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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 13.08.2012, FSRV/0006-I/10

Beurteilung der Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle bei Hinterlegung eines Schriftstücks

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Verteidiger, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 081/X (ebenfalls angeführt waren die StNr. Y und die Konto-Nr. Z) wurde der Beschwerdeführer wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 5.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 363,00 bestimmt.

Nach dem im Strafakt zu StrNr. 081/X befindlichen Rückschein wurde diese Strafverfügung nach einem Zustellversuch am an der Anschrift "A-Straße 22/1, 6020 Innsbruck" beim Postamt 6013 hinterlegt. Beginn der Abholfrist war am . Das Schriftstück wurde beim Hinterlegungspostamt nicht behoben und am an das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz retourniert.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Polizeiinspektion A um neuerliche Zustellung an der oben genannten Anschrift. Laut Bericht der Polizeiinspektion B wurde die Strafverfügung dem Beschwerdeführer am ausgefolgt. Als Wohnanschrift des Beschwerdeführers war in diesem Bericht "6020 Innsbruck, B-Straße (Hauptwohnsitz)" angegeben.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Verteidiger V einen Einspruch "gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck vom , SteurNr. Y, zugestellt am " ein.

Mit Bescheid vom , Zl. X, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Einspruch zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Zurückweisung sei erfolgt, weil der Einspruch aus folgendem Grund nicht fristgerecht sei: Die Strafverfügung sei mit beim Postamt 6013 hinterlegt und nicht behoben worden. Bei einem neuerlichen Zustellversuch durch die Polizei am sei der Brief dann übernommen worden. Eine zweite Zustellung des erstmals bereits wirksam zugestellten Dokumentes würde keine neu beginnende Einspruchsfrist begründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Beschwerdeführer sei zwar in 6020 Innsbruck, A-Straße 22/1, gemeldet gewesen, habe sich jedoch kaum an dieser Anschrift aufgehalten. Am habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens gestellt.

Über das Vermögen des Beschwerdeführers sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom , ZI. GZ., das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Der in diesem Verfahren angebotene Zahlungsplan in Höhe einer Quote von 40% sei mit Beschluss vom bestätigt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich meistens bei seinen Freunden und seinen Eltern aufgehalten. Diesbezüglich sei auch dem Konkursgericht eine Mitteilung erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe sich an dieser Anschrift gemeldet, weil ihm ein Zimmer von einem Bekannten zur Verfügung gestellt worden sei. Da er vom bis Arbeitslosengeld bezogen habe, sei er nicht imstande gewesen, seinen Unterhalt zu bestreiten, weshalb er von seinen Freunden und Eltern unterstützt worden sei und er sich bei diesen aufgehalten habe. Dem Beschwerdeführer sei kein Verschulden bezüglich Nichtabhebung des hinterlegten Schriftstückes vorzuwerfen, zumal er mit der Regelung seiner finanziellen Situation überfordert gewesen sei und die Eheschließung mit seiner Frau AA bevorgestanden sei.

Als Beweis wurden angeboten die Vernehmung des Beschuldigten und von BB, C-Straße 41, 6060 Hall in Tirol; sowie von AA, C-Straße 43, 6060 Hall in Tirol, als Zeuginnen, eine Bezugsbestätigung AMS, zwei Meldebestätigungen, eine Aufforderung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom und eine Mitteilung an das Bezirksgericht Innsbruck vom .

Die Anschrift, an welcher der Zustellversuch unternommen worden sei, sei nicht der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gewesen, weshalb er auch von der Verständigung der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt habe. Das Finanzamt Innsbruck sei im Konkursverfahren Gläubigerin gewesen und hätte anhand der vorgelegten Urkunden bzw. eingebrachten Schriftsätze wissen müssen, dass der Beschwerdeführer sich nicht an der Anschrift A-Straße 22/1, 6020 Innsbruck, regelmäßig aufgehalten habe. Er sei nur sporadisch an dieser Adresse gewesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann gegen eine Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung Einspruch erhoben werden.

Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten für Zustellungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 [ZustG], und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger [oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3] regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger [oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3] wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Eine die Wirksamkeit der Zustellung hindernde Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG liegt dann nicht vor, wenn der Zustellempfänger durchaus in der Lage war, Zustellvorgänge am Zustellort wahrzunehmen (, mwN).

Laut einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer vom bis zum an der Anschrift 6020 Innsbruck, A-Straße 22/1, gemeldet. Unterkunftgeber war CC. Seit ist der Beschwerdeführer an der Anschrift 6060 Hall in Tirol, C-Straße 43 Top 20b, gemeldet. Unterkunftgeberin ist AA.

Es wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zusteller Grund zur Annahme gehabt hätte (§ 17 Abs. 1 ZustG), der Beschwerdeführer hätte sich an der Abgabestelle A-Straße 22/1 nicht regelmäßig aufgehalten.

Eine Einsichtnahme in den Akt des Bezirksgerichts Innsbruck zu GZ. betreffend das Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers ergab, dass im Zuge dieses Verfahrens der damalige Schuldnervertreter (und nunmehrige Verteidiger) am vom Bezirksgericht Innsbruck aufgefordert wurde, bekanntzugeben, wo der damalige Schuldner (und nunmehrige Beschwerdeführer) tatsächlich aufhältig war. Der Schuldnervertreter wurde aufgefordert, "eine Top-/Tür-Nummer sowie die Person anzuführen, bei der der Schuldner wohnt, damit eine Zustellung erfolgen kann".

Am teilte der Schuldnerverteter dem Bezirksgericht Innsbruck unter Anschluss der Kopie eines Meldezettels mit, die [damals] aktuelle Anschrift des Schuldners würde "A-Straße 22E/1, 6020 Innsbruck" lauten.

Am wurde die Schuldnerseite vom Bezirksgericht Innsbruck (abermals) aufgefordert mitzuteilen, wo der tatsächliche Aufenthaltsort des Schuldners war, zumal bei der Inventarisierung durch den Gerichtsvollzieher (offenkundig an der vom Schuldnervertreter angegebenen Anschrift) lediglich ein Raum mit einem Schlafplatz vorgefunden wurde, aber keine Hinweise darauf, dass sich der Schuldner auch tatsächlich dort aufhielt. Laut dem Unterkunftgeber, Herrn CC, sei der Schuldner auch nur ganz selten in diesem Zimmer aufhältig [gewesen] und sei hier auch nur gemeldet [gewesen], um hier die Post zu erhalten und abholen zu können.

Am teilte der Schuldnervertreter dem Bezirksgericht Innsbruck mit, dass der Schuldner an der Anschrift A-Straße 22e/Top 1, 6020 Innsbruck, gemeldet und an dieser Adresse auch wohnhaft sei. Weiter wurde ausgeführt: "Da der Schuldner über keine finanziellen Mitteln verfügt, konnte er sein Zimmer noch nicht einrichten. Der Schuldner übernachtet auch gelegentlich bei seinen Freunden, wo er auch gemeinsam mit seinen Freunden isst, um die Lebenserhaltungskosten gering zu halten. Allein der Umstand, dass das vom Schuldner bewohnte Zimmer nicht eingerichtet ist, lässt nicht den Schluss zu, dass der Schuldner sich nicht an der angegebenen Anschrift aufhält. Der Schuldner ist tagsüber auf Stellensuche und am Abend mit seinen Freunden unterwegs, bei welchen er auch gelegentlich übernachtet. Der Schuldner wird jedoch sein Zimmer an der angegebenen Anschrift, sofern finanziell möglich, einrichten."

In einer weiteren Mitteilung des Schuldners an das Bezirksgericht Innsbruck vom wurden die Freunde bzw. Bekannten, bei denen der Schuldner gelegentlich übernachtet bzw. von denen er verköstigt werde, wie folgt angeführt: 1. DD, Adresse1 2. EE, Adresse2 3. FF, Adresse3 Weiters wurde (unter anderem) ausgeführt, der Schuldner habe weder in seinem Zimmer noch bei seinen Freunden irgendwelche Gegenstände, die einen Wert darstellen könnten.

In dem in Anwesenheit des Beschwerdeführers erstellten Tagsatzungsprotokoll vom zu GZ. wurde die Anschrift des Schuldners mit "A-Straße 22e/Top 1, 6020 Innsbruck" angegeben.

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass für den hier gegenständlichen Zeitraum (die Hinterlegung der Strafverfügung erfolgte am , Beginn der Abholfrist war der ) der Beschwerdeführer die Adresse A-Straße 22 (teilweise als "22E" bzw. "22e", ergänzt mit "/1" bzw. "Top 1) als ladungsfähige Anschrift angab und weiters ausführte, an dieser Adresse auch wohnhaft zu sein. Anzumerken ist, dass es in Innsbruck nach dem Stadtplan und der Adresssuche der Homepage der Stadt Innsbruck ein Objekt A-Straße 22 (als Teil eines Wohnblocks), aber kein Objekt A-Straße 22E bzw. 22e gibt.

Der Beschwerdeführer hat sogar, als das Bezirksgericht Innsbruck nochmals Nachforschungen betreffend seinen tatsächlichen Aufenthaltsort angestellt hat (vgl. Aufforderung vom ), am abermals ausdrücklich auf diese Anschrift verwiesen und ausgeführt, der Umstand, dass das vom Schuldner bewohnte Zimmer nicht eingerichtet sei, lasse nicht den Schluss zu, dass er sich nicht an der angegebenen Anschrift aufhalten würde.

Der Beschwerdeführer selbst hat damit im Schuldenregulierungsverfahren - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er im hier relevanten Zeitraum an der Anschrift A-Straße 22, 6020 Innsbruck, gemeldet und dort auch wohnhaft und aufhältig war. Er war nach seinen eigenen Angaben tagsüber auf Stellensuche und am Abend mit seinen Freunden unterwegs, bei denen er auch gelegentlich übernachtet hat. Weitere Abwesenheiten - insbesondere etwa solche von mehrtägiger Dauer - sind nicht ersichtlich. Damit hätte der Beschwerdeführer aber auf die Sendung im Wesentlichen zum selben Zeitpunkt reagieren können, wie ein Empfänger üblicherweise reagieren kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Angaben des Unterkunftgebers CC im Schuldenregulierungsverfahren zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer an dieser Anschrift gemeldet gewesen sei, um hier die Post zu erhalten und abholen zu können.

Die angebotene Vernehmung des Beschwerdeführers konnte unterbleiben, weil sich bereits aus seinen im Akt des Bezirksgerichtes Innsbruck zu GZ. dokumentierten Angaben zweifelsfrei ergibt, dass eine die Wirksamkeit der Zustellung hindernde Abwesenheit von der Abgabestelle nicht vorlag. Die Einvernahme der angebotenen Zeuginnen BB und AA konnte auch deshalb unterbleiben, weil der Beschwerdeführer nach seinen schlüssigen Angaben im Schuldenregulierungsverfahren nur "gelegentlich" nicht in der Wohnung in der A-Straße genächtigt hat und in diesen Fällen bei DD, EE und FF, nicht aber bei den angebotenen Zeuginnen aufhältig war.

Im Ergebnis lässt sich damit feststellen, dass die Strafverfügung vom , StrNr. 081/X, mit als zugestellt gilt (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die später erfolgte neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes löst keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustG). Der am eingebrachte Einspruch vom erweist sich daher als verspätet und war somit zurückzuweisen.

Die gegen den zu Recht erlassenen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zustellung
Hinterlegung
Abwesenheit
Ortsabwesenheit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at