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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 22.01.2009, FSRV/0062-L/08

Gewährung von Raten in aufsteigender Höhe wegen in Aussicht gestellter Verbesserung der Finanzlage

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen EB, geb. X, Adresse, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom verhängten, noch aushaftenden Geldstrafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten einschließlich der Nebengebühren, von Februar 2009 bis einschließlich Oktober 2009 monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von 150,00 € und ab November 2009 monatliche Ratenzahlungen von 350,00 €; jeweils fällig am 15. des Monats, bewilligt werden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) betrieb ein Fachgeschäft für Stempel. Am wurde über das Vermögen der Bf. das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Beschluss vom wurde der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des am angenommenen Zwangsausgleiches (Quote: 26 %) aufgehoben.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde die Bf. schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 2-3/2001, 11-12/2001, 2-3/2002, 6/2002 und 9/2005 im Gesamtbetrag von 22.459,22 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, sowie vorsätzlich für die Zeiträume 1/2001, 3-4/2001, 11-12/2001, 3/2002, 1-12/2003, 1-12/2004 und 1-8/2005 Lohnsteuer im Gesamtbetrag von 26.560,81 € und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von 12.028,08 € nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit abgeführt zu haben.

Sie habe dadurch Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Über die Bf. wurde eine Geldstrafe von 5.000,00 €, im Nichteinbringungsfall zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Die Fälligkeit der Geldstrafe ist am eingetreten.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Entrichtung der Geldstrafe in Form monatlicher Ratenzahlungen zu je 50,00 €, beginnend ab . Ihre derzeitige Pension betrage 1.100,00 €, wovon sie an die L monatliche Kreditrückzahlungen von 200,00 € finanzieren müsse. Durch die Insolvenz sei die zu Gunsten der L verpfändete Eigentumswohnung verkauft worden, sodass sie mittellos sei.

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt monatliche Zahlungen zu je 250,00 €, beginnend ab , und am eine Abschlusszahlung von 2.613,00 €. Begründend führte das Finanzamt aus, dass es dem Wesen einer Strafe entspreche, dass diese als solche empfunden werde, sodass eine Zahlungserleichterung wie angeführt gewährt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom . Bei ihren finanziellen Verhältnissen entspreche bereits eine monatliche Zahlung von 100,00 € einer empfindlichen Strafe. Auf Grund des Konkurses habe ihre Eigentumswohnung rasch verkauft werden müssen, sodass der im Gutachten geschätzte Preis nicht zu erzielen gewesen sei. Aus diesem Grund müsse sie bis Oktober 2009 noch 200,00 € monatlich an die L bezahlen. Von ihrer derzeitigen Nettopension von 1.122,00 € müsse sie Miete, Betriebskosten, Strom und Heizung bezahlen und ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie ersuche daher, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu treffen, und verspreche, ab November 2009 einen höheren Betrag zu bezahlen.

Ein seitens des Unabhängigen Finanzsenates angeforderter Versicherungsdatenauszug zeigt, dass die Bf. seit eine vorzeitige Alterspension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezieht und zudem von bis bei der G GmbH geringfügig beschäftigt war.

Auf dem Strafkonto der Bf. haftet derzeit (Stand: ) ein fälliger Betrag von 4.463,00 € aus (4.100,00 € Geldstrafe und 363,00 € Kosten des Finanzstrafverfahrens). Die am angelasteten Stundungszinsen (132,40 €) und der Säumniszuschlag (82,00 €) sind erst am fällig.

Von September bis Dezember 2008 überwies die Bf. sechsmal je 150,00 € auf das Strafkonto.

Die Referentin ersuchte die Bf. mit Ergänzungsersuchen vom , nachfolgend dargestellte Fragen zu beantworten:

1) Sie gaben in Ihrer Beschwerde vom zum Einen an, bereits eine monatliche Zahlung von 100,00 € als Strafe zu empfinden, zum Anderen, ab November 2009 einen höheren Betrag leisten zu können.

Welche konkrete Ratenzahlung wird aktuell beantragt, und welcher Betrag ab November 2009?

2) Wie hoch sind Ihre derzeitigen, ebenfalls in der Beschwerde erwähnten, Miet-, Betriebs-, Strom- und Heizkosten?

3) Einem Versicherungsdatenauszug zufolge waren Sie von bis bei der Fa. G GmbH beschäftigt. Wie hoch waren die monatlichen Einkünfte? Beziehen Sie derzeit neben Ihren Pensionseinkünften noch weitere Einkünfte?

Die Bf. gab dazu an, eine Ratenzahlung von 100,00 € und ab November 2009 von 250,00 € zu beantragen. Sie habe monatliche Mietkosten von 400,00 € zuzüglich 150,00 € für Betriebskosten und Heizung zu tragen. Richtig sei, dass sie bei der Fa. G GmbH bis geringfügig beschäftigt gewesen sei. Mit diesen Einkünften habe sie - auch für dieses Verfahren - die Rechtsanwaltskosten bezahlt. Außer ihrer Pension beziehe sie keine Einkünfte. Ihre Bruttopension betrage derzeit 1.362,00 €.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz richtet sich damit nach § 212 BAO.

Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen.

Bei einer Zahlungserleichterung handelt es sich um einen Begünstigungstatbestand. In solchen Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insoweit in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Bei Anwendung des § 212 BAO auf Strafen ist zu bedenken, dass eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden kann, wenn die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (), da einer rechtskräftig verhängten Strafe nicht durch die Gewährung großzügiger und langjähriger Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich reduziert werden soll. Folge dieser Beurteilung ist, dass Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen abzustatten sein werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände der Fall sein wird.

Mit Erkenntnis vom , 2003/13/0084, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß" erfolge. Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe stehe, komme dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung sei vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser bestehe in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten solle. Die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen solle, laufe dem Strafzweck jedenfalls zuwider.

Nach der Begründung des zitierten Erkenntnisses stehe es der Abgabenbehörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der entscheidenden Behörde sei damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch seine wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleibe.

Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher im Allgemeinen nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Zur wirtschaftlichen Situation der Bf. ist bekannt, dass deren Eigentumswohnung im Zuge des Insolvenzverfahrens versteigert wurde und sie, da der Erlös zur Begleichung der Bankschulden nicht ausreichte, bis Oktober 2009 monatliche Zahlungen an die L in Höhe von 200,00 € leisten muss. Ihre monatliche Pension bezifferte die Bf. in der Beschwerde mit 1.122,00 € netto. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten betragen laut den im Ergänzungsvorhalt gemachten Angaben 550,00 € monatlich.

Auf Grund der vorgebrachten Finanzlage ist evident, dass die Bf. nicht in der Lage ist, die über sie verhängte Geldstrafe von 5.000,00 € in einem zu entrichten und gezwungen ist, in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.

Hätte die Erstbehörde aber, dem Ratengesuch der Bf. folgend, monatliche Ratenzahlungen zu nur je 50,00 € gewährt, hätte sich daraus eine völlig inakzeptable Abstattungsdauer von rund neun Jahren ergeben, wobei die während der Laufzeit des Ratengesuchs anfallenden Stundungszinsen noch nicht einmal berücksichtigt gewesen wären.

Der Bf. ist zu Gute zu halten, dass sie sich noch vor Fälligkeit der Geldstrafe um die Abstattung der Geldstrafe in Form monatlicher Ratenzahlungen bemühte und sie während des laufenden Verfahrens bislang sechs Zahlungen zu je 150,00 € (und damit mehr als die mit dem Finanzamt vereinbarten Zahlungen von jeweils 150,00 € monatlich) geleistet und damit ihren Zahlungswillen dokumentiert hat. Auf der anderen Seite verschwieg sie der Finanzstrafbehörde - wenngleich die Geringfügigkeitsgrenze offenbar nicht überschreitende - Einkünfte.

Angesichts des erkennbaren Bestrebens der Bf., ihren Zahlungsverpflichtungen bestmöglich nachzukommen, erschien es in Ausübung des eingeräumten Ermessens vertretbar, der Bf. vorerst von Februar bis Oktober 2009, fällig jeweils am 15. des Monats, ihr mögliche (da bislang schon geleistete) monatliche Raten von 150,00 € zu bewilligen und, um die Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu gewährleisten, den monatlich zahlbaren Betrag ab auf 350,00 € zu erhöhen. Dieser Betrag entspricht dem schon bisher geleisteten Betrag zuzüglich der ab November 2009 entfallenden Kreditrate. Eine derartige Ratenhöhe erscheint zumutbar und ist daher nahe liegend, dass die Bf. in der Lage sein wird, diese Zahlungsvereinbarung auch einzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ratenzahlung
Geldstrafe
Strafzweck
Zahlungswille

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAD-27881