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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.01.2009, RV/1157-L/07

Verwendung von Guthaben nicht rechtsfähiger Abgabepflichtiger

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Rückzahlung (§§ 239, 240, 241 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Dezember 2006 wurde die ARGE X gegründet. Bei den zu dieser Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Firmen handelte es sich um die D, die P und die B. In Punkt 18 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages wurde festgehalten, dass, wenn über das Vermögen einer Partnerfirma der Konkurs eröffnet wird, diese ohne weiteres ausscheidet und die übrigen Firmen die Arbeitsgemeinschaft fortsetzen.

Am wurde über das Vermögen der Fa. D der Konkurs eröffnet.

Mit Schreiben vom ersuchte die ARGE das sich aus der UVA 05/07 ergebende Guthaben in Höhe von € 40.018,05 auf das Bankkonto auszubezahlen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens abgewiesen. Das Guthaben sei zu jeweils 33,33% auf die zu der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Firmen umgebucht worden. Der Bescheid war an DPB gerichtet.

Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass lt. Vereinbarung vom , bedingt durch den Konkurs die Fa D ausgeschieden sei und die ARGE von den verbliebenen Partnern fortgesetzt werde.

Mit Schreiben vom wurde Berufung erhoben und die Rückgängigmachung der irrtümlich und fälschlicherweise erfolgten Umbuchungen beantragt. Infolge von Gutschriften im Laufe der Monate Jänner bis Juli 2007 habe bis zum ein Guthaben in Höhe von insgesamt € 95.888,11 bestanden. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Rückzahlung oder Überrechungen eines zugunsten der ARGE bestehenden Guthabens auf die Steuerkonten der ARGE-Partner beantragt worden; dennoch sei das Guthaben auf die Finanzamtskonten der einzelnen Partner zu je einem Drittel übertragen bzw. gutgeschrieben worden. Auf diese Weise sei die auf Seiten der D bestehende Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt direkt ausgeglichen worden. Diese Vorgangsweise entspreche jedoch nicht den bestehenden gesetzlichen zivilrechtlichen und steuerlichen Vorschriften. Forderungen der ARGE würden sich im Gesamthandvermögen der ARGE befinden. Die ARGE hafte jedoch nicht für die Verbindlichkeiten der ARGE-Partner. Die Übertragung des Guthabens der ARGE auf die Finanzamtskonten der Partner führe jedoch genau zu diesem Ergebnis. Eine unmittelbare Aufrechung von Verbindlichkeiten seitens der D gegenüber dem Finanzamt einerseits mit Forderungen der ARGE gegenüber dem Finanzamt entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage.

Ein Vorhalt der erkennenden Behörde wurde mit Schreiben vom dahingehend beantwortet, dass das Ausscheiden eines ARGE-Partners nicht die Auflösung der ARGE zur Folge habe, vielmehr würden die verbleibenden Arge-Partner die Gesellschaft fortführen und die Beteilungsquote anteilig übernehmen. Lediglich die Firma D sei ausgeschieden. Der Bescheid habe die Steuernummer der ARGE angeführt, weiters sei klar erkennbar, wer Adressat des Bescheides sei. Es liege allenfalls eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten vor, an der Identität des Empfängers bestehe kein Zweifel. Die zitierte Berufungsentscheidung betreffe zwar einen ähnlichen Sachverhalt. Es sei aber davon auszugehen, dass aufgrund des geringen Streitwertes aus ökonomischen Gründen nicht weiter gegen die Berufungsentscheidung vorgegangen worden sei. Bei dem Vorsteuerguthaben handle es sich um Vorsteuern die aus der Tätigkeit der ARGE stammen. Die überwiesenen Vorsteuern seien aus diesem Grund bereits wieder in die ARGE einbezahlt worden. Gemäß Punkt 20 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages seien die einzelnen Partner nicht berechtigt, sei es im Ganzen oder quotenmäßig nach ihrer Beteiligung, Einzelverfügungen über Forderungen der Arbeitsgemeinschaft zu treffen. Ein Anwendungsfall des § 215 Abs. 3 BAO liege daher nicht vor.

Mit Schreiben vom wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Entscheidung durch den Berufungssenat verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) erster Satz kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs.4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Das Guthaben, dessen Rückzahlung begehrt wurde, stammt aus der UVA 05/07 und betrug € 40.018,05.

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist gemäß § 2 leg. cit zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat.

Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist gem. Abs. 3 leg. cit. ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind. Guthaben der GesBR stehen deren Mitglieder gemäß § 1203 ABGB im Verhältnis ihrer Anteile zu. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, wird vom Verhältnis der Kapitalanteile, nach Beendigung der GesBR vom Verhältnis der Auseinandersetzungsgu8thaben auszugehen sein.

Guthaben einer GesBR sind daher vor Anwendung des § 251 Abs. 3 BAO gemäß § 215 Abs. 1 und 2 zur Tilgung von deren fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden. Ein allfälliges Guthaben iSd § 215 Abs. 3 ist zunächst im Verhältnis der Anteile der Mitglieder der GesBR zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder bei derselben Abgabenbehörde zu verwenden, ein allfälliger Rest ist nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung von der Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder bei anderen Abgabenbehörden zu verwenden. Wird auch hierdurch der Anteil der Mitglieder am Guthaben der GesBR nicht aufgebraucht, so ist er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder auf Antrag zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Ritz trifft in seinem Kommentar³ zur BAO zu § 215 (s. Tz 9-10) diesbezüglich eine klare Aussage. Ein verbleibendes Guthaben ist anteilig für fällige Abgabenschulden der Mitglieder zu verwenden. Darauf stützt sich auch die Entscheidung des GZ RV/0203-S/04. (S. auch Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Kommentar zur BAO, § 215 E 23)

Gemäß § 215 Abs. 4 sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs.1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmung des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten umzubuchen oder zu überrechnen. Aus der Textierung des Abs. 4 ist klar ersichtlich, dass es nicht im Ermessen der Abgabebehörde liegt, in der Reihenfolge der Absätze des § 215 BAO vorzugehen, sondern dass die Abgabenbehörde verpflichtet ist, diese Maßnahmen in der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge zu setzen.

Daraus folgert, dass das Guthaben anteilig für fällige Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder zu verwenden und der Rückzahlungsantrag abzuweisen war. Dazu kommt noch, dass erst nach Verwendung gem. § 215 Abs. 1 bis 3 verbleibende Guthaben auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar sind (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 239, Tz2).

Ergänzend sei festgehalten, dass das Finanzamt auch deshalb zur Aufrechnung berechtigt war, weil der Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der D gelegen war (s. beispielsweise ZIK 1999/1 zur Klärung der Frage ob Konkurs- oder Masseforderung).

Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 215 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at