Das Wiederaufnahmeverfahren verfolgt nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
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Miterledigte GZ: |
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RV/3025-W/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A. B., Wohnung, vom 13. Sept. 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder und bezieht aus dieser Tätigkeit nichtselbständige Einkünfte bei der C. D. WP GesmbH.
Der Bw. machte in der Arbeitnehmerveranlagung für 2009 vom laut einer Beilage ua. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
"Differenzwerbungskosten" gemäß § 16 EStG (C.D. Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien; rd. 50 Dienstreisen)- Reisekosten (Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; € 10,80/Dienstreise)- Tagesgelder (€ 26,40/Reisetag) € 1.320,00
"Differenzwerbungskosten" gemäß § 16 EStG (C.E. GmbH, F.)Tagesgelder (60 Dienstreisen à € 26,40/Reisetag) € 1.610,40"
Der Arbeitnehmerveranlagung 2009 legte der Bw. zu den vorstehend geltend gemachten "Differenzwerbungskosten" folgendes Schreiben, eingelangt beim Finanzamt am , bei:
"... Die in den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit aufgrund meiner Tätigkeit als "Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" bei der C. D. Wirtschaftsprüfungs GmbH in Wien, geltend gemachten Reisekosten von insgesamt € 2.150,40, resultieren aus dem Umstand, dass mein Arbeitgeber für Dienstreisen innerhalb von Wien keine Reisekostenersätze (Fahrtgelder, Tagesgelder) gewährt. Die in Wien angefallenen Dienstreisen (rd. 50 jährliche Dienstreisen zu diversen Klienten) berechtigen daher zur Inanspruchnahme von "Differenzwerbungskosten". Die darin enthaltenen Fahrtkosten von € 540,00 wurden nach den Tarifen für öffentliche Verkehrsmittel der Wiener Linien und ÖBB (Anreise von Bad Vöslau mit der ÖBB; An- und Rückreise in Wien mit den Wiener Linien) angesetzt. Bitte beachten Sie, dass die geltend gemachten Fahrtkosten unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist, im tatsächlichen Ausmaß Werbungskosten darstellen. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich (Rz 288 LStR 2002). Die dem Grunde nach jedenfalls zustehenden Fahrtkosten sind in Höhe der tatsächlich angefallenen Dienstreisen, ohne Berücksichtigung des etwaigen Entstehens eines weiteren "Mittelpunktes der Tätigkeit" zu berücksichtigen (Rz 288 LStR 2002). Gegenständlich hat daher keine Beschränkung der Fahrtkosten für Dienstreisen (Anlaufphase von 15 Tagen) zu erfolgen.
Ergänzend mache ich "Differenzwerbungskosten" in Höhe von € 1.610,40 (Verpflegungsaufwand) geltend. Diese sind aufgrund von Dienstreisen in meiner Funktion als Geschäftsführer der C. D. Wirtschaftsprüfungs GmbH und der C. E. Wirtschaftsprüfungs GmbH, 7343 F., Straße in 2009 angefallen und gegenüber meinem Arbeitgeber nicht geltend gemacht worden. Diese Dienstreisen haben jeweils mindestens 12 Stunden in Anspruch genommen....." Der Bw. führte in einer Aufstellung die Dienstreisen an.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2009. Die "Differenzwerbungskosten" für Wien, Tagesgelder (€ 26,40/Reisetag) wurden nicht anerkannt. Und auch die "Differenzwerbungskosten" gemäß § 16 (C. E. GmbH, F.) Tagesgelder (60 Dienstreisen à € 26,40/Reisetag) in Höhe von € 1.610,40 wurden nicht anerkannt.
Hinsichtlich der Abweichungen von der Steuererklärung verwies das Finanzamt auf die Begründung des Vorjahresbescheides/Berufungsvorentscheidung.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 brachte der Bw. keine Berufung ein, und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , stellte der Bw. einen "Antrag gemäß § 293 BAO auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom /Eventualantrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2009/Kinderfreibetrag 2009".
Den Antrag gemäß § 293 BAO auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom begründete der Bw. mit dem im gegenständlichen Fall vorliegenden Widerspruchs des Bescheidwillens zu den tatsächlich gewährten Differenzwerbungskosten.
Des Weiteren stellte der Bw. einen Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 und verwies diesbezüglich auf die Ausführungen betreffend Antrag auf Berichtigung gemäß § 293 BAO ."
Mit einem Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. vom , auf "Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2009" mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Weder die von Ihnen erklärten aber von der Behörde nicht anerkannten Reisekosten, noch der Umstand, dass Sie die Geltendmachung des Kinderabsetzbetrages im Veranlagungsverfahren verabsäumt haben, stellen einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar. Dies hätten Sie im Rahmen einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 einwenden können bzw. müssen. Sie ließen jedoch die einmonatige Berufungsfrist nach Zustellung des Bescheides ungenützt verstreichen, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Für das Nachholen bzw. Sanieren einer versäumten Berufung durch eine beantragte Wiederaufnahme gibt es aber keine gesetzliche Grundlage, da das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck verfolgt, allfällige Versäumnisse einer Partei zu sanieren, sondern die Möglichkeit bieten soll, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen ( 2008/15/0209 )."
Mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , stellte der Bw. den "Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2009/Berufung gegen den Bescheid vom ".
Zur Begründung führte der Bw. Folgendes aus:
"Die gegenständliche Berufung steht im Zusammenhang mit meiner Berufung vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Baden Mödling durch die mein Antrag vom gemäß § 293 BAO auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2009 abgewiesen wird.
Ich halte durch die gegenständliche Berufung die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom in eventu für eine allfällige Berichtigung meines Einkommensteuerbescheides 2009 durch Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO offen und darf diesbezüglich auf die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom zu meinem Antrag gemäß § 293 BAO verweisen..."
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall wurde in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 ua. die beantragten "Differenzwerbungskosten" gemäß § § 16 EStG (C. E. GmbH, F.), Tagesgelder (60 Dienstreisen à € 26,40/Reisetag) in Höhe von € 1.610,40 nicht gewährt. Bezüglich der Abweichung von der Steuererklärung 2009 wurde vom Finanzamt auf die Begründung der Vorjahresbescheide verwiesen.
Auf Grund der Aktenlage wird Folgendes festgehalten:
Zu den Reisekosten wurde in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2008 ausgeführt, dass die Differenzwerbungskosten für Fahrten innerhalb Wien - wie auch in den Vorjahren - in Höhe von € 150,- berücksichtigt werden. Aus den Erläuterungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 geht hervor, dass vom Finanzamt die "Differenzwerbungskosten" gemäß § 16 EStG (C. E. GmbH, F. ) Tagesgelder (60 Dienstreisen à € 26,40/Reisetag) in Höhe der Aufstellung von € 1.584,00 (wie in den Vorjahren) anerkannt worden sind. Es wurde zu den Tagesgeldern innerhalb Wien und Bewirtung auf die detaillierte Begründung in den Vorjahren verwiesen.
In der Begründung im Einkommensteuerbescheid 2007 wurde zu den Fahrtkosten Genaueres ausgeführt: "Für die erfolgten Dienstreisen innerhalb Wiens wurden Fahrtkosten iHv € 150,- anerkannt (Fahrkartenpreis für öffentliche Verkehrsmittel). Tagesdiäten kommen für die Reisen nicht in Betracht, da das Erfordernis einer Reise gem. § 16 EStG nicht erfüllt ist: der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist Wien und für Dienstreisen innerhalb Wiens ist das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen." Vom Finanzamt anerkannt wurden jedoch "Differenzwerbungskosten" gemäß § 16 EStG (C. E. GmbH, F.), die Tagesgelder wurden wie beantragt gewährt.
Ergänzend zu den "Differenzwerbungskosten" wurde der Kinderfreibetrag erstmalig beantragt.
Die Rechtsgrundlagen betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs.1 BAO stellen sich wie folgt dar:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt stellen weder die vom Bw. erklärten aber von der Behörde nicht anerkannten Reisekosten, noch der Umstand, dass der Bw. die Geltendmachung des Kinderabsetzbetrages im Veranlagungsverfahren verabsäumt habe, einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar. Dies hätte der Bw. im Rahmen einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 einwenden können bzw. müssen. Der Bw. ließ jedoch die einmonatige Berufungsfrist nach Zustellung des Bescheides ungenützt verstreichen, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Für das Nachholen bzw. Sanieren einer versäumten Berufung durch eine beantragte Wiederaufnahme gibt es aber keine gesetzliche Grundlage, da das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck verfolgt, allfällige Versäumnisse einer Partei zu sanieren, sondern die Möglichkeit bieten soll, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen ().
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 3 Teilstrich 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -K/05 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at