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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 18.08.2010, RV/1431-W/10

Zurückweisung einer Berufung, da der angefochtene Bescheid an eine nicht mehr existente Personengesellschaft gerichtet wurde

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Feststellung von Einkünften der W-KEG gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1. Sachverhalt

An der W-KEG (FN ...) waren folgende Familienmitglieder beteiligt:


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Unbeschränkt haftende Gesellschafter:
Kommanditisten:
MW
Mag. MaW
Dipl. Ing. WW
RW

Im Schreiben an das gab Herr Dipl. Ing. WW ua. an, dass der Betrieb der W-KEG Ende Juli 2007 geschlossen wurde (Akt "Allgemeines" Seite 50). Das Finanzamt (FA) teilte im Vorhalt vom der W-KEG mit, dass die Berechnung des "Veräußerungsgewinn/-verlust" benötigt werde. Am langte beim FA der Jahresabschluss der W-KEG für den Zeitraum bis mit Darstellung eines Übergangsverlustes per ein (Aktenteil 2007 Seite 39ff). In einem Ersuchen um Ergänzung vom (Aktenteil 2007 Seite 59) spricht das FA ausdrücklich von einer Betriebsaufgabe der W-KEG. In den beiden "berichtigten" Beilagen zur Feststellungserklärung 2007 vom (Eingangsstempel) und (Aktenteil 2007 Seite 62 und 106) ist ausdrücklich angegeben, dass der Betrieb der W-KEG "veräußert oder aufgegeben" wurde. In der "berichtigten" Umsatzsteuererklärung für 2007 vom (Eingangsstempel) (Aktenteil 2007 Seite 112) ist das Wirtschaftsjahr der W-KEG mit 01/2007 bis 07/2007 angegeben. In der elektronischen Erklärung der W-KEG betreffend Feststellung von Einkünften 2007 wurde vom FA bei der Kennziffer 9010 "Übergangsgewinn/ -verlust" eine Korrektur von € 0,00 auf €-2.053,11 vorgenommen.

Am erließ das FA einen an die W-KEG gerichteten Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007, der von Dipl. Ing. WW mit Berufung vom angefochten wurde.

In der Stellungnahme vom (Aktenteil 2007 Seite 119ff) zur Berufung erwähnt das FA ausdrücklich die Betriebsaufgabe bzw. die Beendigung der Mitunternehmerschaft der W-KEG.

Laut offenem Firmenbuch wurde die W-KEG am über einen bei Gericht am eingelangten Antrag gelöscht.

2. Rechtliche Beurteilung

Die Löschung im Firmenbuch allein beeinträchtigt nicht die Parteifähigkeit einer Personengesellschaft des Handelsrechts, solange Rechtsverhältnisse zu Dritten - auch Abgabengläubigern - noch nicht abgewickelt sind (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 79 Tz 10)

Dennoch ist von Bedeutung, dass die W-KEG mit beendet wurde. Der angefochtene Bescheid vom wurde somit an eine nicht mehr existente Personengesellschaft gerichtet und ist daher nicht in den Rechtsbestand eingegangen (vgl. Ritz, aaO, § 188 Tz 22).

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist. Da sich die vorliegende Berufung gegen einen nicht existenten Bescheid richtet, war diese gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, aaO, § 273 Tz 6).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
nicht mehr existente Personengesellschaft Bescheidadressat
Verweise
Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage: § 79 Tz. 10, § 188 Tz. 22, § 273 Tz. 6

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at