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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 07.10.2010, FSRV/0009-K/10

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache M, L, vertreten durch O, Steuerberatungskanzlei, 9074 Keutschach, Höhe 35, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch O vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. XXX/XXXX/XXXXX, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, dass er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) für den Voranmeldungszeitraum April 2006 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 27.000,00 bewirkt und dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss gehalten habe.

Begründend wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung am festgestellt worden sei, dass die aus dem Verkauf einer SB Waschanlage an Frau KS zugeflossenen Erlöse nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Subjektiv besteht der Verdacht vorsätzlichen Handelns, weil der Beschuldigte Bescheid darüber weis, dass in Rechnung gestellte Umsatzsteuern fristgerecht zu melden und abzuführen sind.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Beschuldigte habe 2006 den Betrieb einer Autowaschanlage geplant und hiefür bestimmte Vorleistungen durchgeführt. In der Folge habe er in Abstimmung mit dem zuständigen Referat beim Finanzamt diesen Betrieb an seine Lebensabschnittspartnerin übertragen. Diese habe den Betrieb von Anfang an (November 2006) selbständig geführt. Der Beschuldigte scheine in diesem Betrieb lediglich durch den zur Finanzierung aufgenommenen Kredit auf.

Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung im Juli 2007 stellte die Prüferin fest, dass der Beschuldigte über die Übertragung dieser Autowaschanlage eine Ausgangsrechnung in Höhe von € 135.000,00 zzgl. Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Die Bezahlung wurde bestätigt (Rechnung vom ). Die Umsatzsteuer wurde dem Finanzamt zum Fälligkeitszeitpunkt weder gemeldet noch entrichtet. Daher setzte die Prüferin die Umsatzsteuer nachträglich für den Voranmeldungszeitraum November 2006 fest. Die Umsatzsteuerzahllast wurde bezahlt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung.

Dabei war gemäß § 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht worden waren (lit.d).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschuldigte als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Bei der Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen (, ; ).

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.

Gemäß § 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung auch des § 20 Abs.2 FinStrG selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Vorweg wird festgestellt, dass das Beschwerdevorbringen im Widerspruch zur Aktenlage steht. Es steht nämlich fest, dass der Beschwerdeführer den Betrieb am an seine Lebensabschnittspartnerin übertragen hat. Der Kaufpreis betrug € 135.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Die Rechnung wurde vereinbarungsgemäß bezahlt.

Das Finanzamt hat im Zuge der Umsatzsteuernachschau im Jahr 2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Ausgangsrechnung in seinem Rechenwerk nicht erfasst hat. Die Umsatzsteuer wurde gegenüber dem Finanzamt weder gemeldet noch entrichtet. Aus diesem Grund nahm die Prüferin eine Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2006 vor.

In objektiver Hinsicht ist daher der Verdacht, der Beschuldigte habe durch die Nichterfassung dieser Rechnung in der Umatzsteuervoranmeldung und die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung, eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, begründet.

In subjektiver Hinsicht geht der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat davon aus, dass der Beschuldigte über seine Verpflichtung Umsatzsteuervoranmeldungen vollständig zu erstellen, einzureichen und die entsprechenden Zahllasten zu entrichten, genau Bescheid weiß. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt angesichts der Höhe der Umsatzsteuerzahllast und der Besonderheiten dieses Falles umso mehr zu. Es kann dem Beschuldigten aufgrund der Höhe des Betrages gar nicht verborgen geblieben sein, dass er Zahllasten in Höhe von € 27.000,00 nicht erfasst, gemeldet und entrichtet hat. Aus der Höhe der nicht entrichteten Zahllast ergibt sich für den Referenten schlüssig der Verdacht, der Beschuldigte habe den Eintritt der Abgabenhinterziehung nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Das Beschwerdevorbringen stellt insgesamt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im anschließenden Untersuchungsverfahren gemäß § 114 FinStrG zu prüfen, untersuchen und zu würdigen sein wird. Ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die Vorsatzform der Wissentlichkeit abschließend erweislich sein wird, ist daher dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten, an dessen Ende ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens zu stehen haben wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at