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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.08.2013, RV/1890-W/13

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung nur im Umfang einer tatsächlichen persönlichen Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Der Bescheid betreffend die Einkommensteuer 2012 wird abgeändert.

Die Einkommensteuer wird mit einer Gutschrift in Höhe von 480,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Kalenderjahr 2012 Pensionseinkünfte und beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2012 Begräbniskosten in Höhe von 7.153,00 € für seine verstorbene Mutter als außergewöhnliche Belastung steuerlich anzuerkennen. Nach einer notariellen Bestätigung habe es in der Verlassenschaft keien Aktiven gegeben.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2012 die geltend gemachten Begräbniskosten nicht, da der Bw. diese nicht belegmäßig nachgewiesen habe.

Der Bw. legte in der dagegen erhobenen Berufung Unterlagen bei, aus denen hervor geht, dass sich die geltend gemachten Ausgaben aus Begräbniskosten in Höhe von 6.092,00 € und aus Kosten der Exhumierungen in Höhe von 1.061,00€ zusammengesetzt haben. Außerdem legte der Bw. diesbezüglich zwei Rechnungen der Bestattung Wien vor, die beide an xy, den Bruder des Bw. gerichtet waren und die dieser auch mittels Banküberweisung bezahlt hatte. Auf den beiden Fakturen bestätigte xy handschriftlich bestätigt, dass die Bestattungskosten vom Entgelt des Bw. bezahlt worden seien.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verneinte das Finanzamt die steuerliche Absetzbarkeit der beantragten Aufwendungen, da der Bw. keine Zahlungsnachweise vorgelegt habe, wonach er die Kosten getragen habe. Außerdem würden die beiden Rechnungen nicht auf den Namen des Bw. lauten. Nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Bw. gab dieser dem Unabhängigen Finanzsenat bekannt, dass er sich an den Begräbniskosten mit 3.000,00 € beteiligt habe, indem er diesen Geldbetrag seinem Bruder in bar gegeben habe. Das Finanzamt wurde von dieser Mitteilung in Kenntnis gesetzt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Berufungsfall steht zweifelsfrei fest, dass kein Nachlassvermögen bestanden hat, weshalb für die Begräbniskosten grundsätzlich die Unterhaltsverpflichteten (Kinder gegenüber den Eltern) der Verstorbenen haften. Feststeht, dass der Bruder des Bw. zunächst die gesamten Kosten bezahlt hat, wobei der Bw. glaubwürdig dargelegt hat, dass er sich an den Begräbniskosten im Ausmaß von 3.000,00 € beteiligt hat.

Gemäß § 549 ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis. Die Aufwendungen für ein Begräbnis sind also in erster Linie aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten, das zu diesen Zwecken mit den Verkehrswerten (und nicht den Einheitswerten) zu bewerten ist. Eine Verpflichtung des Erben, für diese Kosten aus eigenem aufzukommen, kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn kein für diesen Zweck hinreichendes Nachlassvermögen vorhanden ist (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer § 34 Einzelfälle Rz 1).

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:


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1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG).

Gemäß Abs. 3 der genannten Norm erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. § 34 Abs. 4 EStG bestimmt, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Das bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird.

Nur der Steuerpflichtige kann eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, der die Ausgaben auch tatsächlich bezahlt hat. Im Berufungsfall ist strittig, ob und in welchem Ausmaß sich der Bw. an der Bezahlung der Begräbniskosten beteiligt hat. Fraglich ist somit, ob bei ihm im Umfang einer tatsächlichen persönlichen Belastung eine außergewöhnliche Belastung steuerlich anzuerkennen ist.

In diesem Zusammenhang geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass mangels eines Nachlassvermögens die Erben verpflichtet waren, für die in Rede stehenden Begräbniskosten aufzukommen. Dass in diesem Zusammenhang die beiden Rechnungen der Bestattung Wien an den Bruder des Bw. gerichtet waren und dieser auch in der Folge den gesamten fakturierten Rechnungsbetrag mit Banküberweisung bezahlt hatte, ist als übliche Vorgehensweise zu beurteilen. Das Vorbringen des Bw., dass er als weiterer Sohn der Verstorbenen seinem Bruder 3.000,00 € in bar bezahlt hat und sich solcherart an der Entrichtung der Begräbniskosten beteiligte, muss angesichts des Umstandes, dass er dazu als Erbe im Sinne des § 549 ABGB verpflichtet war, als glaubhaft beurteilt werden. Dazu kommt, dass eine Bezahlung in dieser Form auch handschriftlich von xy bestätigt worden ist. Aus diesem Grund war der Berufung insoweit stattzugeben, als Begräbniskosten in Höhe von 3.000,00 € als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen waren.

Bemerkt wird abschließend, dass Kosten der Exhumierung nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind (vgl ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at