Bindung an Bescheinigung des Bundessozialamtes
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0177 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab , entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat als Vollwaise durch seine Sachwalterin einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eingebracht.
In einem dazu vorgelegten Schreiben vom vertritt die Sachwalterin die Auffassung, dass der Berufungswerber aufgrund seiner psychischen Erkrankung nie in der Lage gewesen sei, sich seinen Unterhalt regelmäßig zu verschaffen. Dazu wird auf das beigelegte Gutachten zur Sachwalterbestellung vom hingewiesen.
In dem darauf hin im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde ein "Borderline - Syndrom" nach der Richtsatzposition 585 der so genannten "Richtsatzverordnung" festgestellt und dafür ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgesetzt. Dazu wurde ausgeführt: "Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2003-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Der leitende Arzt des Bundessozialamtes hat diesem Gutachten am mit folgendem Zusatz zugestimmt: "Genauer Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mangels Befunden rückwirkend nicht beurteilbar. Der Erwerb einer I - Pension spricht zumindest für eine zeitlich beschränkte Erwerbsfähigkeit nach dem vollendeten 21. Lebensjahr."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage und die erwähnte Bescheinigung des Bundessozialamtes abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber "bereits seine Schulausbildung wegen Denkstörungen und krankhaften Isolationsgedanken nicht abschließen konnte", dass er "bereits 22 Jahre und 5 Monate als war, als er die achte Klasse - ohne Matura abgeschlossen hatte."
Auch gehe aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug hervor, dass er niemals in der Lage gewesen sei, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verschaffen. Er sei in den Jahren nach dem Schulbesuch "in Summe 124 Tage - aufgeteilt auf 5 Dienstgeber - am freien Arbeitsmarkt beschäftigt" gewesen, und es sei "ihm aufgrund seiner Krankheit nicht möglich" gewesen, "eine Stelle für längere Zeit zu behalten". Diese Tätigkeiten seien "daher lediglich als minderqualifizierte Arbeitsversuche zu werten."
Nachgereicht wurden Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, wonach dem Berufungswerber jeweils ab eine Waisenpension nach seinem Vater als auch nach seiner Mutter zuerkannt wurde.
In dem darauf neuerlich erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom , dem der leitende Arzt des Bundessozialamtes am zugestimmt hat, ist zu einem dem Arzt vorgelegten Schreiben des ehemaligen Schulleiters und Lehrers des Berufungswerbers vom ausgeführt: "Erzählungen aus der Erinnerung eines Schulleiters eines BORG sind medizinisch - gutachterlich nicht verwertbar; auch stellt der "Eindruck eines Spätentwicklers" keine automatische Schwerbehinderteneigenschaft dar".
Zusammenfassend wird festgestellt: "Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2003-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. ...Eine weitere Rückdatierung ist mangels Befunden nicht möglich. ... Die erste (stationäre) Behandlung wird um das 27. LJ angeführt."
Unter Hinweis auf diese Bescheinigung des Bundessozialamtes hat das Finanzamt darauf hin die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz führt die Vertreterin des Berufungswerbers auszugsweise aus:
Herr ist am ... 1958 geboren. Nach dem Versicherungsdatenauszug besuchte er bis zum... 1980 eine höhere Schule. Er schloss somit im Alter von knapp 22,5 Jahren seine Schuldbildung nach der achten Klasse mit sieben "Nicht genügend" ab und wurde zur Reifeprüfung nicht zugelassen. Bei Herrn ...ist somit für den Eintritt der körperlichen oder geistigen Behinderung bzw Selbsterhaltungsunfähigkeit nicht das vollendete 21. sondern das 27. Lebensjahr relevant.
Beweis: ...
Wie nunmehr auch belegt werden kann, ist Herr ... vor dem....1985 an einer psychischen Krankheit erkrankt und erlangte nie die Selbsterhaltungsfähigkeit.Nach umfangreichen Recherchen konnte am die Krankengeschichte der Psychiatrischen-Neurologischen Universitätsklinik Graz beigeschafft werden, womit eindeutig bewiesen wird, dass sich Herr ... vom 25.7. - in stationärer Behandlung befand. Bei Herrn ... wurde von Prof Dr. ... "Morbus Bleuler" (Schizophrenie) diagnostiziert. Mit den fachärztlichen Befundberichten von Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie kann, bestätigt durch den Versicherungsdatenauszug, nachgewiesen werden, dass Herr ... aufgrund der schweren psychischen Erkrankung die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erlangen konnte.
Beweis: ...
Wenn im ärztlichen Sachverständigengutachten vom das Faktum, dass sich Herr ... einen I-Pensionsanspruch erworben hat, erneut als Indiz für den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit gewertet wird, wird darauf hingewiesen, dass gern §§ 254 iVm 236 Abs 4 Z 3 ASVG ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate erworben wurden.Wie der Behörde nachgewiesen wurde, bezieht Herr ... auch eine Waisenpension. Gem § 260 ASVG haben die Kinder Anspruch auf Waisenpension nach dem Tode des (der) Versicherten. Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen (,100bS 206/92).Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass Sachverständigen-Gutachten gem § 8 Abs 6 FLAG der freien Beweiswürdigung unterliegen (stRspr des VwGH). Die vollständige und richtige Tatsachenfeststellung durch ergänzende Ermittlungen und aufgrund der vorgelegten Beweise kann die Behörde nur zu dem Ergebnis führen, dass Herr ... aufgrund seiner bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres bestehenden psychischen Erkrankung nie in der Lage war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da die Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 Abs 2lit d FLAG 1967 somit vorliegen, hat Herr ...Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend für fünf Jahre und laufend."
Mit Schreiben vom ersuchte der unabhängige Finanzsenat um Vorlage allfälliger weiterer Unterlagen und um Stellungnahme zu den nachstehenden Ausführungen: "Herr ... befand sich nach der Aktenlage noch nach Vollendung des 21. Lebensjahres, nämlich bis einschließlich Juni 1980 in Berufsausbildung. Um einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen zu können, müsse daher die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, spätestens im Juni 1980 eingetreten sein.
Die von Ihnen mit dem Vorlageantrag vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus den Jahren ab 1984 sind daher grundsätzlich nicht geeignet, einen Beweis dafür zu liefern, dass Herr ... tatsächlich schon seit spätestens Juni 1980 außerstande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Vielmehr ist im Arztbrief vom ausdrücklich davon die Rede, dass erst "drei Wochen vor der stat. Aufnahme eine zunehmende Antriebsstörung" auftrat. Im fachärztlichen Befund vom ist ausdrücklich festgestellt, dass "keinerlei produktiv - psychotische Symptome mehr nachweisbar" seien.
Nach der derzeitigen Aktenlage besteht daher keine Möglichkeit für eine positive Erledigung der Berufung. Es darf darauf hingewiesen werden, dass Beschäftigungen geringen Umfanges tatsächlich keinen Beweis für die Selbsterhaltungsfähigkeit darstellen können, allerdings können derartige Beschäftigungen oder auch die Beschäftigungslosigkeit überhaupt für sich einen Beweis für die Selbsterhaltungsunfähigkeit nicht liefern."
Mit Schriftsatz vom wurde nachstehende Stellungnahme abgegeben und wurden die darin genannten Unterlagen vorgelegt: "In außen näher bezeichneter Rechtssache nehme ich wie aufgefordert Stellung und übermittle als Beweis folgende Unterlagen:- Fachärztliche Stellungnahme von Dr...., Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom -Ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 252 Abs.2 Z2 ASVG von Dr. ..., Fachärztin für Psychiatrie vom
- Bestätigung der Maturaschule ... vom Nach Einbeziehung der nun vorgelegten fachärztlichen Gutachten vonDr. ... , Fachärztin für Psychiatrie, vom (anlässlich der Gewährung der Waisenpension erstellt), sowie der fachärztlichen Stellungnahme von Dr...., Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom , ist der Eintritt der Erkrankung von Herrn ... eindeutig vor Juni 1980 zu datieren.Dr. ... erkennt in den Verhaltensweisen, die von Direktor ... als Nichtmediziner beschrieben worden sind, eindeutig Symptome der psychischen Erkrankung. Zusammenfassend sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die erst 1985 diagnostizierte Erkrankung des Betroffenen bereits etwa 10 Jahre davor begonnen und zur erheblichen Einschränkung der psychosozialen Leistungsfähigkeit geführt habe. Das Gutachten von Dr. ... untermauert die Aussagen von Dr.... , indem dort festgehalten wird, dass die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bereits seit Herrn ... Schulzeit bestand.Zusätzlich lege ich eine Bestätigung vor, aus welcher hervorgeht, dass Herr ... nach dem Verlassen des BORG in ... im Jahr 1980 weiterhin in Berufsausbildung gestanden hatte. Mittels Fernunterricht versuchte er bis 1985 (1), die Matura zu absolvieren. Im Sommer des Jahres 1984 wurde Herr ... stationär psychiatrisch behandelt."
Der genannte Schriftsatz wurde mit allen angeführten Unterlagen dem Bundessozialamt mit der Bitte um Erstellung einer weiteren Bescheinigung übermittelt.
Mit Schreiben vom wurde ein "fachärztlicher Befund" vom nachgereicht.
Diese Eingabe wurde an das Bundessozialamt weitergeleitet.
Nach Urgenz durch den unabhängigen Finanzsenat wurde am das nachstehende ärztliche Sachverständigengutachten erstellt, dem der leitende Arzt des Bundessozialamtes am seine Zustimmung erteilt hat:
"Aktenmäßige Beurteilung zum Berufungsschreiben nachdem im Rahmen einer Untersuchung von Frau Univ.-Doz. Dr...., FÄ für Psychiatrie und Neurologie am ein Residualsyndrom bei chronischer Schizophrenie mit einem GdB von 50% bewertet wurde und der Beginn der "erheblichen Behinderung" gem. Flag und die Selbsterhaltungsfähigkeit auf 11/1984 rückdatiert wurde. Angemerkt wurde im Gutachten auch, dass sich dies auf GdB und die Erhaltungsunfähigkeit und nicht auf den Beginn der Erkrankung selbst bezieht da zuvor zumindest längere Phasen einer geringeren Krankheitsausprägung bestanden. Untermauert wird dies durch vorgelegte Befunde von Dr. ..., wo 1985 und 1986 Arztbesuche bei geringerer Restsymptomatik angeführt sind. Nachgereicht wird ein Befundbericht, datiert mit von Frau Dr. ... welche einerseits eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und andererseits auch die Cousine des Berufungswerbers ist. Im Schreiben wird die Situation aus der Erinnerung dargestellt wonach bereits in der Schulzeit starke Stimmungsschwankungen mit apathischen Phasen aufgetreten seien, er emotional schlecht erreichbar gewesen wäre und nur durch Einfluss des Vaters mit Familienunterstützung überhaupt der Besuch der Oberstufe erreichbar war. Von einer Matura als Bildungsziel wurde abgeraten. Als Abschluss wird angegeben, dass für sie die Schizophrenie bereits mit 16Jahren begonnen habe (rückblickend betrachtet), die damaligen Probleme als Prodromalstadium anzusehen sei, auch wenn keine akut psychotischen Symptome im Sinn von Halluzinationen aufgetreten seien. Dieses Schreiben widerspricht der Einschätzung grundsätzlich auch nicht, gab doch bereits die Vorgutachterin an, dass wohl die Erkrankung schon früher ausgebrochen sei, jedoch mit gutachterlicher Sorgfaltspflicht erst ab frühestens 1984 durch Behandlungsunterlagen sowohl der GdB von mind. 50% wie auch die bleibende Selbsterhaltungsunfähigkeit attestiert werden kann. Erst ab dieser Zeit liegen klare aussagekräftige Befunde vor, zusätzlich hat sich Herr ... offensichtlich auch in der Zeit davor einen I-Pensionsanspruch erworben. Eine Besachwaltung wurde dann erst 2001 ausgesprochen.Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.Das nachgereichte Schreiben widerspricht der getroffenen Beurteilung nicht, insgesamt zeigt sich eine progrediente Symptomatik die zumindest ab 1984 klar einen GdB von 50% erreicht, der Rest ist spekulativ. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1984-11-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Weitere Rückdatierung des GdB von 50% und der Selbsterhaltungsunfähigkeit mangels klarer und aussagekräftiger Befunde davor nicht möglich. Ein I-Pensionsanspruch wurde erworben."
Diese Bescheinigung des Bundessozialamtes wurde der Vertreterin des Berufungswerbers mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.
Diese Stellungnahme wurde mit Schriftsatz vom abgegeben: "In außen näher bezeichneter Rechtssache nehme ich- wie aufgefordert - Stellung und übermittle als weiteren Beweis folgende Unterlagen:Fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr...., , vom
Als Vereinssachwalterin habe ich den Inhalt des Sachverständigengutachtens von Dr. ..., Arzt für Allgemeinmedizin, vom , der Kusine von Herrn ..., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Dr. ... setzt den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (und nicht nur den Ausbruch der Erkrankung) mit Abschluss der Schulpflicht mit 15 Jahren an. Ihre Stellungnahme steht im Einklang mit allen in diesem Verfahren bislang vorgelegten Beweismitteln.Wenn auch in diesem ärztlichen Sachverständigengutachten das Faktum, dass Herr ... einen Invaliditätspensionsanspruch erworben hat, wieder als Indiz für den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit gewertet wird, wird darauf hingewiesen, dass gern §§ 254 iVm 236 Abs 4 Z 3 ASVG ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate erworben wurden. Herr ... hat exclusive der Zeit seines Präsenzdienstes 124 Versicherungstage bei insgesamt 5 Dienstgebern erworben. 8 Monate leistete er Präsenzdienst. Wie der Behörde nachgewiesen wurde, bezieht Herr ... auch eine Waisenpension. Voraussetzung für den Anspruch auf Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus (bzw bei einer Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen (). Zur Ausbildung von ... führe ich noch einmal an, dass er von bis Jänner 1985 in der ... Maturaschule als Fernschüler zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung gemeldet war. Im Juli 1984 wurde ... für 4 Monate in der Psychiatrischen-Neurologischen Universitätsklinik mit der Diagnose "Morbus Bleuer" aufgenommen.Ich stelle hiermit den Antrag, die Stellungnahme von Frau Dr...., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ..., vom als Beweismittel bei der Entscheidung zu berücksichtigen.Die Behörde hat nach der Stellungnahme von Dr. ... keinen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, sondern abermals einen Allgemeinmediziner, welcher bereits als Gutachter im Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt tätig war, als Sachverständigen beigezogen.Es wird daher der Antrag gestellt, einen Gutachter aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie - der im laufenden Verfahren noch nicht beigezogen wurde - zu bestellen und ein Gutachten zur Frage, seit wann Herr ... selbsterhaltungsunfähig ist, einzuholen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, in der hier anzuwendenden Fassung, haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist, und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach dessen Abs. 2 lit. c haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 6 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Berufungswerbers, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetreten ist.
Bei der Antwort auf diese Frage sind die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. z.B. , und ).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können.
Dazu besteht im vorliegenden Fall kein Anlass:
Alle vom Berufungswerber und seiner Vertreterin vorgelegten Unterlagen wurden bei der Erstellung der Bescheinigungen und den diesen zu Grunde liegenden Gutachten berücksichtigt. Die Gutachten widersprechen einander nicht und sie sind in sich schlüssig. Auch der Hinweis auf den Erwerb eines Pensionsanspruches ist zutreffend, hat doch der Berufungswerber bis zu seiner Pensionierung mit Förderung nach dem damaligen Arbeitsmarktförderungsgesetz erfahren und hat Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen, stand dem Arbeitsmarkt folglich (wenn auch unbestritten eingeschränkt) zur Verfügung.
In den Bescheinigungen ist übereinstimmend und überzeugend dargestellt, dass der Berufungswerber zwar ab ca. 1984 nicht nur behindert sondern sogar erheblich behindert im Sinn des FLAG 1967 war, dass aber seine Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit fortschreitendem Verlauf der Gesundheitsschädigung erst wesentlich später, jedenfalls aber nach Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung nach Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetreten ist.
Der Hinweis der Vertreterin des Berufungswerbers auf die Tatsache der Zuerkennung einer Waisenpension und die damit verbundene Voraussetzung, dass die Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres vorhanden war, ist auf das ärztliche Gutachten zur Untersuchung vom hinzuweisen: Im Punkt 11.1 ist die Frage, ob "die Schul-bzw. Berufsausbildung des Untersuchten durch Krankheit verzögert worden" ist, zwar mit "ja" beantwortet, die Zusatzfrage, für welchen Zeitraum, aber mit "Für 00 Monate". Im Punkt 11.2. ist die Frage, ob "der Untersuchte seit Vollendung des 18. Lebensjahres ...infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig" ist, zwar mit "ja" beantwortet worden, die geforderte "kurze Begründung" fehlt jedoch zur Gänze. Dieses "Gutachten" ist nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenats nicht geeignet, die übereinstimmenden, und wie bereits erwähnt wurde, schlüssigen Gutachten in Zweifel zu ziehen. Der unabhängige Finanzsenat sieht auch keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzufordern. Es wäre dem Berufungswerber und seiner Vertreterin frei gestanden, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen und dieses vorzulegen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der bestehenden Rechtslage entspricht, sodass die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | BSB - Gutachten Bindungswirkung Bindung freie Beweiswürdigung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAD-27892