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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 07.12.2009, FSRV/0034-I/09

Beschwerde gegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Finanzordnungswidrigkeit

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt, 6500 Landeck, Malserstraße 36a/II, wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen die Erledigung des Finanzamtes Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Vormerknummer X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Erledigung vom hat das Finanzamt Landeck Reutte als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin zur Vormerknummer X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese hinsichtlich des Zeitraumes 2004 bis 2007 als Verantwortliche der X-KEG und für 2008 als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Landeck Reutte vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu verwirklichen, einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht insofern nicht nachgekommen zu sein, als sie trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine Steuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2008 eingereicht habe. Sie habe dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Beschwerdeführerin habe lediglich die Position einer Kommanditistin gehabt, die kein Recht auf Geschäftsführung beinhaltet habe. Sie habe keine Berechtigung oder Verpflichtung gehabt, etwaigen abgabenrechtlichen Offenlegungspflichten in Form von Beibringung von Steuererklärungen nachzukommen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Taten sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Gemäß § 83 Abs. 2, 3. Satz FinStrG bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit soll keine normative Wirkung zukommen.

Nun ist die vorliegende Erledigung des Finanzamtes Landeck Reutte vom im Hinblick auf ihre sprachliche Gestaltung unzweifelhaft als Bescheid zu qualifizieren. Dieser betrifft allerdings die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzordnungswidrigkeit des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und ist damit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Erledigung in Bescheidform nicht gegeben waren. Es war daher im Sinne der Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG der angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. , und ).

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die gegenständliche Erledigung zwar eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die aber entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist und daher niemals von sich aus kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen kann ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at