Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.01.2009, RV/2500-W/06

Bescheidmäßige Festsetzung der Eingabegebühr, weil diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend die Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG 1957 und Erhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Befund gemäß § 34 Abs.1 GebG des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt X.) vom wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien angezeigt, dass die Berufungswerberin (Bw) ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr, im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Schrift durch die anzeigende Behörde vom zu Zahl Y., nicht nachgekommen ist.

In der Folge wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gegenüber der Bw. mit Bescheid vom die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG im Betrage von € 13,00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 9 Abs, 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 6,50 festgesetzt.

Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass sie die Gebühr von € 13,00 an das Magistrat bereits entrichtet habe.

Im erstinstanzlichen Verfahren legte die Bw. einen Einzahlungsbeleg über € 13,00 sowie eine Rechnung des Magistrates der Stadt Wien vom vor, wonach ihr für die Errichtung dieser Gebühr eine Zahlungsfrist bis zum eingeräumt worden war. Laut Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin war beim Magistrat der Stadt Wien die Einzahlung dieser Gebühr am verbucht worden.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die am verbuchte Einzahlung der unstrittig gemäß § 14 TP 6 GebG entstandenen Gebührenschuld, nichts daran ändern würde, dass die Gebühr von der Bw. verspätet und somit nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden wäre. Aus diesem Grunde wäre die Gebührenschuld bescheidmäßig festzusetzen gewesen, und als Folge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung gemäß § 9 Abs.1 GebG gleichzeitig eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. des verkürzten Betrages festzusetzen gewesen. Die erfolgte Einbezahlung würde auch nichts an der Verpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr ändern.

Dagegen beantragte die Bw. fristgerecht die Vorlage ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit der Begründung, dass die Zahlung von insgesamt 19,50 € ungerechtfertigt wäre, da sie die Gebühr von € 13,00 bereits entrichtet hätte. Dagegen wäre die Vorschreibung der Abgabenerhöhung erklärlich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den gegenständlichen Fall bezogenen wesentlichen gebührenrechtlichen Bestimmungen lauten in der verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:

Gemäß § 14 TP6 Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen der festen Gebühr von 13,00 Euro (BGBl 1957/267 idF BGBl I 2005/105).

Gemäß § 11 Abs.1 Z 1 GebG entsteht bei Eingaben die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß (§ 3 Abs.2 Z 1 GebG).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.1 GebG).

Gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) ist bei Abgaben die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind ein Abgabenbescheid nur zu entrichten, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen (§ 241 Abs.2 BAO).

Anträge nach Abs.1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde (§ 241 Abs.3 BAO).

Nach § 3 Abs.2 Z 1 GebG gelten die §§ 203,241 Abs.2 und 3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten sind (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3; überarbeitete Auflage, Rz 5 zu § 103).

Dem letzten Satz des § 3 Abs.2 Z 1 GebG ist zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind, und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte.

Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.2 GebG bezahlt wurde.

Der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 203 BAO hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners (vgl. 1057, 1058/78 und 1337, 1338/78).

Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG vor, für welche die Gebührenschuld für die Bw. mit der Zustellung der Erledigung vom , mit welcher das Verfahren über das in der Eingabe enthaltene Anbringen abgeschlossen wurde, im Betrage von € 13,00 entstanden ist. Laut Akteneinsicht erfolgte die Erlassung des im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheides gegenüber der Bw. am .Die Gebührenschuld bzw. die Verpflichtung zur Entrichtung einer Eingabegebühr in der Höhe von € 13,00 ist sohin vor Erlassung des bekämpften Bescheides entstanden.

Dadurch, dass dieser Betrag weder im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld noch innerhalb der gewährten Zahlungsfrist dem Magistrat der Stadt Wien entrichtet wurde, gilt diese feste Gebühr als nicht vorschriftsmäßig entrichtet, sodass gemäß § 203 BAO diese Gebühr von der Abgabenbehörde erster Instanz bescheidmäßig festzusetzen war und gleichzeitig in Folge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung die Abgabenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG im Betrage vorzuschreiben war. Die nachträgliche Entrichtung der Gebühr am konnte die Abgabenbehörde erster Instanz nicht an der Geltendmachung der Gebührenschuld gemäß § 203 BAO hindern und vermag auch nichts an der Vorschriftwidrigkeit dieser Entrichtung zu ändern.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen erfolgte daher die bescheidmäßige Festsetzung der Gebührenschuld zu Recht.

Die Berufung gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Eingabegebühr gemäß § 203 BAO ist aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen.

Die verspätete Entrichtung der in der Höhe von € 13,00 geschuldeten Eingabegebühr ist von der Abgabenbehörde erster Instanz im Einhebungsverfahren zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Eingabe
Gebührenerhöhung
Entrichtung
vorschriftsmäßig
Zahlungspflicht

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