zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.08.2013, RV/3083-W/12

Pfändung einer Geldforderung mit Argumenten gegen den Abgabenbescheid begründet

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/3083-W/12-RS1
wie RV/2125-L/02-RS1
Durch die Einbringung eines Rechtsmittels wird schon auf Grund der Bestimmung des § 254 BAO die zwangsweise Einbringung von angefochtenen Abgaben nicht gehemmt. Schließlich kann der Bw. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der Abgaben richten, nur im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im Zuge des Vollstreckungsverfahrens geltend machen.
RV/3083-W/12-RS2
wie RV/3953-W/02-RS1
Im Einbringungsverfahren ist die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Diesbezügliche Einwendungen sind daher im Pfändungsverfahren unbeachtlich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn H., Adresse-1, 1.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) 2.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zurückweisung einer Berufung entschieden:

Die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Pfändung einer Geldforderung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom (mit dem die Berufung gegen den Bescheid über ein Verfügungsverbot zurückgewiesen wurde) wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt Wien 1/23 die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) von Herrn H. an die A. wegen angeblich zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO und wies darauf hin, dass, soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den Abgabenschuldner bezahlt werden dürfe.

Im Bescheid über die Überweisung einer Geldforderung ebenfalls vom führte das Finanzamt Wien 1/23 aus, dass die dem Abgabenschuldner H. (in weiterer Folge: Bw.) gegen die A. zustehenden, mit Bescheid vom gepfändeten Forderungen in Höhe von € 335.106,95 gemäß § 71 AbgEO der Republik Österreich ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu überweisen sei.

Der Drittschuldner sei aufgefordert worden, die gepfändeten Forderungen bis zur Höhe des bezeichneten Gesamtbetrages an das Finanzamt einzuzahlen bzw. zu überweisen.

Mit weiterem Bescheid vom wurde dem Bw. ein Verfügungsverbot über die gepfändeten Forderungen erteilt.

In der am eingebrachten Berufung forderte der Bw. das Finanzamt auf, den Bescheid über die Verfügung (gemeint wohl: Pfändung) einer Geldforderung in Höhe von € 335.106,95 bzw. den Bescheid über ein Verfügungsverbot umgehend aufzuheben. Begründung: sein Einspruch vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom sei bis heute nicht bearbeitet bzw. beantwortet worden.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die vom Bw. vorgebrachten Berufungseinwendungen nicht geeignet seien, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil nur die Einstellung der Vollstreckung zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte führe. Die Einstellungsgründe seien im Gesetz taxativ aufgezählt. Auf den Berufungsfall treffe keiner der in den §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschriebenen Tatbestände zu. Für die Einstellung der Vollstreckung bestehe somit keine Rechtsgrundlage.

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, seien im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im Zuge des Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen.

Bemerkt werde, dass die Berufung vom beim Unabhängigen Finanzsenat in Vorlage sei. Ein Aussetzungsantrag sei nicht gestellt worden.

Gemäß § 254 Bundesabgabenordnung werde durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Der gegenständlichen Pfändung sei ein rechtsgültiger Rückstandsausweis vom zu Grunde gelegen. Die Einbringung der Abgaben sei nicht gehemmt gewesen.

Das Finanzamt Wien 1/23 habe aufgrund des vorliegenden Rückstandsausweises zu Recht versucht, die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung vom Einspruch mit der Begründung, dass seine Berufung vom beim Unabhängigen Finanzsenat noch nicht erledigt sei.

2. Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung vom betreffend Bescheid - Verfügungsverbot vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, da gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO gegen das in dem Bescheid vom ausgesprochene Verfügungsverbot kein Rechtsmittel zulässig sei.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen den Zurückweisungsbescheid vom Einspruch mit der Begründung, dass seine Berufung vom beim Unabhängigen Finanzsenat noch nicht erledigt sei.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Ad 1: Pfändung einer Geldforderung:

Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

Die Pfändung ist gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Der Inhalt der Berufung des Bw. ist ausschließlich zu entnehmen, dass er gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom mit Eingabe vom einen Vorlageantrag eingebracht hat, über den bis heute nicht entschieden wurde.

Diesen Einwendungen ist entgegen zu halten, dass durch die Einbringung eines Rechtsmittels schon auf Grund der Bestimmung des § 254 BAO die zwangsweise Einbringung von angefochtenen Abgaben nicht gehemmt wird. Schließlich kann der Bw. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der Abgaben richten, nur im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im Zuge des Vollstreckungsverfahrens geltend machen ().

Im Einbringungsverfahren ist die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Diesbezügliche Einwendungen sind daher im Pfändungsverfahren unbeachtlich ().

Da die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zu Grunde liegenden Abgabenforderungen nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenfestsetzung zu prüfen ist (Reger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24), war im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen, ob das Finanzamt berechtigt war, Pfändungsmaßnahmen zu setzen.

Dazu ist festzustellen, dass dem gegenständlichen Pfändungsbescheid als Exekutionstitel ein Rückstandsausweis des Finanzamtes Wien 1/23 vom zu Grunde liegt, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 335.106,95 ausweist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im (zu den Abgabenbescheiden gestellten) Vorlageantrag vom kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde. Daher war dem Finanzamt die Möglichkeit für Einbringungsmaßnahmen eröffnet.

Wie die Abgabenbehörde erster Instanz bereits richtig dargestellt hat kommt eine Einstellung der Vollstreckung nur in den im §§ 12 bis 14 und 16 AbgEO taxativ aufgezählten Einstellungsgründen in Betracht. Nach der Aktenlage liegt ein solcher Einstellungsgrund im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.

Somit wurde die gegenständliche Forderungspfändung gesetzeskonform verfügt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Soweit der Bw. in den Eingaben vom um Aussetzung "aller laufenden und noch fälligen Verfahren" ersuchte, übersieht er, dass dieser Antrag erst nach der Erlassung der seinerzeit mit Berufung vom angefochtenen Bescheide gestellt wurde. Demnach konnte dieser Antrag in keiner Weise einen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der zuvor erlassenen angefochtenen Bescheide vom haben.

Ad 2: Zurückweisungsbescheid:

Gemäß § 77 Abs. 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche 1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen ( § 65 Abs. 1 und 5 AbgEO ); 2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 AbgEO auftragen; 3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen ( § 71 Abs. 3 AbgEO ).

Nach der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel nur gegen jene Bescheide versagt, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Rechtsschutzinteresse des Abgabepflichtigen dadurch nicht verletzt, weil ihm gegen den Bescheid betreffend Pfändung sowohl der Instanzenzug als auch das Beschwerderecht an den VwGH offensteht ().

Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung des Bw. war - da gegen solche Bescheide ein Rechtsmittel nicht zulässig ist - gesetzeskonform zurückzuweisen, weshalb die gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at