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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 22.06.2011, RV/0138-I/09

Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach Einbringung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. H., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1.1. Der Berufungswerber (Bw.) war Kommanditist der S-KG, über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet wurde. Nach Verteilung des Massevermögens wurde der Konkurs am gemäß § 139 KO aufgehoben.

1.2. Im Jahr 2001 wurde die KG einer Betriebsprüfung unterzogen, nach deren Beendigung das Finanzamt das Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der KG für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 mit Bescheid vom wieder aufnahm und einen Bescheid gemäß § 188 BAO erließ, in welchem der auf den Bw. entfallende Gewinnanteil in Höhe von 4.742.548 ATS vorläufig (§ 200 Abs. 1 BAO) festgestellt wurde. Mit weiterem Bescheid gemäß § 188 BAO vom wurde der auf den Bw. entfallende Gewinnanteil für das Jahr 1998 in Höhe von 702.463 ATS vorläufig festgestellt. Mit Bescheiden vom wurden diese vorläufigen Feststellungsbescheide gemäß § 200 Abs. 2 BAO (betragsmäßig unverändert) für endgültig erklärt.

Bereits vor Ergehen der Bescheide über die Endgültigerklärung erließ das Finanzamt an den Bw. gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 vom , mit welchen seine anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb den Ergebnissen der Feststellungsverfahren entsprechend angesetzt wurden.

Gegen diese Einkommensteuerbescheide erhob der steuerliche Vertreter des Bw. mit Schriftsatz vom Berufung. Beantragt wurde, dem Bw. keine Einkommensteuer vorzuschreiben bzw. die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, weil nicht ersichtlich sei, auf welchen Sachverhalten die Vorschreibungen beruhten. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 (1.871.050 ATS bzw. 135.974,51 €) und 1998 (351.150 ATS bzw. 25.519,07 €) gestellt, dem das Finanzamt mit Bescheid vom entsprach.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 mit der Begründung ab, dass diesen Bescheiden die in den oben angeführten Feststellungsverfahren getroffenen Entscheidungen zugrunde lägen, sodass die Einkommensteuerbescheide nicht mit der Begründung angefochten werden könnten, die in diesen Feststellungsverfahren getroffenen Entscheidungen seien unzutreffend (§ 252 Abs. 1 BAO).

Mit Schriftsätzen vom wurde die Entscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Darin wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass über das Vermögen der KG ein Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. B. zum Masseverwalter bestellt worden sei. Der Bw. sei an Abgabenverfahren betreffend die KG nie beteiligt gewesen. Da an ihn keine Feststellungsbescheide zugestellt worden seien, sei ihm der Inhalt solcher Bescheide nicht bekannt. Der Bw. bestreite ausdrücklich die Höhe der Einkünfte der KG, wozu er sich allerdings erst nach einer Akteneinsicht näher äußern könne. Weiters werde auf die (Anm.: durch BGBl. I 2002/97 aufgehobene) Bestimmung des § 252 Abs. 4 BAO verwiesen und ein Antrag auf Zustellung der Feststellungsbescheide für 1996/1997 und 1998 an den Rechtsvertreter des Bw. gestellt.

Diese Vorlageanträge, die das Finanzamt an den Unabhängigen Finanzsenat erst mit Vorlageberichten vom übermittelt hat, sind noch unerledigt.

1.3. Mit Eingabe vom brachte der Rechtsvertreter des Bw. (nach einem diesbezüglichen Telefonat mit dem Finanzamt) neuerlich einen Antrag auf Zustellung der an den Masseverwalter im Konkurs der KG zugestellten Feststellungsbescheide vom und ein, dem das Finanzamt entsprach.

Nach Erhalt der betreffenden Bescheidkopien (am ) erhob der Rechtsvertreter des Bw. mit Schriftsatz vom Berufung gegen die Bescheide vom , mit welchen die Bescheide vom betreffend die vorläufige Feststellung der Einkünfte der KG für die Jahre 1997 und 1998 für endgültig erklärt wurden. Weiters enthielt dieser Schriftsatz eine Berufung gegen die Bescheide, "mit denen auch die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für das Wirtschaftsjahr 1996/97 und das Kalenderjahr 1998 verfügt wurde". Beantragt wurde die Aufhebung der Bescheide bzw. eine dahingehende Abänderung, "dass die Einkünfte mit 0,-- festgestellt werden bzw. mit den in den Jahresabschlüssen enthaltenen Verlusten".

Diese Berufung wies das Finanzamt mit Bescheid vom als verspätet zurück.

Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung vom wurde (nach Erlassung einer abweislichen Berufungsvorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages) mit Berufungsentscheidung des GZ. RV/0573-I/07 erledigt. Der Spruch dieser Entscheidung lautete wie folgt:

"1)Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Wirtschaftsjahr 1996/97 sowie gegen die Bescheide vom , mit denen die vorläufigen Feststellungsbescheide für die Jahre 1997 und 1998 gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt worden sind, richtet, als unbegründet abgewiesen.

2) Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die vorläufigen Bescheide vom hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 und das Jahr 1998 richtet, Folge gegeben. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wird in diesem Umfang aufgehoben."

Wie der Begründung dieser Berufungsentscheidung zu entnehmen ist, hat das Finanzamt die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid vom zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Hingegen hat der Unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Bescheide vom über die Endgültigerklärung der vorläufigen Bescheide deshalb abgewiesen, weil die Bescheide vom mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 3 BAO nicht rechtswirksam zugestellt wurden, sodass keine Berechtigung zur Erhebung einer Berufung bestand. Die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom im Umfang des Spruchpunktes 2) der Berufungsentscheidung erfolgte deshalb, weil gegen die vorläufigen Feststellungsbescheide vom keine Berufung erhoben worden war. Im Übrigen wurde in der Berufungsentscheidung die Feststellung getroffen, dass die vorläufigen Feststellungsbescheide vom (ebenso wie der Wiederaufnahmebescheid vom gleichen Tag) einen Hinweis im Sinn des § 101 Abs. 3 BAO enthielten, sodass diese Bescheide mit der Zustellung an den Masseverwalter im Konkurs der KG auch gegenüber dem Bw. als rechtswirksam zugestellt gelten.

1.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom verfügte das Finanzamt gegenüber dem Bw. den Ablauf der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 (135.004,02 €) und 1998 (25.519,07€) mit der Begründung, dass die Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung ablaufe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom wurde zunächst bemängelt, dass der Ablaufverfügung nicht zu entnehmen sei, mit welchem Bescheid die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden sei. Weiters sei nicht ersichtlich, welche Berufung erledigt worden sei. In den "zahlreichen anhängigen Abgabenverfahren" sei bisher nur die obige Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom ergangen. Aus dieser Entscheidung folge, "dass die Bescheide vom erst zugestellt werden müssen und dass die Berufung gegen die Bescheide vom unerledigt ist". Bei den Bescheiden vom und handle es sich um Grundlagenbescheide, die der Bw. angefochten habe, weil davon sein Einkommensteuerbescheid abgeleitet worden sei. Weiters habe der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 berufen, worüber die Abgabenbehörde zweiter Instanz noch nicht entschieden habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass "die Grundlagenbescheide noch gar nicht zugestellt sind und über die Berufungen des Berufungswerbers noch nicht entschieden ist." Somit seien zunächst "die Grundlagenbescheide vom " zuzustellen, sodass der Bw. dagegen berufen könne. Erst nach Erledigung dieser Berufung könne über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 entschieden werden. Da somit die Voraussetzungen für einen Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 und 1998 nicht gegeben seien, sei die Aussetzung der Einhebung weiterhin zu bewilligen oder der Ablaufbescheid aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Ausgeführt wurde unter Bezugnahme auf die obige Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, dass der Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens 1996/1997 deshalb keine Folge gegeben worden sei, weil dieser Wiederaufnahmebescheid ordnungsgemäß an den Masseverwalter zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei, sodass die vom Bw. erhobene Berufung verspätet eingebracht worden sei. Die Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Bescheide vom betreffend Endgültigerklärung der Feststellungsbescheide vom sei abgewiesen worden, weil diese Bescheide keinen Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO enthalten hätten, sodass die dagegen erhobene Berufung unzulässig gewesen sei. Hingegen sei der Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die vorläufigen Feststellungsbescheide vom stattgegeben (und der Zurückweisungsbescheid vom aufgehoben) worden, weil der Bw. gegen die vorläufigen Feststellungsbescheide vom nicht berufen habe, sodass der Zurückweisungsbescheid "überschießend" ergangen sei. Die vorläufigen Bescheide betreffend die Feststellung der Einkünfte der KG für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 und das Kalenderjahr 1998, die einen Hinweis i. S. d. § 101 Abs. 3 BAO enthalten hätten und an den Masseverwalter zugestellt worden seien, seien rechtswirksam erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die schon längst eingetretene Rechtskraft dieser vorläufigen Feststellungsbescheide bestehe kein Anlass mehr zu einer Aussetzung der Einhebung der aus den abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden resultierenden Nachforderungen, weil die Einhebung nicht mittelbar von der Erledigung einer Berufung gegen Grundlagenbescheide abhänge. Auch die unmittelbare Abhängigkeit der Einhebung von der Erledigung der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 rechtfertige keine Aussetzung der Einhebung, weil diese nicht zu bewilligen sei, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO). Dies treffe im vorliegenden Fall zu, weil die anteiligen Einkünfte des Bw. aus Gewerbebetrieb den Ergebnissen der Feststellungsverfahren entsprechend angesetzt worden seien, sodass die Berufung gegen die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide gemäß § 252 BAO abzuweisen sei.

Im Vorlageantrag vom trat der Bw. der Ansicht des Finanzamtes entgegen, wonach der Ablauf der Aussetzung der Einhebung auf die rechtskräftigen vorläufigen Feststellungsbescheide vom gestützt werden könne. Nach Auffassung des Bw. müssten vielmehr die Bescheide vom betreffend die Endgültigerklärung dieser vorläufigen Feststellungsbescheide die für die KG vertretungsbefugten Personen zugestellt werden. Wie in der obigen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zutreffend ausgeführt worden sei, seien zur Vertretung der KG die Geschäftsführer der in Liquidation befindlichen Komplementär-GmbH berechtigt, weshalb die Bescheide vom an den Bw. zuzustellen seien. Gemäß § 251 BAO seien endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200) treten und Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären, in vollem Umfang anfechtbar. Der Bw. habe mehrmals die Zustellung der Bescheide vom beantragt; aus der diesbezüglichen Säumigkeit des Finanzamtes dürfe ihm kein Nachteil erwachsen.

Über die Berufung wurde erwogen:

2.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 und 1998 mit Bescheid vom .

2.2. Dem Standpunkt des Bw., die Ablaufverfügung sei unzulässig, ist Folgendes zu erwidern:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Die Aussetzung der Einhebung erfolgt nur auf Antrag. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines auf Aussetzung der Einhebung gerichteten Antrages. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich Anspruch auf Aussetzung von berufungsverfangenen Abgaben, wobei nicht nur eine Berufung gegen den von einem Feststellungsbescheid abgeleiteten Abgabenbescheid, sondern auch eine Berufung gegen einen dem Abgabenbescheid vorgeschalteten Feststellungsbescheid genügt ().

Im Berufungsfall hat das Finanzamt auf der Grundlage vorläufiger Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) vom Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 vom erlassen, mit welchen die auf den Bw. entfallenden Anteile an den Einkünften der KG entsprechend den Ergebnissen der betreffenden Feststellungsverfahren in Ansatz gebracht wurden. Gegenstand der Aussetzung der Einhebung war die im Aussetzungsantrag vom dargestellte - aus den geänderten Einkommensteuerbescheiden sich ergebende - Steuerschuld.

Entgegen der Ansicht des Bw. ist die Ablaufverfügung vom nicht deshalb rechtswidrig, weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 vom noch nicht entschieden hat. Unbestritten ist, dass diese Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom abgewiesen wurde. Nach dem klaren Wortlaut des § 212 Abs. 5 lit. a BAO hätte das Finanzamt bereits anlässlich der Erlassung dieser Berufungsvorentscheidungen den Ablauf der zum damaligen Zeitpunkt bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen gehabt. Der Gesetzesauftrag, anlässlich der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen vom den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, wurde weder dadurch hinfällig, dass das Finanzamt dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen nicht nachgekommen ist, noch dadurch, dass der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt hat, sodass das Berufungsverfahren betreffend diese Abgaben nach wie vor aufrecht war bzw. ist. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetz eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird. Vielmehr sieht § 212 Abs. 5 letzter Satz BAO in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor (vgl. ; ; ).

Aufgrund dieser Rechtslage wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu Recht verfügt, auch wenn es dabei - entgegen der in der Berufungsvorentscheidung vertretenen Ansicht - nicht auf die Erfolgsaussichten der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 ankam. Denn die Erfolgsausichten einer Berufung sind nur für die Bewilligung einer Aussetzung, nicht jedoch für deren Ablauf von Bedeutung (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO).

2.3. Die Behauptung des Bw., seine Berufung gegen die vorläufigen Feststellungsbescheide vom sei noch unerledigt, ist aktenwidrig, weil sich die Berufung vom nicht gegen diese vorläufigen Feststellungsbescheide richtete (siehe oben Punkt 1.3.). Vielmehr war diese Berufung gegen die als Bescheide gedachten Erledigungen vom , mit denen die vorläufigen Feststellungsbescheide vom für endgültig erklärt werden sollten, sowie gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 gerichtet. (Ein ebenfalls bekämpfter Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens für 1998 wurde nicht erlassen).

Wie bereits unter Punkt 1.3. erwähnt, wurde der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom im Umfang des Spruchpunktes 2) der obigen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates gerade deshalb aufgehoben, weil das Finanzamt insoweit eine Berufung als verspätet zurückgewiesen hat, die gar nicht erhoben worden war. Von einer noch offenen Berufung gegen die vorläufigen Feststellungsbescheide vom kann daher keine Rede sein.

2.4. Dem Bw. ist zwar einzuräumen, dass die Erledigungen vom betreffend die Endgültigerklärung der vorläufigen Feststellungsbescheide vom (aufgrund fehlender Hinweise i. S. d. § 101 Abs. 3 BAO) nicht rechtswirksam geworden sind. Daraus folgt jedoch keineswegs die Unzulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 und 1998. Denn zum einen wurde die den Gegenstand der Aussetzung bildende Einkommensteuer nicht aus den "Bescheiden" vom , sondern aus den in Rechtskraft erwachsenen vorläufigen Feststellungsbescheiden vom abgeleitet. Da somit keine (mittelbare) Abhängigkeit der Höhe dieser Abgabenbeträge von der Erledigung einer Berufung gegen Grundlagenbescheide gegeben ist, mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO. Zum anderen wäre der Ablauf der Aussetzung (im Hinblick auf die Erledigung der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 mit Berufungsvorentscheidungen vom ) selbst dann zu verfügen gewesen, wenn rechtswirksame Grundlagenbescheide für die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide gefehlt hätten. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde das Fehlen solcher Grundlagenbescheide lediglich zur Anfechtbarkeit der davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheide aus dem Grund des Fehlens tauglicher Grundlagenbescheide und zur Aufhebung der Einkommensteuerbescheide führen (). Für die Auffassung des Bw., die Aussetzung der Einhebung müsse solange bestehen bleiben, bis rechtswirksame Bescheide betreffend die Endgültigerklärung der vorläufigen Feststellungsbescheide erlassen worden seien und dagegen Berufung erhoben worden sei, besteht keine rechtliche Grundlage.

2.5. Soweit im Vorlageantrag damit argumentiert wird, dass das Finanzamt zur Erlassung rechtswirksamer Bescheide betreffend die Endgültigerklärung der vorläufigen Feststellungsbescheide verpflichtet sei, damit der Bw. von dem ihm durch § 251 BAO eingeräumten Recht auf volle Anfechtung dieser Bescheide Gebrauch machen könne, ist festzustellen, dass solche Überlegungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 und 1998 nichts beitragen.

2.6. Da die Ablaufverfügung vom aus den dargelegten Gründen der Rechtslage entspricht, war die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at