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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 22.06.2011, RV/0109-K/09

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines ausländischen Staatsbürgers, Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages


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Miterledigte GZ:
RV/0107-K/09
RV/0108-K/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des D.I., Arbeiter, geb. xy, V.K23, vom 1., Juli, 7. Mai und gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch Mag. Marieta Schönsleben, vom 28. Mai, 4. April und betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005, 2006 und 2007 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Auf Grund der beim Finanzamt am sowie für die Jahre 2005, 2006 und 2007 eingelangten Erklärungen und 2006 zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung erfolgten die Veranlagungen des D.I. (in der Folge Bw.) zur Einkommensteuer antragsgemäß mit Bescheiden vom /2005, vom /2006, und vom /2007. Es ergaben sich aus der Berücksichtigung von Pendlerpauschalen von € 243,00/2005 und € 270,00/2006 Gutschriften für diese Jahre in Höhe von € 93,14 bzw. € 103,51.

Mit beim Finanzamt eingelangten Eingaben vom (datiert vom ), vom (datiert vom ) und (datiert vom ), erhob der Bw. nunmehr im Wege seines steuerlichen Vertreters Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2005, 2006 und 2007. Darin beantragte er für alle Jahre die Zuerkennung der Aufwendungen für die regelmäßigen Familienheimfahrten zur Ehefrau und zu den noch im Haushalt befindlichen Kindern an den Familienwohnsitz in Slowenien und jene für die Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich sowie die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Der Bw. verwies darin auf die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2004, in denen diese Aufwendungen berücksichtigt worden seien. In den den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 beigelegten Formularen L1 setzte er die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten mit € 3.187,20 (€ 523,20 an Mietkosten und € 2.664,00 an Pendlerpauschale) bzw. mit € 3.320,70 (€ 523,20 an Mietkosten und € 2.787,50 an Pendlerpauschale) an und beantragte darin jeweils die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Beigelegt wurde diesen Eingaben jeweils eine Ablichtung der vom Bw. seinem steuerlichen Vertreter erteilten Vollmacht vom .

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wurde der Bw. aufgefordert, hinsichtlich des beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages bzw. den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung einerseits den Namen der Gattin, deren Sozialversicherungsnummer, das Formular E 9 (Nachweis über die Höhe der Einkünfte der Gattin für das Jahr 2005) sowie einen Nachweis der geltend gemachten Mietzahlungen nachzureichen.

Dieser Aufforderung kam der Bw. nicht nach.

Mit Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes jeweils vom wurden die Berufungen des Bw. als unbegründet abgewiesen und die Abweisung der Berufungen damit begründet, dass die für die Anerkennung der beantragten Aufwendungen und des Alleinverdienerabsetzbetrages erforderlichen Nachweise nicht beigebracht worden seien.

Mit Eingaben vom , beim Finanzamt jeweils eingelangt am , beantragte der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte der steuerliche Vertreter jeweils gleich lautend aus, dass der Bw. zwecks Übersendung der vom Finanzamt angeforderten Formulare E 9 betreffend seine Ehefrau für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie die Nachweise für die Mietzahlungen für die angeführten Jahre an seinem österreichischen als auch an seinem slowenischen Wohnort kontaktiert worden sei; sobald diese Unterlagen einlangen würden, würden diese umgehend vorgelegt werden.

Die Vorlage der abverlangten Unterlagen an das Finanzamt erfolgte wiederum nicht.

Aus dem Abgabeninformationssystem ist ersichtlich, dass die vom Bw. dem steuerlichen Vertreter erteilte Vollmacht am widerrufen wurde.

Am gelangte dem Unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis, dass der Bw. im Jänner 2011 Kontakt zur Arbeiterkammer Kärnten zwecks weiterer Verfolgung seiner Berufungen aufgenommen hat. Von der Arbeiterkammer Kärnten erging an den Bw. die Aufforderung, die fehlenden Nachweise (nämlich Kosten der Unterkunft in Österreich, Bestätigung durch den Vermieter für die Jahre 2005 bis 2009, sowie Nachweise für die Einkommen der Gattin oder Lebensgefährtin für eben diese Jahre) vorzulegen.

Der Aufforderung zur Vorlage der vom Bw. abverlangten Nachweise kam der Bw. in der von ihm abverlangten Form nicht nach.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall steht in Streit, ob dem Bw. die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag steuerlich zuerkannt werden können.

Gemäß § 16. Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:

Nach Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

Nach Z 2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für die Wohnung eines Steuerpflichtigen geltend als typische Haushaltsausgaben, deren Abzug grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Kosten für den privaten Wohnraum gehören zu den Lebensführungskosten in Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG 1988 (vgl. oder Wiesner/ Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 4 zu § 20, Seite 5).

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung gilt in der Regel nichts Anderes. Daher können etwa Mehrkosten, die durch eine aus privaten Gründen bestehende Trennung von Wohnsitz und Arbeitsort hervorgerufen worden sind, steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Beurteilung erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn dem Steuerpflichtigen durch eine Berufsausübung höhere Kosten (= berufsbedingter Mehraufwand) entstehen, als sie ihm sonst im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen erwachsen würden (so auch Braito, RdW 1985, Seite 321).

So dürfen die im Zusammenhang mit einem Doppelwohnsitz entstehenden Mehraufwendungen nach Lehre und Rechtsprechung dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht (siehe Wiesner/Atzmüller/ Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm. 13 zu § 20, Seite 14 oder ; vom , 96/15/0006; vom , 96/13/0129, und vom , 98/13/0122).

Von einer doppelten Haushaltsführung wird dann gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen ein Wohnsitz am Familienort (Familienwohnsitz oder ständiger Wohnsitz) undein Wohnsitz am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz) geführt werden. Von einer beruflichen Veranlassung ist dann auszugehen, wenn der Familienwohnsitz oder ständige Wohnsitz des Steuerpflichtigen entweder so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (mindestens 120 Kilometer Entfernung) oder wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes oder ständigen Wohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten kann, als eine Verlegung des Familienwohnsitzes oder ständigen Wohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstätte aus objektiv nachvollziehbaren und von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anerkannten Gründen nicht zugemutet werden kann.

Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann z.B. dann nicht zugemutet werden, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis Z. 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 € jährlich erzielt (vgl. ; ) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Eine private Veranlassung wäre hingegen z.B. in den Fällen zu unterstellen, in denen der Familienwohnsitz deshalb nicht verlegt wird, weil der Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder ebendort die Schule besuchen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich. sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro erzielt.

Um im gegenständlichen Fall eine Beurteilung der Streitpunkte vornehmen zu können, hätte es zunächst den Angaben des Bw. bedurft, ob seine Ehefrau am Familienwohnsitz Einkünfte erzielt, die im Familienverband von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Daran anknüpfend hätte einerseits geprüft werden können, ob der Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes des Bw. eine berufliche Veranlassung zu Grunde liegt oder aber der Familienwohnsitz vom Bw. aus privaten Gründen aufrecht erhalten wurde und andererseits der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag beurteilt werden können. Die angeführten Feststellungen konnte das Finanzamt mangels nachvollziehbarer Angaben des Bw. jedoch nicht treffen. Somit war der Anspruch des Bw. auf Zuerkennung der von ihm beantragten Kosten (für Familienheimfahrten und Mietaufwendungen) bzw. des beantragten Absetzbetrages bereits für das Finanzamt dem Grunde nach nicht feststellbar. Dem Finanzamt mangelte es auch jedweder Nachweise für das Anfallen von Kosten beim Bw., weil dieser auch seine Aufwendungen lediglich behauptet hat, einen Nachweis dafür jedoch schuldig geblieben ist.

Dem Bw. wurde in den gegenständlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit geboten, Nachweise für die von ihm in diesem Zusammenhang beantragten Aufwendungen vorzulegen. Insbesondere hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass Berufungsvorentscheidungen im Abgabenverfahren Vorhaltscharakter zukommt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 91/14/0208) und es am Bw. gelegen gewesen wäre, den in den Bescheiden vom enthaltenen Ausführungen mit konkreten Unterlagen entgegenzutreten. Festzuhalten ist auch, dass die im § 116 BAO der Abgabenbehörde auferlegte amtswegige Ermittlungspflicht in dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist oder eine solche unterlässt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 97/14/0011), zurücktritt, und letztlich dort ihre Grenze findet, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 94/15/0131). Im gegenständlichen Fall waren der Ermittlungspflicht des Finanzamtes insoferne Grenzen gesetzt, als den Bw. wegen des Auslandssachverhaltes eine erhöhte Mitwirkungspflicht traf. Die Ermittlung des Sachverhaltes war im gegenständlichen Fall durch andere Mittel als durch die Angaben des Bw. nicht möglich; im gesamten Abgabenverfahren ist der Bw. jedoch jedweder geeigneter Nachweise schuldig geblieben und muss er dies insoferne gegen sich gelten lassen, als auch der Unabhängige Finanzsenat zum Schluss kommt, dass die Zuerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung und des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht in Betracht gezogen werden können.

Soferne der Bw. sich auf die Vorgangsweise in den Jahren 2000 bis 2004 berufen hat, ist festzuhalten, dass dem Bw. in diesen Jahren der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zuerkannt wurde. Was die beim Bw. berücksichtigten Kosten für die doppelte Haushaltsführung anbelangt, ist festzuhalten, dass es dem Finanzamt jederzeit vorbehalten ist, Nachweise für beantragte Aufwendungen zu verlangen; dies insbesondere dann, wenn Zweifel am Anspruch des Steuerpflichtigen auf die von ihm beantragten steuerlichen Begünstigungen bestehen. Die Vorgangsweise des Finanzamtes steht somit im Einklang mit der Rechtslage und kann nicht beanstandet werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at