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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 04.12.2009, FSRV/0055-L/06

Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Schmuggels von Zigaretten und wegen vorsätzlichen Eingriffs in das Tabakmonopol

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache gegen ZD, Mechaniker, geb. XXX, XYXY, vertreten durch Dr.Werner Ungeringer, Dr.Anton Ullmann, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 20, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (zu Str.Nr.500/2006/00000-001) gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz vom , Zl.500000/00000/07/2006,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:

"Gegen Herrn ZD , geb. XXX , Mechaniker, wh. in XYXY , wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er

1) im Zeitraum von Jänner 2000 bis März 2006 eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 231.800 Stück (=1.159 Stangen) Zigaretten der Marken "Memphis Blue", "Memphis Classic" und "Marlboro" im Gesamtwert von € 9.832,73 und darauf entfallenden Eingangsabgaben iHv € 32.996,73 (davon € 5.679,10 an Zoll, € 20.178,19 an Tabaksteuer und € 7.139,44 an Einfuhrumsatzsteuer) durch Verletzung der im Art.40 Zollkodex normierten Gestellungspflicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung); sowie

2) in Tateinheit zu 1) vorsätzlich die dort tatbestandsgegenständlichen Waren des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis (§ 9 Tabakmonopolgesetz) von € 35.630,03 zu seinem Vorteil vorsätzlich, ohne zum Großhändler oder Tabaktrafikanten bestellt worden zu sein, entgegen dem im § 5 Tabakmonopolgesetz (TabMG) normierten Handelsverbot im Monopolgebiet gewerbsmäßig in Verkehr gebracht

und dadurch die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs.1 lit.a) iVm 38 Abs.1 lit.a) und 44 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen hat."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl.500000/00000/07/2006, hat das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zu Str.Nr. 500/2006/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich im Zeitraum von Jänner 2000 bis März 2006 eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 253.600 Stück (=1.268 Stangen) Zigaretten der Marken "Memphis Blue", "Memphis Classic" und "Marlboro" im Gesamtwert von € 10.757,46 und darauf entfallenden Eingangsabgaben iHv € 36.105,17 (davon € 6.212,59 an Zoll, € 22.082,06 an Tabaksteuer und € 7.810,52 an Einfuhrumsatzsteuer) durch Verletzung der im Art.40 Zollkodex normierten Gestellungspflicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung); sowie in Tateinheit dazu vorsätzlich die tatbestandsgegenständlichen Waren des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis (§ 9 Tabakmonopolgesetz) von € 38.980,91 zu seinem Vorteil vorsätzlich, ohne zum Großhändler oder Tabaktrafikanten bestellt worden zu sein, entgegen dem im § 5 Tabakmonopolgesetz (TabMG) normierten Handelsverbot im Monopolgebiet gewerbsmäßig in Verkehr gebracht und dadurch die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs.1 lit.a) iVm 38 Abs.1 lit.a) und 44 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen habe.

Am sei der Bf als Lenker des auf ihn zugelassenen KFZ "Mercedes Sprinter" mit dem amtlichen Kennz.BR-520 CI, aus Serbien über Ungarn kommend, in Braunau einer Zollkontrolle unterzogen worden, im Zuge der er freiwillig in den bauartbedingten Hohlräumen des Fahrzeuges versteckte 26 Stangen Zigaretten der Marken Memphis Blue, Memphis Classic und Marlboro herausgegeben habe. Im Verlauf der anschließenden Verdächtigenvernehmung habe der Bf eingestanden, seit Ende 1999 bis März 2002 zweimal monatlich durchschnittlich 3 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic aus Serbien über Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt zu haben. Ab April 2002 bis März 2005 habe er dann monatlich durchschnittlich 20 Stangen und ab April 2005 bis März 2006 zweimal monatlich 20 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic eingeschmuggelt. Auf Grund dieser Aussagen sei unter Bedachtnahme auf die dabei angegebenen Zeiträume und Mengen eine Gesamtmenge von 248.400 Stück eingeschmuggelter Zigaretten errechnet worden. Am habe der Bf sodann seine Aussagen vom Vortag widerrufen. Er sei damals verwirrt gewesen und habe nicht alles verstanden. Er habe das erste mal Zigaretten geschmuggelt. Schließlich habe der Bf dann aber doch eingeräumt, vor dem weitere zwei mal je 5 bis 6 Stangen Zigaretten nach Österreich geschmuggelt zu haben. Das Zollamt Linz gehe im Rahmen freier Beweiswürdigung gem. § 98 FinStrG davon aus, dass die Erstaussage des Bf der Wahrheit am nächsten komme und seien sohin gem. § 82 Abs.1 FinStrG genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorhanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (von Dr. Werner Ungeringer, Dr. Anton Ullmann, Rechtsanwälte in Mattighofen, als Verteidiger des Bf eingebrachte) Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Der Einleitungsbescheid werde sowohl hinsichtlich der darin mit 1.268 Stangen bezifferten Zigarettenmenge als auch der festgestellten Gewerbsmäßigkeit angefochten. Der Bf habe eine derartige Menge tatsächlich nicht eingeführt. Die Bescheidbegründung stütze sich auf ein nicht gesetzmäßig zustande gekommenes Protokoll: Denn es sei weder ein Dolmetscher beigezogen worden noch dem Bf Zeit gegeben worden, sich über seine Rechte zu informieren. Vielmehr sei er unter Druck gesetzt und ihm Vorhalte gemacht worden, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten. In der Folge habe er daher in einem weiteren Protokoll die Angelegenheit dargelegt und dabei auch zugestanden, in der Vergangenheit zwei mal je 5 bis 6 Stangen Zigaretten über die Freimenge hinaus eingeführt zu haben. Er sei mit seinem Kleinbus jahrelang wiederholt mit Freunden und Bekannten jeweils zu den Wochenenden nach Serbien gefahren, wobei regelmäßig von seinen Mitfahrern wie auch von ihm selbst Zigaretten nach Österreich mitgenommen worden seien, wobei aber jeweils nur eine Stange pro Person transportiert worden sei. Mehrere seiner Mitreisenden hätten ihm dies inzwischen auch schriftlich (beiliegend) bestätigt. Diese (namentlich erwähnten) 39 Personen seien über die Jahre bis zu mehreren Duzend mal mitgefahren, sodass es in Summe zu einer beträchtlichen -allerdings stets legal eingeführten- Zigarettenmenge gekommen sei. Genau dies habe er bei seiner Erstaussage auch versucht, den Erhebungsorganen begreiflich zu machen, dies sei ihm aber offenbar nicht gelungen. Für die finanzstrafrechtliche Beurteilung sei daher lediglich von 12 Stangen (= 2.400 Stück Zigaretten) auszugehen, die er im angeführten Zeitraum über die Freimenge hinaus eingeführt habe. Damit sei aber eine gewerbsmäßige Begehung nicht anzunehmen, weil eine fortlaufende Einnahme, selbst wenn er die Zigaretten zum Teil entgeltlich weitergegeben hätte, damit nicht erzielt hätte werden können; auch sei dies kein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen, da lediglich wenige solche Weitergaben erfolgt seien. Es werde daher beantragt, ein allfälliges Finanzstrafverfahren nur eingeschränkt auf die Einfuhr von 12 Stangen Zigaretten zu führen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 35 Abs.1 lit.a) FinstrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt.

Gem. § 38 Abs.1 lit.a) FinStrG liegt gewerbsmäßige Begehung vor, wenn u.a. ein Schmuggel von einer Person begangen wird, der es darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gem. § 44 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich u.a. des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handelns mit solchen Gegenständen verletzt.

Gem. § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung (= Bescheid) das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. ; ). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten- wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen- gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (, und vom , 2002/16/0060). Es ist dies die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann; bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen daher für die Einleitung eines Finanzvergehens nicht aus.

Im vorliegenden Fall stützt das Zollamt Linz seinen (bekämpften) Einleitungsbescheid zum einen auf die Tatsache, dass anlässlich einer am in Braunau vorgenommenen Zollkontrolle des dem Bf gehörenden Kleintransporters 25 Stangen Zigaretten ausländischer Herkunft, die dieser in Hohlräumen des Fahrzeuges versteckt von Serbien über Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft geschmuggelt hatte, vorgefunden wurden, und zum anderen auf die in der (vom Bf eigenhändig unterfertigten) Niederschrift vom festgehaltenen Aussagen des Bf: Darnach habe er am Vortag die nunmehr beschlagnahmten 26 Stangen Zigaretten in einer Trafik in Vrbnica, Serbien, um € 8,50 je Stange gekauft und davon 25 Stangen selbst im Fahrzeug versteckt, um sie auf diese Weise unverzollt nach Österreich zu verbringen und hier an Kollegen um € 15,00 je Stange zu verkaufen. Ein Teil davon sei für seinen Eigenverbrauch bestimmt gewesen. Er habe aber bereits vorher, nämlich von Ende 1999 bis März 2002 mit seinem damaligen Kleinbus Zigaretten der Marke Memphis Classic nach Österreich mitgenommen, und zwar zwei mal monatlich durchschnittlich 3 Stangen; diese seien nicht versteckt gewesen, sondern offen im Fahrgastraum gelegen. Ab April 2002 sei er dann mit seinem neuen Bus, einem von ihm von einem Kastenwagen zu einem Personentransporter umgebauten "Mercedes Sprinter", regelmäßig, nämlich bis März 2005 zwei- bis dreimal im Monat und ab April 2005 -ausgenommen im August und September 2005- wöchentlich einmal nach Serbien und retour gefahren, wobei er von April 2002 bis März 2005 je Fahrt zwischen 10 und 30 Stangen Zigaretten und ab April 2005 durchschnittlich zwei mal 20 Stangen Zigaretten, in den Seitenverkleidungen, in den Holmen unter den Fenstern, hinter den Rücklichtern unter der Dachverkleidung und im Luftfilter des KFZ versteckt, eingeschmuggelt habe. Er sei seit 1990 in Österreich wohnhaft und spreche daher so gut deutsch, dass er die gegenständlichen Vernehmung ohne Schwierigkeiten verstehen könne.

Es wurde dem Bf daraufhin mitgeteilt, dass gegen ihn wegen des Verdachtes des Schmuggels von ca. 1.200 Stangen Zigaretten- diese Menge errechne sich aus seinen heutigen Aussagen- bescheidmäßig ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden werde. Die vorgefundenen 26 Stangen Zigaretten würden beschlagnahmt, die Niederschrift sei ihm vorgelesen worden, er versichere, alles verstanden zu haben; eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens in serbischer Sprache sei ihm ausgefolgt worden.

Daraus ergäben sich, so das Zollamt Linz im angefochtenen Bescheid, genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Bf, zumal entgegen dem späteren Vorbringen des Bf in der weiteren am mit ihm aufgenommen Niederschrift, im Zuge derer er seine Angaben vom widerrief, dies mit der Erklärung, am Vortag verwirrt gewesen zu sein und nicht alles verstanden zu haben, dessen Erstaussage wohl der Wahrheit am nächsten komme.

Der Unabhängige Finanzsenat teilt diesbezüglich die Auffassung der Finanzstrafbehörde erster Instanz: D.h. er hält ebenfalls die vom Bf am getätigte Aussage für glaubwürdiger als seine leugnende bzw. seine Angaben vom Vortag wesentlich einschränkende Verantwortung vom 6.3.200 : Der lebensnahen, logisch nachvollziehbaren, detaillierten und damit eindeutig gegen die spätere Behauptung der Verwirrtheit sprechenden, zudem mit der Situation bei der Auffindung der Zigaretten in Bezug auf die Menge, die benutzten Verstecke und auf den Geschehensablauf übereinstimmenden Schilderung der näheren Tatumstände durch den Bf am , also unmittelbar nach seiner Betretung, ist jedenfalls mehr Glaubwürdigkeit beizumessen als dessen Vorbringen anlässlich seiner Einvernahme am und dem Inhalt der von ihm bei dieser Gelegenheit vorgelegten, erst später (unter Mithilfe eines Rechtsanwaltes verfassten) schriftlichen Sachverhaltsdarstellung. Zum einen hat sich nämlich der Bf darin widersprüchlich verantwortet, indem er zunächst behauptet hat, am überhaupt das erste mal Zigaretten geschmuggelt zu haben, aber schließlich dann doch eingeräumt hat, auch bereits vorher Zigaretten- allerdings in wesentlich geringerer Menge und Frequenz- über die erlaubte Freimenge hinaus nach Österreich verbracht zu haben, zum anderen entspricht die gegebene Situation genau derjenigen, die offenbar auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 89/16/0147, im Auge gehabt hat, wenn er darin feststellt, dass die vom Abgabepflichtigen zunächst vorhanden gewesene rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung in gewisser Weise als Gewähr für die Übereinstimmung dessen Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann, wie überhaupt eine Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH v., 86/16/0080, und v., 87/14/0016). Dazu kommt noch der Aspekt, dass der Bf seine geständige Erstaussage sicherlich auch unter dem Eindruck der ihm zu Beginn der Vernehmung erteilten Rechtsbelehrung, wonach ein umfassendes und wahrheitsgemäßes Geständnis einen wesentlichen Milderungsgrund im allenfalls nachfolgenden Finanzstrafverfahren darstellt, getätigt hat und daher gerade dieser Aussage erhöhte Bedeutung beigemessen werden muss.

Nicht unberücksichtigt kann in diesem Zusammenhang außerdem die Tatsache bleiben, dass der Bf bereits zweimal einschlägig wegen Zigarettenschmuggels (durch das Zollamt Nickelsdorf am und am ) vorbestraft ist.

Aber auch das Beschwerdevorbringen vermag den Unabhängigen Finanzsenat nicht zu überzeugen. Es mag wohl der Wahrheit entsprechen, dass Mitreisende des Bf jeweils erlaubte Freimengen an Zigaretten mit sich geführt haben, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Bf, wie er in seiner Aussage am ja zugegeben hat, die ihm im Einleitungsbescheid angelasteten Zigarettenmengen selbst angekauft hat, sodass es sich dabei also nicht um jene Zigaretten handeln kann, welche von den Mitreisenden mit sich geführt wurden, und eigenhändig an verschiedenen wechselnden Stellen seines Fahrzeuges in der Absicht, diese nach Österreich zu schmuggeln, um sie hier großteils an Freunde und Bekannte gewinnbringend weiterzuverkaufen, versteckt hat.

Dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, die am erstellte Niederschrift mit dem Bf als eines Finanzvergehens Verdächtigen sei rechtwidrig zustande gekommen, weil kein Dolmetscher beigezogen und dem Bf auch keine Zeit eingeräumt worden sei, sich über seine Rechte zu informieren, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Bf zwar um einen fremdsprachigen Ausländer, nämlich einen serbischen Staatsangehörigen mit serbokroatischer Muttersprache handelt, der Bf aber sowohl bei seiner Vernehmung am ausdrücklich beteuert hat, so gut deutsch zu sprechen, dass er dieser ohne Schwierigkeiten folgen könne, wovon offensichtlich auch die ihn einvernehmenden Zollorgane überzeugt waren und im Vernehmungsniederschrift in diesem Zusammenhang sogar festhielten, dass der Bf teilweise sogar österreichischen Dialekt sprach. Darüber hinaus zeigt aber auch allein schon die Lebenserfahrung, dass eine Person, die bereits seit mehr als 15 Jahren (seit 1990) in Österreich sesshaft ist und auch hier ihrem Beruf (als Mechaniker bei einem österreichischen Unternehmen) nachgeht, die deutsche Sprache sicherlich soweit beherrscht, dass sie die Fragen der Zollorgane unmissverständlich versteht und diese für jene verständlich zu beantworten in der Lage ist. Wäre dies in der in Rede stehenden Situation nicht der Fall gewesen, hätten die beiden amtshandelnden, mit derartigen Situationen jedenfalls vertrauten und erfahrenen Zollorgane mit Sicherheit die Vernehmung unterbrochen und einen Dolmetscher hinzugezogen.

Es ist demnach dazu in rechtlicher Hinsicht festzustellen: Nur dann, wenn der Verdächtige (Beschuldigte) der Verhandlungssprache (im gegenständlichen Fall deutsch, Art.8 B-VG), siehe dazu auch Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.2, Linde-Verlag, Rz.12-16 zu § 84) nicht ausreichend mächtig ist, muss unentgeltlich ein Dolmetscher beigezogen werden (Art.6 Abs.3 lit.e MRK, §§ 84 Abs.3, 127 Abs.1, 185 Abs.1 FinStrG). D.h. dass das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers nur dann besteht, wenn der beschuldigte die Verhandlungssprache (überhaupt) nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann (vgl. ). Ein fremdsprachlicher Ausländer, der die deutsche Verhandlungssprache beherrscht, hat demnach keinen Anspruch auf Beigebung eines Dolmetschers (siehe dazu auch Mayerhofer, Europ. Kommission und Europ. Gerichtshof f Menschenrechte, JBl 1973, 220).

Da im vorliegenden Fall, wie oben festgestellt, der Bf die deutsche Sprache (und damit die Verhandlungssprache) sehr wohl beherrscht, hatte er kein Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zu seiner am von Organen der Zollbehörde stattgefundenen Vernehmung als eines Finanzvergehens Verdächtigen und geht der diesbezügliche Beschwerdeeinwand, die in Rede stehende Vernehmungsniederschrift sei aus diesem Grunde rechtswidrig zustande gekommen und könne sich demnach die Zollbehörde in ihrem Einleitungsbescheid nicht mit Recht darauf stützen, ins Leere.

Der (weitere) Vorwurf der mangelnden Rechtsbelehrung geht aber ebenfalls ins Leere, da- laut Niederschrift vom 5.3.200- bereits zu Beginn der Vernehmung dem Bf- durch die vernehmenden Organwalter des Zollamtes Linz eine entsprechende Rechtsbelehrung in serbokroatischer Sprache ausgefolgt und zusätzlich stichwortartig erklärt worden ist, wodurch ihm auch genügend Zeit, sich über seine rechte zu informieren, zur Verfügung gestellt worden ist.

Zur im Spruch der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung vom Unabhängigen Finanzsenat zum Ausdruck gebrachten Abweichung gegenüber dem angefochtenen Einleitungsbescheid des Zollamtes in Bezug auf die Menge an Zigaretten, deren Schmuggel der Bf begründet verdächtigt wird, hat der Unabhängige Finanzsenat im Zuge der Prüfung der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Einleitungsbescheides festgestellt, dass das Zollamt bei der Ermittlung der eingangsabgabepflichtigen (geschmuggelten) Zigarettengesamtmenge offenbar die Art.45, 46 ZollbefrVO (i.d. zu den Begehungszeitpunkten geltenden Fassung) nicht beachtet hat, wonach jeder Reisende u.a. eine Freimenge von 200 Stück (= 1 Stange) Zigaretten hat, und hat deshalb nunmehr für insgesamt 109 Einreisen des Bf im Zeitraum von Jänner 2000 bis März 2006 (54 Einreisen von Jänner 2000 bis März 2002, 36 Einreisen von April 2002 bis März 2005, 8 Einreisen von April 2005 bis Juli 2005, 10 Einreisen von Oktober 2005 bis Feber 2006, 1 Einreise am ), und zwar in Entsprechung seiner Aussage vom , von der wie folgt ermittelten Gesamtmenge an im genannten Zeitraum vom Bf eingeführten drittländischen Zigaretten, d.s. 1.268 Stangen, 109 Stangen, hinsichtlich welcher der Unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass sie für den Eigenverbrauch des Bf bestimmt waren und nicht der Weiterveräußerung in Österreich gedient haben, in Abzug gebracht: von Jänner 2000 bis März 2002 (= 27 Monate) monatlich 2 x 3 Stangen (= 162 Stangen), von April 2002 bis März 2005 (= 36 Monate) monatlich 20 Stangen (= 720 Stangen), von April 2005 bis Juli 2005 (= 4 Monate) monatlich 40 Stangen (= wöchentlich 10 Stangen) (= 40 Stangen), von Oktober 2005 bis Feber 2006 (= 5 Monate) monatlich 40 Stangen (= wöchentlich 10 Stangen) (= 200 Stangen) und am 26 Stangen (= Betretungszeitpunkt).

Dass der Verdacht, dass die somit verbleibenden Zigaretten (1.159 Stangen), hinsichtlich derer gegen den Bf der begründete Verdacht besteht, diese im obgenannten Zeitraum eingeschmuggelt zu haben, vom Bf gewinnbringend weiterverkauft worden sind, ebenfalls begründet ist, ergibt sich nicht nur aus dessen Aussage vom , dass die Zigaretten zum Grossteil zum Verkauf an Bekannte bzw. Kollegen bestimmt gewesen seien, sondern allein schon auf Grund der in regelmäßigen relativ kurzen Zeitabständen eingeführten Mengen von monatlich 6 bzw. 20 und im letzten Jahr sogar 40 Stangen Zigaretten, die auch faktisch unmöglich vom Bf selber in diesem Zeitraum verraucht hätten werden können. Es ist demnach hinsichtlich der verbleibenden Menge an eingeschmuggelten Zigaretten gewerbliche Begehung anzunehmen, und zwar ohne dass es diesbezüglich- zur zusätzlichen Manifestierung eines dementsprechenden Tatverdachtes- weiterer Anhaltspunkte (wie insbesondere der Ermittlung von Abnehmern bzw. Käufern) bedürfte. Insofern erscheint der beschwerdegegenständliche Einleitungsbescheid in diesem Punkt nicht rechtswidrig, wiewohl darin eine konkrete Begründung hiefür fehlt.

Der Unabhängige Finanzsenat stellt also zusammenfassend abschließend fest, dass im derzeitigen Verfahrensstadium eine ausreichende Verdachtslage gegen den Bf gegeben ist und daher in Ansehung der bekannten ständigen höchstgerichtlichen Rechtssprechung, wonach es bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad um eine lediglich vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten handelt, welche im nachfolgenden (förmlichen) Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie überhaupt das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das Zollamt Linz als zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz im Grunde zu Recht erfolgt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 45 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 46 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Schlagworte
Schmuggel
gewerbsmäßige Begehung
vorsätzlicher Eingriff in Monopolrechte
Tabakmonopol
Vorsatz
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Verdachtsgründe
Verdacht
Erstaussage
Wahrheit
Rechtsbelehrung
Dolmetscher
fremdsprachlicher Ausländer
Verhandlungssprache
Freimenge
ausreichende Verdachtslage
Verweise

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