Werke der Belletristik stellen keine Fachliteratur dar (Lehrer)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Lehrerin mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Geographie und Gestalten von und mit Medien. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 wurde die Berücksichtigung von Aufwendungen für CDs, DVDs, Literatur, Kalender, ein Spiel und diverse Arbeitsmittel als Werbungskosten beantragt.
Das Finanzamt anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen betreffend Fachliteratur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht, da Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bw. tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, keine Werbungskosten darstellen. Werke der Belletristik und Nachschlagewerke sind der privaten Sphäre zuzurechnen. Dies deshalb, weil es sich bei diesen Werken nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die eine breite Öffentlichkeit ansprechen und auch losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden.
Die Bw. wendete in der Berufung unrichtige Gesetzesanwendung wie folgend ein:
"Der angefochtenen Entscheidung sei zu entnehmen, dass die Ausgaben für Fachliteratur nicht berücksichtigt wurden, da es sich bei den dokumentierten Titeln nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handeln würde, die eine breite Öffentlichkeit anspreche. Eine pauschale Streichung der Fachliteratur erscheine jedoch unrichtig.
Nach der Judikatur des VwGH muss das Finanzamt, sollten tatsächlich Zweifel hinsichtlich der Qualifikation der Bücher als Fachliteratur bestehen, jedes einzelne Werk überprüfen. Die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung sei in weiterer Folge für jeden Titel gesondert zu begründen.
Das Verfahren erster Instanz sei daher in einem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob die angeschafften Bücher ein fachliches Niveau erreichen, das den Schluss erlaubt, dass ein nicht in der Berufssparte Tätiger kein Interesse an diesen Büchern habe, da der Inhalt die durchschnittlichen Kenntnisse übersteige.
Die von der Bw. angeführten Buchtitel, CDs und DVDs würden ursächlich und direkt im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Die Bw. unterrichte Deutsch und Geografie an einer HAK/HAS. Aus den Unterrichtsgegenständen - es handelt sich um allgemein bildende Fächer - sei bereits abzuleiten, dass Fachliteratur, CDs und DVDs benötigt würde, die möglicherweise auch für einen Teil der Allgemeinheit von Interesse sein können. Dies schließe jedoch nach der Judikatur keineswegs die steuerliche Absetzbarkeit aus, wenn die verwendeten Unterrichtsmittel überwiegend berufsspezifischen Aspekten dienen und eine allfällige private Mitveranlassung nur als völlig untergeordnet anzusehen sei, stehe dies der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht entgegen.
Da die Schulbibliothek nur unzureichend ausgerüstet wäre, sei es in den von der Bw. unterrichteten Fächern notwendig, Unterrichtsmittel zur Verwendung im Unterricht sowie zur Fortbildung privat anzuschaffen. Die Beistellung dieser Unterrichtsmittel wäre Aufgabe des Schulerhalters und würde, wenn von diesem die Verpflichtungen ernst genommen würden, zu 100% zu Lasten des Staatshaushalts gehen.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sei bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkret tatsächliche Nutzung, sondern eine typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss ().
Aufwendungen für Schulbücher oder Unterrichtsmaterialien seien grundsätzlich der nicht privaten Lebensführung zuzuordnen. Bei den unterrichteten Fächern sei es unvermeidlich, dass Bücher angeschafft werden müssen, die auch für Personen mit höherem Bildungsniveau interessant sein könnten. Der vorgelegten Liste sei zu entnehmen, dass ausschließlich Werke als abzugsfähig angesetzt wurden, die in direktem Zusammenhang mit den Fächern Deutsch oder Geografie stehen. Es befindet sich darin kein populärwissenschaftliches Buch aus anderen Fachbereichen wie z.B. Physik oder Biologie.
Die Bw. sei als Lehrerin aufgrund des abgelegten Diensteides auch zur umfassenden Weiterbildung verpflichtet. Dies bedeutet für den Bereich "Deutsch", dass - verpflichtend -Werke aus der Belletristik angeschafft werden müssen. Allein diesen Umstand für die Verneinung der Abzugsfähigkeit heranzuziehen greife daher zu kurz.
Die Abzugsfähigkeit wurde mit dem Argument des Gleichheitsgrundsatzes verneint. Werke von allgemeinem Interesse könnten nicht abgesetzt werden, weil diese Möglichkeit anderen Staatsbürgern auch nicht zustünde. Andererseits sei zu bedenken, dass andere Staatsbürger, weder Werke der Belletristik noch Fachliteratur zu Deutsch und Geografie anschaffen müssen, woraus sich bereits eine Ungleichbehandlung in Bezug auf meine Person ergibt, wenn diese Kosten nicht als abzugsfähig anerkannt werden.
Die Bw. hätte weiters das Referat für Presse und Öffentlichkeitsarbeit über und unterrichte das Freifach "Gestalten von und mit Medien". Es finden sich in meiner Aufstellung daher auch Werke und Unterrichtsmittel, die diesen Fachbereich betreffen.
Eine genaue Überprüfung der von der Bw. auftragsgemäß angefertigten Liste hätte ergeben, dass alle Titel und Unterrichtsmaterialien in untrennbaren Zusammenhang mit den Unterrichtsfächern stehen.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens des Finanzamtes wurde die Bw. um Nachweis der Aufwendungen für Druckwerke ersucht bzw. ob Zahlungen von Dritter Seite erhalten worden wären. Die Bw. ergänzte dahin gehend, dass
sämtliche in der ursprünglichen Stellungnahme aufgelisteten Werke, Unterrichtsmittel, DVOs und CDs für die schulische Verwendung angeschafft worden wären und es sich, wie bereits dargestellt, um Fachliteratur mit Bezug zu den unterrichteten Gegenständen Deutsch, Geografie und Gestalten von und mit Medien (Freigegenstand) handeln würde.
Die dafür aufgelaufenen Kosten würden wegen des unzureichenden Schulbudgets nicht ersetzt bzw. wäre kein Kostenersatz von dritter Seite erfolgt.
Die Verwahrung der Fachliteratur und Unterrichtsmittel würde, da der Arbeitsplatz in der Schule zu wenig Raum biete, zuhause erfolgen. Keines der angeführten Werke diene privaten Zwecken, sondern seien in Hinblick auf ihren schulischen Einsatz angeschafft worden.
Dabei würden ein Teil der Werke der Vorbereitung im Rahmen der verpflichtendenFortbildung dienen und ein Teil direkt für den Einsatz im Unterricht vorgesehen, in Hinblick auf Schüler im Alter von 15 bis 20 und darüber (Handelsakademie/Handelsschule).
Nach der Judikatur des VwGH stellen Ausgaben für Arbeitsmittel sowie Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten dar.
Ohne berufliche Veranlassung hätte keine Notwendigkeit bestanden, die im einzelnen angeführten Werke anzuschaffen.
Die Bw. stelle daher den Antrag auf Einholung eines Gutachtens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, da die Werke und Unterrichtsmittel berufsnotwendig wären.
Mit abändernder Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen:
<1. Fachliteratur, DVDs, CDs, Kalender, Spiel
Ad Fachliteratur allgemein
Gemäß § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des' Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Grundsätzlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, als Werbungskosten absetzbar sind. Für die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Fachliteratur ist es ausreichend, wenn diese geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern.
Nach der Judikatur des VwGH stellt Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte der Berufungswerberin tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht feststellbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsniveau bestimmt ist, keine Werbungskosten dar (z.B. ). Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist es die Sache der Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an einer Offenlegung, ist den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu verweigern (z.B.: ).
Nach der Judikatur des VwGH stellen insbesondere allgemein bildende Nachschlagewerke und Lexika (z.B.: ; , 13/3536/80), Werke der Belletristik (z.B.: ; , 82/13/0184), Wanderkarten und Reiseführer (z.B.: , 86/14/0174) sowie Zeitungen (z.B.: , , 96/14/0098, , 2001/79) keine Werbungskosten dar.
Unter Zugrundlegung der oben genannten Ausführungen sind als Werbungskosten daher insbesondere nicht absetzbar:
- Druckwerke, Zeitschriften oder Lexika wie Meyers Länderlexikon, Geo Broschüre, Der Fischer Weltalmanach Afrika, Der große Atlas der Weltgeschichte, Der Fischer Weltalmanach, Duden, Das Fremdwörterbuch, Falter Jubiläumsnummer, Broschüre Amedia Verlag
- Aufwendungen für Druckwerke, bei denen nur der Autor ohne Nennung des Titels angeführt ist oder Aufwendungen für Druckwerke mit der Bezeichnung "Hintermayer Fachbücher", da die Berufsbezogenheit bei bloßer Nennung des Titels oder einer allgemeinen Bezeichnung des Druckwerkes nicht nachvollzogen werden kann
- Aufwendungen für Druckwerke, die in den Ferien angeschafft worden sind, da bei diesen eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung nicht ersehen werden kann
- Aufwendungen für die DVDs/CDs "Gandhi'\ "Der Bockerer", "Dead Man Walking", "Der Pianist", "Wer die Nachtigal stört" oder "Operation Spring"
- Aufwendungen für Werke der Belletristik sowie für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte der Berufungswerberin tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht feststellbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsniveau bestimmt ist, wie z.B.: "Die Steinklopfer", "Chicke Christi", "Reisebericht eines T-Shirts", "Bill Clinton - Mein Leben" oder "Kopfstücke"
- Aufwendungen für "Der Dativ ist dem Genetiv sein Tod" (Spiel) und "Historische Karten" (Kalender) sind nicht als Werbungskosten absetzbar
Unabhängig davon, dass insbesondere die angeführten Druckwerke und CDs keinesfalls als Fachliteratur im Sinne des § 16 EStG anerkannt werden können, ist nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Druckwerke als Werbungskosten, dass Sie als Bw. die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen darzutun haben. In Ermangelung einer Offenlegung ist nach der Judikatur des VwGH den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu verweigern (auf diesen Punkt wird unten noch gesondert eingegangen werden).
Ad Berufsbezogenheit
Im Antwortschreiben vom (Datum Faxeingang) haben Sie lediglich ausgeführt, dass die Druckwerke, CDs, DVDs, das Spiel und der Kalender für die schulische Verwendung angeschafft worden sein. Die Berufsbezogenheit jedes einzelnen Werkes haben Sie mit diesem Vorbringen in keinster Weise nachgewiesen.
Aber auch durch den von Ihnen in Ihrer Stellungnahme angeführten Antrag, ein Gutachten aus dem Fachbereich des Ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur darauf einzuholen, dass die angeführten Werke und Unterrichtsmittel für die unterrichteten Fächer und die Zielgruppe und den Schultyp als berufsnotwendig" eingestuft werden müssten, weist keine Berufsbezogenheit jedes einzelnen Werkes nach. Dies deswegen, weil das von Ihnen beantragte Gutachten lediglich eine allgemeine Aussage darüber treffen hätte können, ob die von Ihnen angeführten Werke grundsätzlich geeignet hätten sein können, um im Unterricht verwendet zu werden eine Berufsbezogenheit jedes einzelnen Werkes in Ihrem konkreten Fall wäre damit allerdings keineswegs nachgewiesen worden. Eine derartige grundsätzliche Aussage hätte sohin keinerlei unmittelbare Auswirkung auf eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die angeschafften Gegenstände in Ihrem konkreten Fall gehabt, da es ohne weiteres vorstellbar ist, dass Gegenstände, die (nach dem Gutachten allfällig) auch beruflich verwendet hätten werden können, aus privaten Motiven angeschafft werden.
Ad Ort der Verwahrung der angeschafften Gegenstände
Im Antwortschreiben vom habe Sie ausgeführt, dass die Verwahrung der von Ihnen angeschafften Gegenstände zu Hause erfolgt. Allein die Verwahrung dieser Gegenstände bei Ihnen zu Hause spricht eindeutig gegen eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Verwendung der von Ihnen angeschafften Druckwerke, CDs, DVDs, des Spieles und des Kalenders.
Ad Zahlungen von dritter Seite
Hinsichtlich das Ersuchen, Sie mögen darüber Auskunft erteilen, ob für die Anschaffung dieser Gegenstände Zahlungen von dritter Seite (Schule, Schulerhalter, Elternvertretung, Schüler, etc.) geleistet worden sind, wurde von Ihnen lediglich ausgeführt, "die dafür aufgelaufenen Kosten werden wegen des unzureichenden Schulbudgets nicht ersetzt." Auch hätte es für die in der Stellungnahme angeführten Werke keinen Kostenersatz von dritter Seite gegeben.
Dazu wird ausgeführt, dass Aufwendungen nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn diese von einem Steuerpflichtigen getragen werden. Kostenersätze von welcher Seite auch immer sind bei der Errechnung der Höhe der Werbungskosten zu berücksichtigen. Dem Bearbeiter des Finanzamtes ist aus persönlicher Erfahrung bekannt, dass von den Kindern bzw. den die Schule besuchenden Personen regelmäßig Beträge für die zu besorgenden Unterrichtsgegenstände "eingesammelt" werden (in der Regel sogar jahresweise im Vorhinein) und dass es regelmäßig finanzielle Unterstützungen etwa von Elternverein gibt (der seine Beiträge regelmäßig ebenfalls von den Eltern der Kinder erhält). Mit Ihrem Vorbringen haben Sie in keinster Weise nachgewiesen, dass Sie keinerlei Zahlungen für die Anschaffung der von Ihnen angeführten Gegenstände erhalten haben, weswegen auch aus diesem Grund die von Ihnen beantragten Werbungskosten nicht anzuerkennen waren.
2. Internet, Computerzubehör, Büromaterial
Aufwendungen für Computerzubehör und Internet waren um einen Privatanteil von 40% zu kürzen. Aufwendungen für eine Schubladenbox und für Kabelbinder sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Bei Aufwendungen für insgesamt drei USB-Sticks konnten lediglich die Anschaffungskosten für einen USB-Stick (hinsichtlich des Privatanteiles wird auf die obigen Ausführungen verwiesen) als beruflich veranlasst angesehen werden.
Auf die Begründung des Erstbescheides wird an dieser Stelle verwiesen.
3. Zusammenfassung: Da es sich bei der "Fachliteratur" in Ihrem Fall, wie oben ausgeführt, zum Teil um Nachschlagewerke und Lexika, Werke der Belletristik sowie Zeitungen und zum Teil um Literatur handelt, die auch bei nicht in Ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht feststellbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsniveau bestimmt sind, nachdem diese Druckwerke, DVDs und CDs bei Ihnen zu Hause verwahrt werden und nachdem Sie ganz allgemein die Berufsbezogenheit aller Druckwerke im Einzelnen nicht dargetan haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen für "Fachliteratur" nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Darüber hinaus haben Sie nicht nachgewiesen, dass Sie keine Zahlungen von dritter Seite erhalten haben, sodass unklar blieb ob und in welcher Höhe Ihnen überhaupt ein Aufwand erwachsen ist.
Von den von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Internet und Computerzubehör war ein Privatanteil von 40% auszuscheiden, wobei Aufwendungen für wiederholte Anschaffungen von USB-Sticks nicht als beruflich veranlasst angesehen werden konnten. Aufwendungen für eine Schubladenbox und für Kabelbinder sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittel- bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.>
Im Rahmen des Vorlageantrages wurde ergänzt, dass lt. Bescheidbegründung die dokumentierten Ausgaben für Fachliteratur nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, da diese Nachschlagewerke und Lexika usw. auch für nicht in meiner Berufssparte tätige Personen von allgemeinem Interesse wären. Zudem wäre nicht nachgewiesen, dass keine Zahlungen von dritter Seite erhalten wurden, sodass unklar bliebe, ob und in welcher Höhe überhaupt ein Aufwand entstanden sei.
Die Bw. hätte diesbezüglich eine detaillierte Kostenaufstellung vorgelegt und ergänzt, dass es für die dokumentierten Werke laut Belegen keinen Kostenersatz von dritter Seite geben hätte. Es müsste auch amtsbekannt sein, dass die Schulbudgets generell unzureichend dotiert und Mittel nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt zur Verfügung stehen, sodass immer wieder eigene Mittel - und zwar eben auch für die Anschaffung von Unterrichtsbehelfen - aufgewendet werden müssen. Ausgaben für Arbeitsmaterialien, wie z.B. auch USB-Sticks, die für das Unterrichten in Laptop-Klassen unerlässlich sind bzw. mit übertragenen Funktionen als Pressereferentin der Schule und Redakteurin des Jahresberichts in Zusammenhang stehen, würden generell weder von der Schule noch sonst irgendeiner Seite übernommen.
Literatur, Nachschlagewerke und spezielle Fachlexika, Fachmagazine usw. stünden in Bezug zu den unterrichteten Gegenständen Deutsch, Geografie und Gestalten von und mit Medien (Freifach).
In der Bescheidbegründung wären hauptsächlich Mutmaßungen und Unterstellungen enthalten und von der Bw. darauf hingewiesen, dass die Bw. aufgrund des abgelegten Diensteides zur umfassenden Weiterbildung verpflichtet sei. Diese Weiterbildung hat, wie auch den immer wieder aufflammenden Diskussionen in den Medien zu entnehmen sei, auch in den Ferien zu erfolgen. Es könne daher nicht generell unterstellt werden, dass Aufwendungen für Druckwerke, die in der Ferienzeit angeschafft worden seien, nicht beruflich veranlasst sein können.
Die regelmäßige Anschaffung aktueller Fachliteratur und Länderlexika, aber auch der verschiedenen Ausgaben der Duden sei daher in Hinblick auf die unterrichteten Gegenstände aus fachlichen Gründen zwingend notwendig und die Kosten für diese Druckwerke ausschließlich berufsbedingt veranlasst. Dass auch andere Personen möglicherweise derartige Nachschlagewerke fallweise anschaffen, schließt dies nicht aus.
Aufwendungen für Filme sind ebenfalls notwendig. Gerade im Deutschunterricht müsse fallweise, um ein Thema zu behandeln, ein Film gezeigt werden, dessen Inhalt dann im Rahmen des Unterrichts zu diskutieren ist (z.B. "Dead Man Walking" - Thema Todesstrafe, "Operation Spring" - Thema Rassismus und Ignoranz in Justiz und Verwaltung).
Das Buch "Der Dativ ist dem Genetiv sein Tod" behandelt die deutsche Grammatik in exemplarischen Fällen, das Spiel dazu unterstützt das Entstehen eines Problembewusstseins.
Der Antrag, ein Gutachten aus dem Fachbereich des Ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur einzuholen, würde ausdrücklich aufrecht erhalten.
Unzutreffend sei die Spekulation, die Verwahrung von Gegenständen zuhause würde "eindeutig" gegen eine ausschließliche berufliche Verwendung sprechen. Es müsste amtsbekannt sein, dass in der Schule nur ein Arbeitsplatz von 1m2 pro Lehrer zur Verfügung steht. Dort könnten die Unterrichtsmittel, die in den Gegenständen benötigt würden, nicht gelagert werden. Eine ordnungsgemäße Vorbereitung oder ein Korrigieren wäre am von der Schule zur Verfügung gestellten "Arbeitsplatz" nicht möglich.
Das Verfahren sei sohin mangelhaft und der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, wobei § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ausdrücklich auch Arbeitsmittel zu den Werbungskosten zählt.
Werbungskosten sind wie Betriebsausgaben nachzuweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
Werbungskosten sind Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern, die durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtet ist. Die einkunftsquellenbezogene Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
•objektiv in Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und
•subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
•nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner ua., MSA EStG [], § 16 Anm. 1).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt ().
Aufwendungen für Literatur, die mit der beruflichen Sphäre im Zusammenhang steht, sind als Werbungskosten absetzbar. Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt ganz überwiegend auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt. Der Erwerbscharakter der Aufwendungen muss konkret erkennbar sein und darf nicht etwa als bloße Behauptung im Raum stehen (vgl. Wiesner ua., aaO, § 16 Anm. 26).
Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (), stellen keine Werbungskosten dar. Allgemein bildende Nachschlagewerke oder Lexika, Wörterbücher, Werke der Belletristik, Wanderkarten und Reiseführer sind daher keine Fachliteratur. Allerdings kann im Einzelfall auch bei Zeitschriften und Büchern allgemein bildenden Charakters auf Grund objektiver Gegebenheiten eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer Anschaffung nur mehr als völlig untergeordnet zu beurteilen sein (vgl. Wiesner ua., aaO, § 16 Anm. 26).
Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich (vgl. Wiesner ua., MSA EStG [], § 20 Anm. 13) etwa - soweit hier von Interesse -
•Atlanten (),
•Belletristik-Werke (),
•Bildbände (),
•Heimatbücher eines Mittelschulprofessors (),
•Lexika (; , 82/14/0279; , 93/13/0057, , 99/13/0202),
•Reiseführer (),
•Wanderkarten und -bücher (, sowie ),
•Wirtschaftsmagazine (z.B. "Trend" - ; "Fortune", "Manager Magazin", "Capital" und ähnliche Zeitschriften).
Es ist Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für alle Druckwerke im Einzelnen darzutun ().
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst worden ist. Gegenstände, die typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen, sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Berufsausübung dienen (vgl. Wiesner ua., aaO, § 16 Anm. 93).
Ad Fachliteratur)
Im Sinne dieser rechtlichen Vorgaben waren daher die gegenständlichen Aufwendungen zu überprüfen, wobei die Bw. - wie aus seinen Eingaben hervorgeht - für Werke der Belletristik, Lexika und DVD´s die steuerliche Berücksichtigung beantragt.
Die Aufwendungen für die aufgelisteten CDs und DVDs "Gandhi, Der Bockerer, Dead Man Walking, Der Pianist und Operation Spring" stellen ungeachtet des Umstandes, dass sie von der Bw. (auch) im Unterricht Verwendung finden mögen bzw. geeignet sind, die Tätigkeit des Bw. als Lehrerin zu fördern, keine abzugsfähigen Werbungskosten dar:
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Tonträger, weil sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln, in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung betreffen. Die Aufwendungen für die Anschaffung von Tonträgern (wie Schallplatten, CDs) seien daher nicht abzugsfähig, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sei, mag sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen ( und , 98/13/0206). Auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken nimmt diesem nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen ().
Gleiches hat nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch für die Aufwendungen für das Filmmaterial (DVDs) zu gelten.
An dieser Beurteilung würde auch die Tatsache nichts ändern, dass diese Aufwendungen für bestimmte berufliche Projekte des Bw. notwendig gewesen und dafür getätigt worden wären, weil eben nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidend ist (vgl. ).
Zu den allgemein bildenden Unterrichtsfächern und dafür abzuleitende Fachliteratur, die möglicherweise auch für einen Teil der Allgemeinheit von Interesse sein können und ausschließlich Posten für Werke als abzugsfähig angesetzt wurden, die in direkten Zusammenhang mit den Fächern Deutsch und Geographie stehen wird bemerkt:
Die Bw. machte folgende Titel geltend: (Titel: "In Patagonien, Die Identitätsfalle, Afrikanische Tragödie, Das Ende der Armut, und Spaß mit Digitalfotos, usw."): Dabei handelt es sich um Bücher betreffend Belletristik wie Reiseliteratur, Romane, Erzählungen anderer Kulturen und Märchen oder Biographien und internationale Wirtschaftsliteratur die zweifellos von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt sind, weshalb die hiefür getätigten Aufwendungen in typisierender Betrachtungsweise ebenfalls nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen (vgl. für viele die Erkenntnisse des und , 97/15/0142).
Die Auflistung der Bw. enthält weiters zum Teil unvollständige Angaben (fehlende Titel, fehlende Autoren, Hintermayer Fachbücher), wie z.B. betreffend die Autoren Oscar Wilde, Marti, Mc Cullers, Kishon und Weißenböck.
Was schließlich die Aufwendungen für die Lexika und Atlanten anlangt (Meyers Länderlexikon, Österreichisches Deutsch, Der Fischer Weltalmanach, Duden - Fremdwörterbuch ist festzuhalten, dass diese nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, da diese auch bei nicht in der Berufssparte der Bw. tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind (; , 82/14/0279; , 93/13/0057, , 99/13/0202). Jedoch ist die Aufwendung für die Geo Broschüre iHv. € 7,39 anzuerkennen.
Betreffend das Buch "Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod" (Spiel) von Bastian Sick geht aus der Internetseite folgende Kurzbeschreibung hervor: "Es handelt sich um eine vierteilige Buchreihe aus der Sammlung eines Kolumnisten, welcher auf unterhaltsame Weise die Zweifelsfälle der Grammatik, der Rechtschreibung und der Zeichensetzung sowie unschöne und ungeschickte Ausdrucksweisen der deutschen Sprache behandelt. In einigen Bundesländern werden Artikel aus den Büchern offiziell als Unterrichtsmaterial eingesetzt." Die Aufwendungen sind somit gemeinsam mit den Aufwendungen für die Literatur "Lob der Schule" und Wie schreibt man recht?" (€ 12,10, € 5,21 und € 18,99) iHv. insgesamt € 36,3 anzuerkennen.
Was den Antrag auf Einholung eines Gutachtens betrifft, ist festzustellen, dass Beweisanträge abzulehnen sind, wenn sie unerheblich sind. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht sachverhaltserheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine sachverhaltserhebliche Tatsache zu gewinnen (). Gutachten obliegen des weiteren der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Nach Ansicht der Behörde ist der vorliegende Sachverhalt durch die Bw. ausführlich dargelegt worden und obliegt der Beweiswürdigung der Behörde. Auch erfolgten keine Angaben über die Bezahlung oder Bestätigung durch den Dienstgeber. Der Antrag war daher als unerheblich abzuweisen.
Ad Arbeitsmittel)
Die Bw. wendet ein, dass Ausgaben für Arbeitsmaterialien, wie USB-Sticks für das Unterrichten von Laptop-Klassen unerlässlich seien und die Bw. als Pressereferentin der Schule und Redakteurin des Jahresberichtes im Zusammenhang stehen und auch nicht von der Schule übernommen würden.
Da diesbezüglich eine ausschließlich berufliche Nutzung glaubhaft gemacht werden konnte, wurden diese "Mittel" auf Basis der vorgelegten Rechnungsbelege nachweislich iHv. € 237,18 auch als Werbungskosten anerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fachliteratur Arbeitsmittel Lehrer Belletristik |
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