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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 07.10.2010, RV/0310-F/09

Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO


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Miterledigte GZ:
RV/0311-F/09


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0310-F/09-RS1
Die Bestimmung des § 293b BAO setzt tatbestandsmäßig voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die einem Bescheid anhaftende Unrichtigkeit auf einem Eingabefehler des Finanzamtes beruht (hier: die in Euro erklärten Lohndaten wurden ziffernmäßig ident als Beträge in Schweizer Franken eingegeben). Dabei ist auch nicht maßgeblich, ob die unterlaufene Unrichtigkeit auf das Vorliegen eines so genannten "Soforteingabefalles" zurückzuführen ist (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.M., gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß § 293b BAO sowie Festsetzung von Anspruchszinsen entschieden:

1. Der Berufung gegen den gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid vom wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer ist als Grenzgänger in Liechtenstein nichtselbständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 wurde die Höhe der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 31.302 beziffert. In dem der Einkommensteuererklärung angeschlossenen Jahreslohnausweis sind die Lohnbestandteile, die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge sowie die Quellensteuer im Einzelnen betragsmäßig angeführt. Neben den Beträgen ist in einer gesonderten Spalte jeweils die Währung "EUR" angegeben. Weiters findet sich der Hinweis: "ACHTUNG: DIE LOHNDATEN SIND IN EURO ANGEGEBEN!"

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2006 ausgehend von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 19.828,38 € mit 1.435,43 € festgesetzt. Dabei hat das Finanzamt zwar die im Lohnausweis angegebenen Beträge übernommen, bei der Eingabe aber die Grenzgängerwährung "SFR" angemerkt, wodurch die Zahlenwerte mit einem Umrechnungskurs für den Schweizer Franken von 0,63 € in Euro-Beträge umgerechnet wurden.

Am erließ das Finanzamt einen gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für 2006, mit dem die Einkommensteuer unter Zugrundelegung der im Lohnausweis angegebenen Euro-Beträge mit 4.912,34 € festgesetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, die Berichtigung sei erforderlich, weil aus den Beilagen zur Steuererklärung hervorgehe, dass die Lohnbezüge in Euro-Beträgen ausgewiesen seien.

Gleichzeitig wurden in Folge der geänderten Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2006 Anspruchszinsen in Höhe von 263,53 € festgesetzt.

Gegen die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2006 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen wandte sich der Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in der das Finanzamt darauf hinwies, dass es sich bei dem der Behörde unterlaufenen Fehler um eine typischerweise bei der Soforteingabe unterlaufene Unrichtigkeit handle und daher eine Berichtigung gemäß § 293b BAO zu erfolgen gehabt habe, mit Vorlageantrag. Begründend führt er im Wesentlichen aus, er habe die Steuererklärung mit den korrekten Euro-Beträgen ausgefüllt und den Jahreslohnzettel, in dem darauf hingewiesen werde, dass die Lohndaten in Euro angegeben seien, beigelegt. Es sei daher unverständlich, weshalb diese Angaben nicht berücksichtigt worden seien und könne nicht im Nachhinein eine Korrektur des Fehlers des Finanzamtes erfolgen, zumal der ursprüngliche Bescheid bereits über ein Jahr rechtsgültig gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Einkommensteuer

Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

§ 293b BAO setzt damit voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit, die in einer unzutreffenden Rechtsauffassung oder auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen kann, zu Grunde liegt (vgl. , mwN). Diese Voraussetzung ist im Berufungsfall aber ohne Zweifel nicht erfüllt, haftet der Abgabenerklärung bzw. dem dieser angeschlossenen Lohnausweis doch keine Unrichtigkeit an. Die Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides beruht vielmehr einzig auf der vom Finanzamt fälschlicherweise angemerkten Grenzgängerwährung (SFR). Mit anderen Worten: Hätte das Finanzamt die Angaben erklärungsgemäß übernommen, hätte dem Einkommensteuerbescheid auch keine Unrichtigkeit angehaftet. Damit aber lag ein unter § 293b BAO subsumierbarer Tatbestand nicht vor.

Auch kann die Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht, wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, darauf gestützt werden, dass es sich bei dem der Behörde unterlaufenen Fehler um eine typischerweise bei der Soforteingabe unterlaufene Unrichtigkeit handle. Die Bestimmung des § 293b BAO stellt nicht darauf ab, ob die unterlaufene Unrichtigkeit auf das Vorliegen eines so genannten "Soforteingabefalles " zurückzuführen ist (vgl. , mit Hinweis auf ). Das Vorliegen eines Soforteingabefalles ist damit weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung für eine Berichtigung gemäß § 293b BAO. Folglich war der Berufung gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid vom Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 289 Abs. 2 BAO zukommende Befugnis, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, durch die Sache, das ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides gebildet hat, begrenzt ist (vgl. ). Sache des Verfahrens in erster Instanz und damit Angelegenheit über die der Unabhängige Finanzsenates abzusprechen hatte, war die Berichtigung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 293b BAO und war daher eine Überprüfung, ob eine Berichtigung gemäß § 293 BAO in Betracht käme (vgl. -I/04), nicht anzustellen.

2. Anspruchszinsen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben; dabei löst jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen) Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt daher je Differenzbetrag eine Abgabe vor, wobei der Zinsenbescheid an die Höhe der im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides gebunden ist. Aufgrund dieser Bindung ist der Zinsenbescheid aber nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 34; ebenso , mwN). Wird der Abgabenbescheid abgeändert oder wie gegenständlich aufgehoben, hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl. ). Der im Ergebnis mit der Rechtswidrigkeit des Berichtigungsbescheides begründeten Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at