw. 25 EStG 1988 zwischen 6.612,24 € (2004) und 7.797,09 € (2002). 2005 und 2006 bezog die Bf. neben ihren nsA-Bezügen (Pensionsbezug) von 6.669,36 € (2005) bzw. 6.836,04 € (2006) auch weitere, dem Finanzamt gemäß § 109a EStG 1988 mitgeteilte Einkünfte iHv. 3.812,56 € (2005) bzw. 3.057,66 € (2006) aus einer Tätigkeit als (selbständige) Schmuckverkäuferin.
Laut Aktenlage wurden dem (zuständigen) Finanzamt gegenüber, sieht man von einer am eingebrachten Erklärung (L1) gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 (Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, vgl. Einkommensteuerbescheid 2003 vom ) für 2003 einmal ab, von der Bf. bisher weder eine Betriebsanzeige (Drogenhandel seit 2004) noch sonstige Abgabenerklärungen für die genannten Zeiträume eingereicht.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ. 34, wurde die Bf. ua. für schuldig erkannt, dadurch dass sie 1. im Herbst 2004 125 Gramm Cannabisharz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit KS in Traun dem (abgesondert verfolgten) HK zum Weiterverkauf übergeben (Teilfaktum A 1 des Schuldspruches), 2. im Frühjahr 2005 625 Gramm Cannabisharz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit KS in Traun dem HK zum Weiterverkauf übergeben (Teilfaktum A 2 des Schuldspruches), 3. im Sommer bzw. Herbst 2005 5 Kilogramm Cannabiskraut sowie 1000 Ecstasy-Tabletten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit KS in Traun dem HK zum Weiterverkauf übergeben (Teilfaktum A 3), 4. im Mai 2006 1 Kilogramm, zuvor in den Niederlanden um 1.400,00 € angekauftes Speed (Amphetamin) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit KS in Traun dem HK um 3.200,00 € übergeben (Teilfaktum A 5) sowie 5. im September 2006, 1,5 Kilogramm, zuvor in den Niederlanden angekauftes, Speed (Amphetamin) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit KS in Traun dem HK um 4.800,00 € übergeben (Teilfaktum A 6) habe, die Verbrechen der § 28 Abs. 2, 2. , 3. und 4. Fall, Abs. 3 Satz 1, 1. Fall (gewerbsmäßige Einfuhr bzw. In-Verkehr-Setzung einer großen Menge Suchtgift) und Abs. 4 Z 3 (Tatbegehung in Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in Abs. 6 festgelegten Grenzmenge ausmacht) SMG begangen zu haben.
Eine ua. seitens der Bf. (als Mitangeklagte) gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit GZ. 910, zurückgewiesen.
Der auf eine Reduktion des vom Landesgericht Linz in erster Instanz ausgesprochenen Strafausmaßes bzw. auf die Gewährung einer (teil-)bedingten Strafnachsicht gerichteten Berufung der Bf. wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom , GZ. 56, nicht Folge gegeben.
Laut den Begründungsausführungen zu GZ 34 betrug der Weiterverkaufspreis des von HK übernommenen Cannabisharz laut Z. 2 5,00 € je Gramm, insgesamt somit 3.125,00 €. Das unter Z 3 angeführte, von HK bei der Bf. bestellte Cannabiskraut war danach von KS um 3.000,00 € je Kilogramm (insgesamt somit 15.000,00 €) in den Niederlanden angekauft worden und hatte HK an die Bf. bei seiner Bestellung weitere 1.200,00 € an Fahrtkosten übergeben. Für die gelieferten Ecstasy-Tabletten (Z 3) wurden von HK 400,00 € an die Bf. entrichtet.
Obzwar der Finanzstrafbehörde (mangels bisher durchgeführter eigener Vorerhebungen) darüber hinaus keine weiteren Anhaltspunkte für die aus dem offenbar seit dem Jahr 2004 von der Bf. fortlaufend betriebenen Suchtgifthandel erzielten Einkünfte bzw. Umsätze vorliegen (vgl. insbesondere Z 1, 4 und 5, zu denen sich in den strafgerichtlichen Feststellungen keine An- bzw. Verkaufspreise finden), kann im derzeitigen Verfahrensstadium davon ausgegangen werden, dass die Bf., lässt man die nur zum Teil bekannten von ihr für den Erwerb des weiterverhandelten Suchtgiftes aufgewendeten Beträge ebenso wie den Umstand, dass die Bf. nach den Gerichtsfeststellungen im gemeinsamen Zusammenwirken mit ihrer Tochter gehandelt hat, vorläufig einmal außer Ansatz, aus der angeführten Tätigkeit maximal Einkünfte iHv. 625,00 € (2004; Verkauf von 125 Gramm Cannabisharz bei einem maximalen Wiederverkaufspreis des Abnehmers von 5,00 €/Gramm; vgl. dazu Z 2), 18.525,00 € (2005: Verkauf von 625 Gramm Cannabisharz bei einem Wiederverkaufspreis von 3.125,00 €; Verkauf von 5 Kilogramm Cannabiskraut um insgesamt 15.000,00 €; Verkauf von 1000 Ecstasy-Tabletten um 400,00 €) und 4.500,00 € (2006: Verkauf von 1 Kilogramm Speed, Ankaufspreis: 1.400,00 €, um 3.200,00 €; Verkauf von 1,5 Kilogramm Speed mit einem geschätzten Einkaufspreis von 2.100,00 € um 4.800,00 €, Gewinn somit 2.700,00 €) erzielt bzw., unterstellt man vorweg eine entsprechende Unternehmereigenschaft iSd. § 2 UStG 1994, Umsätze iHv. 625,00 € (2004), 18.525,00 € (2005) bzw. 8.000,00 € (2006) ausgeführt hat.
Zieht man nun die entsprechenden, einerseits die abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Erklärungspflichten und andererseits die (tatsächliche) Abgabepflicht regelnden Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1 Z 3, 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, § 21 Abs. 4 und 6 sowie § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 bzw. §§ 119 ff BAO) in Rechnung, so ergibt sich hinsichtlich der objektiven vom durch den angefochtenen Bescheid bestimmten Verfahrensgegenstand umfassten Tatumstände, dass im Hinblick auf die Umsatzsteuer (2004 - 2006) lediglich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bf., indem sie dem Finanzamt die Begründung ihrer Unternehmereigenschaft einfach verschwiegen bzw. nicht mitgeteilt hat, die ihr obliegende abgabenrechtliche Anzeigepflicht (§ 120 Abs. 1 BAO) verletzt hat. Hinweise darauf, dass es darüber hinaus in den angeführten Jahren hinsichtlich der Umsatzsteuer auch zu Verletzungen von Offenlegungs- und Erklärungspflichten gekommen bzw. darüber hinaus vom Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG geforderte Umsatzsteuerverkürzungen eingetreten seien, vermag die erkennende Behörde aufgrund der bisherigen Aktenlage jedoch nicht zu erkennen (vgl. insbesondere §§ 6 Abs. 1 Z 27 und 21 Abs. 6 UStG 1994), sodass der diesbezügliche Verdachtsvorwurf der Erstbehörde ins Leere geht bzw. für das gegenständliche Verfahren nicht mehr weiter aufrechterhalten werden kann.
Ein eventueller Ausspruch darüber, ob die Bf. nicht gegen die Bestimmung des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit der vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) bzw. die Beurteilung einer entsprechenden Verdachtslage ist aber, abgesehen davon, dass einer Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeiten ohnehin keine normative Kraft zukommen könnte (vgl. ) der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach der geltenden Rechtslage des § 161 Abs. 1 FinStrG aber verwehrt.
Was die (ebenfalls für die Jahre 2004 bis 2006) angelastete Einkommensteuerhinterziehung angeht, so ergibt sich ausgehend von den o. a. Maximaleinkünften bzw. auch hier wiederum davon, dass die von H. K. geleisteten Zahlungen einzig und allein der Bf. zugeflossen sind, auch hier für das Veranlagungsjahr 2004 ein mit 625,00 € jedenfalls unter der Grenze des § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idgF. liegendes Maximaleinkommen, sodass ein tatbildmäßiges Handeln iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG mangels einer diesbezüglichen angabenrechtlichen Erklärungspflicht der Bf. in Wahrheit nicht angelastet werden kann.
In den Jahren 2005 und 2006 hingegen wurden mit den oa. Maximaleinkommen aus dem Suchtgiftgeschäft und den Gesamteinkommen (2005: übrige Einkünfte iHv. 10.481,92 €; 2006: übrige Einkünfte iHv. 9.893,70 €, vgl. StNr. 12) nach derzeitiger Ermittlungslage die Grenze(n) des § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für die Erklärungspflicht (andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von über 730,00 € bzw. zu veranlagendes Einkommen von über 10.900,00 €) jeweils so deutlich überstiegen, dass selbst eine möglicherweise noch gebotene deutliche Reduzierung (zB. durch Abzug der getätigten Aufwendungen bzw. durch eine eventuelle Gewinnbeteiligung der Tochter) an dem Verdacht einer Pflichtverletzung bzw. einer Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG noch etwas zu ändern vermöchten.
Was die subjektive Tatseite bzw. den im Hinblick auf die verbleibende Tat weiterhin aufrechtzuerhaltenden Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG angeht, so ist dazu festzustellen, dass das bisher bekannt gewordenes Verhalten der Bf. offensichtlich darauf ausgerichtet war, ihr sonstiges Jahreseinkommen iHv. annähernd jeweils 10.000,00 € durch laufende, strafgesetzlich verpönte Rauschgiftverkäufe in jedenfalls nicht unbeträchtlichem Ausmaß gleichsam aufzubessern. Aus dieser, offenbar von purem, strafrechtliche Risken ebenso wie die gesundheitliche Gefährdung Dritter in Kauf nehmenden Gewinnstreben geprägten inneren Einstellung der Bf. heraus, kann schon nach allgemeiner Lebenserfahrung mit der im derzeitigen Verfahrenstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit sowohl auf ein Wissen um die grundsätzliche Steuerpflicht des erzielten Zusatzeinkommens als auch auf eine Absicht, sich durch wiederholte abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen bzw. durch die, die bloße Bagatellgrenze (vgl. zB. ) überschreitende Steuerersparnis eine fortlaufende (zusätzliche) Einkunftsquelle zu verschaffen, geschlossen werden.
Ob der somit spruchgemäß zu bestätigende Verdacht letztlich zu der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Überzeugung, die Bf. habe die ihr zur Last gelegten Taten tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt dem nunmehr von der Erstbehörde durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dem v. a. auch geeignete Ermittlungen zur Feststellung der exakten Verkürzungsbeträge durchzuführen sein werden, vorbehalten.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung Anzeigepflicht Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzung Gewerbsmäßigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at