Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, da sich der Beschwerdeführer selbst als "Chef" des Unternehmens bezeichnet hat
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen A.M., Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Strafnummer-2,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen A.M. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-2 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich dazu beigetragen habe, dass der für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten Verantwortliche der P-KEG a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 4-12/2006 und 1-4/2007 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt habe b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten für den Zeitraum 6/2006-8/2007 eine Verkürzung von selbstzuberechnenden Abgaben, nämlich Lohnsteuer für 1-8/2007 in Höhe von € 3.047,91 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeilhilfen für 6/2006 - 8/2007 in Höhe von € 7.850,16 bewirkt habe und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG iVm § 11 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass der die angeordnete Verwaltungsmaßnahme begründende Verdacht, der Bf. habe das ihm angelastete Finanzvergehen begangen, darin begründet sei, dass nach Aussage eines Zeugen der Bf. als "Chef" des Unternehmens aufgetreten sei, Personal angestellt und auch ausbezahlt habe und für die inkriminierten Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch Lohnabgaben gemeldet oder entrichtet und auch keine entsprechenden Lohnkonten geführt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom . Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Bf. selber von bis ein Unternehmen gehabt habe, das er wegen innerbetrieblicher Probleme und der wirtschaftlichen Situation gesperrt habe. Er habe eine Stelle gebraucht. Diese habe ihm Herr S. der Firma P-KEG angeboten, die er am angetreten habe. Herr S. habe ihn angemeldet und eine Anmeldebestätigung vorgelegt, doch habe er ein Monat lang keine Arbeit und keinen Lohn erhalten. Schließlich habe man ihm gesagt, dass er keinen LKW zu fahren bekomme und dass er noch warten müsse. Der Bf. sei verzweifelt gewesen und habe sofort gekündigt.
Laut Bf. will man ihm alles, was in den 14 Monaten passiert sei, anhängen und ihn verantwortlich machen. Wer diese Aussage vor der Finanzbehörde getätigt habe, habe dies entweder irrtümlich oder ihm zu Fleiß gemacht. Der Bf. könne sich nicht vorstellen, warum eine Behörde so eine Aussage ohne Beweismittel akzeptiere. Angenommen diese Aussage stimme, weshalb habe sich dieser Zeuge 14 Monate nicht gemeldet. Wenn eine protokollierte Gesellschaft unter einem Namen laufe, sollte dieser seinen Verpflichtungen nachkommen. Der Bf. sei kein Gesellschafter und kein Machthaber der Firma, weshalb hätte er Umsatzsteuervoranmeldungen erstatten oder Umsatzsteuervorauszahlungen an das Finanzamt entrichten oder Lohnabgaben zahlen sollen. Da wäre er ja blöd. Falls der Bf. in dieser komischen Sache noch ein Schreiben bekomme, sehe er sich gezwungen, durch seinen Anwalt Gegenanzeige zu erstatten.
Dem Bescheid fehle zur Gänze eine Begründung, diese sei für ihn weder ausreichend noch verständlich. Für den Fall der Erledigung der Berufung durch einen Berufungssenat beantrage der Bf. gemäß § 284 Abs. 1 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Der Bf. bestreitet zusammengefasst, für die steuerlichen Angelegenheiten der P-KEG verantwortlich gewesen zu sein, da er nur eine Stelle als Fahrer gesucht hat, er jedoch schon nach einem Monat - da er nicht die Arbeit bekommen hat, die er sich vorgestellt hat - gekündigt hat.
Laut Vernehmung eines Zeugen vom hatte dieser Zeuge bei dem Bf. ein Vorstellungsgespräch als Paketzusteller. Weiters hat sich der Bf. als Chef der P-KEG bezeichnet und dem Zeugen gesagt, dass er bei "ihm" arbeiten könne. Auch den Lohn hat der Zeuge im Laufe seiner Tätigkeit vom bis immer vom Bf. am 15. des Monats bar erhalten.
Als Beitragstäter eines Finanzvergehens kommt in Betracht, wer zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder Rat, geleistet werden. Der sonstige Beitrag zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag ().
Die Abgabenverkürzung war im vorliegenden Fall nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG mit der Nichtentrichtung der entsprechenden Zahllasten der Lohnabgaben zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen vollendet. Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.
Dabei gehört zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().
Auch wenn im angefochtenen Bescheid die Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe dargestellt wird widerspricht es nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird ().
Angesichts der oben erwähnten Zeugenaussage besteht der Verdacht, dass der Bf. über Monate hinweg die Löhne der P-KEG jeweils am 15. des Monats bar ausbezahlt hat und er dadurch einen Tatbeitrag zur Abgabenhinterziehung der P-KEG gesetzt hat und für die abgabenrechtlichen Belange der P-KEG mitverantwortlich war, da er durch seine Vorgangsweise - Barauszahlung der Löhne an Mitarbeiter - an der Abgabenhinterziehung mitgewirkt hat.
Aus dem vom Zeugen geschilderten Verhalten des Bf. lässt sich jedoch auch der Verdacht ableiten, dass der Bf. nach außen als faktischer Geschäftsführer bzw. Machthaber der P-KEG aufgetreten ist. Nach diesem Erscheinungsbild sind offiziell andere Personen für die Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig und haben auch die Folgen von "Ungereimtheiten" zu tragen. Im Hintergrund trifft jedoch eine andere Person, der faktische Machthaber, die Entscheidungen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die Annahme der Täterschaft auch die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (hier der P-KEG) genügt. Es bedarf dabei nicht eines rechtsgeschäftlichen oder organmäßigen Vollmachtsverhältnisses. Als "faktischen Geschäftsführer" trifft den Bf. aber die finanzstrafrechtliche Verantwortung für die Führung der Lohnkonten (), auch wenn er im Firmenbuch nicht formell als Geschäftsführer eingetragen ist. Dass ein faktischer Machthaber an einer Gesellschaft beteiligt ist, ist nicht Voraussetzung für ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten. Da der Bf. laut Zeugenaussage nach außen hin als "Chef'" der KEG aufgetreten ist, besteht der Verdacht, dass er den für die abgabenrechtlichen Agenden der KEG Verantwortlichen bei der Begehung der angeschuldeten Abgabenhinterziehungen unterstützt hat und somit einen Tatbeitrag geleistet hat. Dabei ist zu erwähnen, dass zwischen den drei Beteiligungsformen unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter und Beitragstäter kein zu wertender Unterschied zu machen ist und jeder hinsichtlich des Finanzvergehens selbständig und unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten für eigenes Unrecht und eigene Schuld zur Verantwortung zu ziehen ist.
Ob eine Person die Geschäfte einer Gesellschaft faktisch besorgt, weil sie der Entscheidungsträger ist und im Unternehmen real bestimmt, was zu geschehen hat und was unterbleibt, ist ein Sachverhalt, der regelmäßig nur durch Indizienbeweis festgestellt werden kann (). Zwar verweist der Bf. darauf, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz "so eine Aussage ohne Beweismittel akzeptiere", übersieht dabei jedoch, dass die Zeugenaussage selbst das Beweismittel - das Indiz - ist, auf das sich die Anschuldigung stützt. Im Übrigen ist der Vorwurf, dass sich dieser Zeuge 14 Monate nicht gemeldet habe, insofern unbeachtlich, als es keine Anzeigeverpflichtung von Privatpersonen gibt.
Die Beantwortung der Frage, ob der erhobene Tatverdacht zu der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG im Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Ermittlung der genauen Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge, der möglichen Verteilung der Agenden innerhalb der P-KEG und der Frage, für welche Zeiträume der Bf. durch seinen Tatbeitrag tatsächlich mitverantwortlich war bzw. ob der Bf. als faktischer Machthaber verantwortlich war.
Abschließend ist zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat festzuhalten, dass eine derartige Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung findet, da gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG über Beschwerden in Finanzstrafangelegenheiten ausnahmslos ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at